{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR___4-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"1 StR 4/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der Be- stechung nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her. 2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das deutsche Recht abzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2009 \n\n1 StR 4/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nStGB § 261 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB § 261 Abs. 9 Satz 2 \n\n1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der Be-\n\nstechung nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der \n\nBestechende zahlt, aus der Tat her. \n\n2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der \n\nVortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf \n\ndas deutsche Recht abzustellen. \n\nBGH, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 4/09 - LG Stuttgart \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geldwäsche \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 30. April 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung \n\nes zu Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es die Einziehung eines Be-\n\ntrages von 398.628,13 Euro zuzüglich auflaufender Zinsen angeordnet. Hierge-\n\ngen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision \n\nder Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\nDie Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei tatmehrheitlichen Fällen be-\n\ngegnet keinen Bedenken. \n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte die Angeklagte von \n\n1999 bis 2002 an der Zahlung von Bestechungsgeldern in Höhe von rund 1,15 \n\nMillionen Euro an ihren Bruder, einen Amtsträger im georgischen Transportmi-\n\nnisterium, mit. Dabei leisteten die in Deutschland ansässigen Firmen B. und \n\nF. an den Bruder der Angeklagten Zuwendungen, aufgrund derer dieser \n\npflichtwidrig auf die Vergabe von georgischen CEMT-Genehmigungen Einfluss \n\nnahm, die die beiden Unternehmen im internationalen Straßentransport nutzten \n\nund dadurch Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Angeklagte stellte in Kenntnis \n\ndes Verwendungszwecks ihre deutschen Bankkonten zur Verfügung, nahm die \n\ndorthin überwiesenen Bestechungsgelder für ihren Bruder in Empfang und ver-\n\nfügte nach dessen Weisungen darüber, indem sie Überweisungen auf diverse \n\nandere Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und weiterleitete. Dies tat die \n\nAngeklagte in erster Linie, um ihren Bruder zu unterstützen. \n\nII. Damit hat sich die Angeklagte der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig \n\ngemacht, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2, § 53 StGB. \n\n1. Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung des georgischen Amts-\n\nträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 \n\nund § 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet. \n\na) Zwar stellt - wie die Revision zutreffend ausführt - der vom Bruder der \n\nAngeklagten nach georgischem Recht erfüllte Straftatbestand der Annahme von \n\nBestechungsgeldern („Accepting Bribes“ - Art. 338 of Criminal Code of Georgia \n\n[in der englischen Übersetzung]) selbst eine Vortat gemäß § 261 Abs. 1 StGB \n\ndar. Denn nach § 261 Abs. 8 StGB stehen den in § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB \n\nbezeichneten Gegenständen solche gleich, die aus einer im Ausland begange-\n\nnen Tat der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat \n\n- wie vorliegend - auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. An die aus dieser Vortat \n\nzweifelsohne herrührenden Gegenstände (die Bestechungsgelder) knüpfen die \n\nTathandlungen der Geldwäsche an. Auch hat sich die Angeklagte durch die von \n\nihr verwirklichten Tathandlungen nach georgischem Recht der „Komplizen-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nschaft“ („Accomplice“ - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der \n\nenglischen Übersetzung]) zur Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting \n\nBribes“ - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) \n\nstrafbar gemacht. \n\nb) Dennoch war das Landgericht durch die in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB \n\nenthaltene Konkurrenzregel nicht gehindert, die Bestechung des georgischen \n\nAmtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 \n\n§ 1 und § 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB zu werten. \n\n§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen persönlichen \n\nStrafausschließungsgrund und zum anderen eine Konkurrenzregel, die eine \n\nStrafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Geldwä-\n\nscher bereits an der Vortat beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr \n\nteilgenommen hat. Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat \n\nvor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW \n\n2000, 3725). Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung \n\nan der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer konkreten Betrachtungs-\n\nweise nach deutschem Recht. Denn Ziel der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 \n\nStGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der \n\nVortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BTDrucks. 13/8651 S. 11; 13/6620 \n\nS. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 41). Das \n\nVerbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist jedoch auf die Verur-\n\nteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher - soweit keine bi- \n\noder multilateralen Übereinkommen bestehen - bei ausländischen Verurteilun-\n\ngen nicht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 16 m.w.N.). \n\n9 \n\nVor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der Beurtei-\n\nlung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar \n\n10 \n\n11 \n\ni.