{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_520-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"1 StR 520/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 520/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 22. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach den Urteilsfeststellungen stritten der Angeklagte und sein im selben \n\nHaus lebender Bruder oft, vor allem um Geld. Nach einem Streit um 85,-- Euro \n\nschoss der Bruder dem Angeklagten am Vormittag des 7. Dezember 2007 auf \n\ndem Speicher zweimal mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht. Der Angeklag-\n\nte kam ins Krankenhaus, wo er äußerlich ruhig und unaufgeregt wirkte. Obwohl \n\ner stationär aufgenommen werden sollte, fuhr er am Abend ohne Abmeldung \n\nnach Hause. Dort stellte er fest, dass der Bruder entgegen seiner Erwartung \n\nnicht verhaftet war. Schon vorher vorhandene Hass- und Wutgefühle kamen \n\nhoch, mit dem Gedanken „er oder ich“ nahm er ein Bajonett, ging durch das \n\nHaus über eine Treppe zu der in einem anderen Stockwerk gelegenen Wohnung \n\ndes Bruders und betrat das Zimmer, in dem der Bruder war. Der war völlig über-\n\nrascht, da er den Angeklagten im Krankenhaus vermutete. In Tötungsabsicht \n\nstach der Angeklagte auf den Bruder ein, der sich wegen seiner Überraschung \n\nnicht Erfolg versprechend wehren konnte, vor allem, aber nicht ausschließlich ins \n\nGesicht und in den Hals. Der Bruder verstarb alsbald an einem Stich ins rechte \n\nAuge, der ins Kleinhirn ging, und einem Stich in den Halsansatz, der die Lunge \n\ndurchstieß. Ein weiterer Stich in den Wangenknochen, der die Wirbelsäulenarte-\n\nrie durchtrennte, war potentiell lebensbedrohlich. Nach der Tat rief der Angeklag-\n\nte die Polizei. Bei seiner Festnahme erklärte er den Beamten, es sei gut, dass \n\nder Bruder tot sei, er gehe dafür gerne ins Gefängnis. Einen hinzukommenden \n\nMieter forderte er auf, die Miete weiter zu bezahlen, auch wenn der Bruder jetzt \n\ntot sei. \n\n2 \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der zum äußeren Ge-\n\nschehensablauf voll geständige Angeklagte wegen heimtückisch begangenen \n\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Eine erhebliche Einschränkung \n\nder Schuldfähigkeit hat die Strafkammer nach sachverständiger Beratung ver-\n\nneint. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die näher ausgeführte Sach-\n\nrüge. Ihr gesamtes Vorbringen zielt darauf, das Landgericht habe den seelischen \n\nZustand des Angeklagten bei der Tat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und ge-\n\nwürdigt. Diese Mängel hätten vor allem zur fehlerhaften Annahme einer uneinge-\n\nschränkten Schuldfähigkeit geführt; es sei aber auch nicht auszuschließen, dass \n\nsie sich auf die hiervon unabhängige Frage der Bejahung der subjektiven Vor-\n\naussetzungen hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimtücke ausgewirkt haben. \n\n4 \n\nDie Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Zur Verfahrensrüge: \n\na) Ihr liegt Folgendes zu Grunde: \n\nDer Verteidiger des Angeklagten benannte sich zu folgenden Themen \n\nselbst als Zeugen: \n\n„1). Bei der Haftbefehlseröffnung, ca. 18 Std. nach der Tat, war der Ange-\nklagte nicht in der Lage, wahrzunehmen, dass ich ihn als Verteidiger und \nnicht als Haftrichter aufsuchte. \n\n2). Am … folgenden Besuchstag … war der Angeklagte nach wie vor in … \nhochgradiger Erregung; er war nicht in der Lage, Angaben zum Tather-\ngang zu machen … über das hinausgehend, was er … bei der Polizei ge-\näußert hatte. \n\n3). … einige Wochen später war für mich der Grad der Erregung bei einem \n… weiteren Treffen erkennbar als er - wieder im Besitz seiner Erinnerung \nden Tathergang schilderte, wie er von seinem Bruder angegriffen wurde. \nIn diesem Moment sprang er auf, aufgeregt als er die Situation auf dem \nSpeicher nachspielte“. \n\nNachdem der Verteidiger diesen Antrag gestellt hatte, erklärte der Ange-\n\nklagte, dass er den Verteidiger insoweit von der Schweigepflicht befreie. \n\nb) Die Strafkammer hält den Beweisantrag unter Berufung auf