{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_314-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"1 StR 314/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 314/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhehlerei u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nEssen vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerheh-\n\nlerei in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, wobei es in \n\neinem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigespro-\n\nchen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-\n\non, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der \n\nRevisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-\n\ntragsschrift bemerkt der Senat zur Verurteilung des Angeklagten wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 AO: \n\n3 \n\nZwar tragen die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den \n\nSchuldspruch. Jedoch hält die Bestimmung des Umfangs der bei der Einfuhr \n\nder verfahrensgegenständlichen Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft \n\nverkürzten Einfuhrabgaben rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat \n\nschließt allerdings angesichts der Ausführungen der Strafkammer zur Strafzu-\n\nmessung aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bestimmung der Einfuhr-\n\nabgaben auf geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe \n\nerkannt hätte. \n\n4 \n\na) Das Landgericht hat im Rahmen der Bestimmung der bei der Einfuhr \n\nder Zigaretten, die Gegenstand der von dem Angeklagten begangenen Steuer-\n\nhehlerei waren, in die Europäische Gemeinschaft hinterzogenen Einfuhrum-\n\nsatzsteuer fälschlich die Hinterziehung polnischer Einfuhrumsatzsteuer zugrun-\n\nde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die nach den Feststellungen \n\nim Jahr 2007 aus der russischen Exklave Kaliningrad (Königsberg) über Litauen \n\nund Polen nach Deutschland verbrachten Zigaretten der Marke „Jin Ling“ be-\n\nreits in Litauen unter Verkürzung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaft eingeführt worden waren. Denn Litauen gehörte e-\n\nbenso wie Polen bereits seit dem 1. Mai 2004 zur Europäischen Union. Somit \n\nwar die gemäß § 374 Abs. 2 AO aF maßgebliche Einfuhrumsatzsteuer nicht \n\nnach polnischem, sondern nach litauischem Recht zu bestimmen (vgl. auch \n\nJoecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rdn. 27, 28a, \n\nsowie Jäger, Die Auswirkungen der Osterweiterung der Europäischen Union auf \n\ndas deutsche Steuerstrafrecht, in: Festschrift für Knut Amelung zum 70. Ge-\n\nburtstag, 2009, S. 447, 454 ff.). Damit betrug die Einfuhrumsatzsteuer gemäß \n\nArt. 2 Abs. 27 i.V.m. Art. 2 Abs. 7 und Art. 3 Abs. 2 des Mehrwertsteuergeset-\n\nzes der Republik Litauen Nr. IX-751 vom 5. März 2002 18 Prozent und somit 4 \n\nProzentpunkte weniger als der vom Landgericht zugrunde gelegte polnische \n\nSteuersatz von 22 Prozent. Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde der \n\nEinfuhrumsatzsteuersatz auf 19 Prozent erhöht (Änderungsgesetz Nr. XI-114 \n\nvom 23. Dezember 2008). \n\n5 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Bestimmung der Bemessungsgrundlage \n\nder Einfuhrumsatzsteuer durch die Strafkammer. Zum einen hat sie in die Be-\n\nmessungsgrundlage statt der litauischen die polnische Tabaksteuer einberech-\n\nnet, die im Tatzeitraum höher war als die der Republik Litauen. Zum anderen \n\nhält die Bestimmung des Zollwerts der Zigaretten rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n6 \n\nZwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nzur Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer neben den auf-\n\ngrund der Einfuhr geschuldeten Steuern (mit Ausnahme der zu erhebenden \n\nMehrwertsteuer) der Betrag gehört, der durch die geltenden Gemeinschaftsvor-\n\nschriften als Zollwert bestimmt ist (vgl. Art. 85, 86 der Richtlinie 2006/112/EG \n\ndes Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys-\n\ntem; ABl. EU Nr. L 347 S. 1, ber. ABl. EU 2007 Nr. L 335 S. 60 - Mehrwertsteu-\n\nersystemrichtlinie - sowie Art. 93 des Mehrwertsteuergesetzes der Republik \n\nLitauen Nr. IX-751 vom 5. März 2002). Das Landgericht hat jedoch den Zollwert \n\nnicht rechtsfehlerfrei nach den Vorschriften des Zollkodexes (ZK) festgestellt. \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: \n\n„Die Ermittlung des Zollwerts nach den Art. 29 ff. ZK ist Rechts-\nanwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen hat. Kommt \nbei geschmuggelter Ware, für die es im Rahmen der Europäi-\nschen Gemeinschaften keinen legalen Markt gibt, zur Bestim-\nmung des Zollwerts nur die Schlussmethode nach Art. 31 ZK in \nBetracht, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich \nzum Ausdruck bringen, ob und gegebenenfalls auf welcher \nGrundlage er eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor-\ngenommen hat. Die Angaben der Finanzverwaltung darf er nur \n\nübernehmen, wenn er diese eigenverantwortlich nachgeprüft hat \nund von ihrer Richtigkeit auch unter Zugrundelegung strafrechtli-\ncher Verfahrensgrundsätze überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH \nwistra 2004, 348; BGH wistra 2007, 346). Gemessen daran ge-\nnügt der Verweis der Strafkammer auf eine Dienstvorschrift des \nFinanzministeriums (UA S. 89) den Anforderungen nicht. Dies gilt \numso mehr, als die Strafkammer den Zollwert bei der Berech-\nnung der polnischen Einfuhrumsatzsteuer anders veranschlagt \nals bei der Berechnung der hinterzogenen Zölle (UA S. 82), was \nmit einem einheitlichen Außenzoll für das gesamte Gemein-\nschaftsgebiet nicht zu vereinbaren ist.