{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_474-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"2 StR 474/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 474/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer\n Grade\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 3. Mai 1999\n\na) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die im Urteil\n\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 - (3 Js\n\n101678/94 - 78 Ds) ausgesprochenen Maßnahmen der\n\nFahrerlaubnisentziehung und Führerscheineinziehung auf-\n\nrechterhalten bleiben;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 5 des\n\nGesetzes über die Führung akademischer Grade in zwei Fällen verurteilt, und\n\nzwar\n\n(1) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und\n\n(2) zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen unter Auflö-\n\nsung der im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996\n\n(nicht: 15. November 1996) gebildeten Gesamtgeldstrafe und\n\nEinbeziehung der dort verhängten Einzelgeldstrafen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im\n\nübrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Be-\n\nschwerdeführer nicht einmal angibt, über welche Tatsachen - nach seiner Auf-\n\nfassung - Beweis zu erheben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrügen decken zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Nach\n\n§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (GFaG) wird bestraft,\n\nwer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademi-\n\nschen Grades zu vermitteln. Die Vorschrift, die als Bundesrecht fortgilt, steht\n\nmit der Verfassung in Einklang (Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-\n\nbengesetze, GFaG Vorbem. Rdn. 2, § 5 Rdn. 1 m.w.N.). Sie verstößt auch\n\nnicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, schränkt insbesondere die Nie-\n\nderlassungsfreiheit (Art. 57 EG-V) nicht ein. Die Feststellungen belegen, daß\n\nder Angeklagte den Straftatbestand dieser Bestimmung in zwei Fällen erfüllt\n\nhat.\n\nken.\n\nDie verhängten Einzelgeldstrafen begegnen keinen rechtlichen Beden-\n\nDer Gesamtstrafenausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat die für die erste Tat (Fall K. , Tatzeit: 24. Juli 1993)\n\nverhängte Einzelstrafe nicht mit den anderen Strafen zu einer Gesamtgeld-\n\nstrafe zusammengefaßt, weil es der Auffassung war, daß dem nach dieser Tat\n\nergangenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 1994 Zäsur-\n\nwirkung zukomme. Dies trifft indessen nicht zu, da die dort verhängte Geld-\n\nstrafe vollstreckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB); denn diese Strafe war in der\n\nbereits bezahlten Gesamtgeldstrafe enthalten, die das Amtsgericht Wiesbaden\n\nmit Beschluß vom 27. September 1996 nachträglich gebildet hatte. Der Ge-\n\nsamtstrafenausspruch ist daher aufzuheben. Die neu entscheidende Straf-\n\nkammer hat nunmehr aus den beiden Einzelgeldstrafen für die verfahrensge-\n\ngenständlichen Taten und den drei Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Land-\n\ngerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1996 eine einzige Gesamtgeldstrafe zu bilden.\n\nDer Senat ergänzt den Rechtsfolgenausspruch der Klarstellung halber\n\ndahin, daß die in dem vorbezeichneten Urteil angeordneten Maßnahmen der\n\nFahrerlaubnisentziehung und der Führerscheineinziehung aufrechterhalten\n\nbleiben (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 1;\n\nvgl. auch BGH NJW 1979, 2113 f). Keiner Aufrechterhaltung bedarf dagegen\n\ndie im selben Urteil enthaltene Bestimmung der Sperrfrist, da diese bereits ab-\n\ngelaufen ist.\n\nJähnke Niemöller Detter\n Bode Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_474-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-474-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_474-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_474-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-25/2-str-474-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_474-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:24.231000+00:00"}}