{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"1 StR 300/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 300/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 29. Januar 2009 im Ausspruch über die \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung in \n\nden Fällen III. 1., III. 2. und III. 8. entfällt und der Angeklagte im \n\nKomplex III. 7. wegen besonders schwerer Vergewaltigung in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen beson-\n\nders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung verurteilt ist. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-\n\ngewaltigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, so-\n\nwie wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in drei Fällen, je-\n\nweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer Verge-\n\nwaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Raubes in Tateinheit \n\nmit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. \n\nZudem wurden die Sicherungsverwahrung angeordnet, ein Pkw eingezogen, \n\ndie Fahrerlaubnis entzogen - unter Bestimmung einer Sperrfrist von fünf Jahren \n\nfür die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - und der Führerschein eingezogen. \n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten unter Er-\n\nhebung einer Formal- und der Sachrüge. Entscheidenden Erfolg hat die Revisi-\n\non allein hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. \n\nI. \n\n2 \n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte hatte regelmäßig Kontakt zu Prostitu-\n\nierten auf dem Straßenstrich in der tschechischen Republik. Ab dem Jahre \n\n2000 entschloss er sich, sexuelle Handlungen gewaltsam zu erzwingen. Mit \n\nzehn Prostituierten schloss er in der Zeit von Mai 2000 bis April 2007 zum \n\nSchein Vereinbarungen über entgeltliche Dienstleistungen, um die Prostituierten \n\ndann an geeigneter Stelle mit Gewalt und mit entsprechenden Drohungen zur \n\nDuldung oder zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu zwingen ohne zu \n\nbezahlen, meist - ebenfalls gegen deren Willen - ohne Benutzung eines Kon-\n\ndoms. Um die Prostituierten gefügig zu machen, drohte er mit Messern, schlug \n\ndie Prostituierten meist mit den Fäusten und würgte einmal. In manchen Fällen \n\nnahm er zudem - unter Ausnutzung der Gewalt - Gegenstände an sich, wie eine \n\nHandtasche und Kleidungsstücke. Die Geschädigten erlitten Verletzungen, ein \n\nFaustschlag führte zu einem Kieferbruch. Zur Tarnung verwendete er verschie-\n\ndene entstempelte Autokennzeichen. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestritten. \n\nKontakte zu Prostituierten in Tschechien hat er zwar bestätigt. Er habe Nähe, \n\nWärme und Zärtlichkeit gesucht, wie etwa in dem Film „Pretty Woman“. Hin-\n\nsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe hat er in drei Fällen entsprechende Begeg-\n\nnungen überhaupt in Abrede gestellt („hat es nicht gegeben“). Zu vier Prostitu-\n\nierten gab er an, sich an ein Zusammentreffen erinnern zu können. Von seiner \n\nSeite aus sei aber nichts Strafbares geschehen. In zwei weiteren Fällen hat er \n\ndas Vorzeigen eines Messers zugegeben. Nur in einem Fall hat er einen Schlag \n\nins Gesicht, allerdings nur mit der flachen Hand (tatsächlich Würgen und meh-\n\nrere Faustschläge mit Kieferbruch) und die Wegnahme - lediglich - einer Hose \n\n(tatsächlich auch die Handtasche) eingeräumt. Bei dieser Geschädigten ent-\n\nschuldigte er sich in der Hauptverhandlung - was diese allerdings nicht an-\n\nnahm - und überwies ihr 5.000,-- € als Schadensersatz. Messer und verschie-\n\ndene Kennzeichen habe er nur zum Selbstschutz gegen Überfälle und unbe-\n\nrechtigte Anzeigen bei sich geführt. Er sei mit Anzeigen bedroht worden - ein-\n\nmal habe er ein Bußgeld bezahlen müssen, nachdem er von einem Polizeibe-\n\namten im Auto mit einer Prostituierten erwischt worden sei. Prostituierte seien \n\nmehrfach nach Entgegennahme der Vorkasse einfach weggelaufen. Einmal sei \n\ner unter Bedrohung mit Stock und Messer zur Doppelzahlung gezwungen wor-\n\nden. Er habe den Straßenstrich als rechtsfreien Raum angesehen und dies ent-\n\nsprechend ausgenutzt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. a) Wegen Verjährung entfallen in den Fällen III. 1. und III. 2. die jewei-\n\nligen tateinheitlichen Verurteilungen wegen Körperverletzung. \n\nb) Bei den Taten zum Nachteil von C. (III. 7.) hat sich \n\nder Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen und der zutreffenden \n\nrechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen der besonders schweren Verge-\n\nwaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und (tatmehrheitlich) \n\ndes besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung schuldig gemacht. Die Strafkammer hat hierfür Einzelstrafen in Höhe von \n\nvier Jahren acht Monaten und von sechs Jahren (Einsatzstrafe) festgesetzt. Im \n\nSchuldspruch der Urteilsformel hat sich dies jedoch als „besonders schwere \n\nVergewaltigung mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung“, also \n\nals tateinheitlicher Vorgang, niedergeschlagen. Der Senat hat dieses Versehen \n\nkorrigiert. \n\n6 \n\nc) Im Fall III. 8. entfällt nach den Feststellungen und der rechtlichen Wür-\n\ndigung des Landgerichts die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverlet-\n\nzung. Damit wird lediglich ein Fassungsversehen bei der Formulierung des Ur-\n\nteilstenors korrigiert. Die Einzelstrafe bleibt hiervon unberührt. Die Strafkammer \n\nhat bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt, dass die Geschädigte die-\n\nser schweren Vergewaltigung durch den Angeklagten weder gewürgt worden \n\nsei noch hierdurch Verletzungen oder Beeinträchtigungen erlitten habe. \n\n7 \n\nd) Im Übrigen sind der Schuld- und der Strafausspruch, die Einziehung \n\ndes Pkw Citroen und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit ihren Begleitent-\n\n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nscheidungen frei von Rechtsfehlern. Insoweit verweist der Senat zur Begrün-\n\ndung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Juni 2009. \n\ne) Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom \n\n13. Juli 2009 bemerkt der Senat ergänzend: \n\nDie Informationen über die vergeblichen Bemühungen des Strafkammer-\n\nvorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung, im Ausland lebende Zeuginnen \n\nzu laden, beziehungsweise, deren Wohn- oder Aufenthaltsort zu ermitteln, stel-\n\nlen keine für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne \n\nder §§ 273, 274 StPO dar. Dies bedarf daher nicht der Aufnahme in die Sit-\n\nzungsniederschrift. Dass die Darstellung des Sachverhalts seitens des Straf-\n\nkammervorsitzenden in seiner dienstlichen Erklärung zutrifft, wird auch vom \n\nBeschwerdeführer nicht in Frage gestellt. \n\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist dagegen nicht rechts-\n\nfehlerfrei. \n\nAls Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung kam nach \n\nder zutreffenden Auffassung des Landgerichts nur § 66 Abs. 2 StGB in Be-\n\ntracht. Gegen den Angeklagten wurden im angefochtenen Urteil neun Mal Frei-\n\nheitsstrafen über drei Jahre (vier Jahre bis sechs Jahre) ausgesprochen, so \n\ndass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB zweifelsfrei gege-\n\nben sind. Des Weiteren bedarf es der Feststellung eines Hanges (mit der Ge-\n\nfährlichkeitsprognose) im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und tragfähiger \n\nAusführungen zur Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens \n\nzur Anordnung der Sicherungsverwahrung. Während die Darlegungen zum ers-\n\nten der beiden genannten Punkte in den Gründen des angefochtenen Urteils \n\ntragen (a), werden die knappen Ausführungen, in denen die Ermessensaus-\n\nübung gesehen werden kann, im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB im Vergleich zur \n\nAnordnung nach § 66 Abs. 1 StGB den hieran zu stellenden Anforderungen \n\nnicht hinreichend gerecht (b). \n\na) Zur Feststellung des Hangs: \n\naa) Bei der Feststellung eines Hanges zur Begehung erheblicher Strafta-\n\nten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB referiert die Strafkammer zunächst die \n\nDarlegungen der Sachverständigen. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDiplom-Psychologin L. prognostiziert im Ergebnis ein „mittelgradiges \n\nRückfallrisiko für weitere Sexualstraftaten“ beziehungsweise eine „mäßige bis \n\nmittelgradige Rückfallgeschwindigkeit für einschlägige Delikte“. Die Sachver-\n\nständige verweist auch auf „Bagatellisierung und Leugnen“ seitens des Ange-\n\nklagten. \n\n15 \n\nNach den Ausführungen des Leitenden Medizinaldirektors Dr. H. \n\n„sei aus psychiatrischer Sicht ein Hang im Sinne von § 66 StGB möglich, könne \n\naber nicht mit hoher Beurteilungswahrscheinlichkeit bestätigt werden“. Eine Ent-\n\nlassung zum derzeitigen Zeitpunkt sei nicht zu verantworten; „die begonnene \n\npsychiatrische Behandlung weise auch den falschen Ansatz auf, da sie in den \n\nMittelpunkt die ich-zentrierte Haltung des Angeklagten setze und eine Ausei-\n\nnandersetzung mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vermissen las-\n\nse. Auch seien in der Hauptverhandlung weiter Rechtfertigungsstrategien des \n\nAngeklagten vorgebracht worden, wie etwa das eigene Ausgenutztwerden von \n\nProstituierten, selbst nach Zahlung von Vorkasse betrogen worden zu sein und \n\ndie aufrechterhaltene Behauptung, Messer und Kennzeichen nur zum Selbst-\n\nschutz mitgeführt zu haben, sowie die Bagatellisierung seiner Körperverlet-\n\nzungshandlungen dahingehend, er habe gar nicht so fest beziehungsweise \n\nauch nicht mit der Faust zugeschlagen.“ \n\n16 \n\nbb) Aufgrund eigener Bewertung kommt die Strafkammer dann zu einem \n\neindeutigen Ergebnis: „Die Kammer ist aus rechtlicher Sicht unter Berücksichti-\n\ngung der Hauptverhandlung und der Ausführungen der Sachverständigen da-\n\nvon überzeugt, dass ein Hang i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB beim Angeklagten \n\nvorliegt.“ \n\n17 \n\n18 \n\ncc) Teile der Ausführungen der Sachverständigen begegnen - für sich \n\nbetrachtet - erheblichen Bedenken. \n\nWenn der Angeklagte die Taten „leugnet oder bagatellisiert“ ist dies zu-\n\nlässiges Verteidigungsverhalten. Wobei unter Bagatellisierung hier ersichtlich \n\nnicht die Verharmlosung oder Geringschätzung gestandener Maßen zugefügten \n\nLeides, insbesondere eingeräumter schwerer Verletzungen, oder gar die Ver-\n\nhöhnung der Opfer zu verstehen ist - dies dürfte dem Angeklagten angelastet \n\nwerden -, sondern allein der Versuch des Angeklagten, das ihm vorgeworfene \n\nVerhalten anders darzustellen oder in einem milderen Licht erscheinen zu las-\n\nsen, wie das Bestreiten von Fausthieben und der Behauptung, er habe statt-\n\ndessen nur mit der flachen Hand zugeschlagen. Auch mögen seine „Rechtferti-\n\ngungsstrategien“, wie die Behauptung, er sei selbst zuvor Betrugsopfer von \n\nProstituierten in Tschechien gewesen und er habe in diesem Bereich einen \n\n„rechtsfreien Raum“ gesehen, nicht allzu überzeugend sein. Eine verbotene \n\noder auch nur die Belange der Geschädigten grob missachtende Verteidi-\n\ngungsstrategie stellt dies aber nicht dar. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf \n\njedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, \n\nUrt. vom 20. November 2007 - 1 StR 442/07 m.w.N.). \n\n19 \n\nZu Lasten eines Angeklagten darf auch nicht herangezogen werden, \n\ndass die Therapie vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ge-\n\ngen den weitgehend bestreitenden Angeklagten eine Auseinandersetzung mit \n\nden ihm vorgeworfenen Taten vermissen lasse. Die berührt das Schweigerecht \n\ndes Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Januar 2008 - 4 StR 452/07 \n\nRdn. 9) und - bei entsprechender Ausrichtung der Therapie - den Grundsatz \n\nnemo tenetur se ipsum accusare. \n\n20 \n\ndd) Die Strafkammer hat zwar allgemein auf die Ausführungen der Sach-\n\nverständigen Bezug genommen, deren Darlegungen zur Therapie und zur Ba-\n\ngatellisierung aber nicht ihrer eigenständigen Feststellung eines Hangs des An-\n\ngeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und seiner aktuellen Gefährlich-\n\nkeit zugrunde gelegt. Das Landgericht hat die entsprechenden sachverständi-\n\ngen Äußerungen ersichtlich nur als Hinweis darauf verstanden, dass dem \n\n- unabhängig davon festgestellten Hang und der Gefährlichkeit des Angeklag-\n\nten - derzeit in seiner Person liegenden Gründen nicht ausreichend begegnet \n\nwerden kann, und die Sachverständigen insoweit auch nur deshalb zitiert. \n\n21 \n\n22 \n\nb) Zur Ermessensausübung: \n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB liegt \n\nim pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dies unterliegt zwar nur einge-\n\nschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung. Die Urteilsgründe müssen erken-\n\nnen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis bewusst \n\nwar; sie müssen auch nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von \n\nihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. vom \n\n11. September 2003 - 3 StR 481/02 m.w.N.). Die revisionsrechtliche Überprü-\n\nfung erstreckt sich dann vor allem darauf, ob der Tatrichter