{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_489-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2000-03-20","aktenzeichen":"2 ARs 489/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 489/99\n2 AR 217/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2000\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung, Betruges u.a.\n hier: Ausschließung des Rechtsanwalts S. als\n Verteidiger des Mitbeschuldigten W. \n\nAz.: 11 Js 3545/99 Staatsanwaltschaft Rottweil\nAz.: Ausschl. (22) 1/99 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart\nAz.: 1 Ausschl. 1/99 Oberlandesgericht Stuttgart\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2000 be-\n\nschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts S. gegen den\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Staatsanwaltschaft Rottweil führt gegen W. , dessen\n\nMutter M. und den Beschwerdeführer Rechtsanwalt \n\nS. das Ermittlungsverfahren 11 Js 3545/99 wegen Vereitelns der Zwangsvoll-\n\nstreckung, Betruges u.a. . Gegenstand der Ermittlungen ist der Verdacht, die\n\nBeschuldigten W. und M. hätten zeitlich vorrangige Sicherungsab-\n\ntretungen für die pfändbaren Gehaltsforderungen des Beschuldigten W. \n\nfingiert, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu vereiteln, und der\n\nBeschuldigte S. habe ihnen hierbei zumindest Hilfe geleistet.\n\nDas Amtsgericht Tuttlingen hat zunächst Rechtsanwalt Sch. zum\n\nVerteidiger des Beschuldigten W. bestellt (§§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 3\n\nStPO). Mit einer Verteidigervollmacht vom 12. Mai 1999 beantragte Rechtsan-\n\nwalt S. sodann, zum Verteidiger des Beschuldigten W. bestellt zu\n\nwerden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, Rechtsanwalt S. von\n\nder Mitwirkung als Verteidiger des Mitbeschuldigten W. gemäß § 138 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO auszuschließen.\n\nMit Beschluß vom 15. Oktober 1999 hat das Oberlandesgericht Rechts-\n\nanwalt S. als Verteidiger des Mitbeschuldigten W. ausgeschlossen,\n\nda der dringende Verdacht bestehe, daß er an der Tat, die den Gegenstand\n\ndes Ermittlungsverfahrens 11 Js 3545/99 der Staatsanwaltschaft Rottweil bilde,\n\nbeteiligt sei (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO).\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des\n\nRechtsanwalts S. , mit der er insbesondere geltend macht, die Antrags-\n\nschrift der Generalsstaatsanwaltschaft sei nicht hinreichend bestimmt und die\n\nAusschließung könne auf eine Straftat nach § 288 StGB schon deshalb nicht\n\ngestützt werden, weil insoweit rechtswirksame Strafanträge fehlten. Zudem\n\nseien die bei der Durchsuchung seiner Kanzlei am 10. Februar 1999 sicherge-\n\nstellten Urkunden sowie die Aussagen der Mitbeschuldigten W. und M. \n\nnicht verwertbar.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO statthafte und frist-\n\ngerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandes-\n\ngericht hat Rechtsanwalt S. mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht\n\nvon der Mitwirkung als Verteidiger ausgeschlossen, weil er dringend verdächtig\n\nist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt gewesen\n\nzu sein (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Gegen ihn besteht der dringende Ver-\n\ndacht, er habe zum gemeinschaftlichen Betrug der Mitbeschuldigten W. \n\nund M. und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung durch den Mitbeschul-\n\ndigten W. zumindest Beihilfe geleistet.