{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"1 StR 426/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 174c Abs. 2 Täter des § 174c Abs. 2 StGB kann nur sein, wer zum Führen der Bezeichnung \"Psychotherapeut\" berechtigt ist und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 426/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nja \nja \n\nBGHSt: \nBGHR: \nNachschlagewerk: ja \nja \nVeröffentlichung: \n__________________________ \n\nStGB § 174c Abs. 2 \n\nTäter des § 174c Abs. 2 StGB kann nur sein, wer zum Führen der Bezeichnung \n\"Psychotherapeut\" berechtigt ist und sich bei der Behandlung wissenschaftlich \nanerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient. \n\nBGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09 - LG Ulm \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß § \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 15. Januar 2009 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nsexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person \n\nschuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrunde lie-\n\ngenden Feststellungen bleiben bestehen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den bislang unbestraften Angeklagten wegen sexu-\n\nellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des \n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg. Die erhobenen \n\nVerfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 17. August 2009 dargelegten Erwägungen unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nI. \n\n2 \n\nNach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte, ein \n\nausgebildeter Heilpraktiker, seit 1997 „ein Naturheilzentrum, in dem er neben \n\nAkupunktur, Homöopathie und Bachblüten auch Lebensberatung, Konfliktlö-\n\nsung, Entspannung und Heilmassage sowie Meditation“ anbot. Von Beginn an \n\nzählte die aus dem Elternpaar und fünf Töchtern bestehende Familie S. zu \n\nseinen Patienten, wobei C. S. , die Mutter, den Angeklagten als „Er-\n\nleuchteten“ betrachtete. Die bei Begehung der Tat am 10. August 2005 23 Jah-\n\nre alte Tochter M. S. war beim Angeklagten in Behandlung, da sie „an \n\nstarker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontak-\n\nten sowie sexueller Gehemmtheit“ litt. Mit ihrem Einverständnis führte der An-\n\ngeklagte neben Gesprächen Massagen durch, insbesondere - manuell wie auch \n\nmit einem Massagegerät - der Brüste und des Genitalbereichs (sog. intime \n\nTantrakomponente). \n\n3 \n\nDa diese Maßnahmen zu keiner Besserung der Beschwerden führten, \n\nkamen der Angeklagte und M. S. überein, diese solle vor der nächsten \n\nBehandlung „eine erhebliche Menge alkoholischer Getränke zu sich nehmen, \n\num entspannter zu sein“. Auf dem Weg zum Naturheilzentrum und dort in Ge-\n\ngenwart des Angeklagten trank sie am Tattag soviel „Jägermeister“ und „Batida \n\nde Coco“, dass sich der Füllstand der beiden 0,7-l-Flaschen jeweils um sechs \n\nZentimeter verringerte und sich bei ihr bei „einer maximalen Blutalkoholkonzent-\n\nration in der Größenordnung von mindestens etwa 2,268 Promille umgehend \n\nein starker Rauschzustand“ einstellte, den der Angeklagte erkannte. Er war \n\nM. S. beim Entkleiden behilflich, weil diese wegen ihrer Bewegungs- \n\nund Koordinationsstörungen hierzu allein nicht mehr in der Lage war, sondern \n\nim Anschluss „völlig apathisch und reglos“ auf einer Matte lag. In diesem Zu-\n\nstand führte der Angeklagte mit der bis dahin insoweit sexuell Unerfahrenen \n\nzweimal den geschützten, für M. S. schmerzhaften Geschlechtsver-\n\nkehr durch. \n\nII. \n\n4 \n\nDer hierauf gestützte Schuldspruch begegnet durchgreifenden Beden-\n\nken, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behand-\n\nlungsverhältnisses erfolgt ist. Denn die Bewertung des Landgerichts, M. \n\nS. wäre dem Angeklagten i.S.d. § 174c Abs. 2 StGB „zur psychotherapeu-\n\ntischen Behandlung“ anvertraut gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, \n\nweil der Angeklagte nicht zum Führen der Bezeichnung „Psychotherapeut“ be-\n\nrechtigt war und deshalb den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht verwirk-\n\nlichen konnte (1.). Soweit das Landgericht M. S. als alkoholbedingt \n\nwiderstandsunfähig (§ 179 StGB) angesehen hat, liegt dem hingegen eine noch \n\nhinreichende Beweiswürdigung zugrunde (2.). \n\n5 \n\n1. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Begriff der „psy-\n\nchotherapeutischen Behandlung“ sei weit zu verstehen, weswegen „alle psy-\n\nchologischen Behandlungen wegen einer tatsächlichen oder nur vermeintlichen \n\npsychischen Störung oder Erkrankung“ darunter fielen. Entscheidend sei, „dass \n\ndie Behandlung zur Feststellung und/oder Linderung eines konkreten psychi-\n\nschen Leidens“ diene. Hingegen sei „nicht entscheidend, ob die Behandlung \n\n6 \n\n7 \n\ndurch einen Arzt oder einen gem. §§ 5, 6 PsychThG Therapeuten oder Heil-\n\npraktiker nach § 1 HeilPrG vorgenommen“ werde. \n\nb) Das Tatbestandsmerkmal der „psychotherapeutischen Behandlung“ ist \n\nbislang obergerichtlich nicht ausgelegt worden. Das Landgericht hat sich daher \n\nbei seinem Verständnis des Merkmals ersichtlich an den in der Literatur geäu-\n\nßerten Meinungen orientiert. \n\nDort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychothe-\n\nrapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit \n\nzu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkann-\n\nten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuord-\n\nnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlrei-\n\ncher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsge-\n\nmeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden \n\n(Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte \n\nAmtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO \n\nRdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behand-\n\nlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in \n\nMünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und \n\n„Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz die-\n\nnen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt \n\nwerden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer \n\naaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorge-\n\nschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, \n\nob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Be-\n\neinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unter-\n\nzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279). \n\n8 \n\nc) Einem derartigen Verständnis des Merkmals der „psychotherapeuti-\n\nschen Behandlung“ vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es sich noch \n\ninnerhalb der Wortlautgrenze halten, da sich der Begriff der Psychotherapie \n\nallgemein mit „Heilbehandlung der Seele“ übersetzen lässt und darunter in der \n\nklinischen Praxis alle Formen der Behandlung von psychischen und psychoso-\n\nmatischen Störungen und Erkrankungen mit psychologischen Mitteln zusam-\n\nmengefasst werden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 261. Aufl. Stich-\n\nwort: \"Psychotherapie\"). Eine derart weite Auslegung wird aber weder dem ver-\n\nfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht (aa) noch steht sie in Einklang \n\nmit den gesetzgeberischen Vorstellungen (bb). \n\n9 \n\naa) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) \n\nverlangt, dass ein Strafgesetz seinen Anwendungsbereich möglichst genau in \n\neiner für den Bürger vorhersehbaren Weise zu umschreiben hat, d.h. der \n\nNormadressat muss erkennen können, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar \n\nmacht. Dem Bestimmtheitsgebot ist daher auch bei der Auslegung eines Straf-\n\ntatbestandes zu entsprechen (BGHSt 50, 105, 114 f.). \n\n10 \n\nDiesem Erfordernis genügt das vom Landgericht im Anschluss an die Li-\n\nteratur vertretene Verständnis des Begriffs der „psychotherapeutischen Be-\n\nhandlung“ nicht. Denn es führt zu keiner verlässlichen und trennscharfen Be-\n\ngrenzung des Tatbestandes. Da weder an eine berufliche Stellung oder Qualifi-\n\nkation des Täters noch an bestimmte von ihm verwendete Therapieformen oder \n\nzumindest an deren Anerkennung durch dafür zuständige Stellen angeknüpft \n\nwird, bleibt die Reichweite des Tatbestandsmerkmals in einem nicht akzeptab-\n\nlen Maße unklar. Dies wird beispielhaft verdeutlicht durch den Umstand, dass \n\nsich bereits im Jahr 1979 allein die Zahl der psychotherapeutischen „Schulen“ \n\nauf 300 bis 400 lediglich schätzen ließ (Spenner, Die Strafbarkeit des „sexuellen \n\nMissbrauchs“ in der Psychotherapie gem. den §§ 174 