“ \n\n7 \n\nRechtsfehlerhaft ist insbesondere die Würdigung der Strafkammer, ein als \n\nZeuge gehörter erfahrener Zollbeamter habe „glaubhaft, weil in sich schlüssig \n\nund plausibel, bekundet, der sog. Zollwert sei vorgegeben und folge aus einer \n\nDienstvorschrift des Ministeriums“ (UA S. 89). Hieraus ergibt sich, dass dem \n\nLandgericht nicht bewusst war, dass es im Wege der Rechtsanwendung den \n\nZollwert nach den Vorschriften der Art. 29 ff. ZK selbst ermitteln und, wenn er-\n\nforderlich, eigenverantwortlich schätzen muss. Die bloße Wiedergabe von Aus-\n\nsagen, die Finanzbeamte zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, \n\nmacht die eigene Rechtsanwendung des Tatgerichts nicht entbehrlich (vgl. \n\nBGH wistra 2001, 308, 309; 2003, 266, 269; zur Stellung des Finanzbeamten \n\nim Steuerstrafverfahren vgl. auch Harms in Gedächtnisschrift für Ellen Schlüch-\n\nter, 2002, S. 451 ff.). \n\n8 \n\nDen Urteilsgründen kann hier zwar noch entnommen werden, dass eine \n\nZollwertbestimmung nach Art. 29 ZK und Art. 30 ZK nicht in Betracht kam. Ins-\n\nbesondere war der Transaktionswert der Zigaretten, d.h. der Schwarzmarktim-\n\nportpreis, nicht bekannt, was einer Anwendung des Art. 29 ZK entgegenstand. \n\nDies erlaubte jedoch nicht die ungeprüfte Übernahme von „als vorgegeben“ be-\n\nzeichneten Werten der Zollverwaltung. Vielmehr hatte das Tatgericht den Zoll-\n\nwert gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK nach der Schlussmethode auf der Grundlage von \n\nin der Europäischen Gemeinschaft verfügbaren Daten zu bestimmen (vgl. dazu \n\nJäger aaO S. 453). Insoweit können Preislisten und Preisangebote für Lieferun-\n\ngen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geeignete Bewertungsgrundlagen sein, \n\num den Zollwert nach Maßgabe des Art. 31 ZK zu ermitteln (vgl. Reiche in Wit-\n\nte, Zollkodex 5. Aufl. Art. 31 Rdn. 4). Sind für die eingeführten Zigaretten solche \n\nBewertungsgrundlagen nicht vorhanden, kann die vorzunehmende Schätzung \n\nam üblichen Importpreis für Markenzigaretten des unteren Preissegments an-\n\nsetzen (zum Kleinverkaufspreis bei der Tabaksteuerberechnung vgl. Senat, \n\nBeschl. vom 20. November 2008 - 1 StR 546/08 - Rdn. 11). Anknüpfungspunkte \n\nfür die Schätzung können bei Fehlen besserer Erkenntnisse auch die vom Bun-\n\ndesministerium der Finanzen festgesetzten „Anhaltswerte“ sein (vgl. BGH wistra \n\n2004, 348; siehe auch Krüger in Dorsch, Zollrecht, Stand 118. Lfg. Januar \n\n2009, Art. 31 ZK Rdn. 6). Auch solche Wertansätze der Finanzverwaltung, bei \n\ndenen abgestuft nach der Menge der eingeführten Zigaretten feste Zollwerte \n\nzugrunde gelegt werden, dürfen, wenn - wie hier - der tatsächlich für die Ziga-\n\nretten gezahlte Preis nicht nachgewiesen werden kann, aber nur dann in das \n\nStrafverfahren übernommen werden, wenn das Tatgericht von ihrer Richtigkeit \n\nauch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze unter Be-\n\nrücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur \n\nBGH wistra 2001, 308, 309 m.w.N.). \n\n9 \n\nc) Der Senat kann trotz der aufgezeigten Rechtsfehler - in Übereinstim-\n\nmung mit der Wertung des Generalbundesanwalts - im Hinblick auf die zutref-\n\nfende Feststellung des Umfangs der Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, der \n\nin allen Fällen die weitaus größte Schadensposition bildet, des vom Landgericht \n\nvorgenommenen „Sicherheitsabschlags“ und der von der Strafkammer zugrun-\n\nde gelegten Maßstäbe bei der Strafzumessung (UA S. 92) ausschließen, dass \n\ndas Landgericht bei fehlerfreier Bestimmung der Einfuhrabgaben für das als \n\ntateinheitlich begangen ausgeurteilte Delikt der gewerbsmäßigen Steuerhinter-\n\nziehung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt \n\nhätte. \n\n RiBGH Hebenstreit und \n RiBGH Dr. Graf befinden \n sich in Urlaub und sind \n deshalb an der Unterschrift \n verhindert. \n\nNack Wahl Nack \n\n Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_314-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-19/1-str-314-09","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"MwStSystRL","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MwStSystRL","ref":"Art 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_314-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_314-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-19/1-str-314-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_314-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:59.364298+00:00"}}