\n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß der Antrag der\n\nGeneralstaatsanwaltschaft vom 20. August 1999 in Verbindung mit dem Vorla-\n\ngebericht der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 16. August 1999 den Anforde-\n\nrungen genügt, die an eine Antragsschrift im Ausschließungsverfahren nach\n\n§§ 138 a ff. StPO zu stellen sind. Der Ausschließungsantrag wird insbesondere\n\nseiner Umgrenzungsfunktion gerecht. Soweit Mängel hinsichtlich der Informati-\n\nonsfunktion in Betracht kommen, sind sie durch die Erörterung des Sachver-\n\nhalts in der mündlichen Verhandlung und das rechtliche Gehör im Beschwer-\n\ndeverfahren geheilt.\n\nDas Oberlandesgericht war für die getroffene Ausschließungsentschei-\n\ndung auch zuständig (§ 138 c Abs.1 Satz 1 StPO). Die Zuständigkeit des er-\n\nkennenden Gerichts für die Zurückweisung eines Verteidigers, die dann in Be-\n\ntracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens\n\ngegen ihn von einem Mitangeklagten zum Verteidiger gewählt wird (vgl. hierzu\n\nBGHR StPO § 138 a Anwendungsbereich 1), ist hier nicht gegeben.\n\n2. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist vorläufig von fol-\n\ngendem Sachverhalt auszugehen:\n\nDer Beschuldigte W. war Geschäftsführer der T. \n\n GmbH (T. ) von April 1997 bis zu deren Auflösung\n\nim Juni 1998. Er ist zudem seit mehreren Jahren bei der Firma . und . R. \n\nV. angestellt, von der er ein Gehalt von monatlich mindestens\n\n3.100 DM netto erhält. Gegenüber mehreren Gläubigern der T. hat er sich\n\ndurch die Übernahme selbstschuldnerischer Bürgschaften auch persönlich\n\nverpflichtet.\n\nVon 1996 bis zum 29. April 1998 hatte er von seiner Mutter, der Mitbe-\n\nschuldigten B. M. , mehrere Darlehen über insgesamt 110.000 DM er-\n\nhalten, von denen er etwa 50.000 DM zurückgezahlt hat. In den nur mündlich\n\ngeschlossenen Darlehensverträgen war eine Sicherungsabtretung der Ge-\n\nhaltsansprüche des Beschuldigten W. nicht vereinbart worden. Am\n\n3. November 1989 hatte er zusammen mit seiner Ehefrau zudem mit der Ver-\n\nmieterin El. Mü. einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der\n\nMietzins betrug 650 DM monatlich. Seit dem 2. November 1995 war Vermieter\n\nder Zeuge G. Mü. , der zweite Ehemann der Beschuldigten M. .\n\nAuch dieser Mietvertrag enthielt keine Sicherungsabtretung.\n\nAm 2. Mai 1998 stellte ein Gläubiger Konkursantrag gegen die T. wegen\n\nZahlungsunfähigkeit. Am 26. Mai 1998 gab der Beschuldigte W. für die T. \n\ndie eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab. Die Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens wurde am 23. Juni 1998 mangels Masse abgelehnt.\n\nDen Beschuldigten W. und \n\n M. sowie dem Zeugen\n\nG. Mü. war spätestens Ende Mai 1998 klar, daß die T. zahlungs-\n\nunfähig war. Sie rechneten damit, daß Gläubiger der T. , vor allem die Firmen\n\nK. \n\n , \n\nS. \n\nund \n\nB. \n\n (künftig K., S. und B.), deren Forderungen\n\nfällig waren und gegenüber denen sich W. auch persönlich verbürgt\n\nhatte, nunmehr Ansprüche gegen W. geltend machen würden. Da er diese\n\nForderungen nicht erfüllen konnte, gingen er und seine Eltern davon aus, daß\n\ndie Gläubiger alsbald die Zwangsvollstreckung betreiben und insbesondere\n\nW. Gehaltsansprüche pfänden würden. Die Eheleute Mü. nahmen ein\n\nDarlehen von 250.000 DM auf, das W. aus seinen Gehaltseinkünften in\n\nmonatlichen Raten tilgen sollte. Mit diesem Geld bezahlten die Eheleute Mü. \n\nmehreren Gläubigern W. und der T. Teilbeträge auf deren Forderun-\n\ngen.