{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"1 StR 289/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 289/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 6. November 2008 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nZu der Rüge, die abgelehnten Richter hätten ein Ablehnungsgesuch zu \n\nUnrecht als unzulässig verworfen (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 338 Nr. 3 StPO), \n\nbemerkt der Senat ergänzend: \n\nDie Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Landgericht die \n\nGrenzen, innerhalb derer die abgelehnten Richter selbst über den Antrag ent-\n\nscheiden konnten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410; 2006, 3129; BVerfG, \n\nBeschl. vom 20. März 2007 - 2 BvR 1730/06), nicht überschritten hat. \n\na) Die Vorschrift des § 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein \n\nabgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag \n\nentscheidet. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfass-\n\nten Regelfall der Entscheidung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, \n\ndass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung \n\ndes abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhin-\n\nderung des Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfG NJW \n\n2005, 3410). Die Anwendung des § 26a StPO darf nicht dazu führen, dass der \n\nablehnende Richter sein eigenes Verhalten beurteilt und damit „Richter in eige-\n\nner Sache“ wird. \n\nDies gilt auch für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH \n\nwistra 2008, 267; NStZ 2008, 523, 524). Allerdings ist es zum Beleg der Pro-\n\nzessverschleppungsabsicht regelmäßig erforderlich, dass die Richter das eige-\n\nne Verhalten im Rahmen des Prozessgeschehens schildern. Allein hierdurch \n\nwerden sie indes nicht zu Richtern in eigener Sache (BGH NStZ 2008, 473). \n\nDer Gesetzgeber hat aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des \n\nAblehnungsverfahrens von einer Zuständigkeit dergestalt abgesehen, dass der \n\nabgelehnte Richter auch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder miss-\n\nbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung bei der Ent-\n\nscheidung über das Gesuch gehindert ist. Die Mitwirkung des abgelehnten \n\nRichters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs \n\noder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26a StPO sie \n\nerlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren \n\nunter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechts-\n\nmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer tatbestand-\n\nlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eige-\n\nnen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte \n\nEntscheidung in eigener Sache ist (BVerfG, Beschl. vom 20. März 2007 - 2 BvR \n\n1730/06). \n\nb) Nach diesen Maßstäben hält die Verwerfung des gegen die Straf-\n\nkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 \n\nNr. 3 StPO rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDas Landgericht hat die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die \n\nBerufsrichter der Strafkammer auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt. Es hat da-\n\nbei seine Überzeugung von der dem Antrag zugrunde liegenden Verschlep-\n\npungsabsicht rechtsfehlerfrei gewonnen aus dem Befangenheitsantrag selbst \n\n(dort wurde, wie die Revision selbst einräumt, die Rechtslage zur Möglichkeit \n\nder Fristsetzung für Beweisanträge - BGHSt 51, 333, 344; BGH NStZ 2007, 716 \n\n- falsch dargestellt und der Strafkammer tatsächlich unzutreffend vorgeworfen, \n\nBeweisanträge pauschal zurückgewiesen zu haben), der Verfahrenssituation \n\n(Ende des von der Strafkammer vorgesehenen Beweisprogramms) sowie aus \n\ndem dem Antrag vorangehenden Prozessgeschehen (durch die Verteidigung \n\nwurden in Beweisanträgen an drei aufeinanderfolgenden Tagen drei miteinan-\n\nder unvereinbare Sachverhaltsbehauptungen in das Wissen derselben 31 Zeu-\n\ngen gestellt). \n\nZur Begründung der Prozessverschleppungsabsicht kamen die abge-\n\nlehnten Richter nicht umhin, das dem Befangenheitsantrag