{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"1 StR 412/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 412/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom \n\n5. März 2009 wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-\n\ngerichts wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem \n\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge, vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und ver-\n\nsuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung \n\nin einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 17 Monaten der ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Ange-\n\nklagte mit Schreiben vom 5. März 2009, beim Landgericht eingegangen am \n\n9. März 2009, Revision eingelegt. Das Urteil ist der Verteidigerin am 9. April \n\n2009 zugestellt worden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2009 ist \n\ndie Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden. Der Beschluss \n\nist der Verteidigerin am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom \n\n21. Mai 2009 hat der Angeklagte die Revision mit der Geltendmachung von \n\nVerfahrensfehlern begründet. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 2009, beim \n\nLandgericht eingegangen am 15. Juni 2009, hat der Angeklagte Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist beantragt. Ferner begehrt er die Entscheidung des Revisionsgerichts ge-\n\nmäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai \n\n2009. \n\n2 \n\nDie Anträge bleiben erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-\n\ngeführt: \n\n\"I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es jedenfalls \n\nan einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt \n\ndes Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (vgl. \n\nSenat in BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Ebenso fehlt es \n\nan der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller \n\nder zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Um-\n\nstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls \n\ndurch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. \n\nBGHR aaO Tatsachenvortrag 1 und 6). So behauptet der Angeklagte in \n\nseinem Schreiben vom 10. Juni 2009, seine Verteidigerin habe ihm \n\nnicht mitgeteilt, dass sie die Revision nicht begründen werde. Dies ist \n\nunzutreffend. Denn die Verteidigerin, Rechtsanwältin L. , hat \n\nihm in einem persönlichen Gespräch erklärt, sie werde die Revision \n\nnicht begründen (SA Bd. III Bl. 1461). Gleichwohl hat es der Angeklagte \n\nunterlassen, rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Begrün-\n\ndung der Revision zu beauftragen. \n\n II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts \n\ngemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die \n\nRevision des Angeklagten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 \n\nAbs. 1 StPO nicht erfüllt. \n\n Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in wel-\n\nchem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der \n\nAnfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet werden, \n\ndie gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist anzubringen sind. Lediglich, wenn das Ziel der Revision \n\neindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen \n\nvon Anträgen unschädlich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4). \n\n Das Schreiben des Angeklagten vom 9. März 2009, mit dem Revision \n\ngegen das Urteil eingelegt wurde, enthält keine weiteren Ausführungen. \n\nBis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist am 9. Mai 2009 ging eine \n\nRevisionsbegründungsschrift des Angeklagten mit den erforderlichen \n\nRevisionsanträgen nicht ein. \n\n Das Landgericht hat deshalb die Revision mit zutreffender Erwägung \n\nals unzulässig verworfen.\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nNack Kolz Elf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/1-str-412-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/1-str-412-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:55.956827+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-01/1-str-412-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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