{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_515-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"1 StR 515/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 515/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKonstanz vom 14. Juli 2009 aufgehoben, soweit gegen den Ange-\n\nklagten ein Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-\n\nnet worden ist. Zur erneuten Entscheidung über den Vorwegvoll-\n\nzug und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDer Schuldspruch des oben genannten Urteils wird, auch hinsicht-\n\nlich der mitverurteilten M. und F. , \n\ndahingehend ergänzt, dass nach den Worten „des unerlaubten \n\nbandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge“ die Worte „in fünf Fällen“ eingefügt werden. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen \n\ndes unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jah-\n\nre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. \n\n2 \n\nMit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte, \n\ndass der Vorwegvollzug vom Revisionsgericht auf ein Jahr der erkannten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe festgesetzt wird, hilfsweise die Aufhebung des Urteils im \n\nAusspruch über den Vorwegvollzug und insoweit die Zurückverweisung der Sa-\n\nche an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz. \n\n3 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom \n\n23. September 2009 ausgeführt: \n\n„Der Beschwerdeführer beschränkt die Revision auf die Bestimmung der \n\nDauer des Vorwegvollzuges. Dies ist zulässig, da der Beschwerdepunkt \n\nnach dem inneren Zusammenhang des Urteils, losgelöst von seinem \n\nnicht angefochtenen Teil, rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt \n\nwerden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich \n\nzu machen (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2007 - 3 StR \n\n516/07 m.w.N.). \n\nSo liegt es hier. Die Kammer hat - sachverständig beraten (UA S. 13) - \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen \n\nfür die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß \n\n§ 64 StGB vorliegen (UA S. 14, 15). \n\nHinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzuges kann die Entscheidung, bei \n\nder sich das Landgericht offensichtlich am Zeitpunkt einer möglichen 2/3-\n\nEntlassung orientiert hat (UA S. 15), nicht bestehen bleiben (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nWie der Beschwerdeführer auch zutreffend rügt, soll gemäß § 67 Abs. 2 \n\nSatz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des \n\nGesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I \n\n1327ff.; im Folgenden n.F.) das Gericht bei Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von \n\nüber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel \n\nzu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung zur Vollstreckungsrei-\n\nhenfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese aus gewichtigen Grün-\n\nden des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten \n\nlässt. Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen die Anordnung des \n\nVorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im \n\nErkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden \n\nTeils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach \n\n§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-\n\nhung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des \n\nStrafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß \n\n§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat Beschluss vom 6. Mai \n\n2008 - 1 StR 144/08 sowie vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). \n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass gemäß § 64 StGB die \n\nDauer der Unterbringung im Regelfall mit zwei Jahren anzusetzen sei, \n\ndiese indessen bei dem Angeklagten nicht 'unerheblich unterschritten \n\nwerden' könne (UA S. 15). Die Bemessung des Vorwegvollzuges und die \n\nvoraussichtliche Dauer des Maßregelvollzuges werden es nach Auffas-\n\nsung des Tatgerichts aller Voraussicht nach bei einem erfolgreichen Ab-\n\nschluss der Therapie dem Angeklagten möglich machen, das letzte \n\nverbleibende Strafdrittel zur Bewährung auszusetzen (UA a.a.O.). \n\nDies ist rechtsfehlerhaft sowohl in der Hinsicht, dass sich die Kammer \n\nentgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB am Zeitpunkt einer möglichen 2/3-\n\nEntlassung orientiert, als auch davon abgesehen hat, die voraussichtli-\n\nche Dauer der Unterbringung bestimmt festzusetzen (Fischer, StGB § 67 \n\nRdn. 11a m.w.N.). \n\nDa insoweit die voraussichtliche Dauer der Therapie nicht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt wurde, ist dem Senat eine Durchentscheidung verwehrt, mit \n\nder er die Dauer des Vorwegvollzuges selbst bestimmen könnte (vgl. \n\nSenat Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 -). Eine andere Straf-\n\nkammer wird die voraussichtliche Dauer der Unterbringung gemäß § 64 \n\nStGB feststellen und danach die des Vorwegvollzuges neu bestimmen \n\nmüssen.“ \n\nDem tritt der Senat bei. \n\n2. Die Urteilsformel bedarf einer Ergänzung: \n\nDer landgerichtliche Urteilstenor lautet: „Die Angeklagten B. , M. \n\n und F. sind des unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und in Tateinheit mit \n\nversuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin einem Fall schuldig.“ Die Strafkammer erkannte dann auf Gesamtfreiheits-\n\nstrafen. Der formulierte Schuldspruch ist offensichtlich unvollständig. Wie sich \n\naus den Urteilsgründen - sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der \n\nrechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung - zweifelsfrei ergibt, wurden \n\nder Angeklagte und die - nicht revidierenden - Mitverurteilten M. \n\n und F. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handels \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen für schuldig befun-\n\nden - in dreien dieser Fälle - so das Landgericht - in Tateinheit mit unerlaubter \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln, in einem weiteren in Tateinheit mit versuchter \n\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge. Es \n\nbestehen keine Zweifel daran, dass das Urteil so „beschlossen“ wurde (vgl. \n\nRGSt 13, 267, 269) und dies auch der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe \n\nzugrunde lag (vgl. BGH GA 1969, 119). Das Verlesen der Urteilsformel und die \n\nEröffnung der Urteilsgründe bilden eine Einheit (vgl. § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nDie Worte „in fünf Fällen“ wurden ersichtlich nur wegen eines Schreibversehens \n\nnicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies hat der Senat korrigiert (entspre-\n\nchend § 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitverurteilten (entsprechend \n\n§ 357 StPO). Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen (Lücken) bei \n\nder Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachli-\n\nche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht (vgl. BGHSt 5, 5, 10; \n\n25, 333, 336; BGH NStZ 1984, 279; BGH, Beschl. vom 22. November 1960 \n\n- 1 StR 426/60; RGSt 13, 267, 269), sondern ebenso dem mit der Sache be-\n\nfassten Rechtsmittelgericht möglich, auch wenn der Schuldspruch schon \n\nrechtskräftig ist (entsprechend BayObLGSt 1972, 1 bei unvollständiger Wieder-\n\ngabe der Strafvorschrift). \n\n7 \n\n3. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen bandenmäßigem unerlaubtem \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und deren uner-\n\nlaubter Einfuhr wird auf BGH, Beschl. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06 \n\nRdn. 2 verwiesen (vgl. auch Weber, BtMG 3. Aufl., § 30a Rdn. 36). Insoweit ist \n\ndem Senat eine Korrektur des rechtskräftigen Schuldspruchs jedoch verwehrt, \n\nda bei der Annahme von Tateinheit nicht nur ein Formulierungsversehen vor-\n\nliegt, wie die Urteilsgründe ausweisen. \n\nNack Rothfuß Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/1-str-515-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/1-str-515-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:22.154273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-27/1-str-515-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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