{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"1 StR 277/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n.F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsum- zwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Dezember 2009 \n\n1 StR 277/09 \n\nja \nja \n\nBGHSt: \nBGHR: \nNachschlagewerk: ja \nVeröffentlichung: \nja \n_______________________ \n\nArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n.F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, \nStPO § 354a \n\nDas unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsum-\nzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. \n\nBGH, Urt. vom 8. Dezember 2009 - 1 StR 277/09 - LG Nürnberg-Fürth \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n8. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nBundesanwalt \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten B. L. , \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten M. L. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember 2008 werden mit der \n\nMaßgabe verworfen, dass hinsichtlich des Angeklagten B. \n\n L. die Aufrechterhaltung der Sperrfrist aus dem Strafbe-\n\nfehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. Februar 2007 (Az.: \n\n ) entfällt. \n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten unter Freisprechung im Üb-\n\nrigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arznei-\n\nmittel in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten M. \n\n L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten \n\nund den Angeklagten B. L. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus \n\neinem Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. Februar 2007 zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den in dem \n\nvorbezeichneten Strafbefehl des Amtsgerichts Hersbruck angeordneten Entzug \n\nder Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie die angeordnete \n\nSperrfrist von acht Monaten hat das Landgericht aufrechterhalten. \n\nAußerdem hat es gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner den Verfall von \n\nWertersatz in Höhe von 463.410,-- € angeordnet. Gegen diese Verurteilung \n\nrichten sich die Revisionen der beiden Angeklagten, mit denen sie jeweils die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Ihre Rechtsmittel bleiben \n\njedoch ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n1. Die beiden Angeklagten betrieben einen Handel mit der chemischen \n\nSubstanz Gamma-Butyrolacton (GBL). GBL wird industriell in großen Mengen \n\nhergestellt, in Deutschland insbesondere von der Firma BASF mit einer Jahres-\n\nproduktion von ungefähr 50.000 Tonnen. Es wird hauptsächlich in der Industrie \n\nals Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- \n\nund Lösungsmitteln eingesetzt, z.B. in Graffitientfernern in einer Konzentration \n\nvon fünf bis zehn Prozent. Es kann aber auch in nahezu reiner Form (etwa mit \n\neinem Reinheitsgrad von 99,9 %) als Droge verwendet werden. Bei GBL han-\n\ndelt es sich um einen Ester der Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB), auch be-\n\nkannt als „liquid ecstasy“, die - anders als GBL - dem Betäubungsmittelgesetz \n\nunterfällt. GBL ist einer der Grundstoffe bei der Herstellung von GHB. Bei einer \n\noralen Einnahme wandelt es sich im menschlichen Körper in weniger als einer \n\nMinute in GHB um und hat deshalb dieselbe berauschende Wirkung wie GHB. \n\nDementsprechend wirkt GBL in einer Dosis bis zu zweieinhalb Milliliter euphori-\n\nsierend, angstlösend und sexuell stimulierend. Aber schon eine geringe Über-\n\ndosierung oder die Einnahme in Verbindung mit Alkohol kann zu schwerwie-\n\ngenden, möglicherweise auch lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträch-\n\ntigungen wie Krämpfen, Brechreiz, Verwirrung, komatösen Zuständen, Atem-\n\nstillstand oder zu Herz- oder Kreislaufversagen führen. Der dauerhafte Konsum \n\nvon GBL macht zudem süchtig. Schwerstabhängige müssen die Substanz \n\nstündlich einnehmen, um nicht an starken Entzugserscheinungen zu leiden. Um \n\nder Gefahr zu begegnen, dass GBL als Droge missbraucht oder zur Herstellung \n\nvon GHB verwendet wird, hat sich die chemische Industrie einer freiwilligen \n\nSelbstkontrolle unterworfen (sog. Monitoring). Der Verkauf des Mittels ist ge-\n\nwissen Beschränkungen unterworfen. Danach verlangen die Hersteller von je-\n\ndem Abnehmer eine Endverbleibserklärung sowie die Verpflichtung, seinerseits \n\nvon seinen Kunden eine dementsprechende Erklärung zu fordern. Verdachtsfäl-\n\nle werden an die gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle beim Bundeskri-\n\nminalamt in Wiesbaden gemeldet. Privatverbraucher können deshalb konsum-\n\ntypische Kleinmengen GBL im Chemikalienhandel nicht ohne weiteres bezie-\n\nhen. \n\n4 \n\nDie Angeklagten machten im Jahr 2004 erstmals eigene Erfahrungen mit \n\ndem Konsum von GBL. Zuvor hatten sie sich im Internet mit der Wirkungsweise \n\nder Substanz vertraut gemacht. Ihnen war bekannt, dass die Einnahme von \n\nGBL nicht nur die gewünschte