{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_205-09B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"1 StR 205/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, inwieweit zur Beurteilung der Umgrenzungsfunkti- on der Anklage auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlun- gen zur Prüfung der Frage zurückgegriffen werden kann, ge- gen welchen von mehreren Angeklagten sich ein bestimmter Vorwurf richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 205/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Oktober 2009 \n\nnein \nja \n\nBGHSt: \nBGHR: \nNachschlagewerk: \nja \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStPO § 200 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Frage, inwieweit zur Beurteilung der Umgrenzungsfunkti-\non der Anklage auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlun-\ngen zur Prüfung der Frage zurückgegriffen werden kann, ge-\ngen welchen von mehreren Angeklagten sich ein bestimmter \nVorwurf richtet. \n\nBGH, Urt. vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09 - LG Münster \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n28. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten S. , \n\nRechtsanwalt \nund Rechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwältin \n\nals Verteidigerin des Angeklagten J. , \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Münster vom 12. März 2008 wird \n\na) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten J. \n\n betrifft, im Fall B.II.3 der Urteilsgründe aufgehoben und \n\ndas Verfahren insofern eingestellt; im Umfang der Einstel-\n\nlung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und \n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten J. zu tra-\n\ngen, \n\nb) das genannte Urteil im Übrigen, soweit die Angeklagten \n\nS. , K. und J. freigesprochen wurden, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-\n\nstellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten \n\ndieser Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die den Angeklagten J. betreffende weitergehende Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten (betreffend den Angeklagten S. \n\n in den Fällen B.I., B.II.2 und 3 der Urteilsgründe, bei dem Angeklagten \n\nK. in den Fällen B.II.1 bis 3 der Urteilsgründe und bezüglich des Angeklag-\n\nten J. in den Fällen B.II.1 und 3 der Urteilsgründe) von den Vorwürfen der \n\ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigen-\n\nder Behandlung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der \n\nStaatsanwaltschaft, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und \n\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten werden, führen betreffend den Ange-\n\nklagten J. zur Einstellung des Verfahrens im Fall B.II.3 der Urteilsgründe, \n\nweil es insofern an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ord-\n\nnungsgemäßen Anklage und damit auch an der ordnungsgemäßen Zulassung \n\nder Anklage fehlt. Im Übrigen war das Urteil in dem aus dem Urteilstenor er-\n\nsichtlichen Umfang aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend den \n\nAngeklagten J. zudem im Fall B.II.2 der Urteilsgründe einen Verstoß ge-\n\ngen die gerichtliche Kognitionspflicht beanstandet, bleibt das Rechtsmittel hin-\n\ngegen ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Die Angeklagten - bis auf den Mitangeklagten Sc. allesamt Unter-\n\noffiziere verschiedenen Ranges - waren im Jahr 2004 in Coesfeld in der \n\n7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons der Bundeswehr tätig und bilde-\n\nten dort Rekruten in der Grundausbildung aus. Bei dieser Kompanie, die in der \n\nFreiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war und die vom Mitangeklagten Haupt-\n\nmann Sc. geführt wurde, handelt es sich um eine reine Ausbildungskom-\n\npanie, der jeweils zu Quartalsbeginn neue Rekruten zur dreimonatigen Allge-\n\nmeinen Grundausbildung zugewiesen wurden. \n\n4 \n\nZur Tatzeit - im zweiten und dritten Quartal 2004 - war der Angeklagte \n\nS. im Rang eines Oberfeldwebels als Gruppenführer eingesetzt. Der An-\n\ngeklagte K. war im zweiten Quartal 2004 zum Hauptfeldwebel befördert \n\nund als Gruppenführer im zweiten Zug sowie im dritten Quartal 2004 als stell-\n\nvertretender Zugführer im ersten Zug eingesetzt worden. Der Angeklagte J. \n\n war im Juni/Juli 2004 zur 7. Kompanie