ff. StGB S. 6 f.). Erst \n\nrecht gewinnt der Tatbestand keine Konturen, würde man zu seiner Begren-\n\nzung auf die Einschätzung des jeweiligen „Opfers“ abstellen, ob es sich nach \n\nseiner Einschätzung in einer psychotherapeutischen Behandlung befunden ha-\n\nbe. \n\n11 \n\nbb) Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c \n\nAbs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Be-\n\nhandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt \n\nwird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist \n\nneben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und \n\nJugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht \n\naber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Be-\n\nhandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren be-\n\ndient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, \n\nfestzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der \n\nLegaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychothera-\n\npie. \n\n12 \n\nAllerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den in Betracht kom-\n\nmenden Täterkreis ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen, wie dies in \n\ndem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches der Freien \n\nund Hansestadt Hamburg vom 17. September 1993 noch vorgesehen war \n\n(BRDrucks. 656/93). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine derartige \n\ntatbestandliche Begrenzung den gesetzgeberischen Vorstellungen zuwider lau-\n\nfen würde. Denn bei dem Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes \n\n- § 174 c StGB - vom 21. Juli 1997 (BTDrucks. 13/8267), in dem § 174c Abs. 2 \n\nStGB bereits mit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen Wortlaut enthalten \n\nwar, konnte der Gesetzgeber das durch den Gesetzentwurf der Fraktionen der \n\nCDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BTDrucks. 13/8035) initierte Gesetz-\n\ngebungsverfahren betreffend das Psychotherapeutengesetz einschließlich der \n\ndort vorgesehenen Regelungen voraussetzen. Dies gilt in besonderem Maße, \n\nnachdem aufgrund der Beratungen des Ausschusses für Gesundheit im Inte-\n\nresse des Patientenschutzes der Gesetz gewordene § 1 Abs. 1 Satz 4 \n\nPsychThG in die Beschlussempfehlung vom 12. November 1997 Eingang ge-\n\nfunden hatte (BTDrucks. 13/9212 S. 7, 39). \n\n13 \n\nDass der Gesetzgeber den dort definierten Begriff des „Psychotherapeu-\n\nten“ bewusst als auch für das Strafrecht maßgeblich einstufen wollte, folgt be-\n\nreits aus dem Umstand, dass mit den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes über die \n\nBerufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendli-\n\nchenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch \n\nund anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319) die genannten \n\nBerufsbezeichnungen in § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB und in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n\n3 StPO eingefügt wurden. \n\n14 \n\nDie vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch ge-\n\nstützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Straf-\n\nrechtsänderungsgesetzes - § 174c StGB - vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle \n\nsexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vor-\n\ngeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu \n\nwerden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im \n\nBrust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 \n\nS. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der ge-\n\nsonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines \n\nPsychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7). \n\n15 \n\nDer vorgenommenen Auslegung steht schließlich nicht die Begründung \n\ndes Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom \n\n24. August 1995 entgegen, auf die in der Literatur Bezug genommen wird. Die \n\ndort vom Bundesrat vorgeschlagene - nicht Gesetz gewordene - Fassung des \n\n§ 174c StGB verzichtete zwar ausdrücklich darauf, den Täterkreis durch Be-\n\nrufsbezeichnungen zu definieren, „weil die Vorschrift dadurch notwendigerweise \n\nlückenhaft bliebe“ und sie stattdessen auch „Scharlatane“ erfassen solle \n\n(BTDrucks. 