Berauschung, sondern auch die bereits be-\n\nschriebenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge haben \n\nkonnte. Seit Sommer 2004 erwarben sie GBL in einer Chemikaliengroßhand-\n\nlung und verkauften die Substanz in Gewinnerzielungsabsicht an Dritte weiter, \n\ndie das GBL wegen dessen berauschender Wirkung konsumieren wollten. Eine \n\nVerdachtsmeldung an die gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle führte \n\nam 24. Februar 2005 zu einer Durchsuchung der Wohnungen der beiden Ange-\n\nklagten. Dabei wurden Restmengen von GBL sichergestellt. Die Staatsanwalt-\n\nschaft erhob in einem anderen Verfahren unter dem Datum des 16. November \n\n2005 Anklage gegen die beiden Angeklagten. Am 28. März 2007 wurden sie \n\ndurch das Amtsgericht Hersbruck wegen des unerlaubten Inverkehrbringens \n\nbedenklicher Arzneimittel in drei Fällen (Tatzeitraum August bis Oktober 2004) \n\njeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt, deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist infolge der \n\nvon den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen nicht \n\nrechtskräftig. \n\n5 \n\nNach den Wohnungsdurchsuchungen im Februar 2005 setzten die An-\n\ngeklagten ihren Handel mit GBL fort, obwohl ihnen von zwei Rechtsanwälten \n\ngeraten worden war, „von einem solchen Verkauf die Finger zu lassen“ (UA \n\nS. 55). Über das Internet verkauften sie Mengen von 250, 500, 1.000, 5.000 \n\nund 10.000 Millilitern. Der von ihnen geforderte Durchschnittsverkaufspreis lag \n\nbei 100,-- € pro Liter. Sie selbst hatten beim Einkauf im Großhandel lediglich \n\nzwischen 12,50 € und 21,-- € pro Liter für das GBL gezahlt. Der Versand durch \n\ndie Angeklagten erfolgte per Post. Das GBL war in Plastikflaschen abgefüllt, die \n\nmit Warnhinweisen versehen waren, die auf die Gesundheitsschädlichkeit von \n\nGBL hinwiesen. Gebrauchsanweisungen für die Verwendung als Lösungs- oder \n\nReinigungsmittel waren demgegenüber nicht beigefügt. Auf ihren Internetseiten \n\nbezeichneten die beiden Angeklagten die von ihnen vertriebenen Produkte als \n\n„wheel-cleaner“ oder als „glue-remover“ aus „100 % reinem GBL“ bzw. „pure-\n\ncleaner (gbl)“ mit einer „Reinheit von mindestens 99,94 %“, mit dem „besonders \n\ngut Kleberückstände, metallische Oberflächen, Nagellacke, Graffitis usw.“ ent-\n\nfernt werden könnten. Außerdem warben sie mit „Verkauf an Privat/kein Monito-\n\nring“. Die von den Angeklagten verwendeten Bezeichnungen dienten nach den \n\nlandgerichtlichen Feststellungen lediglich der Verschleierung des eigentlichen \n\nVerwendungszweckes. Das Angebot der Angeklagten richtete sich vornehmlich \n\nan einen Kundenkreis, der das - für Privatpersonen aufgrund des sog. Monito-\n\nrings schwer zu beschaffende - GBL erwerben wollte, um sich damit zu berau-\n\nschen, ohne zugleich behördlich erfasst zu werden. Demzufolge nahmen die \n\nAngeklagten ihren Kunden keine Endverbleibserklärungen ab; sie forderten kei-\n\nnerlei Nachweise, auch nicht bezüglich des Alters ihrer Kunden, sondern gaben \n\ndas von ihnen vertriebene GBL ohne jegliche Einschränkung an ihre Interes-\n\nsenten ab. \n\n6 \n\nIn der Zeit vom 4. März 2005 bis 13. Februar 2007 wurde den Angeklag-\n\nten in acht Fällen GBL in Mengen zwischen 100 und 1.492 Litern geliefert. Die \n\nauf diese Weise beschaffte Gesamtmenge von insgesamt 5.699 Litern gaben \n\ndie Angeklagten bis auf eine Restmenge von 550 Litern, die bei neuerlichen \n\nDurchsuchungen ihrer Wohnungen und eines ihrer Lagerräume sichergestellt \n\nwerden konnte, an ihre Kunden ab, wobei sie das GBL in einer großen Anzahl \n\nvon Fällen in kleinen Mengen zwischen 0,1 und 1,0 Liter weiterverkauften. Bei \n\ninsgesamt mehr als 4.000 Verkaufsgeschäften erzielten die beiden Angeklagten \n\neinen Erlös von etwa 564.000,-- €. Durch die Einnahme des von den Angeklag-\n\nten vertriebenen GBL kam es bei einigen Konsumenten, die zum Teil noch min-\n\nderjährig waren, zu beträchtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Be-\n\nwusstseinsverlust, Schwindelgefühlen, Erbrechen oder schwerer Abhängigkeit. \n\nDas Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass \n\ndiese mit dem Eintritt solcher Folgen bei ihren Abnehmern nicht rechneten bzw. \n\nsolche nicht billigten. \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten in dem Tatzeit-\n\nraum vom 4. März 2005 bis 13. Februar 2007 als ein unerlaubtes Inverkehrbrin-\n\ngen bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG in acht Fällen be-\n\nwertet, wobei es bezüglich der einzelnen Taten nicht auf die Verkaufsgeschäfte \n\nzwischen den Angeklagten und ihren privaten Abnehmern, sondern auf die im \n\nTatzeitraum erhaltenen Lieferungen abgestellt hat. Das Landgericht hat in sei-\n\nner Entscheidung allerdings verneint, dass es sich bei dem von den Angeklag-\n\nten vertriebenen GBL nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne \n\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG (in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung) handelt. \n\nDiese