{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_388-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-03","aktenzeichen":"2 StR 388/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 388/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n3. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n1. März 2000 in der Sitzung am 3. März 2000, an denen teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\nin der Verhandlung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staats-\n\nanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darm-\n\nstadt vom 23. April 1999 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nGegen diese Entscheidung richten sich die zugunsten des Angeklagten\n\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen\n\nRechts gerügt wird, und die auf die Verletzung sachlichen und förmlichen\n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte suchte am 9. Februar 1998 zusammen mit seiner Ehefrau\n\nden ihm bekannten S. in dessen Wohnung in Gerns-\n\nheim auf. Gegen 18.30 Uhr versetzte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt\n\neine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,29 %o aufwies, S. ,\n\nder ebenfalls nicht unerheblich alkoholisiert war und auf seinem Bett saß, ohne\n\nvon diesem vorher angegriffen worden zu sein, mit der Hand einen wuchtigen\n\nund heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte. Der Schlag verursachte\n\neine Verletzung der linken Wangenschleimhaut, verbunden mit einer massiven\n\nBlutung. Infolge des Schlages wurde der Kopf von S. heftig hin und\n\nher bewegt. Dadurch kam es über der rechten Großhirnhalbkugel zu einer\n\nVerletzung von Brückenvenen, einer langsamen Blutung unter die harte Hirn-\n\nhaut über der rechten Großhirnhalbkugel sowie zu Einblutungen im Bereich\n\ndes Hirnstamms. S. wurde bewußtlos. Der Angeklagte ging davon\n\naus, daß diesem infolge des Schlages etwas \"Gravierendes\" zugefügt worden\n\nwar und befürchtete, daß dieser zu Tode kommen könne. Er verließ die Woh-\n\nnung des regungslos auf dem Bett liegenden S. und zog dabei den\n\nin der Hauseingangstür von innen steckenden Schlüssel ab, schloß diese von\n\naußen zu und nahm den Schlüssel mit. Dadurch wollte er Zeit gewinnen, um\n\nsich klar zu werden, wie er ”den Kopf aus der selbstumgelegten Schlinge zie-\n\nhen könne” und wollte verhindern, daß durch einen ”dummen Zufall” sich je-\n\nmand in die Wohnung von S. begeben und diesen regungslos und\n\nbewußtlos auffinden könnte. Nach einiger Zeit rief die Ehefrau des Angeklag-\n\nten auf dessen Veranlassung die Schwester des Tatopfers an, um diese zu\n\nveranlassen, in die Wohnung des Angeklagten zu kommen. Bei dieser Gele-\n\ngenheit wollte er diese überzeugen, daß er ”nichts Massives gegen S. \n\nunternommen, es sich um einen Unglücksfall gehandelt habe und sie überre-\n\nden, ihn doch aus dem Spiel zu lassen”. Da die Schwester des Tatopfers tele-\n\nfonisch nicht erreicht werden konnte, begab sich die Ehefrau des Angeklagten\n\ngegen 20.00 Uhr in die Wohnung der Zeugin S. , wo sich nur deren Le-\n\nbensgefährte Sch. befand. Diesem erzählte sie von der Auseinandersetzung,\n\nder Angeklagte und S. hätten sich irgendwie ”in der Wolle gehabt” und\n\nseien sich gegenseitig ”an den Hals” gegangen. Sie händigte dem Zeugen den\n\nWohnungsschlüssel des S. aus. Als dessen Schwester nach Hause kam,\n\nberichtete der Zeuge Sch. ihr von dem Gespräch. Gegen 21.00 Uhr ging sie\n\nzur Wohnung ihres Bruders und horchte an der Türe. Als sie Schnarchgeräu-\n\nsche hörte, dachte sie, er schlafe.\n\nS. wurde am 10. Februar 1998 gegen 16.30 Uhr auf seinem Bett lie-\n\ngend tot aufgefunden.\n\nII.\n\nDie Schwurgerichtskammer geht davon aus, daß der Angeklagte das\n\nTatopfer in Verletzungsabsicht geschlagen und dadurch dessen Tod verur-\n\nsacht hat. Nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte er den\n\nTod als Folge seines Tuns als möglich voraussehen können und müssen.\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren\n\nRevisionen. Die Staatsanwaltschaft hält hinsichtlich des Schuldspruchs eine\n\nVorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges auf Seiten des Angeklagten für\n\nnicht ausreichend festgestellt und ist im übrigen der Meinung, die Bestimmung\n\ndes Strafrahmens sei rechtsfehlerhaft, die verhängte Strafe unverhältnismäßig\n\nhoch. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts, vor allem soweit seine Einlassung als wider-\n\nlegt angesehen und die Ursächlichkeit des Schlages ins Gesicht für den Tod\n\ndes S. bejaht wurde. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt er eine Verlet-\n\nzung der Aufklärungspflicht sowie die Ablehnung eines Beweisantrages.\n\nDie Rechtsmittel greifen durch.\n\nIII.\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten entsprechen nicht den Anforde-\n\nrungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig.\n\n2. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge führt aber zur\n\nAufhebung des Urteils. Dieses weist einen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler im Strafausspruch auf, der zur Aufhebung auch des Schuld-\n\nspruchs nötigt.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat einen minder schweren Fall der Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge nach § 226 Abs. 2 StGB aF (Freiheitsstrafe von drei\n\nMonaten bis zu fünf Jahren) verneint und die Strafe dem Strafrahmen des\n\n§ 226 Abs.1 StGB aF entnommen (Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren).\n\nRechtsfehlerhaft hat sie dabei einen wesentlichen Umstand nicht zu Gunsten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt.\n\nMaßgebend für die Annahme eines minder schweren Falles ist, ob das\n\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersön-\n\nlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab-\n\nweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.\n\nHierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heran-\n\nzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in\n\nBetracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,\n\nihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr. vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR\n\nStGB vor § 1 minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1). Wesentliches Gewicht\n\nfür die Bewertung der Tatschuld des Angeklagten mußte der Tatsache zukom-\n\nmen, daß die - im Rahmen von § 18 StGB zwar zurechenbare - Todesfolge auf\n\nsehr unglücklichen Umständen beruhte. Denn daß ein - wenn auch heftiger -\n\nSchlag gegen den Kopf einer sitzenden Person deren Tod verursacht, ist eher\n\nselten und beruhte hier unter anderem auch auf den körperlichen Gegeben-\n\nheiten des Tatopfers (Alkoholiker). Ein solcher besonderer - wenn auch in sei-\n\nnem Ergebnis letztlich doch voraussehbarer - Geschehensablauf läßt die\n\nSchuld des Täters in einem milderen Licht erscheinen. Auf diesen Gesichts-\n\npunkt geht das Landgericht bei der Strafzumessung nicht ein. Es hat das Tat-\n\nbild nämlich nur insoweit in seine Bewertung einbezogen, als es zu Gunsten\n\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß bei ihm nur ”unbewußte Fahrlässigkeit”\n\nund ”eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung” vorgelegen habe.\n\n3. Die Strafrahmenwahl und damit der gesamte Strafausspruch können\n\nsomit keinen Bestand haben. Dies führt hier aber auch zur Aufhebung des\n\nSchuldspruches, weil das Landgericht es unter Verkennung der ihm obliegen-\n\nden Kognitionspflicht unterlassen hat, eine Strafbarkeit des Angeklagten unter\n\nallen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erörtern.\n\na) Nach den Feststellungen gingen der Angeklagte und seine Ehefrau da-\n\nvon aus, daß dem infolge des wuchtigen Schlages bewußtlosen S. etwas\n\n\"Gravierendes\" zugefügt worden war. Der Angeklagte befürchtete sogar, daß\n\ndieser zu Tode kommen könne (UA S. 24). Nach der Auffassung der Schwur-\n\ngerichtskammer hätte er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkei-\n\nten erkennen und voraussehen können, daß dem Schlag das Risiko eines töd-\n\nlichen Ausgangs anhaftete (UA S. 76/77).\n\nAngesichts dieser Ausführungen drängte es sich auf, die Frage zu erör-\n\ntern, ob das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge, sondern auch als vollendetes oder versuchtes Tötungsdelikt durch\n\nUnterlassen (§§ 211, 212, 22, 23, 13 StGB) zu beurteilen ist. Eine nur ver-\n\nsuchte Tat könnte deshalb in Betracht kommen, weil nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen nicht mit Sicherheit geklärt werden konnte, daß der Verletzte durch\n\närztliche Hilfe hätte gerettet werden können. Die für ein Unterlassungsdelikt\n\nerforderliche Rechtspflicht zum Handeln ergab sich für den Angeklagten aus\n\n”vorausgegangenem Tun”. Die insoweit