\n\nNoch im Mai 1998 wandten sich die Beschuldigten W. und M. \n\nan Rechtsanwalt S. . Sie wollten verhindern, daß Gläubiger das pfändbare\n\nGehalt W. s erlangten. Denn dadurch wäre es ihm unmöglich geworden,\n\ndie vereinbarten Darlehensraten zu zahlen. Rechtsanwalt S. riet ihnen, rück-\n\ndatierte schriftliche Verträge für die in der Zeit von 1996 bis zum 29. April 1998\n\nvon M. an W. gewährten Darlehen zu fertigen und diese\n\njeweils mit einer Sicherungsabtretung für den pfändbaren Teil von W. \n\nGehalt zu versehen. Ebenso sollte der Mietvertrag vom 3. November 1989 zwi-\n\nsen W. und G. Mü. mit rückdatierten Ergänzungen versehen werden,\n\ndie Sicherungsabtretungen für die Gehaltsansprüche enthielten. Diese Urkun-\n\nden sollten die Eheleute M. W. Arbeitgeber vorlegen, so daß\n\naufgrund des zeitlichen Vorrangs spätere Gehaltspfändungen anderer Gläubi-\n\nger ins Leere laufen sollten.\n\nDa die Beschuldigten W. und M. mit diesem Vorschlag einver-\n\nstanden waren, fertigte Rechtsanwalt S. entweder selbst oder auf seine\n\nAnweisung eine seiner Mitarbeiterinnen zu einem bisher nicht sicher festge-\n\nstellten Zeitpunkt fünf Darlehensverträge (mit Datum vom 12. Dezember 1996\n\nüber 50.000 DM, 7. Mai 1997 über 10.000 DM, 22. Oktober 1997 über\n\n40.000 DM, 29. April 1998 über 10.000 DM und ebenfalls unter dem 29. April\n\n1998 einen zusammenfassenden Darlehensvertrag über die insgesamt ge-\n\nzahlten 110.000 DM) sowie zwei Ergänzungen zum Mietvertrag vom\n\n3. November 1989 (mit Datum vom 23. Dezember 1995 und 1. Dezember\n\n1996). Alle Verträge versah er mit einer Sicherungsabtretung des pfändbaren\n\nTeils von W. Gehalt. M. übersandte die Darlehensverträge mit\n\nden Gehaltsabtretungen am 18. August 1998 und G. Mü. den Mietvertrag\n\nmit den Ergänzungen am 20. August 1998 an W. Arbeitgeber mit der Bitte,\n\nihre Forderungen zu erfüllen, soweit das Gehalt die Pfändungsfreigrenze über-\n\nsteige. Daraufhin erhielt Frau M. in der Zeit von August 1998 bis Mai 1999\n\ninsgesamt 8.357,74 DM ausgezahlt.\n\nInzwischen hatten drei Gläubiger W. zur Durchsetzung ihrer Forde-\n\nrungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich seines pfändba-\n\nren Gehalts erwirkt. Diese Beschlüsse wurden der Drittschuldnerin am\n\n12. August (K.), 8. September (B.) und 16. Oktober 1998 (S.) zugestellt.\n\nDie Drittschuldnerin zahlte an diese Gläubiger nichts aus. Sie teilte der\n\nK. mit, daß vorrangig die zeitlich früheren Gehaltsabtretungen in den Darle-\n\nhensverträgen zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 13. und\n\n14. Oktober 1998 erklärte die K. die Anfechtung dieser Gehaltsabtretung we-\n\ngen Gläubigerbenachteiligung. Schließlich war sie jedoch mit der von Rechts-\n\nanwalt S. als Vertreter von B. und G. Mü. angebotenen Abfin-\n\ndung von 10.000 DM für ihre Forderung von inzwischen fast 100.000 DM ein-\n\nverstanden und verzichtete auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß, da sie davon ausging, eine Rückdatierung in einem Rechts-\n\nstreit nicht beweisen zu können. Nachdem sie spätestens durch eine Anfrage\n\nder Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 1999 von der Rückdatierung der Darle-\n\nhensverträge erfahren hatte, stellte sie am 26. Juli 1999 Strafantrag, den sie\n\nnach einer weiteren von Rechtsanwalt S. ausgehandelten Zahlung von\n\n8.000 DM am 23. September 1999 wieder zurücknahm.\n\nNach Vergleichsverhandlungen verzichteten auch die S. und die B. auf\n\nihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Strafantrag\n\nstellten sie nicht.