Einschätzung hat es darauf gestützt, dass die Substanz nicht nur nach \n\nden Vorstellungen des Herstellers, sondern auch nach der allgemeinen Ver-\n\nkehrsauffassung lediglich als Industriechemikalie anzusehen sei. Die Einord-\n\nnung der Substanz als Arzneimittel ergebe sich jedoch aus der Zweckbestim-\n\nmung durch die Angeklagten, die das Mittel in erster Linie zur Verwendung als \n\nDroge an ihre Kunden abgegeben hätten. Zwar sei die Arzneimitteleigenschaft \n\ngrundsätzlich objektiv zu bestimmen, es liege vorliegend jedoch einer der Aus-\n\nnahmefälle vor, bei denen es nur auf eine subjektive Zweckbestimmung an-\n\nkomme. Da die von den Angeklagten vertriebene Substanz für mehrere Ver-\n\nwendungszwecke geeignet sei, nämlich als Industriechemikalie und zur Erzeu-\n\ngung eines Rauschzustands bei oraler Einnahme, sei für die Einordnung der \n\nSubstanz als Arzneimittel maßgeblich auf die Zweckbestimmung dessen abzu-\n\nstellen, der ein Mittel in Verkehr bringe. Im vorliegenden Fall komme es daher \n\nallein auf die Zweckbestimmung durch die Angeklagten an, die bei der Abgabe \n\ndes GBL an ihre Kunden dessen Einsatz als Rauschmittel im Auge gehabt hät-\n\nten. \n\nII. \n\n8 \n\nDie von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt schon in seinen Antragsschriften vom 19. Juni 2009 zutref-\n\nfend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Über-\n\nprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat - abgesehen von der Aufrechterhal-\n\ntung der Sperrfrist hinsichtlich des Angeklagten B. L. - ebenfalls \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere wird \n\nder Schuldspruch wegen vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens bedenkli-\n\ncher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG von den rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen Feststellungen im Ergebnis getragen. \n\n9 \n\nAllerdings hat das Landgericht die Arzneimitteleigenschaft des von den \n\nAngeklagten vertriebenen Gamma-Butyrolactons (GBL) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 \n\nAMG aF für sich genommen nicht tragfähig begründet. Denn es hat insoweit \n\neinen unzutreffenden Maßstab angelegt, als es bei der arzneimittelrechtlichen \n\nEinordnung der Substanz allein auf die subjektive Zweckbestimmung durch die \n\nAngeklagten abgestellt hat und die Frage, ob es sich bei dem Mittel auch nach \n\nder Verkehrsauffassung um ein Arzneimittel handelt, verneint bzw. an anderer \n\nStelle des Urteils offen gelassen hat. \n\n10 \n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF sind Arzneimittel unter anderem Stoffe, \n\ndie dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper die \n\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische \n\nZustände zu beeinflussen. Diese Zweckbestimmung richtet sich, was das \n\nLandgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nach \n\nobjektiven Kriterien, nämlich der Verkehrsanschauung. Nur im Ausnahmefall, \n\netwa wenn sich die Zweckbestimmung bei neuartigen Substanzen (noch) nicht \n\nbeurteilen lässt, kann es auf subjektive Kriterien wie den vom Hersteller oder \n\nAbgebenden bestimmten Zweck ankommen (vgl. BGHSt 43, 336, 339 f. m.w.N.; \n\nBGH NStZ 2008, 530). Ein weiterer Ausnahmefall, in dem eine subjektive \n\nZweckbestimmung erforderlich werden kann, ist auch für solche Stoffe oder \n\nZubereitungen aus Stoffen bejaht worden, die, wie z.B. Nitroglycerin, sowohl als \n\nArzneimittel als auch zu technischen Zwecken verwendet werden können \n\n(Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. AMG § 2 Anm. 24; vgl. auch \n\nBGHSt 43, 336, 339, insoweit jedoch nicht tragend; Sander, Arzneimittelrecht \n\n46. Lfg. AMG § 2 Erl. 1; Körner, BtMG 6. Aufl. Vorbem. AMG Rdn. 15 u. 49 zur \n\nArzneimitteleigenschaft von Lachgas; jeweils allerdings ohne konkretisierende \n\nBegründung). Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Es hat einen sol-\n\nchen Ausnahmefall bei mehreren Verwendungszwecken auch vorliegend ange-\n\nnommen, da die von den Angeklagten vertriebene Substanz nicht nur als In-\n\ndustriechemikalie oder Reinigungsmittel, sondern bei einer Einnahme durch den \n\nMenschen auch als Droge eingesetzt werden kann. Obwohl das Landgericht \n\neine Arzneimitteleigenschaft des GBL nach der Verkehrsanschauung verneint \n\nbzw. offen gelassen hat, ist es aufgrund des von den Angeklagten bei der Ab-\n\ngabe bestimmten Zwecks, nämlich der Verwendung als Rauschmittel, davon \n\nausgegangen, dass es sich bei GBL um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 \n\nNr. 5 AMG aF handelt. \n\n11 \n\nDie genannte Auffassung lässt jedoch außer Acht, dass nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Arzneimittelbegriff einer ein-\n\nschränkenden Auslegung bedarf (BVerfG NJW 2006, 2684, 2685). Das Kriteri-\n\num der subjektiven Zweckbestimmung kann daher bei der Einordnung eines \n\nStoffes oder einer Zubereitung von Stoffen als Arzneimittel nicht zu einer Aus-\n\nweitung des gesetzlichen Tatbestands führen, sondern angesichts der außeror-\n\ndentlichen