{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"1 StR 491/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 491/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember \n\n2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten S. , \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger der Angeklagten V. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2009 aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschafts-\n\nstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterzie-\n\nhung in neun Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Strafkam-\n\nmer konnte sich keine sichere Überzeugung von einem vorsätzlichen Handeln \n\nder Angeklagten im Rahmen von Umsatzsteuerkarussellgeschäften verschaf-\n\nfen. Gegen diese Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Re-\n\nvisionen, die sie auf formelle und sachlich-rechtliche Beanstandungen stützt. \n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrü-\n\nge Erfolg. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher \n\nnicht. \n\nI. \n\n2 \n\n1. Den Angeklagten wird in der Anklage vom 20. Juli 2006 vorgeworfen, \n\nbewusst an einem Umsatzsteuerkarussell teilgenommen und dadurch Umsatz-\n\nsteuern in Höhe von mehr als einer Million DM hinterzogen zu haben. Ihnen \n\nliegt zur Last, im Zeitraum von September 2000 bis einschließlich Juli 2001 ge-\n\nmeinschaftlich handelnd als Geschäftsführer der Firma T. GmbH mit \n\nSitz in G. (im Folgenden: T. GmbH) gegenüber dem Finanz-\n\namt Gi. mit Hinterziehungsvorsatz in neun Fällen unrichtige monatliche \n\nUmsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben, indem sie aus Rechnun-\n\ngen der Firma R. mit Sitz in F. über die Lieferung von Compu-\n\nterteilen jeweils zu Unrecht Vorsteuern in einer Höhe zwischen 11.583 DM (für \n\nSeptember 2000) und 617.967 DM (für Juni 2001) geltend gemacht haben. \n\nHierdurch seien zu Unrecht Vorsteuerbeträge erstattet und geschuldete Um-\n\nsatzsteuern verkürzt worden. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung habe insoweit \n\nnicht bestanden, weil die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht \n\nüber die behaupteten Warenlieferungen gehabt und damit keine Lieferungen im \n\nSinne von § 15 UStG erhalten hätten. Vielmehr hätten die Rechnungen der \n\nFirma R. lediglich zur Erschleichung von Vorsteuern im Rahmen eines \"Um-\n\nsatzsteuerkarussells\" gedient. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Die Angeklagten waren jahrelang in der Computerbranche als Ein-\n\nkaufsleiter (S. ) bzw. im Verkauf (V. ) beschäftigt. Um selbstän-\n\ndig tätig werden zu können, gründeten sie gemeinsam die T. GmbH und \n\nnahmen mit ihr seit Ende März / Anfang April des Jahres 2000 am Rechtsver-\n\nkehr teil. Die Geschäftsführung oblag den Angeklagten gemeinsam. Eingetra-\n\ngener Unternehmenszweck war unter anderem \"Import und Export jeder Art \n\nsowie Vermittlung von Import- und Exportgeschäften im In- und Ausland\". \n\n5 \n\nDas Geschäftsprinzip der T. GmbH bestand darin, durch aquisitori-\n\nsche Maßnahmen (z.B. per Telefon, Telefax oder E-Mail) für von Kundenseite \n\ngesuchte Artikel Lieferanten und für Anbieter Kunden zu suchen. Im Gegensatz \n\nzu einer bloßen Vermittlung von Geschäftsabschlüssen wurden die Geschäfte \n\ndergestalt abgewickelt, dass die T. GmbH sowohl gegenüber den Lieferan-\n\nten als auch gegenüber den Abnehmern als Vertragspartner auftrat. Die Ange-\n\nklagten kauften bei günstigen Anbietern Computerteile ein, für die sie Abneh-\n\nmer hatten. Lieferanten und Abnehmer waren ganz überwiegend Firmen aus \n\nDeutschland, Österreich, Italien und England. Bei übereinstimmenden Angebo-\n\nten und Nachfragen wurde das Geschäft jeweils \"kaufmännisch\" abgewickelt, \n\nd.h. einerseits wurden die Waren beim Lieferanten bestellt, andererseits wurde \n\ndie Kundenanfrage bestätigt. Die Leistungen erbrachte die T. GmbH ge-\n\ngenüber den Lieferanten und den Erwerbern jeweils im eigenen Namen. Dabei \n\nentschieden die Angeklagten, wie die Lieferungen zu erfolgen hatten. Ganz ü-\n\nberwiegend beauftragten sie große Logistikfirmen mit dem Transport der Wa-\n\nren. Sie wiesen die Firmen an, die Waren direkt bei den Lieferanten abzuholen \n\nund unmittelbar zu den Kunden oder für diese zur Abholung zu einem nahe ge-\n\nlegenen Speditionslager zu bringen. \n\n6 \n\nObwohl die Geschäftsabwicklung weitgehend \"störungsfrei\" erfolgte, kam \n\nes in einzelnen Fällen zu Mängelrügen oder Korrespondenz wegen Mengendif-\n\nferenzen in den Leistungsverhältnissen. Geschäftsbeziehungen der T. \n\nGmbH bestanden