nach Coesfeld versetzt worden und \n\nseitdem im Rang eines Stabsunteroffiziers als Gruppenführer tätig. \n\n5 \n\n2. Im zweiten und dritten Quartal 2004 galt für die Ausbildung der Rekru-\n\nten die „Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1“ (AnTrA1), Stand Juni \n\n2001. Sie regelte Ziele und Inhalte der Allgemeinen Grundausbildung und sah \n\nfür die dreimonatige Allgemeine Grundausbildung der Rekruten eine Ausbildung \n\n„Geiselnahme/Verhalten in Geiselhaft“ nicht vor. Am 8. Juli 2004 wurde nach \n\nlängeren Überlegungen im Bundesministerium der Verteidigung eine geänderte \n\nAnTrA1 herausgegeben, die zum 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt \n\neinen neuen Teil „Basisausbildung EAKK“ (Einsatzvorbereitende Ausbildung für \n\nKrisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel, bereits in der Grund-\n\nausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverhütung und \n\nKrisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu er-\n\nlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistündige, vom Kompaniechef \n\nselbst durchzuführende, ausschließlich theoretische Unterrichtseinheit über \n\nGeiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie über die Kon-\n\nfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung vor. Eine praktische \n\nÜbung in einem solchen Zusammenhang und zu diesem Thema ist nicht vorge-\n\nsehen. Diese geänderte AnTrA1 war bereits seit dem 19. Juli 2004 im Intranet \n\nder Bundeswehr abrufbar. \n\n6 \n\nSchon zuvor fanden im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum in Ham-\n\nmelburg Lehrgänge statt, in denen Zugführer von Ausbildungskompanien für die \n\nAusbildung nach der neuen AnTrA1 geschult wurden, um als Multiplikatoren für \n\ndie übrigen Ausbilder zu fungieren. Den Ausbildern wurden hier die neuen In-\n\nhalte der geänderten AnTrA1 auszugsweise vermittelt. Es wurde ihnen aufge-\n\nzeigt, wie die neuen Ausbildungsinhalte in den Einheiten praktisch umgesetzt \n\nwerden konnten. Eine Ausbildung zum Thema „Geiselnahme/Verhalten in Gei-\n\nselhaft“ erfolgte nicht. Die Mitangeklagten D. und H. hatten an ei-\n\nnem solchen Lehrgang bereits teilgenommen. \n\n7 \n\nDie Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist ein Abschnitt \n\nder „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“, die von der Bundeswehr nur für die-\n\njenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten vorge-\n\nsehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl bekom-\n\nmen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde von \n\nder Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wozu \n\ndie Freiherr-vom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde zudem zuvor im \n\nUnterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. \n\nDie Übung selbst lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine \n\nBusfahrt unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die \n\nAugen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf \n\ndie Knie oder die Sitzbank vor ihnen zu legen. Anschließend wurden sie an ei-\n\nnen Ort verbracht, an dem eine „Befragung“ stattfand. Hierbei wurden die Sol-\n\ndaten, deren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychi-\n\nschen Belastungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress zu erzeugen. Sie wurden \n\nlautstark befragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Knie-\n\nbeugen machen. Zudem wurde ihnen gedroht, Kameraden zu schlagen oder zu \n\nerschießen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben. Zur möglichst \n\nrealistischen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge \n\nund Schüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen \n\nbeim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, \n\ndurch ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die Mitangeklagten D. \n\n und H. hatten eine solche „Einsatzbezogene Zusatzausbildung“ be-\n\nreits absolviert. \n\n8 \n\n3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten \n\nStandorte eine Ausbildung „Geiselnahme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, \n\ndie nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei eini-\n\ngen Teilnehmern zu Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das \n\nHeeresführerkommando der Bundeswehr in einem als „VS - nur für den Dienst-\n\ngebrauch“ gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass \n\ndiese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatz-\n\nausbildung“ in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren \n\ndurchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell ge-\n\nschulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die \n\n7. Ausbildungskompanie in Coesfeld. Außerdem war in dem „Befehl 38/10“ vom \n\n12. April 2004 die Ausbildung über das Thema „Verhalten in Geiselhaft“ aus-\n\nschließlich dem Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum zugewiesen worden. \n\nDass die Angeklagten dieses Schreiben oder den Befehl kannten, vermochte \n\ndie Kammer nicht festzustellen. \n\n9 \n\n4. Anfang April 2004 (Fall B.I. der Urteilsgründe) begannen in der Frei-\n\nherr-vom-Stein-Kaserne etwa 80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehr-\n\ndienstleistende waren, ihre dreimonatige Grundausbildung. Es wurden zwei \n\nAusbildungszüge gebildet, deren Zugführer die Mitangeklagten Hauptfeldwebel \n\nD. und H. waren. \n\n10 \n\na) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des \n\nzweiten Quartals 2004 kamen die beiden Zugführer auf die Idee, in der Allge-\n\nmeinen Grundausbildung in Coesfeld eine Geiselnahmeübung durchzuführen. \n\nIhnen war - ebenso wie dem Mitangeklagten Hauptmann Sc. - bekannt, \n\ndass eine Änderung der AnTrA1 bevorstand und auch eine Übung „Geiselhaft“ \n\nin die Allgemeine Grundausbildung eingeführt werden sollte. Nach Ansicht der \n\nKammer ließ sich jedoch nicht feststellen, ob sie auch wussten, dass diese \n\nÜbung lediglich theoretisch und nur durch den Kompaniechef ausgebildet wer-\n\nden sollte. \n\n11 \n\nVor dem 8. Juni 2004 fand auf Anordnung der beiden Zugführer eine \n\nAusbilderbesprechung statt, an der auch der Angeklagte S. teilnahm. Da-\n\nbei wurde der grobe Ablauf der Geiselnahmeübung erörtert. Die beiden Zugfüh-\n\nrer D. und H. beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmä-\n\nßigen Nachtschießübung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen \n\nOrientierungsmarsch zu schicken, bei dem zum Schluss die „Geiselnahme“ mit \n\nanschließendem „Verhör“ erfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch \n\ndie Geiselnahmeübung standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienst-\n\nplan und waren diesen somit nicht bekannt. Auch auf den Dienstplänen, die von \n\nden Zugführern erstellt und dem Mitangeklagten Sc. zur Unterzeichnung \n\nund anschließenden Weiterleitung an das Bataillon vorgelegt worden waren, \n\nwar eine Geiselnahme nicht erwähnt. \n\n12 \n\nDie beiden Zugführer D. und H. teilten neben fünf weiteren \n\nAusbildern den Angeklagten S. für das „Überfallkommando“ ein. Dieses \n\nsollte die Rekruten nach Bewältigung des Nachtmarsches in den frühen Mor-\n\ngenstunden des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Au-\n\ngen verbinden. Für die Fesselung waren dabei Kabelbinder vorgesehen, weil \n\nden bei der Besprechung Anwesenden bei dem Gebrauch von „Panzerklebe-\n\nband“ die Verletzungsgefahr zu hoch erschien. Anschließend sollten die Rekru-\n\nten mit einem Pritschenwagen zum Standortübungsplatz gefahren werden, um \n\nin einer dortigen Sandgrube „verhört“ zu werden. Für dieses „Verhör“ teilten die \n\nbeiden Zugführer den früheren Mitangeklagten He. ein. Diesem sagte der \n\nMitangeklagte D. , das „Verhör“ solle „etwa so wie in Hammelburg“, im \n\nVereinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der frühere Mitangeklagte \n\nHe. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte. Außerdem wurde vereinbart, \n\nden Rekruten vor dem Überfall das Codewort „Tiffy“ mitzuteilen, mit dem die \n\nRekruten jederzeit aus der Übung aussteigen könnten. Dieser Begriff wurde in \n\nder Grundausbildung als Synonym für „Schwächling“ oder „Weichei“ verwendet, \n\num Kameraden zu verhöhnen. \n\n13 \n\nDas Landgericht sah sich nicht in der Lage aufzuklären, ob bei dieser \n\nAusbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung erör-\n\ntert wurden. Die beiden Mitangeklagten D. und H. teilten den Anwe-\n\nsenden mit, die geplante Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef „abgeseg-\n\nnet worden“. Tatsächlich hatte der Mitangeklagte Hauptmann Sc. eine sol-\n\nche Übung auch genehmigt, obwohl er Bedenken hatte, weil er wusste, dass \n\ndiese in der