rechtlich erforderliche Pflichtwidrigkeit\n\nliegt in seinem - rechtswidrigen - Angriff auf das Tatopfer (BGHSt 37, 106, 115;\n\nBGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 14 m.w.N.). Ein bedingt vorsätzli-\n\nches Handeln (vgl. zum Tötungsvorsatz beim Unterlassen BGH NStZ 1992,\n\n125; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50) legen die zur subjektiven\n\nTatseite getroffenen Feststellungen des Landgerichts nahe. Zwar kann nicht\n\nallein aus der Erkenntnis der möglichen Todesfolge auf das Billigen des Erfol-\n\nges geschlossen werden. Die Urteilsgründe lassen die Frage einer ”Billigung”\n\noffen. Dafür ergaben sich aber nicht unwesentliche Anhaltspunkte. Der Ange-\n\nklagte hat etwaige Hilfe für das Tatopfer dem Zufall überlassen, er hat nieman-\n\ndem von seiner Befürchtung, S. sei lebensgefährlich verletzt, Mitteilung\n\ngemacht und möglicherweise durch das Versperren der Haustüre objektiv so-\n\ngar Hilfe verhindert.\n\nIm übrigen hätte auch eine Strafbarkeit nach § 221 StGB (vgl. BGHSt 26,\n\n35 ff.; BGHR StGB § 221 – Konkurrenzen 1) oder § 323 c StGB erörtert werden\n\nmüssen (vgl. BGH NStZ 1985, 501; BGH, Urt. v. 20. Januar 2000 - 4 StR\n\n365/99).\n\nb) Die Aufhebung des Schuldspruchs, die dazu führen kann, daß der An-\n\ngeklagte in der neuen Hauptverhandlung auf Grund weiterer Straftatbestände\n\nverurteilt wird, ist – auch wenn nur Revisionen zugunsten des Angeklagten vor-\n\nliegen - geboten. Denn wenn durch eine teilweise Verwerfung der Revision (al-\n\nso Aufhebung nur im Strafausspruch) der Schuldspruch, der hier wegen der\n\nunterlassenen Erörterung unter anderem eines - durch Unterlassen begange-\n\nnen - Tötungsdelikts rechtsfehlerhaft ist, rechtskräftig würde, wäre das neu er-\n\nkennende Landgericht unter Umständen aus Rechtsgründen gehindert, durch\n\nentsprechende widerspruchsfreie Feststellungen den richtigen Ausgangspunkt\n\nfür eine unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO)\n\nschuldangemessene Ahndung der Tat zu gewinnen (BGH, Beschl. v.\n\n11. November 1981 - 3 StR 342/81 - zitiert bei Holtz MDR 1982, 283; vgl. auch\n\nBayObLGSt 1980, 13 ff., 15; Jagusch NJW 1962, 1417 ff, 1419/1420; Hanack\n\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 354 Rdn. 22).\n\nKäme der neu entscheidende Tatrichter zur Annahme eines durch Unter-\n\nlassen begangenen Totschlags, stände dieser mit der festgestellten Tat nach\n\n§ 226 StGB aF in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 2000, 29, 30 für ein vollendetes\n\nTötungsdelikt). Die Notwendigkeit einer Aufhebung des gesamten Schuld-\n\nspruchs liegt dann auf der Hand.\n\nSelbst wenn bei Verwirklichung sowohl des § 226 StGB aF als auch eines\n\n(versuchten) Tötungsdelikts nach §§ 211, 212 StGB eine tatmehrheitliche Be-\n\ngehung in Betracht gezogen würde (vgl. BGHSt 7, 287, 289), kann der Schuld-\n\nspruch aber keinen Bestand haben, denn es handelt sich um dieselbe Tat im\n\nSinne des § 264 StPO (vgl. auch BGHR StGB § 226 Kausalität 1) und hätte mit\n\nabgeurteilt werden müssen.\n\nDie Sache muß somit in vollem Umfang erneut verhandelt werden.\n\nIV.\n\nIm Hinblick darauf, daß in einem informellen Gespräch zwischen den\n\nVerfahrensbeteiligten das Gericht dem Verteidiger bei einem entsprechenden\n\nGeständnis des Angeklagten eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren in Aussicht gestellt hatte, dann aber doch - bei gleichem\n\nSchuldspruch - eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für schuldangemessen\n\nhielt, die es vor allem damit erklärt, daß ”der ganz wesentliche Strafmilde-\n\nrungsgrund des von Tateinsicht und Reue geprägten umfassenden Geständ-\n\nnisses fehlt”, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer des\n\nLandgericht Frankfurt am Main zurück.\n\nDas neu erkennende Gericht wird möglicherweise zur Beurteilung der bei\n\nder Obduktion erhobenen Befunde einen neurologischen Sachverständigen\n\nhinzuziehen müssen.\n\nJähnke Detter Bode\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_388-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-03/2-str-388-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_388-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_388-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-03/2-str-388-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_StR_388-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:12.165408+00:00"}}