auch zu der in Deutschland ansässigen Firma R. und zu \n\nmehreren italienischen Firmen, die - unter Einschaltung der T. GmbH - Um-\n\nsatzsteuerkarussellgeschäfte von und nach Italien betrieben. Nach Einschät-\n\nzung der Strafkammer stellten sich aus Sicht der Angeklagten die Geschäfts-\n\nvorgänge mit der Lieferantin, der Firma R. , und den italienischen Abnehmern \n\nals normale und unverdächtige Vorgänge dar. Die T. GmbH habe bestimmt, \n\nwer die Waren wohin zu transportieren hatte und wie in Gewährleistungsfällen \n\nzu verfahren war. Sie hatte deshalb nach Auffassung der Strafkammer auch die \n\nVerfügungsmacht über die gehandelten Waren. \n\n7 \n\nb) Die Geschäftsräume der T. GmbH befanden sich in G. \n\n in einem scheunenartigen Gebäude. Ob die im Erdgeschoss befind-\n\nlichen Lagerräume tatsächlich regelmäßig genutzt wurden, konnte nicht geklärt \n\nwerden. Das Gebäude stand im Eigentum der Mutter der Angeklagten V. ; \n\ndie steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung und \n\ndie Finanzbuchhaltung lag in den Händen eines Steuerberaterbüros. \n\n8 \n\nDas Belegwesen der T. GmbH war im Zeitraum von Mai bis Novem-\n\nber 2000 sehr unübersichtlich und unvollständig. Im September 2000 fand bei \n\nder Gesellschaft eine Umsatzsteuerprüfung statt, bei der beanstandet wurde, \n\ndass teilweise nicht steuerbare Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferun-\n\ngen behandelt worden waren. Der Steuerberater der T. GmbH empfahl \n\ndeshalb den Angeklagten, die zu einzelnen Geschäftsabwicklungen (Ein- und \n\nVerkauf) gehörenden Unterlagen zusammen aufzubewahren. Für jeden Monat \n\nwurden danach sog. Monatsordner angelegt. Gleichwohl wurde das Ablagesys-\n\ntem nicht konsequent verfolgt, sodass häufig der Nachweis des jeweiligen Ein-\n\nkaufs oder des Verkaufs fehlte und die Waren nicht vollständig zugeordnet wer-\n\nden konnten. Transportbelege befanden sich teilweise nicht beim Vorgang, \n\nsondern bei \"losen\" Unterlagen. Die Frachtunterlagen enthielten regelmäßig nur \n\nAngaben zu Anzahl und Gewicht der Packstücke sowie zu Absender und Emp-\n\nfänger und ließen deshalb keinen \"zweifelsfreien\" Rückschluss auf den Inhalt \n\nder Sendungen zu. Eine lückenlose Zuordnung der Frachtunterlagen zu den \n\neinzelnen Geschäftsunterlagen war der Strafkammer daher nicht möglich. Die \n\nSortierung der Papiere, die Erstellung von Ablichtungen und die Vorbereitung \n\nder Unterlagen für das Steuerbüro oblag der als Halbtagskraft bei der T. \n\nGmbH beschäftigten Zeugin C. , der Schwester der Angeklagten V. . \n\n9 \n\nc) Seit Beginn der Geschäftstätigkeit der T. GmbH gehörte die italie-\n\nnische Firma K. mit Sitz in der Provinz Ba. (im Folgenden: \n\nFirma K. ) zu ihren Kunden. Die Firma K. war Teil eines von Italien aus \n\noperierenden \"Umsatzsteuerkarussells\". Davon hatten die Angeklagten jedoch \n\nkeine Kenntnis. Die Firma K. wurde von den italienischen Staatsbürgern \n\n P. und B. geleitet. Den Kontakt der T. GmbH zu \n\nB. hatte der Zeuge D. , der Betreiber der Firma R. , vermittelt. Die Firma \n\nK. trat gegenüber der T. GmbH sowohl als Käuferin als auch als Ver-\n\nkäuferin von Waren auf. Erst geraume Zeit nach Begründung der Geschäftsbe-\n\nziehung mit der Firma K. kam es dann auch zum geschäftlichen Kontakt mit \n\nder Firma R. . Die Frachtunterlagen dokumentieren Kontakte zwischen den \n\nbeiden Firmen seit September 2000. Den Angeklagten war nach den Urteils-\n\nfeststellungen nicht bekannt, dass hinter der Firma R. wiederum die Firma \n\nK. stand. \n\n10 \n\nIn der Folgezeit kam es zwischen der Firma R. und der T. GmbH \n\nzu einer lebhaften Geschäftsbeziehung. Die von der Firma R. in einem In-\n\nlandsgeschäft gekauften Waren lieferte die T. GmbH umsatzsteuerfrei wei-\n\nter an Firmen im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Empfänger von Warenlieferun-\n\ngen waren hauptsächlich deutsche, österreichische und italienische Firmen so-\n\nwie ein Unternehmen aus England. Obwohl Teile aus einer Gesamtlieferung, \n\ndie die Firma R. der T. GmbH in Rechnung gestellt hatte, an eine österrei-\n\nchische und eine englische Firma geliefert worden waren, standen nach den \n\nFeststellungen der Strafkammer am Ende der durchgeführten Ermittlungen nur \n\ndie italienischen Firmen im Verdacht, dem Umsatzsteuerkarussell anzugehören. \n\nIn der überwiegenden Zahl der Fälle handelte die T. GmbH mit \"Warenpa-\n\nketen\"; d.h. es bestand eine Übereinstimmung zwischen der von der Firma \n\nR. gelieferten und der von der T. GmbH weiterverkauften Ware. Nur in \n\neinzelnen Fällen