{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_555-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"2 StR 555/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 555/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 30. Juli 1999 mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung gegen den An-\n\ngeklagten angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt und Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.\n\nSeine wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\n\nführt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung, im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten, die Revision ist deshalb insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann aber keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Begründung der vom Angeklagten für die\n\nAllgemeinheit ausgehenden Gefährlichkeit ausgeführt, daß ”die Prognose für\n\ndas zukünftige Verhalten des Angeklagten angesichts seiner fehlenden Bereit-\n\nschaft, sich mit den ihm im Verfahren Landgericht Köln, Az.: 102-49/95 und\n\nauch im jetzigen Verfahren zur Last gelegten Taten des sexuellen Mißbrauchs\n\nzum Nachteil seiner Töchter auseinanderzusetzen, nur negativ ausfallen kann”\n\n(UA S. 70; vgl. auch UA S. 77). Da der Angeklagte den Schuldvorwurf bestrit-\n\nten hatte, lassen diese Ausführungen besorgen, daß zulässiges Verteidigungs-\n\nverhalten bei der Prognoseentscheidung im Rahmen von § 66 Abs. 3 i.V.m.\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit\n\n4 = NStZ 1993, 37) zu dessen Nachteil gewertet wurde. Bei der Entscheidung\n\nüber die Maßregel durfte ebensowenig wie bei der eigentlichen Strafzumes-\n\nsung berücksichtigt werden, daß ihm ”Schuldeinsicht oder innere Abkehr” fehlt\n\n(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 und 24). Dies ist aber der Fall,\n\nwenn ihm ”fehlende Auseinandersetzung mit der Tat” angelastet wird. Ein sol-\n\nches Verhalten hätte er nur unter Aufgabe der Verteidigungsstrategie zeigen\n\nkönnen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Sie ist nämlich ne-\n\nben der Tatsache, daß der Angeklagte für eine ähnlich gelagerte Straftat in\n\nHaft war und die Taten während eines Hafturlaubs begangen hat, eine der tra-\n\ngenden Begründungen für die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemein-\n\nheit.\n\nÜber die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muß\n\ndaher neu verhandelt und entschieden werden.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird sich angesichts des im Ge-\n\ngensatz zu der vorherigen Straftat wesentlich geringeren Schuldgehalts der\n\nneuen Taten und der Länge der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit der Fra-\n\nge der Verhältnismäßigkeit der Maßregel (§ 62 StGB) auseinandersetzen müs-\n\nsen.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-555-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-555-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:38.420287+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-25/2-str-555-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2000-02-25","dockets":["2 StR 555/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_555-99","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.2000 – 2 StR 555/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-555-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/62","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"62","label":"§ 62 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:56:38.420287+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}