\n\n3. Ergänzend zu der zutreffenden Beweiswürdigung des Oberlandesge-\n\nrichts ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:\n\nDie Mitbeschuldigten W. (”Zeugenvernehmung” vom 10. Februar\n\n1999) und M. (Beschuldigtenvernehmung vom 8. April 1999) ha-\n\nben übereinstimmend und glaubhaft eingeräumt, Rechtsanwalt S. habe die\n\nVerträge rückdatiert und mit Sicherungsabtretungen versehen, da sie hätten\n\nverhindern wollen, daß W. Gläubiger auf dessen die Pfändungsfreigrenze\n\nübersteigendes Gehalt zugreifen. Diese Vernehmungen sind verwertbar. Zwar\n\nist ausweislich des Protokolls vom 10. Februar 1999 der Beschuldigte\n\nW. als ”Zeuge” vernommen und vor seinen Angaben zu den Darlehens-\n\nverträgen nach §§ 52, 55 StPO belehrt worden, nicht jedoch nach § 136 Abs. 1\n\nSatz 2 StPO über sein Recht, die Aussage zu verweigern. Aus dem angefoch-\n\ntenen Beschluß ergibt sich jedoch, daß der vernehmende Staatsanwalt R. \n\nin der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1999 angegeben hat, er habe\n\nden Beschuldigten W. vor dessen Anhörung zum Komplex Vereiteln\n\nder Strafvollstreckung als Beschuldigten belehrt. Im übrigen würde selbst das\n\nUnterbleiben einer Belehrung des Mitbeschudigten W. die Verwertung\n\nseiner Angaben gegen den Mitbeschuldigten S. nicht hindern (vgl. BGHR\n\nStPO § 136 Belehrung 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136\n\nRdn. 20).\n\nDie übereinstimmenden Aussagen der Mitbeschuldigten W. und\n\n M. vom 10. Februar und 8. April 1999 werden im übrigen auch\n\ndurch die bei Rechtsanwalt S. in den Handakten beschlagnahmten Darle-\n\nhens- und Mietverträge bestätigt. Die Verträge weisen an mehreren Stellen\n\nidentische Auffälligkeiten, Schreibversehen und Datumsunrichtigkeiten auf, die\n\nRückschlüsse auf eine zeitgleiche Erstellung auf demselben Computer zulas-\n\nsen. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die ausführliche Darstellung\n\nin dem Beschluß des Oberlandesgerichts verwiesen. Die bei der Durchsuchung\n\nsichergestellten und ohne Verstoß gegen § 110 StPO durchgesehenen Urkun-\n\nden sind auch als Beweismittel verwertbar. Sie sind aufgrund des Durchsu-\n\nchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Tuttlingen vom\n\n13. Januar 1999 in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rottweil\n\ngegen Rechtsanwalt S. wegen Parteiverrats (11 Js 13143/98) als Zufalls-\n\nfunde wirksam beschlagnahmt. Die Verträge sind auch nicht nach § 97 Abs. 1\n\nNr. 1 StPO beschlagnahmefrei. Denn Rechtsanwalt S. als zur Verweige-\n\nrung des Zeugnisses Berechtigter ist der Teilnahme an der Tat der Mitbeschul-\n\ndigten verdächtig, und die Verträge wurden zur Begehung der Straftat ge-\n\nbraucht (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO).\n\nAuch die Darstellung des Beschuldigten W. in seiner \"eidesstattli-\n\nchen Versicherung\" vom 20. Oktober 1999, die mit der Beschwerdeschrift in\n\nverschiedenen Fassungen vorgelegt wurde, belegt die Mitwirkung des Be-\n\nschwerdeführers an der Herstellung der fingierten Abtretungserklärungen. Der\n\nBeschuldigte W. bestätigt auch hier die Rückdatierung, behauptet aber, er\n\ntrage hierfür allein die Verantwortung, Rechtsanwalt S. habe hiermit nichts zu\n\ntun. Zugleich räumt er jedoch ein, Rechtsanwalt S. habe ihm auf Diskette die\n\nDarlehensverträge erstellt und überlassen. Dies wird im Kern auch von der\n\nEhefrau des Beschuldigten in ihrer Erklärung vor dem Oberlandesgericht be-\n\nstätigt. Unter diesen Umständen ist die Behauptung, Rechtsanwalt S. habe\n\nmit der ”Rückdatierung”, auf die es allen Beteiligten ankam, nichts zu tun, un-\n\nglaubhaft.\n\nSchließlich wird der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch\n\nnicht dadurch ausgeräumt, daß die Beschuldigten W. und M. \n\nmit Schreiben vom 1. September und 12. Oktober 1999 ihre früheren Aussagen\n\nwiderrufen haben. Eine überzeugende und nachvollziehbare Begründung für\n\nden Widerruf wird nicht gegeben und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n4. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht den dringenden\n\nVerdacht bejaht, der Beschwerdeführer habe Beihilfe geleistet zum gemein-\n\nschaftlichen Betrug der Mitbeschuldigten W. und M. zum Nachteil der\n\nGläubigerin K. (a) und zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung der Gläubige-\n\nrinnen K., S. und B. (b).\n\na) Die Beschuldigten W. und M. haben durch die Vorlage der fünf\n\nrückdatierten und um die Sicherungsabtretungen ergänzten Darlehensverträge\n\nnicht nur die Drittschuldnerin, sondern auch die K. getäuscht über den Zeit-\n\npunkt, zu dem die Sicherungsabtretungen vereinbart worden waren. Die nach-\n\nträgliche Sicherungsabtretung ist auch bei der Absicht der Gläubigerbenachtei-\n\nligung nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 288 StGB)\n\noder die guten Sitten nach §§ 134, 138 BGB nichtig, sondern ist anfechtbar\n\nnach den Vorschriften der Konkurs-/Insolvenzordnung oder des Anfechtungs-\n\ngesetzes (BGH BB 1968, 1057). Da bisher nicht feststeht, wann die rückda-\n\ntierten Sicherungsabtretungen vereinbart wurden und der Mitbeschuldigte\n\nW. eine Vereinbarung im Juni 1998 für möglich hält (S. 2 der Verneh-\n\nmung vom 10. Februar 1999), ist davon auszugehen, daß die Abtretungen je-\n\ndenfalls noch vor der für das Wirksamwerden maßgebenden Zustellung (§ 829\n\nAbs. 3 ZPO) des von der Gläubigerin erwirkten Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am 12. August 1998 erfolgte. Die\n\nRückdatierung der ergänzten Darlehensverträge hat sich daher nicht bereits\n\nbei der Beurteilung der zeitlichen Priorität der Sicherungsabtretung gegenüber\n\nder Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 12. August\n\n1998 zum Nachteil der K. ausgewirkt. Ein tatbestandsrelevanter Irrtum ist aber\n\nbei der K. durch die Rückdatierung deshalb entstanden, weil sie damit zugleich\n\nüber tatsächliche Umstände getäuscht wurde, die für die Beurteilung der An-\n\nfechtbarkeit der Sicherungsabtretungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 Anfechtungs-\n\ngesetz, insbesondere der Absicht der Gläubigerbenachteiligung, von Bedeu-\n\ntung waren. Denn für die Abtretung vom 29. April 1998 lag die Absicht der\n\nGläubigerbenachteiligung aus der Sicht der K. nahe, für die zurückdatierten\n\nZeitpunkte indessen nicht. Für die auf den 12. Dezember 1996 und 7. Mai 1997\n\ndatierten Abtretungen war zudem die gesetzliche Jahresfrist für die Anfechtung\n\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Anfechtungsgesetz bereits verstrichen. Bei der K.\n\nwurde somit der Irrtum erregt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die An-\n\nfechtung seien zumindest insoweit nicht gegeben. Dementsprechend richteten\n\nsich die Anfechtungserklärungen vom 13./14. Oktober 1998 auch nur gegen die\n\nAbtretungserklärung vom 29. April 1998, nicht jedoch gegen die früher datier-\n\nten Abtretungserklärungen. Da die K. über den wahren Sachverhalt getäuscht\n\nwurde und dieser Irrtum in der Folgezeit - möglicherweise bis zum Erhalt der\n\nAnfrage der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 1999 - aufrechterhalten wurde,\n\nverzichtete sie gegen eine Abfindung von 10.000 DM auf die Forderung von\n\n100.000 DM und auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß. Hierdurch ist der K. ein entsprechender Schaden entstanden.\n\nDurch die spätere Nachzahlung von weiteren 8.000 DM auf die Forde-\n\nrung der K. wurde der bis dahin entstandene Betrugsschaden nicht ausge-\n\nräumt. Es handelte sich insoweit lediglich um eine Schadenswiedergutma-\n\nchung.