{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_550-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"2 StR 550/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n2. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 550/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Totschlags\n zu 2.: Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nfür den Angeklagten A. ,\nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten E. ,\n als Verteidiger,\nfür die Nebekläger Rechtsanwalt\nin Begleitung des Rechtsanwalts ,\n\nJustizobersekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 hinsichtlich\n\ndes Angeklagten E. im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen jeweils in Tatein-\n\nheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe\n\nschuldig.\n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten\n\nA. im Schuld- und Strafausspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte A. wird wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\n3. Zur Prüfung, ob die Schuld des Angeklagten A. besonders\n\nschwer wiegt, sowie zur Entscheidung über die Kosten der\n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, so-\n\nweit sie den Angeklagten A. betreffen, wird die Sache an ei-\n\nne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision der Nebenkläger wird verworfen.\n\n5. Der Angeklagte E. hat die Kosten zu tragen, die durch das\n\nihn betreffende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden\n\nsind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Mordes sowie wegen\n\nTotschlags, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstla-\n\ndekurzwaffe, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und\n\nfestgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Den Angeklagten A. \n\nhat es wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nBeide Angeklagte sind türkische Staatsangehörige. Der Angeklagte A. \n\nhält sich seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland auf, der Angeklagte\n\nE. seit 1990, er lebte nach den Regeln seines moslemischen Glaubens. Im\n\nOktober 1997 beging die Ehefrau des Angeklagten E. – sie war die Schwe-\n\nster des Angeklagten A. - Selbstmord. Das Motiv hat sich nicht mit Sicher-\n\nheit klären lassen. Möglich ist, daß familiäre Probleme, ein außereheliches\n\nVerhältnis mit D. oder eine Vergewaltigung durch ihn Auslöser des\n\nFreitodes waren. Der Angeklagte E. ging von einer Vergewaltigung seiner\n\nEhefrau durch D. aus und war – zusammen mit dem Angeklagten A. -\n\nentschlossen, die Ehre seiner Frau und seiner Familie durch Tötung des \n\nD. wiederherzustellen. Beide Angeklagten suchten in der Folgezeit nach\n\nihm. Dieser war untergetaucht, da er von den Tötungsplänen Kenntnis erlangt\n\nhatte. Die Angeklagten drohten bei ihrer Suche allen Personen, von denen sie\n\nglaubten, diese würden D. und seine Ehefrau unterstützen.\n\nDem späteren Tatopfer Ü. Y. gegenüber erklärten sie, er und seine\n\nEhefrau, Ay. Y. , sollten sich aus der Sache heraushalten und D. \n\nnicht helfen. Sie fragten ihn bei dieser Gelegenheit auch, ob er wisse, wo sich\n\ndieser aufhalte. Als Ü. Y. dies verneinte, drohten sie ihm, wenn er wisse,\n\nwo dieser sei und es nicht sage und sie erführen das, dann sei er auch ein\n\nFeind von ihnen und solle sich auf Rache gefaßt machen, der Angeklagte A. \n\nfügte hinzu, sie würden ihn sonst erschießen.\n\nAls die Angeklagten erfuhren, daß die Ehefrau des D. aus der Tür-\n\nkei nach Deutschland zurückgekehrt sei, suchten sie am 16. Dezember 1997\n\ndie Eheleute Y. in Frankfurt am Main auf, diese sollten ihnen dessen Aufent-\n\nhaltsort mitteilen. In der Wohnung hielt sich zu diesem Zeitpunkt neben den\n\ndrei Kindern der Eheleute Y. auch die Ehefrau des D. auf. Als\n\nder Angeklagte A. sich nach ihr erkundigte, wies ihn Ü. Y. aus der\n\nWohnung. Es kam zu einem Gerangel, in das beide Angeklagte verwickelt wa-\n\nren. Sie erkannten, daß Y. die Ehefrau des D. schützen und ver-\n\nhindern wollte, daß der Aufenthalt ihres Ehemannes bekannt würde. Aus Wut\n\nund Zorn hierüber zog der Angeklagte E. seine mitgeführte Pistole Kal.\n\n9 mm, lud diese durch und schoß auf Ü. Y. , während der Angeklagte\n\nA. rief: ”schieß”. Die Ehefrau des Y. versuchte ihm zu Hilfe zu eilen und\n\numklammerte den Angeklagten E. . Dieser schlug sie mit der Pistole nieder\n\nund schoß dann, um weiter ungehindert auf Ü. Y. feuern zu können,\n\nmehrfach auf die am Boden liegende Frau. Anschließend schoß er weiter auf\n\nÜ. Y. . Nachdem der Angeklagte A. gerufen hatte: ”Die Sache ist erle-\n\ndigt, laß uns abhauen”, verließen die Angeklagten die Wohnung. Beide Tatop-\n\nfer verstarben an den Folgen ihrer Schußverletzungen.