{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"2 StR 573/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 573/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n29. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Pflichtverteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 24. Juni 1999 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren) verurteilt. Die Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Straf-\n\nausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\n\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist\n\nin der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck\n\nvon Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,\n\nwenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem fal-\n\nschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in\n\nsich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen\n\nwerden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldaus-\n\ngleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes\n\nMißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.).\n\nEinen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Weder die Festsetzung\n\nder Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgrün-\n\nden zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen\n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen und nach Abwägung der strafmil-\n\ndernden und strafschärfenden Umstände minder schwere Fälle im Sinne von\n\n§ 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat\n\nes in beiden Fällen die Mindestfreiheitsstrafe verhängt. Ein offensichtlich gro-\n\nbes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gege-\n\nben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als\n\nauch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet nicht, daß die Mindeststrafe\n\nnur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilen-\n\nde nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann\n\ndeshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in\n\neiner umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein sol-\n\nches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen er-\n\nscheint. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach\n\neingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmen-\n\nwahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, er-\n\nsichtlich davon ausgegangen, daß die strafschärfenden Umstände durch die\n\nWahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.\n\nDabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch keinen wesentli-\n\nchen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Daß das Landgericht die be-\n\nsondere Gefährlichkeit der Überfälle, bei denen u. a. eine geladene Maschi-\n\nnenpistole eingesetzt wurde, übersehen hat, ist auszuschließen. Die hohe kri-\n\nminelle Intensität, von der die Taten geprägt waren, hat es ausdrücklich straf-\n\nschärfend aufgeführt. Letztlich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin\n\ndarauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu\n\nbewerten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrich-\n\nters zu setzen. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz\n\nnicht gehört werden. Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde,\n\nbewegen sich aber noch im in dem dem Tatrichter zustehenden Beurteilungs-\n\nrahmen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisiongericht verwehrt.\n\nb) Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar milde\n\nGesamtstrafe. Das Landgericht hat sie durch die Bezugnahme auf die für die\n\nEinzelstrafen maßgebenden Erwägungen, der Berücksichtigung des relativ en-\n\ngen zeitlichen Zusammenhangs der Taten und dem Hinweis auf den dem An-\n\ngeklagten drohenden Bewährungswiderruf für eine Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren ausreichend begründet.\n\nJähnke Niemöller Otten\n\n Rothfuß Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/2-str-573-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-29/2-str-573-99","retrieved":"2026-07-10 11:04:05.364862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-29/2-str-573-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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