{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"1 StR 501/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 501/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünster vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen. \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeits-\n\nentgelt und wegen Lohnsteuerhinterziehung jeweils in 22 Fällen sowie wegen \n\nUmsatzsteuerhinterziehung in 17 Fällen (Schaden insgesamt: 1.278.498,76 €) \n\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der \n\nhiergegen gerichteten, auf die Sach- und eine Formalrüge gestützten Revision \n\nbleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Sep-\n\ntember 2009 dargelegten und durch die Gegenerklärung des Verteidigers nicht \n\nentkräfteten Gründen der Erfolg versagt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund \n\nder Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nErgänzend zu bemerken ist Folgendes: \n\n1. Die Strafkammer legte ihrer Berechnung der nicht abgeführten Steu-\n\nern und Sozialabgaben zugrunde, dass die Angeklagte \"mindestens 70 Pro-\n\nzent\" der \"schwarz\" erzielten Umsätze für Lohnzahlungen verwendet hatte. Dies \n\n2 \n\n3 \n\nbeinhaltet keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die entsprechen-\n\nden Feststellungen folgerte die Strafkammer aus der umfassenden Einlassung \n\nder Angeklagten zu ihrer Geschäftstätigkeit, bestätigt durch Angaben früherer \n\nMitangeklagter. Danach lag der Lohnanteil sogar bei 75 %. \n\n4 \n\nDie Angeklagte - gelernte Kauffrau im Groß- und Außenhandel - war seit \n\n2001 als Angestellte in verschiedenen Unternehmen der Gerüstbaubranche \n\ntätig. Bei einigen konnte sie beobachten, dass ein Teil der Aufträge durch \n\n\"Schwarzarbeit\" erledigt wurde. Die Löhne der entsprechenden Gerüstbauer \n\nwurden dem Finanzamt und den Sozialkassen nicht gemeldet oder nur in we-\n\nsentlich geringerem Umfang als tatsächlich bezahlt. Die Angeklagte erkannte, \n\ndass mit der Einsparung dieser Lohnnebenkosten ein erheblicher Wettbe-\n\nwerbsvorteil gegenüber steuer- und abgabenehrlichen Unternehmen zu erzielen \n\nwar; \"man konnte günstigere Preise am Markt anbieten\". \n\n5 \n\nBei ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte dies \n\neinleitend wie folgt erläutert: \"Die Lohnnebenkosten sind zu hoch. Daher orga-\n\nnisiert man sich eine Kolonne von Schwarzarbeitern. Die Arbeiter sind meist \n\nhochverschuldete Personen, für die es sich nicht lohnt, offiziell zu arbeiten, da \n\nihnen das Gehalt bis zur Freigrenze gepfändet wird. Diese Arbeiter gibt es wie \n\nSand am Meer.\" \n\n6 \n\nIn den Jahren 2003 und 2004 war sie erstmals selbst in die Organisation \n\ndes Einsatzes der Schwarzarbeiterkolonnen bei ihrem damaligen Arbeitgeber \n\neinbezogen. Spätestens Ende 2005 machte sich die Angeklagte als Arbeitgebe-\n\nrin von Schwarzarbeiterkolonnen selbständig. Sie hatte sich in der Branche be-\n\nreits einen Namen gemacht. Viele wollten bei ihr arbeiten, da sie sich um ihre \n\nArbeitnehmer kümmerte. Zahlreiche Gerüstbauunternehmen sprachen sie ge-\n\nzielt auf die Übernahme von Nachunternehmeraufträgen an. \n\n7 \n\nZur Rechnungsstellung an die Auftraggeber schaltete die Angeklagte \n\nsukzessive verschiedene allein hierzu bestimmte Unternehmen ein, besetzt mit \n\nStrohleuten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum von Juli 2006 