{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__27-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"1 StR 27/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 27/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 1. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-\n\nscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbe-\n\ngründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechts-\n\nlage entspricht. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ableh-\n\nnungsgesuch des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 ist bereits unzulässig, \n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2009 zu-\n\ntreffend ausgeführt hat. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge. Macht der Beschwerde-\n\nführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, hat er nach dieser Vor-\n\nschrift die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so \n\numfassend in der Revisionsbegründungsschrift mitzuteilen, dass dem Revisi-\n\nonsgericht ohne Rückgriff auf die Sitzungsniederschrift oder sonstige Aktenteile \n\ndie Beurteilung, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, ermöglicht wird (st. Rspr.; \n\nvgl. nur BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat die \n\nErwiderung seines Verteidigers, Rechtsanwalt W. , vom 24. Oktober 2007 \n\nauf die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters der Strafkammer \n\nnicht mitgeteilt. Darin setzt sich der Verteidiger inhaltlich mit der dienstlichen \n\nStellungnahme auseinander. Auf diese Erwiderung verweist auch der Gerichts-\n\nbeschluss der Strafkammer vom 25. Oktober 2007, mit dem das Befangen-\n\nheitsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter als unbegründet \n\nzurückgewiesen worden ist (Sachakten Bd. III Bl. 1415). \n\nDie Befangenheitsrüge wäre zudem auch unbegründet, weil der Angeklag-\n\nte nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters zum Ablehnungs-\n\nantrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 bei verständiger Würdigung des \n\nihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, der \n\nabgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine \n\nUnparteilichkeit störend beeinflussen könnte. \n\nDer Umstand, dass der Vorsitzende Richter der Strafkammer mit dem Ver-\n\nteidiger des Mitangeklagten B. außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche \n\nohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten geführt hat, war für sich al-\n\nlein - mag er im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen bei mehreren An-\n\ngeklagten auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, die Be-\n\nfangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Denn \n\neinem Richter ist es nicht verwehrt, zum Zwecke der Förderung des Verfahrens \n\nmit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 2008, 229 \n\nm.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden \n\nAnschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Ver-\n\nfahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Ange-\n\nklagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umstän-\n\nden des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein sol-\n\nches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 \n\nAbs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229). \n\nVor der Klarstellung des Sachverhalts durch die dienstliche Stellungnahme \n\ndes Vorsitzenden Richters bestanden hier im Hinblick auf die Äußerung des \n\nabgelehnten Richters gegenüber dem früheren Mitangeklagten B. , er „mö-\n\nge sich überlegen, was er nun wolle - die Bewährung sei noch keineswegs si-\n\ncher“, besondere Umstände, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des ab-\n\ngelehnten Richters rechtfertigen konnten. Denn ohne Kenntnis der auf einer \n\nAnregung der Staatsanwaltschaft beruhenden Vorgespräche über eine verfah-\n\nrensbeendende Absprache konnte bei dem Angeklagten der Eindruck beste-\n\nhen, der Vorsitzende Richter der Strafkammer habe sich bereits ein abschlie-\n\nßendes Urteil gebildet und wirke nun auf den Mitangeklagten B. ein, durch \n\nein Geständnis sowohl sich als auch den Angeklagten zu belasten. An diesen \n\nVorgesprächen waren der Angeklagte und sein Verteidiger weder beteiligt ge-\n\nwesen, noch wurden sie später hierüber informiert. \n\nDen durch die geschilderte Äußerung entstandenen Eindruck einer mögli-\n\nchen Voreingenommenheit hat der Vorsitzende Richter in seiner dienstlichen \n\nStellungnahme ausgeräumt, so dass der Angeklagte bei verständiger Würdi-\n\ngung des Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, dass der \n\nabgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Un-\n\nparteilichkeit störend beeinflussen kann. In dieser Stellungnahme hat der Vor-\n\nsitzende Richter mitgeteilt, dass es lediglich unverbindliche und unbestimmte \n\nVorgespräche zwischen dem Verteidiger des Mitangeklagten B. und ihm \n\ngegeben habe, nachdem die Staatsanwaltschaft signalisiert habe, „dass bei \n\neinem frühzeitigen Geständnis eine Bewährungsstrafe um die zwei Jahre vor-\n\nstellbar wäre“. Über die Einzelheiten des Prozederes oder den konkreten In-\n\nhalts eines Geständnisses sei noch nicht gesprochen worden, weil der Mitan-\n\ngeklagte B. sich noch überlegen wollte, ob eine solche Lösung für ihn in \n\nBetracht käme. Von einer Belastung des Angeklagten in einem eventuellen \n\nGeständnis sei „nicht im Ansatz die Rede“ gewesen. Da eine definitive Absage \n\nnicht erfolgt sei und er auch das Schweigen des Mitangeklagten B. zu Be-\n\nginn der Hauptverhandlung nicht als endgültige Absage für eine „Verständi-\n\ngungslösung“ angesehen habe, habe er das zufällige Zusammentreffen mit \n\ndem Verteidiger des Mitangeklagten B. in einer kurzen Verhandlungspau-\n\nse dazu genutzt, um ihn in Kurzform an die Bedingung der Staatsanwaltschaft \n\n- ein frühzeitiges Geständnis - zu erinnern. \n\nVor dem Hintergrund dieser Vorgespräche und der Versicherung des ab-\n\ngelehnten Richters, er hätte selbstverständlich die anderen Angeklagten unter-\n\nrichtet und ihre Verteidiger zugezogen, wenn die Gespräche konkret geworden \n\nwären, hatte der Angeklagte keinen gerechtfertigten Anlass zu einem Misstrau-\n\nen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters mehr. Anhaltspunkte, etwa \n\naus dem sonstigen Verhalten des abgelehnten Richters während des Verfah-\n\nrens, dass diese Versicherung nicht der inneren Haltung des Richters ent-\n\nsprach, sind nicht gegeben. Gleichwohl wäre es zur Vermeidung verfahrens-\n\nrechtlicher Probleme, die aus informellen Kontakten entstehen können, wie hier \n\ndeutlich zu Tage getreten ist, besser gewesen, von Anfang an die Gespräche in \n\nAnwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden \n\njeweils bald danach aus eigener Initiative zu informieren (vgl. BGH NStZ 2008, \n\n229). Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitan-\n\ngeklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf deren \n\nVerteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104). Es kann daher im Ein-\n\nzelfall erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Gericht auf jegli-\n\nchen Versuch verzichtet, einen Angeklagten über informelle Gespräche mit Mit-\n\nangeklagten oder deren Verteidigern zu informieren. \n\n2. Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem \n\nSenat zudem Anlass zu folgendem Hinweis: \n\nDie schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver-\n\nhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Ent-\n\nscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches \n\nvon Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entschei-\n\ndung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-\n\nden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Be-\n\nmühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe \n\nist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig \n\nvon der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu \n\ngeeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den \n\nBestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, \n\n277 m.w.N.). \n\nNack Wahl Elf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/1-str-27-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/1-str-27-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:12.700169+00:00"}}