tatbestandlichen Weite lediglich zu einer Begrenzung der Strafbarkeit \n\nherangezogen werden. Auf diese Weise werden Substanzen, die zwar die von \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF geschilderten Wirkungsweisen aufweisen, aber nicht \n\nzum Zweck der Einflussnahme auf den menschlichen Körper eingesetzt werden \n\nsollen, dem Anwendungsbereich der im Arzneimittelgesetz enthaltenen Straf-\n\nvorschriften entzogen. Auch dem Rückgriff auf die Vorstellungen des Produkt-\n\nherstellers in den Fällen, in denen es an einer Verkehrsanschauung (noch) \n\nfehlt, kommt limitierende Wirkung zu (BVerfG aaO). \n\n12 \n\nDieser Begrenzungsfunktion der subjektiven Zweckbestimmung liefe es \n\njedoch zuwider, wenn in Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung objek-\n\ntiv kein Arzneimittel vorliegt, die Einordnung einer Substanz unter den Arznei-\n\nmittelbegriff und damit auch die Strafbarkeit nach den arzneimittelrechtlichen \n\nVorschriften allein mit der vom Hersteller oder vom Abgebenden zum Ausdruck \n\ngebrachten Zweckbestimmung begründet würde. Denn dies würde nicht zu ei-\n\nner Begrenzung, sondern zu einer Erweiterung des Tatbestandes führen, da \n\neine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz auch dann gegeben wäre, wenn \n\ndie in den Verkehr gebrachte Substanz nach der Verkehrsanschauung kein \n\nArzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG aF darstellte. Steht daher aufgrund \n\nobjektiver Kriterien fest, dass ein Stoff bzw. eine Stoffzubereitung zu keinem der \n\nin § 2 AMG aF genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, kommt ein Rück-\n\ngriff auf die Zweckbestimmung, die der Hersteller eines Mittels oder derjenige, \n\nder es in den Verkehr bringt, diesem Mittel gibt, zur Begründung einer Strafbar-\n\nkeit nach dem Arzneimittelgesetz nicht in Betracht. \n\nIII. \n\n13 \n\n1. Dennoch halten die Schuldsprüche auf der Basis der rechtsfehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Bei der von \n\nden Angeklagten vertriebenen Substanz handelt es sich entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts auch nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im \n\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF. \n\n14 \n\na) Ob ein Stoff (oder eine Zubereitung aus Stoffen) zu einem der in § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 5 AMG aF aufgeführten Zwecke bestimmt ist, richtet sich grundsätz-\n\nlich nach der Verkehrsanschauung. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlich \n\ninformierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers \n\n - hier: der am Gebrauch euphorisierend wirkender Mittel Interessierten - abzu-\n\nstellen. Die Verkehrsanschauung knüpft dabei regelmäßig an eine schon beste-\n\nhende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung \n\nan, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche \n\nMittel ihrer Art nach haben. Die Anschauungen der Verbraucher werden weiter-\n\nhin durch die stoffliche Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die pharmako-\n\nlogischen Eigenschaften eines Mittels, durch die Auffassung der pharmazeuti-\n\nschen oder medizinischen Wissenschaft sowie durch die dem Mittel beigefügten \n\noder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise, Gebrauchsanwei-\n\nsungen oder durch die Aufmachung beeinflusst, in der das Mittel dem Verbrau-\n\ncher allgemein entgegentritt. Von Bedeutung sind schließlich auch der Umfang \n\nder Verbreitung eines Produkts, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern, aber \n\nauch die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei längerem \n\nGebrauch (vgl. BGHSt 46, 380, 383; BGHZ 151, 286, 291; BVerwGE 97, 132, \n\n135; Kloesel/Cyran, aaO AMG § 2 Anm. 20 f.; Körner, aaO Vorbem. AMG Rdn. \n\n12 f.). \n\n15 \n\nb) Das Landgericht hat angenommen, dass es sich bei GBL nach der \n\nVerkehrsauffassung um eine Industriechemikalie und nicht um ein Arzneimittel \n\nhandele, und dies damit begründet, dass die Verwendung als Rauschdroge ge-\n\ngenüber der industriellen Verwendung quantitativ unbedeutend sei. Tatsächlich \n\nhat die Rechtsprechung bei der Prüfung der Arzneimitteleigenschaft eines Stof-\n\nfes darauf abgestellt, wie groß der Anteil der Verbraucher ist, die diesen Stoff \n\nals Arzneimittel ansehen (vgl. BGHSt 46, 380, 383 m.w.N.). Dabei ging es je-\n\ndoch um die anders gelagerte Frage der Abgrenzung zwischen Arznei- und Le-\n\nbensmitteln. In derartigen Fällen kann es gerade deshalb zu Abgrenzungs-\n\nschwierigkeiten kommen, weil sich die Verwendung von Arznei- oder Lebens-\n\nmitteln bei einer oralen Einnahme äußerlich nicht voneinander unterscheidet. \n\nBei der Beurteilung, ob sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der Arzneimit-\n\nteleigenschaft eines Stoffes gebildet hat, kann es daher bedeutsam sein, wie \n\nviele der Verbraucher den Stoff in die eine oder andere Richtung verwenden \n\nwollen. \n\n16 \n\nAnders als bei der Einordnung eines Stoffes als Arznei- oder Lebensmit-\n\ntel