wurde ein bei der Firma R. eingekauftes \"Warenpaket\" in \n\nTeillieferungen an verschiedene Abnehmer aufgesplittet. \n\n11 \n\nDie in der Anklage bezeichneten Geschäftsvorgänge betreffen Waren-\n\nbewegungen, bei denen die Firma R. als Lieferantin für die T. GmbH auf-\n\ntrat. Dabei stammten die Waren jeweils von der italienischen Firma K. , die \n\nwie die Firma R. von B. beherrscht wurde. Als Zwischenhändler zwi-\n\nschen den Firmen K. und R. wurden die auf Veranlassung B. s in \n\nDeutschland gegründeten Firmen PC und Pa. eingeschal-\n\ntet, die gegenüber den deutschen Steuerbehörden als importierende Firmen \n\nauftraten. Ihrer Pflicht, die Umsatzsteuer auf die innergemeinschaftlichen Er-\n\nwerbe der von der Firma K. aus Italien bezogenen Waren an das Finanzamt \n\nanzumelden und abzuführen, kamen diese Firmen nicht nach. Vielmehr be-\n\nrechneten sie die Waren unter Einkaufspreis an die Firma R. weiter, der da-\n\ndurch ein Wettbewerbsvorteil verschafft wurde. Die T. GmbH veräußerte die \n\njeweils von der Firma R. erworbenen Waren mit unterschiedlichen Preisauf-\n\nschlägen an ihre Kunden weiter. \n\n12 \n\nd) In neun Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September \n\n2000 bis Juli 2001 (mit Ausnahme der Monate Oktober 2000 und Januar 2001) \n\nmachte die T. GmbH Vorsteuerbeträge von jeweils etwa 30.000 DM bis \n\n694.000 DM geltend. Der Ausgleich von Erstattungsforderungen erfolgte durch \n\nÜberweisung auf eines der Firmenkonten oder durch Verrechnung mit ander-\n\nweitigen Steuerforderungen. \n\n13 \n\nAuf die hohen Erstattungsforderungen reagierte das Finanzamt Gi. \n\nbereits seit dem Monat Mai 2000 mit Kontrollmitteilungen, darunter auch an das \n\nfür die Firma R. zuständige Finanzamt F. . Obwohl das Fi-\n\nnanzamt F. noch nicht geantwortet hatte, wies das Finanzamt Gi. im \n\nHinblick auf bislang unverdächtige Reaktionen anderer Finanzämter auf die \n\nKontrollmitteilungen auch eine für den Monat Juni 2001 geltend gemachte Er-\n\nstattungssumme von mehr als 694.000 DM an. \n\n14 \n\ne) Die seit August 2001 gegen die Verantwortlichen der Firmen R. , PC \n\n und Pa. geführten Ermittlungsverfahren führten trotz \n\nbestehender Haftbefehle und einer internationalen Fahndung nicht zur Ergrei-\n\nfung der mutmaßlichen Täter. Nach Auffassung der Strafkammer ermöglichte \n\ndie \"spezifische Handelstätigkeit\" der T. GmbH, die in einer ständig \"offe-\n\nnen\" Suche nach Lieferanten und Abnehmern bestanden habe, den Drahtzie-\n\nhern des Umsatzsteuerkarussells, der T. GmbH gezielt neue Geschäftskon-\n\ntakte zuzuführen. Hierdurch habe diese Gesellschaft \"instrumentalisiert\" werden \n\nkönnen, ohne dass \"notwendigerweise\" die Angeklagten hiervon Kenntnis er-\n\nhielten. \n\n15 \n\n3. Im Ermittlungsverfahren haben die Angeklagten die Tatvorwürfe \n\nbestritten; in der Hauptverhandlung haben sie sich zu den ihnen zur Last lie-\n\ngenden Taten nicht eingelassen. \n\n16 \n\n4. Die Strafkammer hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-\n\ngesprochen. Sie ist der Ansicht, dass den Angeklagten die ihnen vorgeworfe-\n\nnen Taten nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachge-\n\nwiesen werden konnten. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme seien \n\nnicht zu überwindende Zweifel an der Kenntnis der Angeklagten von ihrer Ein-\n\nbindung in das von Italien aus gesteuerte Umsatzsteuerkarussell bzw. an einer \n\nfehlenden Verfügungsmacht hinsichtlich der gehandelten Waren verblieben. \n\nII. \n\n17 \n\nDie Freisprüche haben keinen Bestand. Die Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg; denn die Beweiswürdigung hält \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n18 \n\na) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, \n\nwenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Tä-\n\nterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-\n\nrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Er-\n\nkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsge-\n\nrichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-\n\nlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis-\n\nwürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze \n\noder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 2008, \n\n22, 24; 2007, 18, 19; jeweils m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich \n\nder Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Be-\n\nlastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu \n\nprüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft spre-\n\nchenden Umstände