{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_541-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"2 StR 541/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 541/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.\n zu 2.: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Januar 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. und B. \n\n wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n22. Februar 1999, soweit es diese Angeklagten betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Dr. M. \n\n der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, der\n\nAngeklagte B. der gefährlichen Körperverletzung\n\nschuldig ist,\n\n2. in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang\n\nder Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. M. wegen ”versuchter Anstif-\n\ntung zur schweren Körperverletzung” – gemeint ist, wie sich aus der angeführ-\n\nten Paragraphenkette ergibt, ”Anstiftung zum Versuch der besonders schweren\n\nKörperverletzung” (§§ 225 II a.F., 22, 23, 26 StGB) - in Tateinheit mit Anstiftung\n\nzur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nund sechs Monaten, den Angeklagten B. wegen versuchter (besonders) schwe-\n\nrer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\n\nJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des\n\nAngeklagten Dr. M. mit Verfahrensrügen und der Sachrüge und die Revision\n\ndes Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus\n\nden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel haben mit den\n\nSachrügen in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte Dr. M. einem weiteren\n\nAngeklagten S. die Zahlung von 6.000,- DM versprochen, wenn er dafür sorge,\n\ndaß sein Nachbar und Konkurrent, der Zeuge K., mit dem seit Jahren Span-\n\nnungen bestanden, zusammengeschlagen werde. S. gewann u.a. den Ange-\n\nklagten B. für die Ausführung dieser Tat. Zusammen mit zwei weiteren Tätern\n\n- dem Angeklagten Ku. und T., der unbekannten Aufenthalts ist, - überfiel B.\n\nden Zeugen K. Alle drei schlugen mit mitgebrachten Stöcken auf ihn ein. Als\n\nsie von Anwohnern gestört wurden, zog T. ein Messer und stach – für die Mit-\n\ntäter überraschend - auf das Tatopfer ein, das erheblich verletzt wurde, jedoch\n\nkeine körperlichen Dauerschäden erlitt.\n\n1. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte Dr. M. habe nicht\n\nnur gewollt, daß der Zeuge K. zusammengeschlagen und erheblich verletzt\n\nwerde, sondern darüber hinaus zwar nicht den Tod, aber ”einen langfristigen,\n\nden Zeugen erheblich beeinträchtigenden Krankheitszustand von nicht abseh-\n\nbarem Ende, zumindest aber auch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit” be-\n\nwirken wollen und S. unmittelbar, die weiteren Täter mittelbar dazu angestiftet,\n\ndem Zeugen zum Siechtum führende Verletzungen zuzufügen, begegnen\n\ndurchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung zur Anstiftung zur besonders\n\nschweren Körperverletzung (§ 225 Abs. 2 a.F.) ist nicht rechtsfehlerfrei.\n\nAuch wenn es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der\n\nHauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, müssen die Urteilsgründe\n\nerkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachen-\n\ngrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa\n\nnur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht\n\nmehr als einen Verdacht zu begründen vermag. So ist es hier:\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von einem entsprechenden\n\nAnstiftervorsatz des Angeklagten Dr. M. auf die Überlegung, der Angeklagte\n\nhabe die fortdauernden Spannungen und die geschäftliche Konkurrenzsituation\n\ndadurch beenden wollen, daß der Zeuge K., der nicht Eigentümer des Grund-\n\nstücks war und das Lokal als Lizenznehmer einer größeren Kette betrieb, so\n\nschwer verletzt werden sollte, daß er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen\n\nGründen würde aufgeben müssen. Diese Schlußfolgerung ist zwar an sich\n\nmöglich, sie findet aber im weiteren Beweisergebnis keine ausreichende Be-\n\nstätigung. Der Angeklagte selbst und der von ihm angesprochene S. haben\n\njede Tatbeteiligung bestritten. Die von S. angesprochenen Brüder D. – die in\n\nder Hauptverhandlung ihre Angaben abgeschwächt haben - haben bei ihrer\n\nersten polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung ausgesagt, daß nach dem\n\nWunsch des Auftraggebers das Opfer richtig zusammengeschlagen werden\n\nsollte, ”so daß man etwas davon merke”, ”daß auch etwas zurückbliebe”. Von\n\nTötung sei keine Rede gewesen. Der Angeklagte B., der zusammen mit zwei\n\nanderen die eigentliche Tatausführung besorgen sollte, hat erklärt, es sei dar-\n\num gegangen, den Zeugen zu verprügeln und zu bestrafen. Es sollte ihm ein\n\n”starker Denkzettel” verpaßt werden, er habe Beulen und Prellungen erhalten\n\nsollen. Diesem in der Hauptverhandlung abgelegten – von dem Landgericht im\n\nwesentlich als glaubhaft angesehenen - Geständnis hat sich der Angeklagte\n\nKu. angeschlossen.\n\nZwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, daß die Höhe der ver-\n\nsprochenen Belohnung und der Einsatz der Schlagwerkzeuge dafür sprechen,\n\ndaß nicht nur eine harmlose Prügelei geplant war. Auch unter Berücksichtigung\n\ndieser Erwägung läßt das Beweisergebnis aber weitere nicht fernliegende\n\nMöglichkeiten offen, etwa die, daß der Angeklagte Dr. M. damit rechnete, der\n\nerneute Überfall – der Zeuge K. war bereits einige Monate zuvor von unbe-\n\nkannten Tätern niedergeschlagen worden – werde dazu führen, daß dieser\n\nsich eingeschüchtert auch ohne schwere Verletzungsfolgen im Sinne von § 224\n\nStGB a.F. aus dem Betrieb zurückziehen oder jedenfalls für eine längere Zeit\n\nausfallen werde. Dafür könnte sprechen, daß die als Schläger eingesetzten\n\nAngeklagten B. und Ku. nur von einem ”starken Denkzettel” ausgegangen sind\n\nund von den ihnen als Mittäterexzeß auch nicht zugerechneten vorher nicht\n\nverabredeten Messerstichen des dritten Täters überrascht wurden. Der Senat\n\nschließt aus, daß noch Feststellungen getroffen werden können, die einen An-\n\nstiftervorsatz des Angeklagten im Sinne von §§ 224, 225 StGB a.F. belegen\n\nund ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der Anstiftung zur\n\ngefährlichen Körperverletzung schuldig ist.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe vorsätzlich\n\nVerletzungsfolgen im Sinne von § 224 StGB a.F. verursachen wollen, entbehrt\n\nebenfalls einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dem als glaubhaft ange-\n\nsehenen Geständnis des Angeklagten läßt sich ein so weitgehender Vorsatz\n\nnicht entnehmen. Der Senat schließt auch bei diesem Angeklagten aus, daß\n\nweitergehende Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch getroffen werden\n\nkönnen und ändert den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der gefährli-\n\nchen Körperverletzung schuldig ist.\n\n§ 265 StPO steht den Schuldspruchänderungen nicht entgegen.\n\n3. Die Strafaussprüche können danach keinen Bestand haben. Die\n\nFeststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können auf-\n\nrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung als gewichtigen Straf-\n\nschärfungsgrund berücksichtigen müssen, daß die Angeklagten erhebliche\n\nVerletzungen des Zeugen angestrebt haben und der Angeklagte Dr. M. auch\n\nlebensgefährliche Verletzungen des Zeugen schuldhaft verursacht hat.\n\nJähnke RiBGH Theune ist infolge Niemöller\n Urlaubs verhindert, seine\n Unterschrift beizufügen.\n Jähnke\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_541-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/2-str-541-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_541-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_541-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/2-str-541-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_541-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:50:56.706710+00:00"}}