{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_499-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"2 StR 499/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 499/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 23. März 1999 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend ist zu bemerken:\n\nOb dem Angeklagten für die in seinem Schreiben an das Amtsgericht\n\nSuhl vom 16. August 1999 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand bewilligt werden könnte, weil sie nicht in der gebotenen\n\nForm persönlich zu Protokoll des Amtsgerichts Suhl erklärt wurden (§ 299\n\nStPO), kann offenbleiben, weil diese Rügen keinen Erfolg haben können:\n\n1. Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG:\n\nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gericht ein konkretes\n\nVerschulden daran trifft, daß der Sitzungssaal im Gebäude der Staatsanwalt-\n\nschaft Erfurt am 4. Dezember 1998 - wie der Beschwerdeführer behauptet - ”ab\n\nmittags” nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die pauschale Behauptung einer\n\n”Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten Beamten” ge-\n\nnügt hierfür nicht, zumal da am 19. Februar 1999 alsbald bemerkt wurde, daß\n\nder Zugang zum Sitzungssaal versehentlich verschlossen war.\n\n2. Rüge nach §§ 338 Nr. 7, 275 StPO:\n\nDer Beschwerdeführer teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit,\n\ndaß das von allen Richtern unterzeichnete Urteil ausweislich des Vermerks der\n\nGeschäftsstelle auf der Urschrift des Urteils am 2. Juli 1999 und somit recht-\n\nzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt\n\nist. Die Absetzungsfrist für das am 46. Verhandlungstag verkündete Urteil vom\n\n23. März 1999 betrug 15 Wochen und endete erst mit dem 6. Juli 1999.\n\n3. Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO:\n\nDas Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO, weil die Beweisanträge des Beschwerdeführers und die Ableh-\n\nnungsbeschlüsse des Gerichts nur unvollständig oder gar nicht mitgeteilt wer-\n\nden. Der Beschwerdeführer teilt auch nicht mit, ob der Beweisantrag vom\n\n10. November 1998 in der Hauptverhandlung gestellt wurde.\n\n4. Rüge nach § 244 Abs. 2-4 StPO:\n\nSoweit die Beschwerdeführer die Behandlung von Hilfsbeweisanträgen\n\nin seinem letzten Wort beanstandet, teilt er diese entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO nicht hinreichend mit.\n\n5. Bereits auf Grund der vom Verteidiger zulässig erhobenen Sachrüge\n\nhat der Senat das angefochtene Urteil einschließlich Beweiswürdigung und\n\nStrafzumessung umfassend sachlich-rechtlich geprüft. Dabei haben sich keine\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJähnke Theune Detter\n Bode Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_499-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/2-str-499-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_499-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_499-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-19/2-str-499-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_499-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:53:04.683268+00:00"}}