geltenden AnTrA1 nicht vorgesehen war. \n\n14 \n\nb) Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die bei-\n\nden Zugführer D. und H. den angetretenen Rekruten, im Raum \n\nCoesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und \n\nsämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr \n\ngesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich grup-\n\npenweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich ver-\n\nsetzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers \n\nmusste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis \n\ndarauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Entgegen der ursprünglichen \n\nPlanung in der Ausbilderbesprechung wurde den Rekruten ein Kennwort, mit \n\ndem die Übung hätte beendet werden können, nicht mitgeteilt. Lediglich man-\n\nchen Rekruten war während ihres späteren „Verhörs“ gesagt worden, sie müss-\n\nten nur das Wort „Tiffy“ sagen, um aus der Übung auszusteigen. \n\n15 \n\nc) Die sechs Beteiligten des „Überfallkommandos“ hatten einen Hinter-\n\nhalt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teil-\n\nweise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter \n\nwaren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt zu werden. Sie hatten \n\nGewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch unge-\n\nladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder zum \n\nvorgesehenen Überfallort gebracht worden. Diese sollten laut Anweisung der \n\nZugführer D. und H. den Rekruten möglichst über der Kleidung an-\n\ngelegt und nicht ganz eng zugezogen werden, damit sie nicht in die Haut schnit-\n\nten. \n\n16 \n\nDie erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni \n\n2004 ein. Das „Überfallkommando“, das zeitweise von den Mitangeklagten \n\nD. und H. verstärkt wurde, die dann zum Teil beim Überfallen und \n\nÜberwältigen der Rekruten mithalfen, lenkte die Rekruten zuerst ab und griff sie \n\ndann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen zu \n\nüberrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orien-\n\ntierungsmarsch - zumeist auch zu erschöpft, um noch größere Gegenwehr zu \n\nleisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten An-\n\ngreifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekru-\n\nten der Aufforderung, sich zu ergeben und sich auf den Boden zu legen, letzt-\n\nlich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem \n\nDruck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde \n\nder Zeuge L. von einem der Angreifer zu Boden gerissen, wo er auf \n\ndem Bauch zum Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte \n\neiner der Ausbilder ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden L. s \n\nHände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt und zusätzlich mit der \n\nSplitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine \n\nArme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen \n\nSchultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der \n\nAngreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen \n\nBein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R. \n\ngab es bei der Entwaffnung eine „kleine Rangelei“, bei der er aber nicht verletzt \n\nwurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall von hinten in einen Würgegriff \n\ngenommen und zu Boden gebracht. \n\n17 \n\nAlle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf \n\nden Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken \n\ngefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht zu stramm \n\nanlagen. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren. \n\nSechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei \n\n- darunter der Zeuge F. , der vom Angeklagten S. gefesselt worden \n\nwar - erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Armen. Bei \n\neinem Rekruten saßen die Kabelbinder so stramm, dass sie Schmerzen verur-\n\nsachten und es später Schwierigkeiten bereitete, ihn davon zu befreien. Bei \n\ndem Versuch eines Ausbilders, sie mit einem Taschenmesser zu durchtrennen, \n\ntrug der Rekrut eine leichte Schnittverletzung davon. \n\n18 \n\nDie Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; mög-\n\nlicherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen. \n\nTeilweise wurden sie bereits jetzt befragt. Als der Zeuge B. , der mit