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten E. hinsichtlich der Tötung von\n\nAy. Y. wegen Mordes verurteilt, weil dieser gehandelt habe, um eine ande-\n\nre Straftat (Tötung des Ü. Y. ) zu ermöglichen. Dessen Tötung als Mord\n\naus niedrigen Beweggründen zu bewerten, hat es abgelehnt, weil die besonde-\n\nren \n\nAnschauungen \n\nund Wertvorstellungen \n\nder \n\nAngeklagten\n\n(”Vergeltungspflicht”) dem entgegenstünden. Da auch das Mordmerkmal der\n\nHeimtücke nicht gegeben sei, hat es sowohl den Angeklagten A. wie auch\n\nden Angeklagten E. insoweit nur wegen Totschlags (Einzelfreiheitsstrafen von\n\njeweils zehn Jahren) verurteilt.\n\n3. Gegen diese Entscheidung wendet sich Staatsanwaltschaft mit ihrer\n\nzuungunsten beider Angeklagter eingelegten Revision. Sie rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts und erstrebt hinsichtlich der Tötung von Ü. Y. eine\n\nVerurteilung beider Angeklagter wegen Mordes (Mordmerkmal: niedrige Be-\n\nweggründe). Die Nebenkläger begehren mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützten Revision, die sich nur gegen den Angeklagten\n\nA. richtet, dessen Verurteilung wegen Mordes an beiden Tatopfern (Mord-\n\nmerkmale: niedrige Beweggründe und Heimtücke).\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg,\n\ndas der Nebenkläger teilweise.\n\n1. Die Verneinung des Mordmerkmals ”niedrige Beweggründe” hinsicht-\n\nlich der Tötung des Ü. Y. ist rechtsfehlerhaft.\n\nDieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beur-\n\nteilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und\n\nseine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung\n\nnach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb be-\n\nsonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211\n\nniedriger Beweggrund 22 und 23).\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllen die Motive der Ange-\n\nklagten diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen haben sie nämlich\n\ndie Tat begangen, weil sie in Wut und Zorn darüber geraten waren, daß Ü. \n\nY. die Ehefrau von D. schützen und zugleich verhindern wollte,\n\ndaß dessen Aufenthalt ausfindig gemacht werden konnte (UA S. 10). Vor sol-\n\nchen Handlungen hatten die Angeklagten zuvor Dritte, auch das spätere Opfer,\n\nausdrücklich gewarnt und sogar mit dem Tode bedroht (UA S. 7, 8). Bei der\n\nTötung handelt es sich um eine Bestrafungsaktion für die vermeintliche Unter-\n\nstützung, die Y. dem D. gewährt hatte (UA S. 36). Getötet wurde ein\n\nMensch, der in keiner Weise an der - vermeintlichen - Tat des D. be-\n\nteiligt war. Lediglich weil er sich nicht an die Aufforderung der Angeklagten ge-\n\nhalten hatte, die Familie D. nicht zu unterstützen, sollte er – wie vorher ange-\n\nkündigt - ”mit dem Tode bestraft werden”. Das die Tat auslösende Motiv, un-\n\nbeteiligte Dritte, die eine von der Rechtsordnung verbotene Vergeltung nicht\n\nfördern wollen oder auch nur der Behinderung verdächtig sind, zu töten, zeigt\n\neine Gesinnung, die wertungsmäßig auf sittlich tiefster Stufe steht. In ihr kommt\n\neine Eigensucht zum Ausdruck, welche zur Durchsetzung selbstgesteckter, von\n\nder Rechtsordnung mißbilligter Ziele Menschenleben für gering achtet und\n\ndeshalb unter keinen Umständen Verständnis durch die Allgemeinheit erwarten\n\nkann.\n\nEs kann deshalb offenbleiben, inwieweit nach objektiven Kriterien für die\n\nBewertung eines Tatmotivs als ”niedrige Beweggründe” von Bedeutung sein\n\nkann, daß ein Angeklagter in einer fremden Vorstellungswelt lebt, da ein sol-\n\ncher Fall nicht vorlag. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die\n\nTötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf\n\n”soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungs-\n\npflicht” der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entge-\n\ngenstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius;\n\nvgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR\n\n282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985,\n\n103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbst-\n\njustiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB\n\n§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat\n\nder Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.\n\nIhr Vorgehen muß deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts ob-\n\njektiv als besonders verachtenswert und verwerflich angesehen werden.