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das deutsche Recht \n\nabzustellen. Da das Tätigwerden der Angeklagten nach deutschem Recht aus-\n\nschließlich unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche strafbar ist, kommt die \n\nKonkurrenzregel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen. Auf die nach \n\ngeorgischem Recht gegebene Strafbarkeit der Angeklagten wegen „Komplizen-\n\nschaft“ („Accomplice“ - Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der \n\nenglischen Übersetzung]) - zur Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting \n\nBribes“ - Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) \n\ndurch ihren Bruder kommt es hierbei nicht an. \n\n2. Aus demselben Grund kommt der Angeklagten auch der persönliche \n\nStrafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu Gute. \n\n3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach bei der \n\nBestechung als Vortat die Bestechungsgelder als Tatmittel nicht aus der Vortat \n\n„herrühren“ (allgemein zu der Ansicht, nach der die instrumenta sceleris nicht \n\nunter die Vorschrift des § 261 StGB fallen - vgl. etwa Neuheuser in MüKo-StGB \n\n§ 261 Rdn. 44; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 16 jeweils m.w.N.) \n\nund somit nicht von § 261 StGB erfasst werden. Zutreffend ist das Landgericht \n\ndavon ausgegangen, dass die Gelder, die die Bestechenden an den ausländi-\n\nschen Amtsträger gezahlt haben, auch beim Straftatbestand der Bestechung \n\n(und nicht nur bei der Bestechlichkeit) aus dieser Tat herrühren und somit der \n\nGeldwäsche gemäß § 261 StGB unterfallen. Denn ein Gegen-stand ist dann als \n\nbemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher \n\nBetrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zu-\n\nrückführen lässt (vgl. Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 43; Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § \n\n261 Rdn. 15). \n\n12 \n\na) Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB \n\nnoch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des \n\nTatbestandsmerkmals „herrühren“ geschaffen (zum Meinungsstand über die \n\nAuslegung dieses Begriffs vgl. Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche 2006 S. 30 \n\nff.). Vielmehr hat er die Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis \n\nüberlassen (vgl. Barton NStZ 1993, 159, 160). Allerdings zeigt schon der ver-\n\nwendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig unmittelbar \n\naus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 261 Rdn. 1, \n\n10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren“ ledig-\n\nlich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in et-\n\nwas“ (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 3. Bd. 1981 S. 512). Glei-\n\nches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des Übereinkommens der \n\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr \n\nmit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem \n\nsich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen. \n\nHier lautet die maßgebliche Formulierung „is derived from“ (vgl. BGBl II 1993, \n\n1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet „sich von etwas ablei-\n\nten/herleiten“. \n\n13 \n\nDemnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und \n\nder Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine \n\nUrsache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). In-\n\ndes ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn straf-\n\nbaren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr \n\nder bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwä-\n\nsche unterfällt. \n\n14 \n\nb) Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des \n\nGesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewähr-\n\nleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf \n\nzu verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m.w.N.). Ge-\n\nschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen \n\nvon Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11). Das Bedürfnis nach \n\nBestrafung der Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein aner-\n\nkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur \n\nEinführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzge-\n\nber vorausgesetzt worden (BGHSt 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber ver-\n\nfolgte Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des \n\n§ 261 StGB wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalog-\n\ntaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile ab-\n\ngeschöpft werden. In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestech-\n\nlichkeit) - insbesondere eines ausländischen Amtsträgers - ist daher der gezahl-\n\nte Bestechungslohn in den Bereich des § 261 StGB einbezogen. \n\n15 \n\nc) Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Herrühren“ verstößt \n\nauch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das Tat-\n\nbestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtat-\n\nbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es \n\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Ge-\n\ngenstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammen-\n\nhang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat \n\nhaben, sich aus dieser ableiten lassen muss. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/1-str-4-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"IntBestG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/1-str-4-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR___4-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:16.175793+00:00"}}