ge-\n\nfesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden lag, hierbei „patzige“ \n\nAntworten gab, stellte einer der Ausbilder seinen Stiefel unter dessen Hoden \n\nund hob den Stiefel etwa zwei Sekunden an. Dies war für den Zeugen B. \n\nschmerzhaft. \n\n19 \n\nd) Nachdem sämtliche Rekruten einer Gruppe wie geschildert außer Ge-\n\nfecht gesetzt worden waren, was zwischen fünf und zehn Minuten dauerte, \n\nwurden sie von den Ausbildern auf die Ladefläche eines Pritschenwagens „ver-\n\nladen“. Dabei wurde ein Rekrut „in den Lkw hineingezogen oder unsanft hinein-\n\ngeschoben“. Ein anderer kam nach dem Einladen auf einem Kameraden zu lie-\n\ngen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das \n\nKnie schmerzhaft anstieß. Während der langsamen Fahrt zur etwa zwei Kilome-\n\nter entfernten Sandgrube war einer der Angreifer - bei einer Fahrt auch der An-\n\ngeklagte S. - auf dem Lkw dabei, um für Ruhe zu sorgen und zu verhin-\n\ndern, dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung \n\nnicht nach, so erhielt er einen leichten Schlag - zumeist auf den Helm. Dies war \n\n- mit Ausnahme der Schläge, die der Zeuge L. bezog - nicht \n\nschmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der beeng-\n\nten Platzverhältnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. \n\n20 \n\ne) Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekom-\n\nmen, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf ge-\n\nachtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim „Abla-\n\nden“ allerdings auf den Sandboden. Der Ausbilder fuhr mit dem Pritschenwagen \n\nzurück zum Überfallort, um auf die nächste Gruppe zu warten. \n\n21 \n\nDie Rekruten mussten sich in einem von dem früheren Mitangeklagten \n\nHe. und den ihm zur Unterstützung zugeteilten drei Hilfsausbildern mit Sta-\n\ncheldraht abgetrennten Bereich zunächst hinknien. Einige wurden angewiesen, \n\nsich mit ihrem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das \n\nvom früheren Mitangeklagten He. geleitete „Verhör“. Dabei befragte er die \n\nRekruten zuerst ganz allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen wa-\n\nren unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet \n\nworden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig zu verhalten hatten. Die \n\nschweigenden Rekruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, un-\n\nterzog der frühere Mitangeklagte He. unterschiedlichen „Behandlungen“, die \n\ner sich ausgedacht hatte. \n\n22 \n\nSo mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken ge-\n\nfesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kamera-\n\nden gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vor-\n\nne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte da-\n\nzu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht \n\nmehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen \n\nBaum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden \n\ndie Füße ebenfalls so weit zurückgezogen, bis sie ihre Stellung nur mit Mühe \n\nhalten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit des \n\nAbfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit \n\nund mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen. \n\nDen Zeugen B. fasste der frühere Mitangeklagte He. dabei am Kragen \n\nund drückte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich \n\nerschwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. \n\nWieder andere mussten allein oder zu zweit mit verbundenen Augen einen \n\nBaumstamm vor dem Körper oder über dem Kopf halten. \n\n23 \n\nFür den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des \n\nfrüheren Mitangeklagten He. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschie-\n\nßungen dergestalt, dass zunächst die Erschießung des Rekruten oder eines \n\nKameraden angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinenge-\n\nwehr abgegeben wurde. \n\n24 \n\nAus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit \n\nWasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab \n\nnass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Eini-\n\ngen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wur-\n\nden mit beidem - Sand und Wasser - „traktiert“. Da der nasse Sand an der Klei-\n\ndung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie \n\nsich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen \n\nbeziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmer-\n\nten. \n\n25 \n\nEinem anderen Teil der Rekruten pumpten der frühere Mitangeklagte \n\nHe. und ein Hilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, \n\nwobei ein anderer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im \n\nLaufe seiner Befragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen \n\nSchultern verschlimmerte; dabei wurde er festgehalten. Zusätzlich wurde sein \n\nMund gewaltsam geöffnet, indem der frühere Mitangeklagte He. oder in des-\n\nsen Beisein ein Hilfsausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. \n\nIn den geöffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so \n\ndass der Zeuge L. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der \n\nReißverschluss seiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser \n\nin die Hose gepumpt. Der frühere Mitangeklagte He. verhöhnte ihn anschlie-\n\nßend als „Bettnässer“. Als der Zeuge L. daraufhin seinerseits He. \n\nbeleidigte, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, ei-\n\nnen metallischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschi-\n\nnengewehrverschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein \n\nechtes Maschinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, wel-\n\nche Verletzungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, \n\nwenn sie in unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen \n\nsodann tatsächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr \n\naber in einiger Entfernung befand. \n\n26 \n\nDer Zeuge Fä. musste sich während seines Verhörs mit auf dem Rü-\n\ncken gefesselten Händen und verbundenen Augen mit dem Kopf an einen \n\nBaum anlehnen. Die Ausbilder zogen ihm die Beine so weit zurück, bis es für \n\nihn anstrengend wurde, die Position zu halten. Dann wurde auch ihm mit der \n\nKübelspritze Wasser in die Hose gepumpt, während er weiter befragt wurde. \n\nAls der Zeuge Fä. eine „patzige“ Antwort gab, wurde er auf den Rücken ge-\n\nlegt und es wurde ihm Wasser in die Nase gepumpt. Anschließend hielt ihm der \n\nfrühere Mitangeklagte He. die Nase zu und drückte ihm den Mund auf, wäh-\n\nrend ihm ein Hilfsausbilder Wasser hinein pumpte. Dabei verschluckte sich Fä. \n\n . Diese Vernehmung des Zeugen Fä. wurde vom Mitangeklagten D. , \n\nder sich zu diesem Zeitpunkt - ebenso wie der Mitangeklagte H. - in der \n\nSandgrube aufhielt, fotografiert. \n\n27 \n\nAuch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefes-\n\nselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, \n\nWasser in den Mund gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei der Mund gewalt-\n\nsam geöffnet oder die Nase zugehalten, damit sie den Mund öffneten. Einige \n\nRekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen. Einem dieser Rekruten \n\nwurde zudem ebenfalls Wasser in die Hose gepumpt. \n\n28 \n\nf) Das „Verhör“ einer Gruppe dauerte zwischen 20 und 30 Minuten. Da-\n\nnach wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und \n\nAugenbinden befreit. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern auf-\n\ngrund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern \n\nmusste von zwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Im Anschluss an die \n\nÜbung fand eine Nachbesprechung statt. \n\n29 \n\nDie Kammer sah sich nicht in der Lage festzustellen, ob der Angeklagte \n\nS. wusste, was der frühere Mitangeklagte He. und die diesem zuge-\n\nwiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen taten. \n\n30 \n\n5. Anfang des dritten Quartals 2004 begannen etwa 150 Rekruten ihre \n\nAllgemeine Grundausbildung in der Freiherr-vom-Stein-Kaserne in Coesfeld, \n\ndie auf drei Ausbildungszüge verteilt wurden. Zugführer waren unter anderem \n\ndie beiden Mitangeklagten D. und H. . Nach deren Planung sollten \n\nauch in diesem Quartal wieder Geiselnahmeübungen stattfinden - dieses Mal \n\njedoch für jeden Zug gesondert. \n\n31 \n\na) Zunächst sollte der dritte, vom Mitangeklagten H. geführte Zug \n\ndie Übung absolvieren (Fall B.II.1 der Urteilsgründe). \n\n32 \n\naa) An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag vor dem 24. August \n\n2004 fand deshalb wiederum eine von den Mitangeklagten D. und H. \n\n anberaumte Ausbilderbesprechung statt, an der auch die Angeklagten \n\nK. und J. teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der