{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__76-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"1 StR 76/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 99, 95 Abs. 2 Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Vor- aussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. März 2009 \n\n1 StR 76/09 \n\nBGHSt: nein \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n______________________ \n\nStPO §§ 99, 95 Abs. 2 \n\nDie Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Vor-\naussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO \nanzuordnen. \n\nBGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nUnter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat: \n\nDen Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls \n\nzwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des \n\n§ 21 StGB auf eine \"erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten im Tatzeitraum\" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne \n\nRechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte \n\nim Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für \n\nihn vorhersehbar war. \n\nDie Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsver-\n\nfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach \n\ndes Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - \n\nE-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsge-\n\nrichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was \n\nzumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. \n\nhierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR \n\n2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November \n\n2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespei-\n\ncherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Vor-\n\naussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur \n\nSekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-\n\nProviders ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu nä-\n\nher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. \n\n28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg \n\nwistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits \n\nmit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamt-\n\nbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6). \n\nVielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche \n\ndort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter \n\nBerücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht \n\nvergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumin-\n\ndest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister \n\nbefinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunika-\n\ntionsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, \n\neingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische ge-\n\nsetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO be-\n\nschlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f. \n\nm.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Grün-\n\nden und insbesondere auch während des Transports leichter \"lesbar\" ist als \n\nbeispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende \n\ngrundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch \n\ndas Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher selte-\n\nnen) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlag-\n\nnahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat. \n\nFür eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 \n\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommuni-\n\nkationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders \n\nals noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen aus-\n\ndrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betrof-\n\nfenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO). \n\nDass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Heraus-\n\ngabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, \n\nsondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Be-\n\nfugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen \n\nMaßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. \n\nNach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein, \n\ndass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch \n\nhier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine \n\nGrundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu \n\nleisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten \n\nOrdnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete \n\nnicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind. \n\nNachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermitt-\n\nlungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht \n\neiner Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Ver-\n\nteidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat. \n\nNack Elf Graf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__76-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/1-str-76-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__76-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__76-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/1-str-76-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__76-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:11.456705+00:00"}}