bis April 2008 \n\nwaren dies das Einzelunternehmen K. , anschließend die D. GmbH und \n\nschließlich - nur noch geringfügig - das Einzelunternehmen A. . \n\nZu diesen Unternehmen standen die von der Angeklagten angestellten Arbeit-\n\nnehmer in keinem Dienstverhältnis. Sie unterlagen ausschließlich den Weisun-\n\ngen der Angeklagten, die auch die Barlöhne ausbezahlte. Die Auftraggeber \n\nverhandelten ausschließlich mit ihr. Sie war deren Vertragspartner. Es störte die \n\nAuftraggeber nicht, dass die Rechnungsstellung über Dritte erfolgte, an die \n\nauch die fälligen Zahlungen zu überweisen waren. \n\n8 \n\nDie Angeklagte rechnete mit ihren Auftraggebern mit einem Stundenver-\n\nrechnungssatz in Höhe von 20,-- € ab. Sie bezahlte an die Arbeitnehmer 15,-- € \n\nje Arbeitsstunde, also 75 % des Verrechnungssatzes. In der Schwarzarbeiter-\n\nbranche im Gerüstbau seien das die üblichen Sätze gewesen. Die Angeklagte \n\nerzielte in den hier relevanten 22 Monaten einen Umsatz in Höhe von \n\n2.032.531,-- €, also durchschnittlich 92.387,77 € in jedem Monat. Nach Bezah-\n\nlung der Löhne und sonstiger Unkosten verblieben der Angeklagten nach ihrer \n\nEinlassung monatlich nur drei- bis viertausend €, also 3,25 bis 4,3 Prozent des \n\nUmsatzes. \n\n9 \n\nNeben den Löhnen (75 % bzw. mindestens 70 % des Umsatzes wie die \n\nStrafkammer zugunsten der Angeklagten rechnete) fielen folgende Unkosten \n\nan: \n\n10 \n\nDas Einzelunternehmen K. und die D. GmbH erhielten als Entgelt \n\n10 %, das Einzelunternehmen A. 12,5 % des Umsatzes. Hier-\n\naus mussten diese jedoch die Büromiete sowie Telefon- und Fahrtkosten \n\nbestreiten. Bei der D. GmbH übernahm die Angeklagte zusätzlich die Kosten \n\ndes Steuerberaters und des pro forma eingestellten Betriebsleiters. \"Die An-\n\nmeldung und Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuer sowie von Sozialabgaben \n\nsei in ihrem System nicht vorgesehen gewesen.\" \n\n11 \n\nDie D. GmbH sollte dauerhaft betrieben werden und daher einen \"seri-\n\nösen Anstrich\" erhalten. Auf Anraten eines tatbeteiligten Unternehmensberaters \n\nwurden deshalb einige Arbeitnehmer bei den Kassen und beim Finanzamt an-\n\ngemeldet, jedoch unter Angabe wesentlich geringerer als der tatsächlich be-\n\nzahlten Löhne. Während der Tatzeit wurden insgesamt Löhne in Höhe von \n\n227.499,-- € angemeldet. Dies sind 16 % der Gesamtlohnsumme in Höhe von \n\n1.422.772,-- € (= 70 % des Umsatzes in Höhe von 2.032.531,-- €. Bei einem \n\nLohnanteil von 75 % des Umsatzes ergibt sich eine Gesamtlohnsumme in Höhe \n\nvon 1.524.398,-- €. Die angemeldeten Löhne sind hiervon noch 14,9 %). Die \n\nangemeldeten Lohnanteile wurden den Arbeitnehmern überwiesen. Den hierauf \n\nentfallenden Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben trug die Angeklagte. Ganz \n\nüberwiegend wurden die Löhne bar - ohne Abzüge - ausbezahlt. \n\n12 \n\nZudem wurden bei der D. GmbH, um nicht aufzufallen, Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen abgegeben. Das Entstehen von Zahllasten wurde allerdings \n\ndurch das Einbuchen von Scheineingangsrechnungen mit gesondertem Um-\n\nsatzsteuerausweis vermieden. Die Kosten der Beschaffung dieser Abdeckrech-\n\nnungen \"habe sie ebenfalls aus ihrem Anteil genommen und insoweit nicht die \n\nLöhne gekürzt\". \n\n13 \n\nÜber die genannten Posten hinaus hatte die Angeklagte keine größeren \n\nAusgaben. Eigenes Gerüstmaterial benötigte sie als Subunternehmerin nicht. \n\nDieses stellten die Auftaggeber zur Verfügung. Ein eigenes Büro unterhielt sie \n\nnicht. Sie hielt sich im Wesentlichen bei ihren Auftraggebern auf und nutzte de-\n\nren Betrieb mit. Eine Buchhaltung führte die Angeklagte nicht. Anfallende Stun-\n\ndenzettel und andere Belege vernichtete sie möglichst rasch. \n\n14 \n\nBei der Angeklagten ergab sich nach allem etwa folgende Kostenstruk-\n\ntur: \n\nLöhne: 70 bis 75 % \n\nFixbetrag Strohmannfirmen 10 %1 \n\nGewinn der Angeklagten: 3,25 bis 4,3 % \n\n----------------------- \n\nverbleiben für sonstige Unkosten2 16,75 bis 10,7 % \n\n15 \n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Angeklagte das ihr Verbliebene \n\n(3.000,-- bis 4.000,-- € pro Monat) möglicherweise zu gering ansetzte und des-\n\nhalb in den - ohnehin zu hoch erscheinenden - sonstigen Unkosten (9.885,-- € \n\nbis 15.475,-- € pro Monat) eine weitere Gewinnmarge steckt. Dass die Ange-\n\nklagte zu hohe Löhne nannte, kann nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nausgeschlossen werden. \n\n16 \n\nMit der Annahme eines Lohnanteils von 70 Prozent des Umsatzes, wie \n\ndies die Strafkammer ihren Berechnungen zugrunde legte, ist die Angeklagte \n\nnach allem sicherlich nicht beschwert. \n\n17 \n\n2. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: \n\n1 Das Einzelunternehmen A. wurde nur noch bei den letzten drei Aufträgen mit einem Ge-\nsamtumsatz in Höhe von 9.526,45 € einbezogen. Die hier um 2,5 % höher bezahlte Vergütung muss daher \nbei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. \n2 insbesondere weitere Kosten bei der D. GmbH, wie Abdeckrechnungen, Arbeitgeberanteil, pro forma \nBetriebsleiter, Steuerberater, Arbeitgeberanteil soweit Löhne gemeldet. \n\n18 \n\nDie Strafkammer meint, die Angeklagte habe nicht aus grobem Eigen-\n\n19 \n\n20 \n\nnutz im Sinne des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt, sie habe sich bei \n\nden Taten nicht in besonders anstößigem Maß vom Streben nach dem eigenen \n\nVorteil leiten lassen. Dabei sei insbesondere zu sehen, dass die Arbeiter der \n\nSchwarzarbeit gewollt nachgegangen seien und die Beteiligten insoweit im all-\n\nseitigen Einverständnis gehandelt hätten. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht stand, beschwert die Ange-\n\nklagte aber nicht. \n\nGeschütztes Rechtsgut der Absätze 1 und 2 des § 266a StGB ist in ers-\n\nter Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Auf-\n\nkommens der Mittel für die Sozialversicherungen (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n21. September 2005 - 5 StR 263/05; Saliger in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB \n\n§ 266a Rdn. 2 m.w.N.). Kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und \n\nArbeitgebern zu Lasten der Solidargemeinschaft - und mittelbar zum Nachteil \n\nabgaben- und steuerehrlicher Unternehmer - entlastet deshalb nicht, sondern \n\nergibt ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie \n\ngeprägt ist. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/1-str-501-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/1-str-501-09","retrieved":"2026-07-10 20:02:27.061564+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-29/1-str-501-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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