BGH, Be-\n\nschl. vom 12. September 2007 - 5 StR 257/07 (NStZ 2008, 115 = StV 2008, 284 \n\nmit im Kern kritischer Anmerkung Beulke/Ruhmannseder aaO, 285) für unzuläs-\n\nsig. Mitteilungen des Angeklagten an seinen Verteidiger und Umstände, die zur \n\nEntscheidung über Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie geführt haben, ge-\n\nhörten zum Kernbereich der Verteidigung und seien gerichtlicher Kognition ent-\n\nzogen. \n\n10 \n\nErgänzend ist ausgeführt, soweit eine Verwechslung des Verteidigers mit \n\ndem Haftrichter behauptet sei, fehle es an dem für einen Beweisantrag erforderli-\n\nchen Tatsachenvortrag. Es werde nicht klar, „aufgrund welcher Tatsachen dies \n\nso gewesen sei, sondern <der Antrag> gibt allenfalls die Einschätzung des \n\nPflichtverteidigers wieder“. Entsprechendes gelte für den im zweiten Teil des An-\n\ntrags unter Beweis gestellten „Zustand hochgradiger Erregung“. \n\n11 \n\nUnabhängig von alledem sei die beantragte Beweiserhebung aber auch \n\ndann, wenn ein in jeder Hinsicht zulässiger Beweisantrag vorläge, kein Gebot der \n\nAufklärungspflicht. Die Beweiserhebung sei erkennbar darauf gerichtet, Befund-\n\ntatsachen für einen Affekt i.S.d. § 20 StGB zu erbringen. Der Sachverständige \n\nhabe jedoch auf entsprechende Anfrage erklärt und - im Beschluss dargelegt - \n\nnäher erläutert, dass auch dann, wenn das Antragsvorbringen in vollem Umfang \n\nzu Grunde zu legen sei, „sich keine Anhaltspunkte finden lassen, die dafür ge-\n\nsprochen hätten, einen Affekt festzustellen“. \n\n12 \n\nc) Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei \n\n(aa); er hält den Beweisantrag auch für hinreichend konkretisiert (bb). Die Rüge \n\nbleibt dennoch erfolglos, weil die Strafkammer im Ergebnis zu Recht (auch) von \n\nder Bedeutungslosigkeit des Antrags ausgegangen ist (cc). \n\n13 \n\n(aa) Der Verteidiger hat gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO für ihm in \n\ndieser Eigenschaft anvertraute oder bekannt gewordene Tatsachen ein Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht. Es entfällt, wenn er von seiner Schweigepflicht entbunden \n\nwurde, § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dies zeigt ohne weiteres, dass ein Verteidiger \n\ngrundsätzlich Zeuge sein kann, und zwar auch in dem Verfahren, in dem er den \n\nAngeklagten verteidigt (vgl. die Nachw. bei Beulke/Ruhmannseder aaO \n\nFußn. 23, 26). Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass hiervon, wie die \n\nStrafkammer im Anschluss an einen nicht tragenden Hinweis („obiter dictum“) in \n\nder genannten Entscheidung des 5. Strafsenats meint, eine Ausnahme gilt, wenn \n\nsich die Aussage des Verteidigers auf den „Kernbereich“ der Verteidigung bezie-\n\nhen soll. Was im Einzelnen zu diesem Kernbereich zählt - also z.B. hier die (si-\n\ncher der Schweigepflicht unterfallende) Erkenntnis des Verteidigers, dass der \n\nAngeklagte ihn zunächst nicht vom Haftrichter unterscheiden konnte - kann dabei \n\noffen bleiben. Das gesamte Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant ist \n\ndurch § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, flankiert durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, \n\ndavor geschützt, dass der Verteidiger gegen den Willen des Mandanten über in \n\ndiesem Zusammenhang von ihm gewonnene Erkenntnisse als Zeuge aussagen \n\nmuss („besonders geschützter Freiraum“, Beulke/Ruhmannseder aaO, 286). \n\nDaraus folgt aber nicht, dass der Angeklagte, der sich von einer solchen Aussa-\n\nge Wesentliches für seine Verteidigung verspricht, nicht wirksam auf diesen \n\nSchutz verzichten darf, indem er den Verteidiger von seiner Schweigepflicht be-\n\nfreit. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sogar im Falle einer Beweis-\n\ngewinnung unter Verletzung von Schutzrechten des Angeklagten - abgehörtes \n\nSelbstgespräch in einem Krankenzimmer - „schwerlich vorstellbar“ erscheine, \n\n„dem Angeklagten ‚zum Schutze seiner Menschenwürde’ zu verbieten, diese In-\n\nformation zum Inbegriff der Hauptverhandlung zu machen“ (BGHSt 50, 206, 215; \n\nvgl. hierzu auch Roxin/Schäfer/Widmaier StV 2006, 655, 656; vgl. auch Nack \n\nStraFo 1998, 366 ff.). Zur Möglichkeit eines Angeklagten, sich zu seiner Entlas-\n\ntung der - aus anderen Gründen freilich ungeeigneten - Kontrolle durch einen \n\n„Lügendetektor“ zu unterwerfen, hat der Senat ausgeführt, dass ihm dies bei dif-\n\nferenzierender, auf sein Einverständnis abstellender Sichtweise nicht mit dem \n\nHinweis auf gebotenen Schutz seiner Persönlichkeitsrechte versagt werden kann \n\n(BGHSt 44, 308, 317 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen kann die vom \n\nAngeklagten mit dem Ziel seiner Entlastung gewünschte Zeugenvernehmung \n\nseines Verteidigers, deren Grundlage - Befreiung von der Schweigepflicht - im \n\nGesetz vorgesehen ist (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO) und die er nach seinem Belie-\n\nben herbeiführen kann, schwerlich wegen gebotenen Schutzes der Verteidi-\n\ngungsinteressen unzulässig sein. Unabhängig davon erscheint auch fraglich, ob \n\nhier eigene Erläuterungen des Angeklagten zum Zusammenwirken seines psy-\n\nchischen Zustands und seiner Äußerungen gegenüber dem Verteidiger und eine \n\nVerteidigererklärung ein ausreichender Ersatz wären (zu Bedenken gegen diese \n\nin BGH StV 2008, 284, 285 erwogene Möglichkeit vgl. auch Beul-\n\nke/Ruhmannseder aaO, 287). \n\n14 \n\n(bb) Der Beweisantrag ist auch genügend konkretisiert. Die Behauptung, \n\nder Angeklagte habe bei der Haftbefehlseröffnung den Verteidiger mit dem Haft-\n\nrichter verwechselt, ist eine Tatsachenbehauptung. Bei sinngerechter Auslegung \n\nenthält sie die Behauptung entsprechender Äußerungen des Angeklagten. Wie \n\nder Verteidiger auf anderem Wege zu der Annahme einer solchen Verwechslung \n\ngelangt sein könnte, ist nicht leicht vorstellbar. Unabhängig davon ist der Antrag \n\nauch im Blick auf eine schlagwortartige Verkürzung des Beweisthemas ausrei-\n\nchend; unter diesem Blickwinkel hat der Bundesgerichtshof etwa die Behauptung \n\neiner „Anstiftung“ des Angeklagten durch einen Dritten (BGHSt 1, 137, 138), die \n\nBehauptung, Zeugen hätten bei der Polizei „nicht die Wahrheit gesagt“ (BGHSt \n\n39, 141, 143 f.), oder die Behauptung, ein Zeuge leide unter einer „krankheitsbe-\n\ndingten Alkoholabhängigkeit mit Persönlichkeitsdeformation“ (NStZ 2008, 52, 53) \n\nals für Beweisanträge hinreichende Tatsachenbehauptungen anerkannt. Hieran \n\ngemessen ist auch die behauptete Verwechslung als genügende Tatsachenbe-\n\nhauptung für einen Beweisantrag anzusehen, ebenso die im zweiten Teil des \n\nBeweisantrags behauptete hochgradige Erregung des Angeklagten. \n\n15 \n\n(cc) Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos, weil die Strafkammer den Antrag \n\nauch der Sache nach im letzten Teil ihres Beschlusses mit tragfähigen Erwägun-\n\ngen als bedeutungslos zurückgewiesen hat. Der Grundsatz, dass die Ablehnung \n\neines Beweisantrags nicht auf mehrere, insbesondere sich gegenseitig aus-\n\nschließende Gründe gestützt werden kann (BGH NStZ 2004, 51 <dort war der \n\nAntrag zugleich als „ins Blaue“ gestellt, als bedeutungslos und wegen Wahrun-\n\nterstellung abgelehnt worden>; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 120), ist hier \n\nnicht einschlägig. Die Möglichkeit, einen Antrag schon aus formalen Gründen \n\n- hier: generelle Unzulässigkeit der Beweiserhebung sowie unzulänglicher Tatsa-\n\nchenvortrag - zurückzuweisen, steht nicht in innerem Widerspruch zu der Erwä-\n\ngung, der Antrag bliebe (hier: wegen Bedeutungslosigkeit) selbst dann erfolglos, \n\nwenn die genannten formalen Mängel nicht vorlägen, die Beweiserhebung also \n\ngenerell zulässig und das Vorbringen genügend tatsachenfundiert wäre. Die In-\n\nformationsfunktion des Ablehnungsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO (vgl. \n\nFischer aaO Rdn. 119) wird - anders als bei unterschiedlichen sachlichen Ableh-\n\nnungsgründen - durch solche „gestuften“ Ablehnungsgründe nicht eingeschränkt, \n\nsondern erweitert. \n\n16 \n\nIm Übrigen hat die Strafkammer allerdings im Ansatz mit der Erwägung, \n\nauch bei einem zulässigen Beweisantrag sei es kein Gebot der