wird GBL aber nicht einheitlich verwendet. Vielmehr unterscheidet sich die \n\nArt und Weise seines Gebrauchs nach dem jeweiligen Verwendungszweck. In \n\nder chemischen Industrie wird es in großen Mengen produziert und anderen \n\nStoffen zur Durchführung von chemischen Synthesen oder - in einer geringen \n\nKonzentration von lediglich fünf bis zehn Prozent - zur Herstellung von Reini-\n\ngungs- und Lösungsmitteln zugesetzt. Demgegenüber wird GBL von Personen, \n\ndie sich damit berauschen wollen, in einer Dosis von wenigen Millilitern und in \n\nnahezu reiner Form konsumiert. Da diese unterschiedlichen Verwendungsarten \n\nweder qualitativ noch quantitativ vergleichbar sind, kommt es für die Beurteilung \n\neiner Verkehrsauffassung nicht auf deren zahlenmäßiges Verhältnis zueinander \n\nan. Maßstab kann vielmehr nur die Verwendung innerhalb eines einheitlichen \n\nVerkehrskreises sein, in dem das Mittel auf dieselbe Art und Weise gebraucht \n\nwird, da nur insoweit eine Vergleichbarkeit der Verwendungsmöglichkeiten be-\n\nsteht. Die quantitative Betrachtungsweise des Landgerichts berücksichtigt zu-\n\ndem nicht, dass es schon aus Gründen des Gesundheitsschutzes, wie er etwa \n\nauch vom Arzneimittelgesetz bezweckt wird (vgl. § 1 AMG), nicht angezeigt ist, \n\nbei der Beurteilung einer Verkehrsauffassung allein auf einen zahlenmäßigen \n\nVergleich der unterschiedlichen Verwendungsarten abzustellen. Selbst wenn \n\nmehrere zehntausend Tonnen eines Stoffes zu industriellen Zwecken einge-\n\nsetzt werden, sagt dies für sich genommen noch nichts darüber aus, ob dieser \n\nStoff daneben nicht auch von einer großen Zahl von Verbrauchern zur Anwen-\n\ndung im oder am menschlichen Körper eingesetzt wird, selbst wenn der Um-\n\nfang des Gebrauchs für diese Anwendung gegenüber dem Umfang der indus-\n\ntriellen Verwendung verhältnismäßig gering erscheinen mag. Da sich auch die-\n\nse Verbraucher durch die Verwendung eines solchen Stoffes einer erheblichen \n\nGefahr für ihre Gesundheit aussetzen können, liefe es den Aspekten des Ge-\n\nsundheitsschutzes zuwider, ihnen diesen Schutz durch das AMG zu versagen, \n\nnur weil dieser Stoff quantitativ überwiegend in der Industrie Verwendung findet. \n\nDem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass die Arzneimitteleigenschaft eines \n\nStoffes freilich nicht schon dadurch begründet wird, dass er von einigen weni-\n\ngen Verbrauchern, denen die Wirkungsweise des Stoffes bekannt ist, als \n\nRauschmittel verwendet wird. Kennen aber zahlreiche Verbraucher die Wir-\n\nkungsweise eines Mittels und hat sich eine Verbrauchergewohnheit gebildet, \n\ndieses Mittel zu den in § 2 Abs. 1 AMG aF benannten Zwecken zu verwenden, \n\nso liegt ein Arzneimittel vor (vgl. Sander, aaO AMG § 2 Erl. 1). \n\n17 \n\nc) An diesen Maßstäben gemessen, gilt Folgendes: Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts führt die Einnahme von Gamma-Butyrolacton (GBL) \n\nbei einem Menschen zu Rauschzuständen, es beeinflusst die Stimmungslage \n\nund wirkt euphorisierend, angstlösend und sexuell stimulierend. Der dauerhafte \n\nMissbrauch kann zu schweren Abhängigkeitserkrankungen führen, schon ge-\n\nringe Überdosierungen zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen wie \n\nKrämpfen, Brechreiz, Verwirrung, Atemstillstand, Herz- oder Kreislaufversagen \n\nund möglicherweise auch zum Tod des Einnehmenden. Da sich GBL nach der \n\nEinnahme im Körper in kurzer Zeit in Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB) um-\n\nwandelt, dessen Ester es ist, entspricht GBL auch in seiner pharmakologischen \n\nWirkung dieser Droge, die unter dem Namen „liquid ecstasy“ bekannt ist und \n\naufgrund der 16. BtMÄndV vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3338) seit \n\n1. März 2002 dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. GHB wird nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts zudem als Wirkstoff in Medikamenten genutzt. So \n\nfindet sich dieser Stoff in dem Medikament „Somsanit“, einer Injektionslösung \n\nfür Anästhesiezwecke, und „Xyrem“, das zur Behandlung von Schlafstörungen \n\nverwendet wird. Hinzu kommt, dass die berauschende Wirkung von GBL öffent-\n\nlich bekannt ist. Gerade wegen der Gefahr des Missbrauchs von GBL als Droge \n\noder als Ausgangsstoff zur Herstellung des unter das Betäubungsmittelgesetz \n\nfallenden Mittels GHB („liquid ecstasy“) unterwirft sich die chemische Industrie \n\neiner freiwilligen Selbstkontrolle durch das sog. Monitoring, indem die Hersteller \n\nvon ihren Abnehmern Endverbleibserklärungen verlangen. \n\n18 \n\nSolche Schutzmaßnahmen sprechen dagegen, dass nur wenige \n\nVerbraucher Kenntnis von den Verwendungsmöglichkeiten des GBL als Droge \n\noder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Drogen haben und sich der Miss-\n\nbrauch von GBL deshalb nur auf einen geringen Kreis von Anwendern be-\n\nschränkt. Der Umstand, dass sich zudem im Internet leicht zugängliche Infor-\n\nmationen über die Wirkungsweise des GBL finden, spricht ebenfalls dafür, dass \n\ndiese einem größeren Verbraucherkreis bekannt ist. Auf diese Weise haben \n\nauch die Angeklagten ihre Kenntnisse von der berauschenden Wirkung der \n\nSubstanz erlangt. In „Drogenforen“ im Internet, an denen auch der Angeklagte \n\nM. L. mit eigenen Beiträgen aktiv teilgenommen hat, wird nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts anhaltend über die Verwendung von GBL als \n\nRauschmittel, die dazu angebrachte Dosierung, etwaige Vorsichtsmaßnahmen \n\nund insbesondere mögliche Bezugsquellen diskutiert. Das Landgericht hat zu-\n\ndem festgestellt, dass in einer Pressemitteilung der Zollfahndung in Hamburg \n\nvom 28. April 2004 - die im Übrigen auch den beiden Angeklagten vorlag - über \n\nErmittlungen gegen ein Hamburger Unternehmen berichtet worden sei, das ei-\n\nne größere Menge an GBL beschafft habe, das zur Herstellung der syntheti-\n\nschen Droge GHB, besser bekannt unter dem Namen „liquid ecstasy“, verwen-\n\ndet werden könne. Diese Pressemitteilung enthielt zudem einen Text mit der \n\nÜberschrift „Hintergrund-Info Liquid Ecstasy“, in dem unter anderem auf die \n\npharmakologische Wirkung und die beträchtlichen Gesundheitsgefahren dieser \n\nSubstanz hingewiesen wurde. \n\n19 \n\nDas Landgericht hat zudem festgestellt, dass es eine Praxis von zahlrei-\n\nchen Konsumenten gibt, GBL aufgrund seiner berauschenden Wirkung als Dro-\n\nge zu verwenden, und sich hierfür auch ein Markt gebildet hat. In diesem Zu-\n\nsammenhang ist es zu sehen, dass nach den landgerichtlichen Feststellungen \n\nallein von den Angeklagten im hier relevanten Tatzeitraum etwa 5.000 Liter \n\nGBL durch mehr als 4.000 Verkaufsgeschäfte veräußert wurden. Unter Zugrun-\n\ndelegung einer Dosierung von zweieinhalb Millilitern, die regelmäßig noch nicht \n\nunmittelbar zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führt, ergibt sich, dass aus \n\nder von den Angeklagten veräußerten verfahrensgegenständlichen Gesamt-\n\nmenge an GBL mindestens zwei Millionen Konsumeinheiten hätten hergestellt \n\nwerden können. Angesichts dieser Umstände, namentlich der pharmakologi-\n\nschen Wirkung von GBL und der Möglichkeiten, sich über diese etwa durch Bei-\n\nträge hierüber im Internet zu informieren, sowie der von dem Landgericht fest-\n\ngestellten beträchtlichen Verkaufszahlen und Mengen an GBL, die von den An-\n\ngeklagten veräußert wurden, steht fest, dass zahlreichen Verbrauchern die Wir-\n\nkungsweise von GBL bekannt ist und sich auch ein entsprechender Markt an \n\nKonsumenten gebildet hat. Diese Substanz ist daher auch nach der allgemei-\n\nnen Verkehrsanschauung aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, \n\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Fall einer ora-\n\nlen Einnahme dazu bestimmt, den seelischen Zustand eines Menschen zu be-\n\neinflussen. Demnach handelt es sich aber nicht nur nach der Zweckbestim-\n\nmung durch die Angeklagten, sondern bereits nach objektiven Kriterien um ein \n\nArzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG aF (so auch Körner, BtMG \n\n6. Aufl. Anhang zum BtMG Teil C 1 Rdn. 615; allgemein zur Einordnung von \n\nPsychopharmaka unter den Arzneimittelbegriff vgl. BGHSt 43, 336, 341 m.w.N.; \n\nKloesel/Cyran, Arzneimittelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. AMG § 2 Anm. 74). \n\n20 \n\nd) Der Umstand, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Frage, ob \n\nsich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft des GBL \n\ngebildet hat, einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat, indem es al-\n\nlein auf das zahlenmäßige Verhältnis der unterschiedlichen Verwendungsarten \n\nabgestellt hat, erfordert nicht die Aufhebung des Urteils. Die Beurteilung der \n\nVerkehrsanschauung \n\nist zwar grundsätzlich \n\ntatgerichtliche Aufgabe (vgl. \n\nKloesel/Cyran aaO Anm. 21). Hat das Tatgericht aber bei der Beurteilung der \n\nVerkehrsauffassung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt \n\nund sich deshalb - wie im vorliegenden Fall - daran gehindert gesehen, einen \n\nSchluss auf deren Bestehen zu ziehen, kann das Revisionsgericht aufgrund \n\nrechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen selbst die Schlussfolgerungen zie-\n\nhen, die sich auch dem Tatgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maß-\n\nstabes hinsichtlich des Bestehens einer Verkehrsauffassung aufgedrängt hät-\n\nten, und in der Sache selbst entscheiden. Es kann insoweit nichts anderes gel-\n\nten, als bei einer - noch weiter gehenden - Schuldspruchänderung zu Lasten \n\neines Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Auch \n\ndort kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden, wenn das Tat-\n\ngericht durch umfangreiche Feststellungen eine Tatsachengrundlage geschaf-\n\nfen hat, deren Änderung oder Ergänzung durch eine weitere Beweisaufnahme \n\nausgeschlossen werden kann (BVerfG NStZ 2001, 187, 188; Kuckein in KK \n\n6. Aufl. § 354 Rdn. 12). Solche umfangreichen und rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen, die dem Senat die Beurteilung ermöglichen, ob sich hinsichtlich \n\nder Arzneimitteleigenschaft des GBL eine entsprechende Verkehrsanschauung \n\ngebildet hat, liegen hier vor. \n\n21 \n\n2. Der Einordnung von GBL als Arzneimittel steht es nicht entgegen, \n\ndass aufgrund der 17. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom \n\n12. Februar 2002 (BGBl. I S. 612) die Ester von GHB - und damit auch GBL - \n\nvom Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen wor-\n\nden sind. Dies hat für eine Strafbarkeit der Angeklagten nach dem Arzneimittel-\n\ngesetz keine Bedeutung. Die Begriffe Arzneimittel und Betäubungsmittel schlie-\n\nßen sich nicht gegenseitig aus. So ergibt sich aus § 81 AMG, dass auf Arznei-\n\nmittel, die zugleich Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, neben den Vor-\n\nschriften des AMG auch die des BtMG anwendbar sind. Dieses Zusammenwir-\n\nken von Betäubungsmittel- und Arzneimittelrecht hat zur Folge, dass der Um-\n\ngang mit Substanzen, die nicht Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, nur \n\nnach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften straflos ist. Insbesondere \n\neine mögliche Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz bleibt hiervon aber un-\n\nberührt (vgl. BGHSt 43, 336, 342; Körner, aaO § 1 BtMG Rdn. 12). \n\n22 \n\n3. Bei dem von den Angeklagten vertriebenen GBL handelt es sich, wie \n\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch um ein bedenkliches Arzneimit-\n\ntel gemäß § 5 AMG. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind Arzneimittel bedenklich, \n\nbei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der \n\nbegründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch \n\nschädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizi-\n\nnischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dies ist vorliegend der \n\nFall. Die Einnahme von GBL kann zu Krämpfen, Brechreiz, Verwirrung und ko-\n\nmatösen Zuständen führen. Durch eine Überdosierung oder eine Einnahme in \n\nVerbindung mit geringen Mengen an Alkohol kann es zu einem lebensbedrohli-\n\nchen Atemstillstand oder zu Herz- oder Kreislaufversagen kommen. Selbst \n\nwenn sich die eingenommene Dosis in einem Bereich bewegen sollte, der nicht \n\nunmittelbar zu den beschriebenen schweren Gesundheitsschäden führt, macht \n\nder dauerhafte Konsum von GBL süchtig. Es kann zu schwerwiegenden Ab-\n\nhängigkeitserkrankungen kommen, mit der Folge, dass Schwerstabhängige die \n\nSubstanz - auch in der Nacht - stündlich einnehmen müssen, um nicht an star-\n\nken Entzugserscheinungen zu leiden. Die Angeklagten haben das GBL über-\n\nwiegend ohne Dosierungsanleitung und ohne Rücksicht auf das Alter oder die \n\nErfahrungen ihrer Kunden mit entsprechenden Mitteln zum Zweck der oralen \n\nEinnahme beliebig weiterverkauft, obwohl sie um die gesundheitlichen Gefah-\n\nren insbesondere bei Überdosierung oder dauerhaftem Gebrauch wussten. Ihre \n\nAbnehmer haben die Substanz dementsprechend als Rauschmittel verwendet, \n\nso dass vorliegend der bestimmungsgemäße Gebrauch des GBL mit dem auf \n\ndiesem Markt vorgesehenen Missbrauch gleichzusetzen ist (vgl. BGHR AMG § \n\n95 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittel 2). \n\n23 \n\n4. Weiter liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht entgegen \n\nder von der Staatsanwaltschaft - ausweislich der Urteilsgründe - in ihrem Plä-\n\ndoyer vertretenen Auffassung die beiden Angeklagten nicht jeweils wegen nur \n\neiner Tat verurteilt hat. Das Landgericht hat trotz umfangreicher Beweisauf-\n\nnahme keine konkreten Feststellungen dazu treffen können, ob und in welchem \n\nUmfang die Angeklagten durch die jeweiligen Einzellieferungen ihr Depot je-\n\nweils vor dessen vollständiger Entleerung aufgefüllt haben. Die Annahme einer \n\nBewertungseinheit setzt aber zumindest konkrete Anhaltspunkte voraus, dass \n\nbestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge her-\n\nrühren (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 20 m.w.N.). Fehlen solche An-\n\nhaltspunkte, wie im vorliegenden Fall, gebietet es auch der Zweifelssatz nicht, \n\neine Bewertungseinheit anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit \n\n14 m.w.N.). Andererseits beschwert es die Angeklagten nicht, dass das Land-\n\ngericht bei der Beurteilung der Konkurrenzen nicht auf die einzelnen von den \n\nAngeklagten getätigten Verkaufsgeschäfte mit ihren privaten Abnehmern abge-\n\nstellt, sondern hinsichtlich der einzelnen Lieferungen des GBL an die Angeklag-\n\nten jeweils eine Bewertungseinheit angenommen hat und deshalb lediglich von \n\nacht Fällen des unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel aus-\n\ngegangen ist. \n\n24 \n\n5. Das Landgericht hat schließlich mit zutreffender Begründung einen \n\nVerbotsirrtum (§ 17 StGB) der beiden Angeklagten verneint. Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts hatten die Angeklagten, nachdem ihre Wohnungen im \n\nFebruar 2005 durchsucht worden waren, Rechtsrat hinsichtlich des weiteren \n\nVerkaufs von GBL bei ihren zwei damaligen Verteidigern gesucht. Beide \n\nRechtsanwälte hatten den Angeklagten empfohlen, „zur Vorsicht“ wegen einer \n\nmöglichen Strafbarkeit den Verkauf einzustellen bzw. „von einem solchen Ver-\n\nkauf die Finger zu lassen“. Selbst nach der damaligen Einschätzung des Ange-\n\nklagten M. L. war eine Abgabe von GBL zu Konsumzwecken strafbar, \n\nwie sich einem von ihm stammenden Eintrag vom Januar 2006 in einem „Dro-\n\ngen-Forum“ im Internet entnehmen lässt: „Solange es (das GBL) nicht zur Ein-\n\nnahme abgegeben wurde, passiert dem Verkäufer nichts“ (UA S. 56). Schließ-\n\nlich zeigen auch die Bemühungen der Angeklagten, die Abgabe des GBL zu \n\nKonsumzwecken zu verschleiern, indem sie es als Mittel zum Entfernen von \n\nKlebstoff („glue-remover“) oder Felgenreiniger („wheel-cleaner“) anboten, dass \n\nsie Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden unter allen Umständen vermei-\n\nden wollten. Ein solches Vorgehen der Angeklagten setzt damit die gedankliche \n\nAuseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens voraus und \n\nschließt selbst dann, wenn höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorlie-\n\ngen, jedenfalls die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinter-\n\npretation der Gesetzeslage strafbar zu machen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2684, \n\n2686). \n\n25 \n\nDer Senat hat gemäß § 354a StPO geprüft, ob die Neuregelung des \n\nIV. \n\nArzneimittelbegriffs durch das am 23. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz zur \n\nÄnderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 \n\n(BGBl. I, S. 1990) eine den Angeklagten günstigere Bewertung zulässt, als dies \n\nnach dem bisherigen Arzneimittelbegriff, der auch der Entscheidung des Land-\n\ngerichts zugrunde liegt, möglich gewesen ist. Nach der Neufassung sind Arz-\n\nneimittel unter anderem Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am \n\nmenschlichen Körper angewendet werden können, um die physiologischen \n\nFunktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische \n\nWirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (§ 2 Abs. 1 \n\nNr. 2a AMG nF). Mit der Neufassung des Arzneimittelbegriffs hat der Gesetz-\n\ngeber weiter gehend als bisher Elemente der Definition des Arzneimittels nach \n\nder Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und der \n\nRichtlinie 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel) in das deut-\n\nsche Recht überführt. Nach den Gesetzgebungsmaterialien bleiben die Ände-\n\nrungen zwar weitgehend ohne Auswirkungen in der Anwendungspraxis, weil die \n\nKernelemente der bisherigen deutschen und der gemeinschaftsrechtlichen Arz-\n\nneimitteldefinition übereinstimmen (BTDrucks. 16/12256 S. 41). Für den Be-\n\nreich der sog. Funktionsarzneimittel (vgl. zum Begriff Kloesel/Cyran, Arzneimit-\n\ntelrecht 3. Aufl. 113. Lfg. § 2 AMG Anm. 3) hat der Gesetzgeber aber nunmehr \n\nklargestellt, dass es \n\nfür die Einordnung eines Mittels als \n\n(Hu- \n\nman-)Arzneimittel allein auf dessen Wirkungsweise bei der Anwendung im oder \n\nam menschlichen Körper ankommt. Für eine Zweckbestimmung des Mittels \n\nnach objektiven Kriterien bleibt insoweit kein Raum mehr. Da durch die Ein-\n\nnahme von GBL die körperlichen und seelischen Zustände eines Menschen \n\nbeeinflusst werden, kommt diesem Mittel eine pharmakologische Wirkung zu. \n\nNach der Neufassung des Arzneimittelbegriffs handelt es sich bei GBL deshalb \n\num ein (Funktions-)Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG. Dessen \n\nunerlaubte Abgabe an Konsumenten ist daher nach den arzneimittelrechtlichen \n\nVorschriften verboten und unterliegt gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG derselben \n\nStrafandrohung wie bisher (§ 2 Abs. 1 und 3 StGB). Die Gesetzesänderung \n\nlässt daher im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen Regelung keine günstigere \n\nBewertung für die beiden Angeklagten zu, so dass im vorliegenden Fall noch \n\nvon dem Arzneimittelbegriff in der bis 22. Juli 2009 geltenden Fassung auszu-\n\ngehen war. \n\nV. \n\n26 \n\nDer Rechtsfolgenausspruch begegnet - wie auch der Generalbundesan-\n\nwalt, schon in seinen Antragsschriften vom 19. Juni 2009, zutreffend dargelegt \n\nhat - ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Lediglich die Aufrechterhaltung der \n\nSperrfrist aus dem gegen den Angeklagten B. L. ergangenen Straf-\n\nbefehl des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. Februar 2007 (Az.: \n\n ) hat zu entfallen, da sich die bis 4. Juli 2008 bemessene Sperrfrist \n\ninfolge des Zeitablaufs erledigt hat (BGH NStZ 1996, 433). \n\nWahl Hebenstreit Elf \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/1-str-277-09","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/1-str-277-09","retrieved":"2026-07-10 20:10:39.973537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-12-08/1-str-277-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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