{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_500-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"2 StR 500/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 500/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nNiemöller,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 28. Juni 1999 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine Verfallanord-\n\nnung abgelehnt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-\n\nbungsmitteln in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-\n\nteilt, eine Verfallanordnung jedoch abgelehnt. Mit ihrer Revision rügt die\n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts und bean-\n\nstandet die Ablehnung des beantragten Verfalls von 75.000 DM. Das wirksam\n\nauf die Frage des Verfalls beschränkte Rechtsmittel wird vom Generalbun-\n\ndesanwalt vertreten.\n\nII.\n\nDas Rechsmittel hat Erfolg, die Ablehnung der Verfallanordnung hält der\n\nsachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Vorausset-\n\nzungen, unter denen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB von dem Verfall abgese-\n\nhen werden kann, zu Unrecht für gegeben erachtet.\n\n1. Der Angeklagte hat für insgesamt 280.700 DM Haschisch eingekauft.\n\nZur Höhe der Verkaufserlöse konnte das Landgericht keine genauen Feststel-\n\nlungen treffen. Seinen Gewinn hat der Angeklagte überschlägig mit 56.300 DM\n\nerrechnet, davon 24.750 DM uneinbringliche Außenstände bei einem Abneh-\n\nmer. Bei der Festnahme des Angeklagten wurden 20.720 DM sichergestellt, auf\n\nderen Rückgabe er verzichtet hat. Das Landgericht konnte nicht feststellen,\n\ndaß der Angeklagte aufwendig gelebt, Schulden getilgt oder Anschaffungen\n\ngemacht hätte, die aus Drogenerlösen bezahlt worden wären.\n\n2. a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, daß\n\naufgrund des nach § 73 Abs. 1 StGB geltenden Bruttoprinzips der gesamte\n\nVerkaufserlös, ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten, Kurierlohn\n\nusw. für verfallen zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 1994, 123). Dem steht nicht\n\nentgegen, daß die Verkaufserlöse nicht genau festgestellt werden konnten;\n\ndenn sie können notfalls geschätzt werden (§ 73 b StGB).\n\nDer Auffassung der Verteidigung, dem Verfall unterlägen nur die nicht\n\nfür die Beschaffung weiterer Betäubungsmittel reinvestierten Geldmittel, ver-\n\nmag der Senat nicht zu folgen; denn dies liefe auf eine Umgehung des vom\n\nGesetzgeber gewollten Bruttoprinzips hinaus.\n\nAbzuziehen waren von dem Verfallbetrag hier lediglich die uneinbringli-\n\nchen Außenstände von 24.750 DM und der Betrag, auf dessen Rückgabe der\n\nAngeklagte verzichtet hat. Da die Verkaufserlöse - mit Ausnahme des sicher-\n\ngestellten Betrages - bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden waren, kam\n\nin Betracht, den Verfall eines entsprechenden Geldbetrags (Verfall von Wer-\n\ntersatz) anzuordnen (§ 73 a StGB).\n\nb) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen, die Anordnung\n\nkönne hier nach der Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben,\n\nweil der Wert des durch die Straftaten Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem\n\nVermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden gewesen sei. Diese Beur-\n\nteilung ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Vermögensbewertung\n\nnur solche Vermögenswerte berücksichtigen wollte, für deren Anschaffung\n\nDrogengelder verwendet wurden, und deshalb den Nettowert (Verkehrswert\n\nabzüglich Belastungen) des Mehrfamilienhauses des Angeklagten außer Be-\n\ntracht gelassen hat. Die Revision macht mit Recht geltend, daß eine Ermes-\n\nsensentscheidung ausscheidet, solange und soweit der Angeklagte über Ver-\n\nmögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag\n\nzurückbleibt. In diesen Fällen liegt es nahe, daß der Wert des Erlangten in sei-\n\nnem Vermögen noch vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das\n\nnoch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den\n\nStraftaten hat. Der Verfall hängt nicht davon ab, ob der Angeklagte die vorhan-\n\ndenen Vermögenswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben hat oder ob\n\ner mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so ein-\n\ngesparten Mitteln das noch vorhandene Vermögen gebildet hat. Eine solche\n\nAbgrenzung würde zu kaum lösbaren Beweisschwierigkeiten führen und die\n\ngebotene Wirksamkeit der Verfallvorschriften nachhaltig beeinträchtigen. Auch\n\naus dem Wortlaut der Verfallvorschriften läßt sich die Notwendigkeit einer sol-\n\nchen Eingrenzung nicht herleiten. Allerdings muß der \"Wert\" als solcher zur\n\nZeit der Verfallanordnung bestehen und darf sich - wie im Fall der Schuldentil-\n\ngung - nicht nur aus einem Vergleich der früheren mit der jetzigen Vermö-\n\ngenslage im Bereich der Passiva ergeben. Daher bleibt Geld, das zur allge-\n\nmeinen Schuldentilgung verwendet wird, wertmäßig im Vermögen ebensowenig\n\nerhalten, wie solches, das für verbrauchbare Sachen ausgegeben wurde. Et-\n\nwas anderes gilt jedoch dann, wenn das aus den Straftaten erlangte Geld zur\n\nEntschuldung eines noch vorhandenen Grundstücks verwendet wurde (vgl.\n\nBGHSt 38, 23, 25 = NJW 1991, 2714).\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Nettowert des Mehr-\n\nfamilienhauses des Angeklagten hätte festgestellt und als vorhandenes Ver-\n\nmögen berücksichtigt werden müssen. Hierfür genügte nicht die allgemeine\n\nEinschätzung, die Werthaltigkeit des Hauses könne \"nicht außergewöhnlich\n\nhoch sein\". Vielmehr hätte die Strafkammer - auch ohne vorherige Ermittlungen\n\noder Beweisanträge der Staatsanwaltschaft - von Amts wegen (§ 244 Abs. 2\n\nStPO) den Verkehrswert des Hauses und nicht nur die vorhandenen Belastun-\n\ngen feststellen müssen. Nur soweit der Verfallbetrag nicht durch vorhandenes\n\nVermögen gedeckt und der Wert des Erlangten nicht mehr vorhanden war, war\n\neine Ermessensentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet. An-\n\ndernfalls ist eine Verfallanordnung nur ausgeschlossen, soweit sie für den An-\n\ngeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV\n\n1995, 635). Diese tatrichterliche Bewertung, bei der an die Annahme einer un-\n\nbilligen Härte hohe Anforderungen zu stellen sind (BGH NStZ 1995, 495), hat\n\ndas Landgericht bisher nicht vorgenommen. Insbesondere können die Ausfüh-\n\nrungen zur Begründung des billigen Ermessens nach § 73 c Abs. 1 Satz 2\n\nStGB diese Bewertung nicht ersetzen.\n\n3. Auf die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an, weil bereits\n\ndie Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\nJähnke Niemöller Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_500-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/2-str-500-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_500-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_500-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/2-str-500-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_500-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:06.470728+00:00"}}