{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_376-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"1 StR 376/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1 Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt 50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfah- ren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO - wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver- ständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttre- ten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\n1 StR 376/09 \n\nBGHSt: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nNachschlagewerk: ja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n___________________________________ \n\nStPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1 \n\nDer nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt - in \n\nVerbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten \n\nVerfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei (BGH - GS - BGHSt \n\n50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfah-\n\nren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO - \n\nwonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver-\n\nständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor Inkrafttre-\n\nten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht. \n\nBGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09 - LG München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 be-\n\nschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 13. März 2009 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. März 2009 wegen uner-\n\nGründe: \n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-\n\nurteilt. Dem war eine Vereinbarung in der Hauptverhandlung zwischen der \n\nStrafkammer, dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staats-\n\nanwaltschaft vorausgegangen, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt werde. \n\nIm Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung im \n\nHinblick auf die getroffene Vereinbarung haben der Angeklagte und die Staats-\n\nanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der \n\nAngeklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 16. März 2009, eingegangen \n\nbei den Justizbehörden am 20. März 2009, \"Wiedereinsetzung\" beantragt und \n\nRevision eingelegt und dies damit begründet, es sei ihm \"keine Zeit gegeben\" \n\nworden, \"das Verfahren durch zu führen.\" \n\n2 \n\n2. Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzuläs-\n\nsig, weil der Angeklagte wirksam (BGH - GS - BGHSt 50, 40, 57) auf Rechtsmit-\n\ntel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann \n\ngrundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurück-\n\ngenommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 \n\n- 1 StR 416/05 m.w.N.). \n\n3 \n\nHieran ändert auch der durch das Gesetz zur Regelung der Verständi-\n\ngung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I S. 2353) eingefügte § 302 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO nichts, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, \n\nwenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist. \n\nDenn der nach Urteilserlass erklärte Rechtsmittelverzicht hat - in Verbindung \n\nmit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrens-\n\nbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbeigeführt (BGH - GS - BGHSt 50, \n\n40, 58). Die zeitlich danach erfolgte Änderung des Verfahrensrechts konnte die \n\nRechtskraft nicht beseitigen. \n\n4 \n\n3. Die vom Angeklagten zusammen mit der Revision beantragte \"Wie-\n\ndereinsetzung\" geht ins Leere, da die Wochenfrist für die Einlegung einer Revi-\n\nsion bei Eingang des Schreibens noch nicht verstrichen war, weshalb es keiner \n\nEntscheidung hierüber bedarf. \n\nNack Kolz Elf \n\n Graf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_376-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-376-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_376-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_376-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-376-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_376-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:31.085880+00:00"}}