Aufklärungs-\n\npflicht, diesem nachzugehen, verschiedene Gesichtspunkte vermengt: Allerdings \n\nkann auch ein unzulässiger Beweisantrag nach Maßgabe der Aufklärungspflicht \n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) zur Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen führen (vgl. \n\nBGH NStZ 2008, 52); liegt jedoch ein in jeder Hinsicht zulässiger Beweisantrag \n\nvor, richtet sich seine Verbescheidung nicht nach der Aufklärungspflicht, sondern \n\ner kann nur nach Maßgabe von § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 StPO \n\nabgelehnt werden. Der aufgezeigte Mangel im Prüfansatz gefährdet unter den \n\nhier gegebenen Umständen den Bestand des Urteils allerdings nicht. Die Straf-\n\nkammer geht zu Recht davon aus, dass der Beweisantrag Anknüpfungspunkte \n\nfür die Schuldfähigkeitsbeurteilung erbringen sollte. Wenn, so die Strafkammer \n\nnach sachverständiger Beratung, auch im Falle des Gelingens des Beweises \n\nsolche Anhaltspunkte nicht zu erwarten sind, führt dies unterschiedslos zugleich \n\ndazu, dass sich die Strafkammer zur Erhebung dieser Beweise nicht gedrängt \n\nsehen muss und dass die Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeu-\n\ntung ist. Ein aus anderen Gründen rechtsfehlerhafter Prüfungsmaßstab ist nicht \n\nzu erkennen. Die Strafkammer folgt dem Sachverständigen dahin, dass die ge-\n\nnannten Beweisbehauptungen, ihre Erweislichkeit unterstellt, keinen Anhalts-\n\npunkt für einen „relevanten“ Affekt erkennen lassen. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision ergibt sich daraus keine rechtsfehlerhafte „Beweislastverteilung“. \n\nTatsachen, die keinen Anhaltspunkt für eine bestimmte Schlussfolgerung erge-\n\nben, können auch nicht nach Maßgabe des Zweifelssatzes die wesentliche \n\nGrundlage für die Annahme sein, diese Schlussfolgerung sei nicht auszuschlie-\n\nßen. \n\n17 \n\n2. In der Sache hält die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit auch \n\nunter Berücksichtigung des gesamten hiergegen gerichteten Revisionsvorbrin-\n\ngens - im Zusammenhang mit den Angriffen gegen die Annahme von Bedeu-\n\ntungslosigkeit des Beweisantrags ebenso wie zur Begründung der Sachrüge - \n\ninsgesamt der rechtlichen Überprüfung Stand. Zusammenfassend und ergän-\n\nzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat insoweit: Die Strafkammer hat nach sachverständiger Beratung in ihre Er-\n\nwägungen zur Schuldfähigkeit alle wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen. Sie \n\nhat dabei die generell sich konflikthaft zuspitzende Täter-Opfer-Beziehung eben-\n\nso erwogen wie die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und die „grundsätz-\n\nlich … affektbegünstigende Ausgangssituation“ (Schüsse am Morgen) sowie die \n\nFeststellungen zum Vor- und Nachtatverhalten. Wenn sie im Ergebnis dem zeitli-\n\nchen Abstand zwischen Schüssen und Tat von fast neun Stunden - in denen sich \n\nder Angeklagte unauffällig verhielt -, der Tatvorbereitung - der Angeklagte nahm \n\nerst das Bajonett und ging dann durch das Haus in ein anderes Stockwerk zur \n\nWohnung des Bruders - und dem Nachtatverhalten - er billigte seine Tat und er-\n\nmahnte einen Mieter zu weiterer Vertragstreue - maßgebliches Gewicht beimisst \n\nund einen die volle Schuldfähigkeit in Frage stellenden Affekt verneint, so über-\n\nschreitet sie damit nicht die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen \n\nGrenzen. Bei dem Revisionsvorbringen handelt es sich letztlich um den im Revi-\n\nsionsverfahren unbehelflichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Be-\n\nweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Soweit die Revision erwägt, es \n\ndeute auf nur eingeschränkte Schuldfähigkeit hin, dass der Angeklagte selbst die \n\nPolizei rief, kann dies schon im Ansatz die Möglichkeit einer lückenhaften Prü-\n\nfung durch die Strafkammer nicht verdeutlichen. Die alsbaldige Übernahme von \n\nVerantwortung für eine Tat ist offenbar keine Grundlage für die Annahme, der \n\nTäter habe bei der Tat nicht voll verantwortlich gehandelt, wie dies etwa bei einer \n\nspontan und abrupt begangenen Tat ohne Schutz vor Entdeckung der Fall sein \n\nkann (sog. „fehlende Sicherheitstendenz“, vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 149 f. \n\nm.w.N.). Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, gegen die von der Strafkam-\n\nmer als Beleg uneingeschränkter Schuldfähigkeit bewertete Erhaltung der \n\n„Introspektionsfähigkeit“ des Angeklagten nach der Tat spreche, dass er keine \n\ngenauen Angaben zu den Verletzungen und deren Todesursächlichkeit machen \n\nkonnte. Ob der entsprechende Hinweis der Strafkammer überhaupt ergeben soll, \n\ndass die Polizei alsbald nach der Tat Details zur Todesursache vom Angeklagten \n\nwissen wollte, liegt eher fern. Welche Verletzungen genau durch ins Körperinne-\n\nre gerichtete Stiche dort eingetreten sind - ob und wie stark also etwa Kleinhirn, \n\nLunge oder Wirbelsäulenarterie getroffen waren - und welche der Stiche letztlich \n\ntödlich waren, kann nämlich offensichtlich niemand allein durch äußerliches Be-\n\ntrachten der Leiche erkennen. Nach alledem ist die Strafkammer ohne Rechts-\n\nfehler davon ausgegangen, dass am Tattage selbst tragfähige Indizien für einen \n\nschuldmindernden oder sonst bedeutsamen Affekt nicht erkennbar nach außen \n\ngetreten sind. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass sie es ab-\n\ngelehnt hat, aus den im Beweisantrag genannten Erkenntnissen, die wesentlich \n\nspäter angefallen sein sollen, auch bei deren Erweislichkeit gegenteilige Schlüs-\n\nse zu ziehen. \n\n18 \n\n3. Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe die für \n\ndie Bewertung der Tat als heimtückisch wesentlichen Elemente in sein Bewusst-\n\nsein aufgenommen („Ausnutzungsbewusstsein“) damit, dass eine Ausnahmesi-\n\ntuation, wie sie bei Tatbegehung im Rahmen eines affektiven Durchbruchs gege-\n\nben sein kann, nicht vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei erhaltener Ein-\n\nsichtsfähigkeit - anderes ist hier nicht ersichtlich - ist die Fähigkeit des Täters, die \n\nTatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen \n\nund einzuschätzen, regelmäßig nicht beeinträchtigt (BGH, Urt. vom 27. Februar \n\n2008 - 2 StR 603/07; aus forensisch-psychiatrischer Sicht ebenso Dannhorn \n\nNStZ 2007, 297, 299). Selbst die Annahme einer affektbedingt erheblich vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit könnte für sich genommen die Verneinung des Ausnut-\n\nzungsbewusstseins nicht tragen (BGH aaO; NStZ 2003, 535; vgl. auch BGH \n\nNStZ-RR 2000, 166). Unter welchen - jedenfalls besonderen - konkreten Um-\n\nständen des Einzelfalles die Möglichkeit affektbedingt fehlenden Ausnutzungs-\n\nbewusstseins bei voll erhaltener Schuldfähigkeit (vgl. BGHSt 6, 329, 332) in Be-\n\ntracht kommen kann, kann hier offen bleiben. Die Strafkammer hat jedenfalls, \n\nnicht zuletzt gestützt auf ihre Feststellungen zum Vor- und Nachtatverhalten, kei-\n\nne Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten feststellen können, ohne dass ihr \n\ndabei Rechtsfehler unterlaufen wären. Daher brauchte sie die von ihr im Grund-\n\nsatz gesehene genannte Ausnahmemöglichkeit auch nicht breiter als geschehen \n\nzu erörtern. \n\n19 \n\nAuch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten. \n\nNack Wahl Rothfuß \n\n Hebenstreit Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/1-str-520-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/1-str-520-09","retrieved":"2026-07-10 20:04:51.549366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-11-24/1-str-520-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2009-11-24","dockets":["1 StR 520/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_520-09","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – 1 StR 520/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/1-str-520-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/203","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"203","label":"§ 203 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 2010, 287","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:04:51.549366+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}