\n\nAus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Vorausset-\n\nzungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggrün-\n\nden im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Die Feststellungen belegen nämlich, daß\n\nsich die Angeklagten bei der Tat der Umstände bewußt waren, die ihre Beweg-\n\ngründe als niedrig erscheinen lassen und daß sie ihre gefühlsmäßigen Regun-\n\ngen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnten (vgl. hierzu\n\nBGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15\n\n- m. Anm. Heine JR 1990, 299 ff.-, 16; 26, 32 und 33). Daß die Angeklagten\n\naußer Stande gewesen wären, ihre – das Vorgehen wesentlich prägenden –\n\nGefühle des Zorns und der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmä-\n\nßig zu steuern, liegt angesichts der Verwerflichkeit ihrer Tat fern und bedurfte\n\nkeiner näheren Darlegung (vgl. BGH NStZ 1994, 34 f. = StV 1994, 372 f. m.\n\nAnm. Fabricius S. 373, 374; BGH NStZ-RR 1998, 133). Darüber hinaus stellt\n\ndas Landgericht im einzelnen fest, daß die Angeklagten ihr Vorgehen gegen-\n\nüber Dritten und gegenüber dem Tatopfer angekündigt hatten. Ein ohne Plan\n\nund Vorbereitung \"spontan\" aus der Situation heraus gefaßter Tötungsent-\n\nschluß - was der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen könnte\n\n(vgl. dazu BGH StV 1982, 566 = NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465) -\n\nliegt somit nicht vor. Beweggründe, welche sich beim Angeklagten E. auf sei-\n\nne Verhaftung in besonderen heimatlichen Wertvorstellungen zurückführen\n\nlassen, waren für die Tat nicht ausschlaggebend. Es fehlen daher Anhalts-\n\npunkte dafür, daß die Angeklagten für die Beurteilung ihrer Tat wesentliche\n\nUmstände verkannt haben könnten.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen somit entgegen der Ansicht der\n\nSchwurgerichtskammer im Falle der Tötung des Ü. Y. die Verurteilung\n\nbeider Angeklagter wegen Mordes. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-\n\nchend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Anklage vom\n\n1. Oktober 1998).\n\nDer Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten E. bleibt von der\n\nÄnderung des Schuldspruchs unberührt, da bereits die höchstmögliche (Ge-\n\nsamt-) Strafe verhängt und auch eine Entscheidung über die besondere\n\nSchuldschwere gemäß § 57 b StGB getroffen ist. An die Stelle der insoweit\n\nverhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren tritt aber lebenslange Freiheits-\n\nstrafe.\n\nHinsichtlich des Angeklagten A. entfällt ebenfalls die Freiheitsstrafe\n\nvon zehn Jahren, an ihre Stelle tritt lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der\n\nSenat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 9). Dem Senat ist es aber verwehrt, über\n\ndie Frage der Schuldschwere (vgl. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) selbst zu\n\nentscheiden, da es sich dabei zunächst um eine tatrichterliche Wertung han-\n\ndelt (BGHSt 40, 360, 366, 367). Insoweit ist die Sache an eine als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Nebenkläger, mit der sie die Beja-\n\nhung des Mordmerkmals ”Heimtücke” und eine Verurteilung des Angeklagten\n\nA. auch wegen der Tötung von Ay. Y. erstreben, ist unbegründet.\n\nHeimtückisches Vorgehen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine\n\nstrafbare Beteiligung des Angeklagten A. an der Tötung von Ay. Y. ist\n\nin den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich erörtert. Daraus folgt aber nicht,\n\ndaß die Schwurgerichtskammer ihre Kognitionspflicht (vgl. dazu BGHSt 25, 72,\n\n75, 76; 32, 215 ff.; Urteil des Senats NStZ 1999, 206 ff m. Anm. Bauer 207 f;\n\nPauly StV 199, 415 ff.) verkannt hätte. Nach den von ihr getroffenen Feststel-\n\nlungen schied eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten A. \n\nan der Tötung von Ay. Y. aus, wovon bereits die Staatsanwaltschaft in der\n\nAnklageschrift ausgegangen war. Die Tötung der Ehefrau des Ü. Y. war\n\nnicht vom gemeinsamen Tatplan getragen, den das Landgericht zutreffend für\n\ndie Ermordung von Ü. Y. zugrundegelegt hat. Eine strafrechtlich erhebli-\n\nche Beteiligung des Angeklagten A. bedurfte deshalb als fernliegend keiner\n\nbesonderen Erörterung.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_550-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/2-str-550-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_550-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_550-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/2-str-550-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_550-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:45.724543+00:00"}}