vorausgegangene \n\nProzessgeschehen und damit auch eigenes Verhalten und den Inhalt von Be-\n\nschlussbegründungen zu schildern. Zu Richtern „in eigener Sache“ sind sie da-\n\ndurch nicht geworden (vgl. BGH NStZ 2008, 473). Denn das Landgericht hat in \n\ndem Zurückweisungsbeschluss nicht eigenes Verhalten bewertet, sondern \n\nvielmehr anhand des Inhalts der in dem Befangenheitsgesuch beanstandeten \n\nAblehnungsbeschlüsse aufgezeigt, dass die Behauptung der Verteidigung, Be-\n\nweisanträge würden nach Ablauf der Frist „pauschal als verspätet behandelt“, \n\nobjektiv unwahr ist. Dies war zur Darlegung der Verschleppungsabsicht, deren \n\nFeststellung gesetzliche Voraussetzung der Anwendung des § 26a Abs. 1 \n\nSatz 3 StPO ist, zulässig. Dasselbe gilt für das Aufzeigen und die Bewertung \n\nweiterer Umstände aus dem Prozessverhalten des Ablehnenden, die das Land-\n\ngericht zum Beleg der Prozessverschleppungsabsicht herangezogen hat. Auch \n\ndie Tatsache, dass das Landgericht schon bei der vorangehenden Ablehnung \n\nvon Beweisanträgen wegen Prozessverschleppung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO eine Verschleppungsabsicht festgestellt hat, führt nicht dazu, dass die \n\nRichter zu Richtern „in eigener Sache“ geworden wären. \n\nc) Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, wäre der absolute Re-\n\nvisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben, weil jedenfalls eine willkürli-\n\nche oder offensichtlich unhaltbare Anwendung des § 26a StPO nicht gegeben \n\nist. \n\nUnterlaufen dem Tatgericht Fehler bei der Anwendung des § 26a StPO, \n\nbegründet dies nicht ohne weiteres den absoluten Revisionsgrund des § 338 \n\nNr. 3 StPO. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 \n\nStPO führt vielmehr nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG, wenn diese Vorschriften willkürlich angewendet werden oder die richterli-\n\nche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie ver-\n\nkennt (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411; BVerfG, Beschl. vom 20. März 2007 \n\n- 2 BvR 1730/06; BGHSt 50, 216, 219; BGH NStZ 2007, 161). In Fällen, in de-\n\nnen sich die Verwerfung als nicht offensichtlich unhaltbar erweist und es sich \n\nmithin um einen „einfachen Rechtsverstoß“ und nicht um einen Verfassungs-\n\nverstoß handelt, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung nach Beschwerde-\n\ngrundsätzen (BGH wistra 2005, 464) und sogar der mögliche Austausch des \n\nVerwerfungsgrundes erlaubt (BGH wistra 2008, 267). \n\nAuch nach den dann anzuwendenden Beschwerdegrundsätzen wäre die \n\nEntscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, weil angesichts \n\ndes Prozessgeschehens offensichtlich ist, dass durch das Ablehnungsgesuch \n\ndas Verfahren nur verschleppt werden sollte. Dies ergibt sich aus folgendem \n\nProzessgeschehen: \n\nDie von der Strafkammer nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht \n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen waren be-\n\nreits Ende August 2008 im Wesentlichen durchgeführt. Am 49. Verhandlungs-\n\ntag, dem 10. Oktober 2008, setzte der Vorsitzende der Strafkammer den Pro-\n\nzessbeteiligten eine Frist bis zum 17. Oktober 2008, „andernfalls - ohne über-\n\nzeugende Begründung für die verspätete Antragstellung - mit einer Ablehnung \n\nwegen Verfahrensverzögerung gerechnet werden“ müsse. Die Fristsetzung \n\nwurde am 14. Oktober 2008 durch Beschluss der Strafkammer gemäß § 238 \n\nAbs. 2 StPO bestätigt. In diesem Beschluss wurde festgestellt, dass der Vorsit-\n\nzende bereits am 30. September 2008 unter Hinweis auf eine bevorstehende \n\nFristsetzung für etwaige weitere Beweisanträge darauf hingewiesen habe, dass \n\ndie Strafkammer beabsichtige, die Beweisaufnahme - nach einer Verhand-\n\nlungspause von zehn Tagen, die zur Vorbereitung weiterer Beweisanträge ge-\n\nnutzt werden konnte - am 10. Oktober 2008 zu schließen. \n\nIn der nächsten, statt am 17. Oktober erst am 21. Oktober 2008 stattfin-\n\ndenden Hauptverhandlung stellte der Verteidiger des Angeklagten vier Beweis-\n\nanträge, u.a. gerichtet auf die Vernehmung von 73 Zeugen, die