vorzunehmen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, \n\nunzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133; jeweils m.w.N.). Der Überprüfung un-\n\nterliegt ebenfalls, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung \n\nerforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2005, \n\n147; NStZ 2004, 35, 36; wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). \n\n19 \n\n20 \n\nb) Hier erweist sich die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als \n\nrechtsfehlerhaft. \n\naa) Das Landgericht hat überspannte Anforderungen an die richterliche \n\nÜberzeugungsbildung gestellt. Es hat im Rahmen der Würdigung einzelner In-\n\ndizien mehrfach die Formulierung verwendet, dass belastende Schlüsse, die \n\naus der jeweiligen Hilfstatsache gezogen werden können, nicht zwingend seien \n\n(z.B. UA S. 31, 32, 81, 85, 97). Es hat dann diese die Angeklagten belastenden \n\nSchlüsse nicht gezogen. Damit hat es unrichtige Maßstäbe an die tatrichterliche \n\nÜberzeugungsbildung angelegt. Diese Vorgehensweise legt die Annahme nahe, \n\ndass das Landgericht den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon auf einzel-\n\nne Indiztatsachen angewandt und so den Blick dafür verloren hat, dass auch \n\nIndizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis \n\nauf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, in ihrer Gesamtheit die Über-\n\nzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begründen können (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2000, 45). \n\n21 \n\nDieser Fehler ist auch nicht im Hinblick auf die vom Landgericht als Ge-\n\nsamtwürdigung (UA S. 104 ff.) bezeichneten abschließenden Erwägungen ohne \n\nAuswirkung geblieben. Denn das Landgericht geht auch hier von einem unrich-\n\ntigen Ansatz aus. Es stellt erkennbar die Indizien nicht mit ihrem jeweiligen Be-\n\nweiswert in die Gesamtwürdigung ein, sondern prüft, ob die nach der bisherigen \n\nBeweiswürdigung verbliebenen belastenden Indizien geeignet sind, seine \n\n\"verbleibenden Zweifel\" zu beseitigen. Umstände, die das Landgericht bereits \n\nnach der Einzelwürdigung der Indizien als für einen Tatnachweis nicht ausrei-\n\nchend ausgeschieden hat, werden in diese abschließende Würdigung nicht \n\nmehr einbezogen. So werden belastende Umstände wie, dass die T. GmbH \n\nlediglich für die belieferte Firma A. eine Warenkreditversicherung abge-\n\nschlossen hat (UA S. 94), dass die Angeklagten bei den Firmen Ve. \n\nund Pam. die Umsatzsteueridentifikationsnummern nicht überprüft haben (UA \n\nS. 68) und dass von einem auf den Betreiber der am Umsatzsteuerkarussell \n\nbeteiligten Firma PC registrierten Mobiltelefon mit der T. \n\nGmbH telefoniert worden ist - was ein Hinweis auf Direktkontakte sein konnte \n\n(UA S. 103) -, nicht mehr erwähnt. Das Gericht hat dabei nicht beachtet, dass \n\nBelastungsindizien, die isoliert für einen Tatnachweis nicht ausreichen, in ihrer \n\nGesamtheit eine tragfähige Grundlage für die Überzeugung von der Täterschaft \n\nsein und die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts \n\nbegründen können. An der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen \n\ndie Täterschaft sprechenden Umstände fehlt es hier (vgl. BGHR StPO § 261 \n\nBeweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133; jeweils m.w.N.). \n\n22 \n\n23 \n\nler. \n\nbb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält weitere Wertungsfeh-\n\nNach Auffassung der Strafkammer stellt der Umstand, dass die T. \n\nGmbH Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlte, ein die Angeklagten \n\nentlastendes Indiz dar (UA S. 107), weil hierdurch zum Ausdruck komme, dass \n\ndie Gesellschaft nicht nur für kurze Dauer und lediglich zur Umsatzsteuerhinter-\n\nziehung gegründet worden sei (UA S. 99). Dies hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. Denn in dem von der Strafkammer festgestellten Umsatzsteuerka-\n\nrussell nimmt die von den Angeklagten geleitete Gesellschaft nicht die Funktion \n\neines \"Missing Traders\", sondern die des \"Distributors\" wahr. Missing Trader \n\nwaren die Firmen PC sowie Pa. , weil sie die Compu-\n\nterteile umsatzsteuerfrei aus Italien bezogen und unter dem Einkaufspreis an \n\nden \"Buffer\", die Firma R. , weiterverkauften. Lediglich Missing Trader ver-\n\nschwinden aber zumeist bereits nach kurzer Zeit wieder vom Markt, da sie kei-\n\nne Umsatzsteuer abführen, obwohl sie Rechnungen mit gesondertem Umsatz-\n\nsteuerausweis schreiben, und deshalb schneller entdeckt werden können. Bei \n\n24 \n\n25 \n\nden übrigen Firmen in einem Umsatzsteuerkarussell