bei der Ermes-\n\nsensausübung von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz \n\nausgegangen ist. \n\n23 \n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB beim Vorliegen der dort genannten \n\nVoraussetzungen nicht als zwingend angesehen wurde, wenn auch von einer \n\nErmessensausübung nicht ausdrücklich gesprochen wird. Bei seiner Entschei-\n\ndung hat das Landgericht - ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe - aller-\n\ndings einen verkürzten rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es ent-\n\nscheidend auf die aktuelle Gefährlichkeit des Angeklagten abgestellt hat und \n\ngemeint hat, es könne offen bleiben, „ob und in wieweit durch die Inhaftierung \n\nund des nach Haftverbüßung fortgeschrittenen Lebensalters und des nach An-\n\ngaben des Sachverständigen damit regelmäßig verbundenen abnehmenden \n\nSexualtriebs eine Verhaltensänderung herbeigeführt werden kann, aufgrund \n\nderer die Gefährlichkeit des Angeklagten künftig zu verneinen sein wird, zumal \n\ndas Tatbild nicht primär von einem übersteigerten Sexualtrieb geprägt ist, den \n\nder Angeklagte angesichts seiner finanziellen Mittel auch in sonstiger Weise \n\nhätte befriedigen können, sondern von dem Ansporn, Macht über die sich in \n\neinem ‚rechtsfreien Raum’ betätigenden Prostituierten auszuüben. Zum jetzigen \n\nZeitpunkt ist eine solche Entwicklung beim Angeklagten alleine aufgrund des \n\nanstehenden Strafvollzugs nicht absehbar. Die weiteren Entscheidungen wer-\n\nden dem Strafvollzug vorbehalten bleiben müssen“, so die Strafkammer. \n\n24 \n\nDies wird den Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes (§ 66 Abs. 2 \n\nStGB) nicht gerecht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Tatgericht \n\ndie Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des \n\nTäters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe \n\nzu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hin-\n\nreichend zur Warnung dienen lässt. Damit wird dem Ausnahmecharakter der \n\nVorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass Absatz 2 - im Ge-\n\ngensatz zu Absatz 1 - eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbü-\n\nßung des Täters nicht voraussetzt (vgl. BGH, Urt. vom 20. November 2007 \n\n- 1 StR 442/07 Rdn. 8 und Beschl. vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02; \n\nRissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 66 Rdn. 232 unter Hinweis auf die Berichte \n\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BTDrucks. V/40941 S. 21). \n\nDie Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten \n\ndes Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind \n\ndeshalb wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung grundsätzlich zu berücksichti-\n\ngen sind. Es besteht zwar keine Vermutung dahingehend, dass langjährige, \n\nerstmalige Strafverbüßung stets zu einer Verhaltensänderung führen wird. Je \n\nlänger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des \n\nTäters mit Verurteilung und Strafvollzug ist, desto mehr muss sich der Tatrichter \n\naber mit diesen Umständen auseinandersetzen (BGH aaO). Von vorneherein \n\noffen lassen kann er dies jedenfalls nicht. Der Hinweis auf das Motiv der Taten \n\ndes Angeklagten besagt zur voraussichtlichen Wirkung des Strafvollzugs nichts. \n\nDer verbleibende lapidare Satz, wonach eine solche (positive) Entwicklung der-\n\nzeit nicht absehbar sei, und der bloße Verweis auf die weiteren Entscheidun-\n\ngen während der Strafvollstreckung werden dem Ausnahmecharakter der Re-\n\ngelung des § 66 Abs. 2 StGB nicht gerecht. \n\n25 \n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei ver-\n\ntiefter Auseinandersetzung mit der Kriminalprognose des Angeklagten zu einem \n\nfür diesen positiveren Ergebnis gekommen wäre und dann von der Anordnung \n\nder Sicherungsverwahrung abgesehen hätte. Dies bedarf daher neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung. \n\nNack Wahl Kolz \n\n RiBGH Prof. Dr. Sander befindet \n sich in Urlaub und ist deshalb an \n der Unterschrift verhindert. \n\n Hebenstreit Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/1-str-300-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/1-str-300-09","retrieved":"2026-07-10 19:46:31.449867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-04/1-str-300-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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