{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_490-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-22","aktenzeichen":"2 StR 490/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 490/99\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 7. Mai 1999 und die sofortigen Beschwer-\n\nden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vor-\n\nbezeichneten Urteils werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechts-\n\nmittel zu tragen.\n\nEs wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung\n\nbeim Landgericht Koblenz vom 11. und vom 17. Februar 1999\n\nentstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erho-\n\nben werden.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bezüglich der An-\n\ngeklagten S. A. beträgt entsprechend dem verkündeten Urteilstenor\n\nein Jahr.\n\n2. Mit ihren sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des\n\nUrteils machen die Angeklagten geltend, daß ihnen zu Unrecht die Kosten des\n\nVerfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die Hauptverhandlung ha-\n\nbe am 11. und 17. Februar 1999 in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Ge-\n\nrichts stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.\n\nDie sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 2\n\nStPO), jedoch nicht begründet.\n\nDie Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da-\n\nnach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465\n\nAbs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig-\n\nkeitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere not-\n\nwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auf-\n\nerlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus-\n\ngegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.\n\nIn dem Beschluß vom 26. Oktober 1998, mit dem die Jugendkammer des\n\nLandgerichts Koblenz das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer die-\n\nses Landgerichts eröffnete, wurde gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung ei-\n\nnes dritten Richters bestimmt. Die 4. große Strafkammer verhandelte am\n\n11. und 17. Februar 1999 gleichwohl mit zwei Berufsrichtern, stellte allerdings\n\nzu Beginn des zweiten Verhandlungstages die falsche berufsrichterliche Be-\n\nsetzung fest und begann am 18. Februar 1999 die Hauptverhandlung neu mit\n\ndrei Berufsrichtern.\n\nDie beiden ersten Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung\n\nhätten vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wären\n\ndiese Kosten nicht entstanden. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhe-\n\nbung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8\n\nAbs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.\n\nDiese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl.\n\nBGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG;\n\nvgl. u.a. BGH NStZ 1989, 191; BGH, Beschluß vom 21. April 1998 - 4 StR\n\n115/98). Die den Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fal-\n\nlen allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_490-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/2-str-490-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_490-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_490-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-22/2-str-490-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_490-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:35.853429+00:00"}}