{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_430-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-17","aktenzeichen":"2 StR 430/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 430/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO am 17. März 2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 16. Juni 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet\n\nverworfen, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 36 (sechsunddreißig) Fällen verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nallein erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nach-\n\nteil ergeben hat.\n\nDer Senat berichtigt jedoch den Urteilstenor dahin, daß der Angeklagte\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 36 und nicht - wie es im verkün-\n\ndeten Urteilstenor heißt - 26 Fällen verurteilt ist.\n\nDiese Berichtigung wäre allerdings nicht zulässig, wenn das Landgericht\n\nbei der Urteilsverkündung tatsächlich nur 26 Fälle des sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, also 10 weitere Fälle\n\nübersehen hätte; dann müßte es bei der im Tenor genannten Zahl von 26 Fäl-\n\nlen bewenden, da sich in diesem Fall die - angebliche - Berichtigung in Wahr-\n\nheit als sachliche Änderung des anders beschlossenen Urteils darstellen wür-\n\nde.\n\nSo verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr handelt es sich um ein of-\n\nfensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, daß dem Landgericht ein\n\nFehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist;\n\nein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbetei-\n\nligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten\n\nVerdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (speziell zu\n\nZählfehlern: BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH, Beschl. v.\n\n24. Januar 1997 - 1 StR 771/96; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 13; Sei-\n\nbert NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung:\n\nBGHR StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind\n\nim vorliegenden Falle gegeben. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in\n\n36 Fällen sexuellen Mißbrauch von Kindern begangen (15 Taten zum Nachteil\n\ndes Kindes T. , 21 Taten zum Nachteil des Kindes S. ) und ist für jede\n\ndieser Taten mit einer Einzelstrafe belegt worden. Es kann dahingestellt blei-\n\nben, ob allein der Umstand, daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt,\n\nbewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor\n\nentspricht, schon dazu berechtigen würde, einen offensichtlichen Zählfehler\n\nanzunehmen. Hier jedenfalls kommt hinzu, daß einerseits der Vertreter der\n\nStaatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrag die Verhängung von Einzelstrafen\n\nfür 47 Taten beantragt hatte, andererseits der Urteilstenor in 4 Fällen auf Frei-\n\nspruch und in weiteren 7 Fällen auf Verfahrenseinstellung lautete. Damit war\n\nfür alle Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß sich die Verurteilung des Ange-\n\nklagten auf 36 Taten beziehen mußte und auch bezog, die im Urteilstenor ge-\n\nnannte Zahl von 26 Fällen also nur auf einem Zählfehler beruhen konnte.\n\nJähnke Niemöller Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_430-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-17/2-str-430-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_430-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_430-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-17/2-str-430-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_430-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:15.589671+00:00"}}