{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"1 StR 436/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 436/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 be-\n\nschlossen: \n\nDer Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist \n\ngemäß § 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren, wird abgelehnt. \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 10. November 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 26. Januar 2009 mit Beschluss vom 10. November \n\n2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung ge-\n\nrichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Sie ist unzu-\n\nlässig, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist (unten 1.) und der Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 10. No-\n\nvember 2009 unbegründet ist (unten 2.). Sie wäre zudem auch unbegründet \n\n(unten 3.). \n\n2 \n\n1. Die Anhörungsrüge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a \n\nSatz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass die Senatsent-\n\nscheidung vom 10. November 2009, mit der seine Revision gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO verworfen worden ist, seinem Verteidiger am 23. November 2009 \n\nzugestellt wurde. Diese Zustellung ist auch gegenüber dem Antragsteller wirk-\n\nsam (§ 145a StPO). Damit endete die Wochenfrist für den Antrag, das Verfah-\n\nren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in die Lage vor der Revisionsverwer-\n\nfung durch den Senat zurückzuversetzen, am 30. November 2009 (§ 43 Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf \n\ndieser Frist am 8. Dezember 2009 ein; sie ist daher verspätet. \n\n3 \n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Verlet-\n\nzung der Antragsfrist aus § 356a Satz 2 StPO ist unbegründet. Die Behauptung \n\ndes Verurteilten, die Antragsfrist ohne sein Verschulden versäumt zu haben, \n\ntrifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Sachvortrag, dass ihn \n\neigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft. \n\n4 \n\nIn der Antragsbegründung wird dargelegt, dass der Verteidiger den Ver-\n\nurteilten nicht erreichen konnte, weil dieser sich im Urlaub befand und seinen \n\nVerteidiger nicht über seinen Aufenthaltsort informiert hatte. Damit hat er die \n\nVersäumung der Frist selbst zu verantworten. Es war ihm zuzumuten, dafür \n\nSorge zu tragen, dass er von seinem Verteidiger für im Rahmen des Revisions-\n\nverfahrens erforderlich werdende Rücksprachen erreicht werden kann. Etwas \n\nanderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verurteilte angenommen hat, \n\nder Senat werde angesichts seiner mehr als 300 Seiten langen Revisionsbe-\n\ngründung erst nach dem Ende seines Urlaubs über sein Rechtsmittel entschei-\n\nden. Vielmehr musste der Verurteilte damit rechnen, dass der Senat nach Ab-\n\nlauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist - hier: am 15. Oktober \n\n2009 - über die Revision entscheiden wird. Der Senat war auch nicht gehalten, \n\nden Verurteilten oder seinen Verteidiger über den beabsichtigten Zeitpunkt der \n\nRevisionsentscheidung vorab zu informieren. Für eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 95). \n\n5 \n\n3. Der Antrag nach § 356a StPO wäre auch unbegründet. Der Senat hat \n\nbei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder \n\nBeweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört wor-\n\nden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, \n\nnoch wurde in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches \n\nGehör verletzt. Insbesondere hat der Senat auch den nach dem Verwerfungs-\n\nantrag des Generalbundesanwalts vom 24. September 2009 beim Senat einge-\n\ngangenen umfangreichen Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 28. \n\nSeptember 2009 bei der Verwerfung der Revision des Verurteilten berücksich-\n\ntigt. Er ist lediglich der Rechtsansicht des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Ver-\n\nletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass der Verwerfungsbe-\n\nschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Okto-ber \n\n2007 - 2 StR 169/07 m.w.N.). \n\n6 \n\nDie Beanstandung des Verurteilten, ihm sei eine Stellungnahme des Ge-\n\nneralbundesanwalts zum Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. September \n\n2009 nicht zugeleitet worden, geht ins Leere. Eine weitere Stellungnahme als \n\ndiejenige im Antrag auf Verwerfung der Revision vom 24. September 2009 \n\nmusste der Generalbundesanwalt nicht abgeben und hat er auch nicht abgege-\n\nben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 m.w.N.). Damit ist \n\nauch insoweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben. \n\nNack Rothfuß Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/1-str-436-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/1-str-436-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:58.185506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-17/1-str-436-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2009-12-17","dockets":["1 StR 436/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – 1 StR 436/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/1-str-436-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/43","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"43","label":"§ 43 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/145a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"145a","label":"§ 145a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:10:58.185506+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}