{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_495-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"2 ARs 495/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO §§ 81g, 162 Abs. 1; DNA-IFG § 2 Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Un- tersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjeni- gen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\n_______________________\n\nStPO §§ 81g, 162 Abs. 1; DNA-IFG § 2\n\nDie Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung\n\nzur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Un-\n\ntersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjeni-\n\ngen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll;\n\ndies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im\n\nBezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen.\n\nBGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99 - AG Koblenz und Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 495/99\n2 AR 249/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Februar 2000\n\nin dem DNA-Idenditätsfeststellungsverfahren\n\ngegen\n\nAz.: 50 VRs 3491/97 Staatsanwaltschaft Oldenburg\nAz.: Cs 262 Js 46439/96 Amtsgericht Wilhelmshaven\nAz.: 32 Gs II 93/99 Amtsgericht Koblenz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 2. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nDer Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den\n\nAntrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 14. April 1999 zu\n\nentscheiden.\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft Oldenburg hat bei dem Amtsgericht Koblenz be-\n\nantragt, gegen den im dortigen Bezirk wohnhaften Verurteilten, der 1997 vom\n\nAmtsgericht Wilhelmshaven wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern rechts-\n\nkräftig mit Strafe belegt worden war, die Entnahme einer Speichelprobe und\n\nderen molekulargenetische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Nie-\n\ndersachsen anzuordnen (§ 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81g Abs. 1 StPO).\n\nDas angerufene Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung\n\nausgeführt, es sei örtlich nicht zuständig, weil die Entnahme der Körperzellen\n\nin seinem Bezirk, ihre Untersuchung dagegen in Niedersachsen stattfinden\n\nsolle; da der Antrag somit auf die Vornahme zweier Untersuchungshandlungen\n\nin verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ziele, sei nach § 162 Abs. 1 Satz 2\n\nStPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staats-\n\nanwaltschaft ihren Sitz habe. Das von der Staatsanwaltschaft sodann angeru-\n\nfene Amtsgericht Oldenburg hat seine Zuständigkeit gleichfalls verneint.\n\nDaraufhin ist die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bun-\n\ndesgerichtshof vorgelegt worden.\n\nDer Bundesgerichtshof, der als gemeinschaftliches oberes Gericht den\n\nZuständigkeitsstreit zu entscheiden hat (§ 14 StPO), erklärt das Amtsgericht\n\nKoblenz für zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich daraus, daß die bean-\n\ntragte Untersuchungshandlung mit der Entnahme einer Speichelprobe im dorti-\n\ngen Bezirk anfangen soll, weil der Verurteilte dort wohnt (§ 2 Abs. 2 DNA-IFG\n\nin Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anders wäre es allerdings, wenn\n\ndie gleichfalls beantragte Untersuchung der dabei zu gewinnenden Körperzel-\n\nlen, die in Niedersachsen, also im Bezirk eines anderen Amtsgerichts stattfin-\n\nden soll, eine weitere, selbständige Untersuchungshandlung darstellen würde;\n\nhält nämlich die Staatsanwaltschaft richterliche Anordnungen für die Vornahme\n\nvon Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so\n\nmuß sie die Anordnungen bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk\n\nsie selbst ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzung liegt\n\njedoch nicht vor. Entnahme und Untersuchung der Körperzellen bilden vielmehr\n\nzusammen eine einheitliche Untersuchungshandlung. Die Entnahme hat ohne\n\nnachfolgende Untersuchung keinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorange-\n\ngangene Entnahme nicht möglich. Beide Maßnahmen sind Gegenstand nur\n\neiner richterlichen Anordnung. Für diese ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in\n\ndessen Bezirk die Untersuchungshandlung beginnen soll. Dies hat der Bun-\n\ndesgerichtshof bereits unter der Geltung des noch nicht novellierten DNA-IFG\n\nvom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) entschieden; zur Begründung hat er\n\nsich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht, wonach\n\ndie Entnahme von Körperzellen nur als Vorstufe einer molekulargenetischen\n\nUntersuchung zulässig ist und mit dieser zusammen eine einzige, auf die Ge-\n\nwinnung nur eines Erkenntnisses gerichtete Untersuchungshandlung darstellt\n\n(BGHR StPO § 81g Zuständigkeit 1 = StV 1999, 302). Dies gilt - wovon eine\n\nspätere Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres ausgeht (BGH,\n\nBeschluß vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99) - auch nach Inkrafttreten\n\ndes Gesetzes zur Änderung des DNA-IFG vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1242).\n\nDurch dieses Gesetz ist § 2 DNA-IFG geändert worden; der bisherigen Vor-\n\nschrift, die nunmehr Absatz 1 ist, wurde ein Absatz 2 angefügt, wonach für die\n\nin Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1\n\nStPO entsprechend gelten. Diese Verweisungsregelung berührt nicht die Fra-\n\nge, ob die Untersuchung von Körperzellen im Verhältnis zu deren vorangegan-\n\ngener Entnahme eine weitere, selbständige Untersuchungshandlung ist; sie\n\nändert nichts daran, daß beide, durch den einheitlichen Erkenntniszweck mit-\n\neinander verknüpften und aufeinander folgenden Maßnahmen eine einheitliche\n\nUntersuchungshandlung im Rechtssinne bilden.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\n Bode Otten","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_495-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/2-ars-495-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_495-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_495-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/2-ars-495-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_495-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:36.545360+00:00"}}