von der Straf-\n\nkammer am 24. Oktober 2008 - zum Teil gewertet als bloße Beweisermittlungs-\n\nanträge ohne Angabe einer hinreichend konkreten Beweistatsache - zurückge-\n\nwiesen wurden, ohne dass die Zurückweisung auf Prozessverschleppung ge-\n\nstützt wurde. Dem an diesem Tag gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des \n\nBruders des Angeklagten kam das Landgericht nach. Auf Frage des Vorsitzen-\n\nden erklärte die Verteidigung des Angeklagten dabei, „dass sie zu diesem Zeit-\n\npunkt keine weiteren Beweisanträge stellen werde, was nicht heiße, dass spä-\n\nter keine weiteren Beweisanträge gestellt würden,“ und „dass sie weiterhin Zeu-\n\ngen in den Sitzungssaal stellen werde und diese für kommenden Dienstag und \n\nFreitag bereits geladen habe“. Weitere noch an diesem Hauptverhandlungstag \n\ngestellte Beweisanträge lehnte die Strafkammer ab, ebenfalls ohne die Ableh-\n\nnung auf Prozessverschleppung zu stützen. \n\nZu Beginn der Hauptverhandlung am 28. Oktober 2008 präsentierte der \n\nVerteidiger des Angeklagten einen von ihm geladenen und auch erschienenen \n\nZeugen und stellte zudem einen Beweisantrag auf Vernehmung von 30 der be-\n\nreits zuvor benannten 73 Zeugen, nun einzeln benannt und mit konkret auf sie \n\nbezogenen Beweistatsachen. Die Strafkammer lehnte die beantragte Beweis-\n\nerhebung wegen beabsichtigter Verfahrensverschleppung ab (§ 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO), weil die in den Beweisanträgen erst am 52. Verhandlungstag be-\n\nnannten Zeugen und Beweisthemen der Verteidigung des Angeklagten seit Be-\n\nginn des Verfahrens bekannt gewesen seien. \n\nNach Verkündung der Ablehnungsbeschlüsse lehnte der Verteidiger des \n\nAngeklagten mit einem erkennbar vorgefertigten „Befangenheitsantrag“, in den \n\nhandschriftlich lediglich noch die Daten und Uhrzeiten der Beweisanträge und \n\nAblehnungsbeschlüsse eingetragen wurden, die Berufsrichter der Strafkammer \n\nwegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die behauptete Besorgnis der Befan-\n\ngenheit wurde - ohne dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für \n\nFristsetzung für Beweisanträge (BGHSt 51, 333, 344; BGH NStZ 2007, 716) \n\nerwähnt wurde - allgemein damit begründet, dass derjenige Richter, der nach \n\neiner von ihm selbst bestimmten Frist nicht mehr bereit sei, den vom Angeklag-\n\nten vorgetragenen Beweisanträgen nachzugehen, den Eindruck erwecke, dass \n\ner die elementaren Verteidigungsrechte eines Angeklagten nicht in ausreichen-\n\ndem Maße würdige. „Insbesondere“ im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut \n\ndes § 246 Abs. 1 StPO lasse die am 10. Oktober 2008 erlassene Verfügung \n\ndes Vorsitzenden und die am 14. Oktober 2008 verkündete Ausschlussfrist \n\nZweifel an der Unvoreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter \n\naufkommen. \n\nFür die Verteidigung war jedoch klar erkennbar, dass sich die Strafkam-\n\nmer mit der Fristsetzung an die Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGH aaO) \n\ngehalten hat, auch nach Fristablauf noch beantragte Beweiserhebungen durch-\n\ngeführt hat und im Übrigen Beweisanträge nicht pauschal, sondern mit fundier-\n\nter Begründung wegen Prozessverschleppung abgelehnt hat. \n\nAngesichts des gesamten Prozessverhaltens der Verteidigung nach Ab-\n\nschluss des von der Strafkammer nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht \n\nabgearbeiteten Beweisprogramms und nach Fristsetzung für weitere Beweisan-\n\nträge durch die Strafkammer ist offensichtlich, dass durch die Ablehnung der \n\nStrafkammer nur das Verfahren verschleppt werden sollte. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\nRiBGH Prof. Dr. Sander ist in \nUrlaub und deshalb an der \nUnterschrift verhindert. \n\n Jäger Nack","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/1-str-289-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/1-str-289-09","retrieved":"2026-07-10 19:45:27.280502+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-08/1-str-289-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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