ist es eher von Vorteil, \n\nwenn sie sich zumindest formal steuerehrlich und rechtstreu verhalten, weil bei \n\nihnen die Steuererstattungen anfallen. Sie können daher länger am Markt aktiv \n\nsein und sogar zusätzlich legale Geschäfte betreiben. Es ist damit für diese \n\nFirmen von großer Bedeutung, dass sie nicht als Teil eines Umsatzsteuerka-\n\nrussells erkannt werden. Der Umstand, dass die T. GmbH Steuern und So-\n\nzialabgaben abgeführt hat, durfte daher allenfalls als neutral, nicht aber als für \n\ndie Angeklagten entlastend gewertet werden. \n\ncc) Die Beweiswürdigung kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil \n\nsie insgesamt lückenhaft ist. \n\n(1) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der \n\nFrage nach einem möglichen Tatmotiv. Die Strafkammer beschränkt sich auf \n\ndie nicht näher belegte Feststellung, dass ein Motiv der Angeklagten für einen \n\nEinstieg in ein Umsatzsteuerkarussell im September 2000 nicht erkennbar sei \n\n(UA S. 25). Sie berücksichtigt hierbei nicht, dass die zu hohen (UA S. 23) und \n\nbetriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten (UA S. 100) Geschäftsführergehälter \n\nein Motiv für die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell mit zusätzlichen \n\nUmsätzen und Gewinnen sein konnten. Es hätte im Hinblick darauf, dass die \n\nAngeklagten mehrjährige Erfahrungen in der sog. Computerbranche gesammelt \n\nhatten, der Erörterung bedurft, aus welchen Gründen die Angeklagten sich von \n\nder Ertragslage nicht gedeckte Geschäftsführergehälter genehmigten und diese \n\nselbst in einer schweren Liquiditätskrise der Gesellschaft nicht verringerten. Die \n\nFeststellung, die Festsetzung der Höhe der Geschäftsführergehälter sei eine \n\nfalsche unternehmerische Entscheidung gewesen, die nicht zu bewerten sei, \n\ngenügt angesichts der Branchenkenntnisse der Angeklagten den an die Be-\n\nweiswürdigung zu stellenden Anforderungen nicht. \n\n26 \n\n(2) Die Beweiswürdigung ist auch deshalb lückenhaft, weil die Strafkam-\n\nmer - obwohl sie vom Vorliegen eines Umsatzsteuerkarussells ausgeht - sich \n\nmit der Frage nicht auseinandersetzt, worin der Vorteil der italienischen Draht-\n\nzieher des Umsatzsteuerkarussells lag. Es liegt fern, dass diese den deutschen \n\nGeschäftspartnern hohe Vorsteuererstattungen verschaffen wollten, ohne selbst \n\nhieran zu partizipieren. Es hätte deshalb der Erörterung bedurft, ob die Ge-\n\nschäftsführergehälter deshalb überhöht waren, um auf diese Weise von der \n\nT. GmbH erlangte Erstattungsbeträge unauffällig den italienischen Hinter-\n\nmännern zuzuleiten. Zwar fällt der wesentliche \"Gewinn\" eines Umsatzsteuerka-\n\nrussells zumeist bei den als Importeuren auftretenden Missing Tradern an; je-\n\ndoch sind - wie auch hier festgestellt - die Umsatzsteuerkarusselle oft so aus-\n\ngestaltet, dass auch die übrigen an dem Karussell beteiligten Firmen eine Ge-\n\nwinnspanne haben, die sich aus einem unterschiedlichen Nettopreis bei An- \n\nund Verkauf ergibt. Sollen diese Gewinne ganz oder zum Teil an Hintermänner \n\nweitergegeben werden, müssen sie über Entnahmen, Geschäftsführergehälter \n\noder aufgrund von Scheinrechnungen aus den Firmen entnommen werden. \n\n27 \n\n(3) Lückenhaft ist auch die Würdigung der Aussage der Zeugin C. . \n\nNach deren Angaben waren beide Angeklagte urlaubsbedingt abwesend, als \n\nAnfang März 2001 bei der T. GmbH eine Rechnung der Firma R. über \n\ngelieferte Drucker einging. Dieser Rechnung waren Frachtpapiere beigefügt, \n\naus denen erkennbar war, dass die erworbenen Drucker von der Firma K. \n\nstammten und zunächst zu einem deutlich höheren Preis an die Firma PC \n\n verkauft worden waren, als dem, den die Firma R. dann der \n\nT. GmbH in Rechnung stellte (UA S. 61). Nach der Würdigung der Straf-\n\nkammer war den Angeklagten dieser Umstand wegen ihrer gleichzeitigen Ur-\n\nlaubsabwesenheit nicht aufgefallen. Diese Würdigung ist lückenhaft, weil die \n\nStrafkammer die Möglichkeit nicht erwogen hat, dass es sich bei der Aussage \n\nder Zeugin C. , der Schwester der Angeklagten V. , um eine Gefällig-\n\nkeitsaussage handeln könnte. Denn es ist eher fern liegend, dass die beiden \n\nGeschäftsführer die Abwicklung eines derartigen Geschäfts während einer \n\nschweren Liquiditätskrise der Gesellschaft einer als Halbtagskraft eingesetzten \n\ngelernten Kosmetikerin (UA S. 12) allein überlassen haben. \n\n28 \n\n(4) Bei der Frage, ob die Angeklagten einen Tatvorsatz hatten, hätte sich \n\ndie Strafkammer mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass nach den \n\nvon ihr getroffenen Feststellungen die Warenströme in beide Richtungen liefen, \n\nweil die Firma K. gegenüber der T. GmbH sowohl als Käuferin als auch \n\nals Verkäuferin auftrat (UA S. 12). Da der übliche Weg einer Ware vom Herstel-\n\nler, ggf. über einen Importeur, zu einem Großhändler und von diesem über ei-\n\nnen Einzelhändler zum Kunden führt, ist der Handel in umgekehrter Richtung \n\noder zwischen zwei Händlern auf derselben Handelsebene nur in Ausnahmefäl-\n\nlen - z.B. zur Ergänzung des Warensortiments - sinnvoll. Die Kammer hätte da-\n\nher erörtern müssen, worin sich die Computerteile, die die Firma K. von der \n\nT. GmbH kaufte, von denen unterschieden, welche sie an die T. \n\nGmbH lieferte. Handelte es sich im Wesentlichen um gleichartige Produkte, wä-\n\nre dies ein Umstand, der den Angeklagten hätte auffallen müssen. \n\n29 \n\n(5) Die Ausführungen der Strafkammer zur Aufspaltung der Kaufpreis-\n\nzahlungen durch die T. GmbH in einen sofort gezahlten Rechnungsnettobe-\n\ntrag und die erst später gezahlte Umsatzsteuer (UA S. 70 ff.), beziehen eben-\n\nfalls nicht alle rechtlich bedeutsamen Aspekte ein. Das Landgericht sieht in die-\n\nser Aufspaltung im Hinblick auf die angespannte Liquiditätssituation der T. \n\nGmbH \"plausible wirtschaftliche Gründe\" (UA S. 73). Es berücksichtigt dabei \n\naber die steuerliche Bedeutung der Umsatzsteuer für Unternehmer als bloß \n\ndurchlaufender Posten nicht. Die T. GmbH als Unternehmerin konnte die in \n\nRechnung gestellte Umsatzsteuer bereits im Rahmen der nächsten Umsatz-\n\nsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend machen und entspre-\n\nchende Erstattungen erhalten. Im Hinblick auf die für Unternehmer gegebene \n\nKostenneutralität der Umsatzsteuer lag es somit eher fern, gerade die Umsatz-\n\nsteuer erst später an den Verkäufer zu zahlen. Bei Liquiditätsschwierigkeiten \n\nhätte es genügt, einen beliebigen Teil des Bruttopreises zu stunden. Es hätte \n\ndaher der Erörterung durch das Landgericht bedurft, aus welchem Grund die \n\nAufspaltung gerade zwischen Nettopreis und Umsatzsteuer vorgenommen wor-\n\nden ist. Die Abspaltung der Umsatzsteuer deutet eher auf unseriöses Ge-\n\nschäftsgebaren hin. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den \n\nFeststellungen der Strafkammer die Angeklagte V. per E-Mail mit B. die \n\nZahlung des \"Mehrwertsteuerbetrages\" an diesen und nicht etwa an die als \n\nVerkäuferin auftretende Firma R. vereinbart hat. \n\n30 \n\n(6) Soweit die Strafkammer ausführt, sie habe sich nicht die Überzeu-\n\ngung verschaffen können, dass ein Treffen vom 5. bis 7. Juni 2001 im Hotel \n\nM. in Br. , an dem unter anderem die Italiener B. und \n\nP. für die Firma K. , der Zeuge D. für die Firma R. und für die \n\nFirma Au. deren Inhaber L. teilgenommen haben (UA \n\nS. 25 f., 52), ein \"konspiratives Treffen\" gewesen sei, enthält die Beweiswürdi-\n\ngung ebenfalls Erörterungsmängel. Die Strafkammer hat zwar berücksichtigt, \n\ndass die von der T. GmbH bezahlten Übernachtungs- und Verzehrrechnun-\n\ngen über mehr als 1.200 DM ein gegen die Angeklagten sprechendes Indiz sei. \n\nSie hält es dabei aber für eine bloße Vermutung, dass vor den festgestellten \n\nÜberweisungen von 1,3 Mio. DM noch Gesprächsbedarf bestand (UA S. 57). \n\nDie Strafkammer hat bei dieser Bewertung nicht in die Beweiswürdigung einbe-\n\nzogen, dass das Geschäftsessen mit den nach den Feststellungen der Straf-\n\nkammer zu den Umsatzsteuerkarussell gehörenden Geschäftspartnern genau \n\nin dem Monat stattfand, als einmalig der weitaus höchste Vorsteuerbetrag von \n\nmehr als 617.000 DM geltend gemacht wurde. Dieser Umstand durfte bei der \n\nGesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben. \n\n31 \n\ndd) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwä-\n\ngungen der Strafkammer zu einem E-Mail-Verkehr mit dem Drahtzieher im Um-\n\nsatzsteuerkarussell B. . \n\n32 \n\n(1) Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Fest-\n\nstellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass \n\nkonkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es \n\nist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des \n\nAngeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichen-\n\nden Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2003, 371; \n\nBGH, Urt. vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06). So verhält es sich auch hier. \n\n33 \n\nBei dem E-Mail-Verkehr zwischen B. und der Angeklagten V. \n\nhandelt es sich um einen Schriftverkehr, der von EDV-Experten der Steuer-\n\nfahndung