{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_301-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"1 StR 301/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 301/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 13. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Hinsichtlich der Tat vom 18. Februar 1999 (Fall II 4 der Urteilsgründe) \n\nist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Denn die Verjährung ruhte \n\ngemäß § 78b Abs. 4 i.V.m. § 266 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB seit Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens am 12. Januar 2009. Die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Untreue erfolgte somit zu Recht. \n\nOb der Angeklagte in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen II 5 bis 41 \n\nder Urteilsgründe - neben Untreue zum Nachteil der von ihm als Geschäftsfüh-\n\nrer geleiteten GmbH auch wegen tateinheitlich begangenen Bankrotts gemäß \n\n§ 283 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 StGB zu verurteilen gewesen wäre, bedarf daher \n\nkeiner Entscheidung mehr. Denn der Angeklagte ist in diesen Fällen durch die \n\nVerurteilung allein wegen Untreue nicht beschwert. Allerdings geben die Aus-\n\nführungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit des Straftatbestands des Bank-\n\nrotts (§ 283 StGB) auf Geschäftsführer einer GmbH Anlass zu folgenden Be-\n\nmerkungen: \n\nDie Strafkammer hat die Verwirklichung des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB \n\nverneint, weil der Angeklagte eigennützig gehandelt habe. Sie ist dabei der bis-\n\nherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass nach § 283 StGB \n\nVoraussetzung für die Strafbarkeit eines Vertreters ist, dass er zumindest auch \n\nim Interesse des Geschäftsherrn gehandelt hat. Liegen ausschließlich eigen-\n\nnützige Motive vor, so kann nach dieser Auffassung zwar Untreue nach § 266 \n\nStGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hinge-\n\ngen aus (sog. Interessentheorie; vgl. nur BGHSt 30, 127, 128 f.; 34, 221, 223; \n\nBGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 2000, 206, 207). \n\nMit Beschluss vom 10. Februar 2009 im Verfahren 3 StR 372/08 hat nun \n\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gewichtige Argumente angeführt, die \n\nfür ein Abweichen der Rechtsprechung von der „Interessentheorie“ sprechen \n\nkönnten (BGH NStZ 2009, 437, 439). Namentlich im Hinblick auf die bei An-\n\nwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzel-\n\nkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die An-\n\nwendung der „Interessenformel“ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden \n\nZurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigen-\n\nden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nach-\n\nteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke GmbHR 2009, 875), hat auch \n\nder Senat Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel“ zur \n\nBestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handels-\n\ngesellschaften. Der Senat neigt daher ebenfalls dazu, von der bisherigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters we-\n\ngen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelik-\n\nten der §§ 283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber \n\nauch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der In-\n\nteressenformel vorzunehmen (zu alternativen Abgrenzungskriterien vgl. Radtke \n\naaO). \n\n2. Der Senat kann trotz der vom Generalbundesanwalt - im Hinblick auf \n\ndie von ihm angenommene Strafverfolgungsverjährung im Fall II 4 der Urteils-\n\ngründe - beantragten Änderung des Schuldspruchs gemäß § 349 Abs. 2 StPO \n\ndurch Beschluss entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat nur die Än-\n\nderung des Schuldspruchs, nicht aber die Aufhebung des Strafausspruchs be-\n\nantragt (BGH NJW 2007, 2647). \n\nNack Kolz Elf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_301-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/1-str-301-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_301-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_301-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/1-str-301-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_301-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:53.396913+00:00"}}