{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_514-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"2 StR 514/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 514/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg an der Lahn vom 12. Mai 1999 wird als unbe-\n\ngründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat bemerkt jedoch\n\na) zur Rüge, der Richter am Landgericht M. habe am 11. Mai\n\n1999 nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen (§ 338\n\nNr. 1 StPO):\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Teilprotokoll weist für diesen\n\nSitzungstag allerdings nur den Vorsitzenden Richter als anwe-\n\nsend aus. Da aber das Teilprotokoll vom 12. Mai 1999 die Ge-\n\ngenwart des Gerichts in derselben Besetzung wie an den\n\nvorangegangenen Verhandlungstagen bezeugt und ausweis-\n\nlich der betreffenden Teilprotokolle Richter am Landgericht M.\n\nan den Verhandlungstagen vor dem 11. Mai 1999 anwesend\n\nwar, ist das Gesamtprotokoll insoweit widersprüchlich. Zur\n\nAuflösung des Widerspruchs war das Freibeweisverfahren er-\n\nöffnet; es hat ergeben, daß Richter am Landgericht M. am\n\n11. Mai 1999 gegenwärtig war (Dienstliche Erklärungen des\n\nVorsitzenden, des Beisitzers und der Protokollführerin).\n\nb) zur Rüge, das Landgericht habe eine schriftliche Stellungnah-\n\nme des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet, obwohl\n\ndiese Erklärung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wor-\n\nden sei (§ 261 StPO):\n\nDie Rüge ist unzulässig. Wie die Revisionsbegründung mitteilt,\n\nist die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfaßte Stel-\n\nlungnahme, die sich als Anlage 1 zum Protokoll vom 11. Mai\n\n1999 bei den Akten befindet, dem Gericht übergeben worden.\n\nDieser Vorgang findet zwar im Protokoll keine Erwähnung; aus\n\nder Tatsache, daß die Stellungnahme dem Protokoll als Anlage\n\nbeigefügt ist, ergibt sich jedoch, daß deren Übergabe in der\n\nVerhandlung stattgefunden hat. Andernfalls wäre sie nur zu\n\nden Akten genommen, nicht aber dem Verhandlungsprotokoll\n\nbeigefügt worden Die Übergabe entsprach auch, gleichgültig,\n\nwer sie bewirkt hat, dem Willen des Beschwerdeführers. Denn\n\ndas Schriftstück enthielt eine von ihm verfaßte Stellungnahme\n\nzum Anklagevorwurf und richtete sich nach Inhalt und Formu-\n\nlierung zweifelsfrei an das Gericht. Die Übergabe hatte daher\n\nden Sinn, die Stellungnahme dem Gericht zur Kenntnis zu\n\nbringen, damit es sie bei der Urteilsfindung verwerte. Dem hat\n\ndas Gericht entsprochen. Daß es dies - unter Verstoß gegen\n\n§ 261 StPO - getan hat, kann der Beschwerdeführer nicht rü-\n\ngen. Da geschehen ist, worauf sein Begehren gerichtet war,\n\nsetzt er sich mit der Rüge, daß dies nicht hätte geschehen\n\ndürfen, zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Wider-\n\nsprüchliches Prozeßverhalten verdient jedoch keinen Rechts-\n\nschutz. Die Verfahrensbeschwerde erweist sich damit als miß-\n\nbräuchliche und mithin unzulässige Ausübung der Rügebefug-\n\nnis.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_514-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-514-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_514-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_514-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-514-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_514-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:46.794539+00:00"}}