F. auf dem sichergestellten Firmencomputer der Firma R. \n\naus gelöschten Dateien (\"posta eliminata\") wiederhergestellt werden konnte \n\n(UA S. 28). Die E-Mails waren von dem Rechner der Firma K. an die Firma \n\nR. weitergeleitet worden. Aus diesen E-Mails ergibt sich unter anderem, \n\ndass B. die Angeklagte V. gebeten hatte, ihm den steuerpflichtigen Be-\n\ntrag sofort und die Mehrwertsteuer erst innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. \n\nDie Angeklagte V. war damit einverstanden, bat aber, statt 1 DM pro Artikel \n\nzukünftig 2 DM zu erhalten, da sie ansonsten \"zu auffällig\" wären, und es viel \n\nbesser sei, die Aufmerksamkeit von niemandem zu wecken. Nach den Feststel-\n\nlungen der Strafkammer hat dieser E-Mail-Verkehr auch in der Geschäftskor-\n\nrespondenz zwischen der Firma R. und der T. GmbH ihren Niederschlag \n\ngefunden, da anschließend die T. GmbH von der Firma R. bezogene \n\nWaren mit einem Aufschlag von 2 DM pro Artikel an die Firma Ve. in \n\nN. weiterverkaufte. \n\n34 \n\nDie Strafkammer hat zwar erkannt, dass dieser Ablauf nicht einer norma-\n\nlen Geschäftsabwicklung entspricht, sondern einen gesteuerten Warendurch-\n\nfluss darstellt. Sie hält es aber für nicht zwingend, dass die Angeklagten den \n\nkriminellen Hintergrund durchschauten. Als Grund hierfür nennt die Strafkam-\n\nmer \"wettbewerbsrechtliche Gründe\", die die Firma K. abgehalten haben \n\nkönnten, die Firma Ve. direkt zu beliefern, sondern ein \"Umgehungs-\n\ngeschäft\" durchzuführen. Gegen eine systematische Kontrolle der Warenliefe-\n\nrungen und Preisgestaltung im Verhältnis der Firmen K. und T. GmbH \n\nspreche, dass sich der sichergestellte E-Mail-Verkehr nur auf eine konkrete Lie-\n\nferung beziehe (UA S. 31 f.). Eine aktive Steuerung des Umsatzsteuerkarus-\n\nsells durch B. über einen längeren Zeitraum hätte aber weitere Auffälligkei-\n\nten erwarten lassen, die nicht vorhanden seien (UA S. 104). Diese Erwägungen \n\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n35 \n\nFür die Annahme, dass \"wettbewerbsrechtliche Gründe\" die Ursache für \n\ndie Einschaltung deutscher Firmen in den Handel zwischen zwei italienischen \n\nFirmen gewesen sein könnten, liefern die vom Landgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen keinerlei Anhaltspunkte. Lediglich der Zeuge D. hat angegeben, dass \n\n B. die Lieferumwege mit \"Gebietsschutzgründen\" erklärt habe (UA S. 50). \n\nSelbst wenn aus der Sicht der Angeklagten solche wettbewerbsrechtlichen \n\nGründe bestanden haben könnten, hätte das Landgericht aber jedenfalls erör-\n\ntern müssen, aus welchen Gründen es dann aus der Sicht der Angeklagten für \n\ndie Umgehung einer \"Herstellerklausel\" (UA S. 32) der Einschaltung gleich \n\nmehrerer deutscher Firmen in einer Lieferkette bedurft hatte. Denn mehrere \n\nZwischenhändler verteuern die Ware nur unnötig. \n\n36 \n\n(2) Soweit das Landgericht zugunsten der Angeklagten gewertet hat, \n\ndass kein weiterer verdächtiger E-Mail-Verkehr aufgefunden worden ist, lässt es \n\naußer Betracht, dass es nahe liegt, dass solche E-Mails zu Verdeckungszwe-\n\ncken jeweils sofort gelöscht wurden. Auch der bei der Firma R. sichergestell-\n\nte E-Mail-Verkehr entstammte Dateien, die bereits gelöscht waren und nur \n\ndurch EDV-Experten mit Spezialsoftware wiederhergestellt werden konnten. \n\nDas Landgericht hätte daher bei der Frage des Tatvorsatzes der Angeklagten \n\nerörtern müssen, ob es mit der Annahme, die Angeklagten seien gutgläubig \n\ngewesen, vereinbar ist, wenn sie den Schriftverkehr über so wichtige Fragen \n\nwie die der Preisgestaltung mit der Firma K. gerade nicht in die Firmenun-\n\nterlagen der T. GmbH aufgenommen haben. Dies gilt insbesondere vor dem \n\nHintergrund, dass diese Art der Geschäftsabwicklung und Preisgestaltung nicht \n\ndem Geschäftskonzept der Gesellschaft entsprach, von einander unabhängige \n\nKäufer und Verkäufer zu finden, um dann jeweils selbst als Vertragspartner auf-\n\nzutreten. \n\n37 \n\nc) Die Freisprüche können auch deshalb keinen Bestand haben, weil das \n\nLandgericht zu hohe rechtliche Anforderungen an die subjektive Tatseite ge-\n\nstellt hat. Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO \n\nbedarf es keiner Absicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes; es ge-\n\nnügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbe-\n\nstandes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Entgegen der Ansicht der \n\nStrafkammer (UA S. 109) war es daher für einen Tatvorsatz nicht erforderlich, \n\ndass die Angeklagten ihre Einbindung in ein objektiv vorliegendes Umsatzsteu-\n\nerkarussell sicher erkannt hatten. Bedingter Tatvorsatz kam vielmehr auch dann \n\nin Betracht, wenn die Angeklagten angesichts der ihnen bekannten Umstände \n\ndie Einbindung der T. GmbH in ein Umsatzsteuerkarussell mit den Firmen \n\nR. und K. für möglich hielten und dies auch billigten. \n\nIII. \n\n38 \n\n39 \n\nFür die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: \n\nSollte sich auch die neue Strafkammer nicht von einem Tatvorsatz der \n\nAngeklagten überzeugen können, wird sie Gelegenheit haben, gemäß § 82 \n\nAbs. 1 OWiG die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Ordnungswidrigkeit zu beurteilen. Bestehen - wie hier - Anhalts-\n\npunkte dafür, dass sich die Angeklagten zumindest leichtfertig verhalten haben, \n\nkommt ein Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung wegen nicht erwie-\n\nsenen Tatvorsatzes nur in Betracht, wenn zugleich geprüft wird, ob sich die An-\n\ngeklagten einer Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerhinterziehung im \n\nSinne von § 378 AO schuldig gemacht haben. \n\n40 \n\naa) Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach \n\nden besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkei-\n\nten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen \n\nmusste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. Jäger in Klein, \n\nAO 10. Aufl. 2009 § 378 Rdn. 20 m.w.N.). Dies liegt hier bei den in der Compu-\n\nterbranche erfahrenen Angeklagten nicht fern. \n\n41 \n\nVon Bedeutung kann insoweit insbesondere sein, ob die Angeklagten für \n\ndie von \n\nihren \n\nitalienischen Vertragspartnern verwendeten Umsatzsteuer-\n\nIdentifikationsnummern gemäß § 18e UStG Bestätigungsabfragen an das Bun-\n\ndesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) gerichtet haben. \n\nAuch Mängel in der Buchführung und der Dokumentation der Transportvorgän-\n\nge können für ein sorgfaltswidriges Vorgehen im Hinblick auf steuerliche Pflich-\n\nten sprechen. \n\n42 \n\nbb) Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO kommt bei nicht vorsätzli-\n\nchem Handeln der Angeklagten allerdings nur in Betracht, wenn der Vorsteuer-\n\nabzug unzulässig war, weil es sonst an einer Steuerverkürzung fehlt. Nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) \n\nsteht allein der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorge-\n\nnommen wird, der weder wissen konnte noch wissen musste, dass der betref-\n\nfende Umsatz in einen vom Verkäufer begangen \"Mehrwertsteuerbetrug\" ein-\n\nbezogen war, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen (vgl. die Nachweise bei BFH \n\nDStR 2007, 1524, 1528). Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, \n\ndie vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, \n\ndass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterzie-\n\nhung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, können auf die Rechtmäßig-\n\nkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuer-\n\nabzug zu verlieren (EuGH, Urt. vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel \n\nu.a., DStR 2006, 1274, Rz. 52; vom 12. Januar 2006, C-354/03, C-355/03 und \n\nC-484/03, Optigen Ltd. u.a., DStR 2006, 133, Rz. 55; vgl. auch EuGH, Urt. vom \n\n11. Mai 2006, C-384/04, Federation of Technological Industries, DStR 2006, \n\n897, 900, Rz. 33; BFH DStR 2007, 1524, 1528; DStRE 2005, 43). \n\n43 \n\nSelbst wenn der Umsatz den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt \n\n(Verschaffung der Verfügungsmacht an den betreffenden Gegenständen, vgl. \n\nArt. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 3 Abs. 1 UStG 1999) und die Tätig-\n\nkeit als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG zu beurtei-\n\nlen wäre, ist der Vorsteuerabzug jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver \n\nUmstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. \n\nhätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz betei-\n\nligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Optigen, \n\naaO, Rz. 52 und 55 sowie EuGH, Kittel u.a., aaO, Rz. 60 und 61). \n\nNack \n\nWahl \n\nHebenstreit \n\nJäger \n\nSander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/1-str-491-09","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18e","ref_norm":"18e","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/1-str-491-09","retrieved":"2026-07-10 20:15:02.471636+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-16/1-str-491-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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