{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_214-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"1 StR 214/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 214/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nSaarbrücken vom 3. Dezember 2008 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53 \n\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDer Senat sieht auch von einer Schuldspruchänderung ab, wie sie der \n\nGeneralbundesanwalt dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Un-\n\ntreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen schuldig zu sprechen \n\nsei. \n\n4 \n\nDer Angeklagte, ein Steueroberinspektor, hatte in der Zeit vom 21. Juli \n\n2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommen-\n\nsteuererklärungen mit entsprechenden Veranlagungen - ohne Anlegen von Ak-\n\nten - in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es er-\n\ngaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 € und \n\n4.610,00 €, die auf das in den Erklärungen benannte Konto einer Tatbeteiligten \n\nüberwiesen wurden. Teilweise lagen die Zeitpunkte „der letzten Bearbeitung“ \n\nbei Erklärungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nHinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt un-\n\nter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 - 5 StR \n\n127/07 -, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann \n\nauch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde. \n\nDem folgt der Senat nicht. Die - andere - rechtliche Bewertung seitens \n\nder Strafkammer ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nTathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich \n\nder Steuerhinterziehung jeweils die „Freigabe zur Datenverarbeitung“ (UA \n\nS. 16). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich \n\nvorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses. \n\nDie benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fanta-\n\nsienamen führten deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung. Vor diesem \n\nHintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle nä-\n\nher, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechts-\n\nfehlerfrei. \n\n8 \n\nDer damals für Steuerstrafsachen zuständige Senat des Bundesge-\n\nrichtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem ver-\n\ngleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur Überprü-\n\nfung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies ge-\n\nschah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterli-\n\nchen Beurteilungsspielraum: „Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer \n\nzeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Daten-\n\neingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung ge-\n\nsehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen“ (aaO Rdn. 28, in \n\nBGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt). \n\n9 \n\nDa der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht \n\nauch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer \n\nEntscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_214-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/1-str-214-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_214-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_214-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/1-str-214-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_214-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:14.721791+00:00"}}