13/2203 S. 4). Insofern hatte aber die Bundesregierung bereits in \n\nihrer Stellungnahme eingewandt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte \n\neine engere Fassung des Tatbestands geprüft werden (BTDrucks. 13/2203 \n\nS. 6). \n\n16 \n\n2. Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe die Annahme von Wider-\n\nstandsunfähigkeit M. S. s i.S.d. § 179 StGB auf eine nicht tragfähige \n\nBeweiswürdigung gestützt, dringt die Revision hingegen nicht durch. \n\n17 \n\na) Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in die-\n\nsem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der \n\nGeschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn \n\ndas Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. \n\nWidmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit \n\ndes getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar \n\nzutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegan-\n\ngen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der \n\nmöglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, \n\nhätte das Landgericht - vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. \n\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a \n\nAbs. 1 Rausch 3) - zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % \n\nin seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer - für sich genom-\n\nmen noch \n\nimmer erheblichen - Blutalkoholkonzentration von mehr als \n\n1,7 Promille gelangt. \n\n18 \n\nDem Urteil lässt sich zudem die Tatzeit nicht eindeutig entnehmen. Infol-\n\nge dessen ist insbesondere die Prüfung nicht möglich, ob Teile des aufgenom-\n\nmenen Alkohols bereits wieder abgebaut gewesen sein könnten. \n\n19 \n\nb) Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Beweiswürdigung \n\ndurch die unzutreffend berechnete Blutalkoholkonzentration maßgeblich beein-\n\nflusst worden ist. Denn das - zu den Merkmalen alkoholbedingter Widerstands-\n\nunfähigkeit zudem durch einen Rechtsmediziner und Psychiater sachverständig \n\nberatene - Landgericht hat seine insofern gewonnene Überzeugung einerseits \n\nvor allem auf zahlreiche, zutreffend herangezogene psychodiagnostische Beur-\n\nteilungskriterien (vgl. BGHSt 43, 66) gestützt. Namentlich die bei der alkoholun-\n\ngewohnten M. S. festgestellten gravierenden motorischen Koordinati-\n\nonsstörungen, die ausgeprägte Lethargie sowie die Sehstörungen hat es plau-\n\nsibel als Anzeichen eines Rausches gewertet. Im Zusammenwirken hiermit hat \n\ndas Landgericht auf die Widerstandsunfähigkeit andererseits aufgrund der vom \n\nSachständigen bei der Geschädigten diagnostizierten psychopathologischen \n\nPersönlichkeit geschlossen. Diesen Schluss sieht der Senat angesichts dessen, \n\ndass der Angeklagte selbst zugegeben hat, „er hätte erkennen können und \n\nmüssen, dass M. S. völlig apathisch war und sich teilnahmslos verhal-\n\nten habe“, als noch tragfähig begründet an. \n\nIII. \n\n20 \n\n1. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Verurteilung wegen \n\ntateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Be-\n\nhandlungsverhältnisses bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten \n\nausgewirkt hat. Zwar hat das Landgericht die gleichzeitige Verwirklichung zwei-\n\ner Tatbestände nicht ausdrücklich strafschärfend gewertet, sondern - zu Recht - \n\nauf das Tatbild abgestellt. Dieses hat es aber als dadurch erschwert eingestuft, \n\n„dass der Therapeut in ganz erheblichem Ausmaß das Vertrauen von M. \n\nS. in den langjährigen Arzt missbraucht hat“, und dem Angeklagten damit \n\nauch den Unrechtsgehalt des § 174c Abs. 2 StGB - vom Standpunkt des Land-\n\ngerichts freilich konsequent - angelastet. \n\n21 \n\n2. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem aufgezeigten \n\nRechtsfehler nicht betroffen; sie können aufrechterhalten bleiben und aufgrund \n\nder neuen Hauptverhandlung ggf. ergänzt werden. \n\nNack Kolz Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-426-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":12},{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"PsychThG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-426-09","retrieved":"2026-07-10 19:51:16.667248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-29/1-str-426-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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