{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_299-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"1 StR 299/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 299/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Betruges \n\nzu 2.: Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Konstanz vom 12. Dezember 2008 werden als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H. : \n\nIn das Wissen der Zeugen K. und S. war ge-\n\nstellt, dass der Angeklagte \"erheblich\" an der Ernennung des Ge-\n\nschädigten Ki. zum Honorarkonsul beteiligt war. Ob es \n\nsich hierbei um einen Beweisantrag oder nur um die Angabe eines \n\nBeweisziels handelte (vgl. BGHSt 39, 251), mag dahinstehen. Die \n\nStrafkammer ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Ange-\n\nklagte \"in Bezug auf … Ki. … mehrfach mit Herrn \n\nK. … in Kontakt stand\". Die Urteilsfeststellungen ent-\n\nsprechen daher insoweit dem Vorbringen des Antrags. Dass die \n\nZeugen Kenntnis von einer Zahlung K. s an den Ange-\n\nklagten im Zusammenhang mit der Ernennung zum Honorarkonsul \n\nhatten, liegt nicht nahe und ist in dem Antrag auch nicht ansatz-\n\nweise behauptet. Auf diesen Gesichtspunkt näher einzugehen, \n\nwar daher aus Rechtsgründen nicht geboten. Im Übrigen ist die \n\nAnnahme der Strafkammer, die Zahlung Ki. s an den An-\n\ngeklagten hänge nicht mit der Ernennung Ki. s zum Ho-\n\nnorarkonsul zusammen, nicht auf die Glaubwürdigkeit oder Un-\n\nglaubwürdigkeit Ki. s, sondern auf anderweitig objektivier-\n\nbare Umstände gestützt. \n\nDer Schriftsatz der Verteidigerin bezüglich des Angeklagten W. \n\n vom 10. September 2009 lag vor. \n\nNack Wahl Graf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_299-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/1-str-299-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_299-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_299-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/1-str-299-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_299-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:28.891422+00:00"}}