{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_287-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"1 StR 287/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 287/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nhier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009 \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den \n\nSenatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurück-\n\ngewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach \n\ndem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen \n\nGeschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grund-\n\nsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten \n\nentschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und \n\ndie Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der \n\nSache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 \n\n- 2 BvR 2578/06). \n\n2 \n\nDem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des General-\n\nbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen ge-\n\nwesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine \n\nRevision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, \n\nwenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungs-\n\nrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt - \n\nnicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07). \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. \n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO wa-\n\nren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in \n\ndiesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten \n\nauf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Ver-\n\nfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.). \n\n5 \n\nUmfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Ent-\n\nscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entschei-\n\ndung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisi-\n\nonsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen \n\nübergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter \n\nBerücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Vertei-\n\ndigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch \n\nwenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung, \n\nals vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte. \n\n6 \n\nEine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen \n\nRechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/1-str-287-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-04/1-str-287-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_287-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:58.654561+00:00"}}