\n\nZu diesem gemeinschaftlichen Betrug hat der Beschwerdeführer durch\n\nseine anwaltliche Beratung und zumindest durch das Vorbereiten der rückda-\n\ntierten Darlehensverträge Beihilfe geleistet. Ob er darüber hinaus auch Beihilfe\n\nzum gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil der beiden anderen Gläubiger\n\nund der Drittschuldnerin geleistet hat und ob ein Betrugsschaden insoweit mit\n\nder vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung verneint werden kann,\n\nbedarf für die hier zu treffende Entscheidung keiner abschließenden Erörte-\n\nrung.\n\nb) Der Beschuldigte W. hat im Hinblick auf die ihm drohende\n\nZwangsvollstreckung Teile seiner Gehaltsforderung an seine Mutter abgetreten\n\nund damit Bestandteile seines Vermögens veräußert (§ 288 Abs. 1 StGB). Die\n\nMutter hatte keinen Anspruch auf die Abtretung, sie war zuvor nicht vereinbart.\n\nDurch sie sollte lediglich der Zugriff Dritter auf das Gehalt verhindert und die\n\nTilgung eines von den Eheleuten M. bereits anderweit aufgenommenen\n\nDarlehens sichergestellt werden. Es handelt sich somit nicht um die kongruente\n\nDeckung einer bestehenden Verpflichtung. Hierfür genügt es nicht, daß mit den\n\nDarlehen Schulden des Beschuldigten W. getilgt werden sollten.\n\nDer Beschuldigte W. handelte auch in der Absicht, die Befriedigung\n\nder drei Gläubigerinnen zu vereiteln. Er wollte deren Zugriff auf sein Gehalt\n\nverhindern. Die Vereitelungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß\n\naus dem von den Eheleuten M. aufgenommenen Darlehen Teilzahlungen auf\n\ndie Verbindlichkeiten des Beschuldigten geleistet werden sollten; denn eine\n\nvollständige Befriedigung der Gläubiger aus diesem Darlehen war weder beab-\n\nsichtigt noch mit dem verfügbaren Betrag möglich. Im übrigen kommt es darauf,\n\nob das Ziel, die Gläubigerbefriedigung zu vereiteln, erreicht wird, für die Voll-\n\nendung der Tat nicht an (Schäfer in LK 10. Aufl. § 288 Rdn. 31).\n\nDie Beihilfe zu diesem Vergehen des Beschuldigten W. muß nicht\n\ndeshalb außer Betracht bleiben, weil die K. den nach § 288 Abs. 2 StGB erfor-\n\nderlichen Strafantrag zurückgenommen und die anderen beiden Gläubigerin-\n\nnen bisher keinen Strafantrag gestellt haben. Bereits das Oberlandesgericht\n\nhat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Verteidiger auch dann nach § 138 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn das ihm zur Last ge-\n\nlegte Verhalten mangels Strafantrag nicht strafgerichtlich, sondern\n\n- wie hier - nur im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (vgl.\n\nBGH NJW 1984, 316).\n\n5. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer somit zu Recht als\n\nVerteidiger des Mitbeschuldigten W. ausgeschlossen. Dies hat zur Folge,\n\ndaß Rechtsanwalt S. diesen Beschuldigten auch in anderen Ermittlungs- und\n\nStrafverfahren nicht mehr verteidigen darf (§ 138 a Abs. 4 StPO). Hierauf hat\n\nder ermittelnde Beamte der Kriminalpolizei den Beschuldigten W. im Zu-\n\nsammenhang mit der Vernehmung am 10. Februar 1999 daher zutreffend hin-\n\ngewiesen.\n\nJähnke Bode Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_489-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/2-ars-489-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138c","ref_norm":"138c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_489-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_489-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-20/2-ars-489-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/1999/2_ARs_489-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:35.610659+00:00"}}