{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__99-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"1 StR 99/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 161 Abs. 1 Satz 2, GVG § 152 Abs. 1 Zur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah- ren - insbesondere bei Tötungsdelikten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\n1 StR 99/09 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStPO § 161 Abs. 1 Satz 2, GVG § 152 Abs. 1 \n\nZur Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah-\nren - insbesondere bei Tötungsdelikten. \n\nBGH, Beschl. vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09 - LG Augsburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 9. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tatmehrheit \n\nmit Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe \n\nverurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes hat es folgende Feststel-\n\nlungen getroffen: \n\n2 \n\nIn der Nacht vom 10. auf den 11. November 2007 befand sich die einjäh-\n\nrige L. , das Kind der Lebensgefährtin des Angeklagten, in ihrem Kinderbett, \n\ndas sich im Schlafzimmer der Wohnung befand. Auch der Angeklagte schlief in \n\ndiesem Schlafzimmer, während L. s Mutter, die Zeugin S. , die Nacht \n\nim Wohnzimmer verbrachte. Gegen 2.30 Uhr begann L. zu schreien, wo-\n\ndurch der Angeklagte geweckt wurde. Er fühlte sich durch das Schreien des in \n\ndem Kinderbett stehenden, weinenden Kindes „genervt“ und wollte die störende \n\nGeräuschquelle um jeden Preis abstellen. Der Angeklagte ging zu dem Kinder-\n\nbett und schlug L. mit der Hand zweimal kräftig ins Gesicht, wodurch diese \n\nstürzte, im Bett auf dem Rücken zum Liegen kam und weiter weinte. Der Ange-\n\nklagte würgte sie daraufhin so lange mit der rechten Hand am Hals, bis sie kein \n\nLebenszeichen mehr von sich gab, insbesondere nicht mehr atmete und er sich \n\ndachte „jetzt ist sie endlich still“. Sodann nahm er L. aus dem Bettchen und \n\nvergewisserte sich, dass sie tot war. Anschließend legte er die Kinderleiche in \n\nBauchlage zurück ins Bett und deckte sie zu, da er der Meinung war, so deute \n\nnichts auf eine gewaltsame Todesursache hin. \n\nDanach schlief der Angeklagte in seinem Bett bis 8.30 Uhr. Auf Bitten der \n\nZeugin S. sah der Angeklagte nach L. und erklärte, dass sie sich \n\nnicht mehr bewege. Der verständigte Notarzt stellte gegen 9.09 Uhr den Tod \n\ndes Kindes fest. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge wegen eines \n\nBelehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) und die näher ausgeführte \n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Näher auszuführen ist nur Folgendes: \n\n2. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zu Grunde: \n\nNoch am Tattag, dem 11. November 2007, wurde der Angeklagte von \n\nder Polizei als Zeuge vernommen. Am 13. November 2007 wurde er zunächst \n\nerneut als Zeuge vernommen. Nachdem ihm eröffnet worden war, dass bei der \n\nam Vortag erfolgten, von der Staatsanwaltschaft angeordneten Obduktion Ver-\n\nletzungen des getöteten Kindes festgestellt worden waren, wurde er gemäß \n\n§ 55 StPO belehrt. Anschließend wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass auf-\n\ngrund des Verletzungsmusters der Verdacht bestehe, dass er etwas mit der \n\nBeibringung dieser Verletzungen zu tun habe. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nNachdem dem Angeklagten auf seinen Wunsch hin eine fünfminütige Zi-\n\ngarettenpause gewährt worden war, erklärte er, er habe L. am 11. Novem-\n\nber 2007 einen Schlag ins Gesicht gegeben und diese gewürgt, bis sie ruhig \n\ngewesen sei. Im Anschluss hieran wurde er nach § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 \n\nSatz 2 StPO belehrt, allerdings ohne dass auf die Nichtverwertbarkeit seiner \n\nfrüheren Aussagen hingewiesen wurde („qualifizierte Belehrung“ - vgl. dazu \n\nBGH NStZ 2009, 281 f.), woraufhin er den äußeren Tathergang - auch zu den \n\nVorwürfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen und der gefährlichen Kör-\n\nperverletzung - detailliert, so wie vom Landgericht festgestellt, schilderte. \n\n8 \n\nNach erneuter - wiederum nicht qualifizierter - Beschuldigtenbelehrung \n\nam Morgen des 14. November 2007 bestätigte der Angeklagte seine am Vortag \n\ngemachten Angaben als vollumfänglich richtig. Bei der Haftbefehlseröffnung \n\ndurch den Ermittlungsrichter am Nachmittag dieses Tages machte er zur Sache \n\nkeine Angaben mehr. Zu Beginn der Hauptverhandlung ließ der Angeklagte ü-\n\nber seinen Verteidiger erklären, dass er das am 13. November 2007 abgelegte \n\nGeständnis widerrufe und im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht \n\nGebrauch mache. Im Rahmen der Beweisaufnahme widersprach die Verteidi-\n\ngung rechtzeitig der Zeugenvernehmung der beiden polizeilichen Verneh-\n\nmungsbeamten hinsichtlich der Vernehmungen des Angeklagten am 13. und \n\n14. November 2007. \n\n9 \n\n3. Das Revisionsvorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 StPO jedenfalls deshalb, weil aufgrund der zulässig erhobenen Sachrü-\n\nge ergänzend auf den Inhalt des Urteils zurückgegriffen werden kann (vgl. Se-\n\nnat, Beschl. vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07 [insoweit nicht abgedruckt in \n\nBGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verzicht 1]; BGHSt 46, 189, 190 f.; 45, 203, \n\n204 f. m.w.N.), das den Kern der Aussagen des Angeklagten wiedergibt. Die \n\nRüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt näher dargelegten Grün-\n\nden unbegründet, weil das Landgericht aufgrund der vorgenommenen Einzel-\n\nfallabwägung (vgl. BGH NStZ 2009, 281, 282) die vom Angeklagten im Rahmen \n\nseiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung gemäß § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO gemachten Angaben - trotz unterbliebener qualifizierter Be-\n\nlehrung - zu Recht als verwertbar angesehen hat. Auch die Nachprüfung des \n\nUrteils auf die Sachrüge hin hat keinen den Angeklagten belastenden Rechts-\n\nfehler ergeben. \n\n10 \n\nDie Urteilsgründe veranlassen jedoch zu dem Hinweis, dass Verfahrens-\n\nvorgänge im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern sind. Insbesondere sind Aus-\n\nführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht gebo-\n\nten. Zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie \n\nregelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. Senat, NStZ-RR 2007, 244 \n\nm.w.N.). \n\n11 \n\n12 \n\n4. Im Übrigen gibt der vorliegende Fall Anlass, auf Folgendes hinzuwei-\n\nsen: \n\na) Es ist nicht erst Sache der Hauptverhandlung und des Revisionsver-\n\nfahrens, der immer größer werdenden praktischen Bedeutung der Beweisver-\n\nwertungsverbote gerecht zu werden. Diese Aufgabe beginnt vielmehr bereits \n\nbei Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Schlot-\n\nhauer in FS Lüderssen S. 761, 772). \n\n13 \n\nDie Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und trägt die Ge-\n\nsamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durch-\n\nführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt wird (vgl. Nr. 1 \n\nRiStBV; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor § 158 Rdn. 21; Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. Einl. Rdn. 41, § 160 Rdn. 1, § 163 Rdn. 3; Griesbaum in \n\nKK 6. Aufl. § 160 Rdn. 4, § 163 Rdn. 2 jew. m.w.N.). Aufgrund dieser umfas-\n\nsenden Verantwortung steht der Staatsanwaltschaft gegenüber ihren Ermitt-\n\nlungspersonen ein uneingeschränktes Weisungsrecht in Bezug auf ihre auf die \n\nSachverhaltserforschung gerichtete strafverfolgende Tätigkeit zu, vgl. § 161 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO, § 152 Abs. 1 GVG (siehe dazu Erb in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 26. Aufl. Vor § 158 Rdn. 33, § 161 Rdn. 46, § 163 Rdn. 7; Griesbaum in \n\nKK 6. Aufl. § 163 Rdn. 2 f.). Dabei kann sie konkrete Einzelweisungen zu Art \n\nund Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen, Nr. 3 Abs. 2, \n\nNr. 11 RiStBV, oder ihre Leitungsbefugnis im Rahmen der Aufklärung von Straf-\n\ntaten unabhängig vom Einzelfall durch allgemeine Weisungen im Voraus in An-\n\nspruch nehmen (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 163 Rdn. 9; \n\nMeyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 163 Rdn. 3 f.; Griesbaum in KK 6. Aufl. § 163 \n\nRdn. 2 f. m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Bereits mit Blick auf mögliche Beweisverwertungsverbote wegen feh-\n\nlender oder nicht rechtzeitiger Belehrung als Beschuldigter nach § 136 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 163a Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGHSt 51, 367 ff.) oder mangels „qualifi-\n\nzierter“ Belehrung nach zunächst zu Unrecht erfolgter Vernehmung als Zeuge \n\n(vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.) erfordert die der Staatsanwaltschaft zuge-\n\nwiesene Verantwortlichkeit, dass sie die ihr zustehenden Leitungs- und Kon-\n\ntrollbefugnisse auch effektiv ausübt. Dazu genügt es nicht, wenn sie lediglich \n\nRichtung und Umfang der von der Polizei vorzunehmenden Ermittlungen ganz \n\nallgemein vorgibt (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Vor § 158 \n\nRdn. 39 m.w.N.). \n\n15 \n\nJedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es um die Aufklärung \n\nund Verfolgung von Tötungsdelikten geht, hat daher die Staatsanwaltschaft, der \n\nderartige Fälle sofort anzuzeigen sind (vgl. § 159 Abs. 1 StPO), insbesondere \n\nden Status des zu Vernehmenden als Zeuge oder Beschuldigter klarzustellen \n\nund durch allgemeine Weisungen im Voraus oder durch konkrete Einzelweisun-\n\ngen eine ordnungsgemäße, rechtzeitige Beschuldigtenbelehrung gemäß § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO sicherzustellen. Wird ein Tatverdächtiger \n\ndennoch zu Unrecht als Zeuge vernommen, so hat sie wegen des Belehrungs-\n\nverstoßes darauf hin zu wirken, dass dieser bei Beginn der nachfolgenden Ver-\n\nnehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben \n\nhingewiesen wird („qualifizierte Belehrung“ - vgl. dazu BGH NStZ 2009, 281 f.). \n\nNack Wahl Elf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__99-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/1-str-99-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__99-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__99-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/1-str-99-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__99-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:17.707642+00:00"}}