Geiselnah-\n\nmeübung für den dritten Zug erörtert. Die beiden Zugführer D. und H. \n\n beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Schießübung \n\ndes dritten Zuges am 24. August 2004, die sich bis in den späten Abend hinzie-\n\nhen sollte, wieder auf einen zuvor nicht angekündigten nächtlichen Orientie-\n\nrungsmarsch zu schicken. Gegen dessen Ende sollten sie überfallen, entwaff-\n\nnet und gefesselt und anschließend mit einem Pritschenwagen zum „Verhör“ \n\ngebracht werden, das dieses Mal im Keller des Kasernenblocks 6, in dem der \n\ndritte Zug untergebracht war, stattfinden sollte. Vorgesehen war weiterhin, ei-\n\nnen Raum mit Sportmatten auszulegen, in den zunächst alle Rekruten ver-\n\nbracht werden sollten. Von dort sollten die Rekruten dann einzeln in einen an-\n\nderen Raum zum „Verhör“ gebracht und wieder mit einer Kübelspritze nass \n\ngemacht werden. Anschließend sollten alle Soldaten in einem weiteren Raum \n\ngesammelt werden. Damit sie währenddessen nicht frören, sollten sie mit be-\n\nreitgelegten Decken zugedeckt werden, bevor sie schließlich freigelassen wür-\n\nden. \n\n33 \n\nTrotz dieser Feststellungen vermochte das Landgericht aber nicht fest-\n\nzustellen, ob der Angeklagte K. , der für das „Verhör“ im Keller eingeteilt \n\nwar, und der Angeklagte J. , der neben weiteren Ausbildern für den Zugriff \n\nvorgesehen war, jeweils damit rechneten, dass die Rekruten während des „Ver-\n\nhörs“ längere Zeit mit gefesselten Händen und mit verbundenen Augen auf dem \n\nBoden würden knien müssen. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die vor-\n\nbereitete Kübelspritze dazu Verwendung finden könnte, die Rekruten mit Was-\n\nser zu durchnässen und ihnen damit gewaltsam Wasser in den Mund zu pum-\n\npen. Außerdem sah sich die Kammer auch nicht in der Lage aufzuklären, ob bei \n\ndieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung \n\nerörtert wurden. Allerdings wurde nach den Feststellungen zu der Station „Ver-\n\nhör“ zumindest gesagt, die dafür eingeteilten Ausbilder sollten sich „an den Sa-\n\nchen aus der Sandgrube orientieren“. \n\n34 \n\nAuch hier enthielten weder der für die Rekruten einsehbare, noch der \n\nvom Kompaniechef, dem Mitangeklagten Sc. , unterzeichnete und an das \n\nBataillon gesandte Dienstplan Informationen über die geplante Geiselnahme mit \n\nVerhör. \n\n35 \n\nNach dieser Ausbilderbesprechung sprachen sich die für das „Verhör“ \n\neingeteilten Ausbilder - darunter auch der Angeklagte K. - ab, wie der Kel-\n\nlerraum für die geplante Befragung der Rekruten herzurichten sei. \n\n36 \n\nbb) Nachdem die Rekruten des dritten Zuges am 24. August 2004 die \n\ndienstplanmäßige Schießübung absolviert hatten, kehrten sie gegen Mitternacht \n\nin die Kaserne zurück. Von dem Mitangeklagten H. wurde ihnen mitge-\n\nteilt, im Raum Coesfeld habe es terroristische Anschläge gegeben und die \n\nBahnstrecke müsse gesichert werden. Die geplante Geiselnahme erwähnte er \n\nnicht. Allerdings erklärte er den Rekruten, dass sie die Übung jederzeit durch \n\nNennung des Wortes „Tiffy“ beenden könnten. Auch einige Rekruten des dritten \n\nQuartals verstanden dieses Wort als Synonym für „Weichei“; für die meisten \n\nhatte es hingegen keine spezielle Bedeutung. Die Rekruten wurden auf vier \n\nGruppen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt, begleitet von ihrem jewei-\n\nligen Gruppenführer, los. \n\n37 \n\ncc) Währenddessen bereitete sich das „Überfallkommando“, das dieses \n\nMal aus zehn und zwölf Ausbildern bestand, wie bereits bei der Übung im Juni \n\n2004 auf den Zugriff vor. Vor Ort wurden die daran Beteiligten - unter anderem \n\nder Angeklagte J. - von den Zugführern D. , dem die Leitung dieser \n\nStation oblag, und H. eingewiesen. Die Rekruten sollten nach dem Über-\n\nfall, der so verlaufen sollte wie bereits im Juni 2004, wiederum entwaffnet und \n\ngefesselt werden. Außerdem sollte ihnen jeweils ein Wäschebeutel oder Stie-\n\nfelsack über den Kopf gezogen werden. Beim Anlegen der Kabelbinder sollte \n\ndarauf geachtet werden, dass sie nicht in die Haut schnitten. \n\n38 \n\nIn den frühen Morgenstunden des 25. August 2004 waren die Rekruten, \n\nnach einem etwa 20 Kilometer langen Marsch auf dem Rückweg zur Kaserne. \n\nAls sie an den Überfallort gelangten, verwirrten die Ausbilder die Rekruten \n\ndurch den lauten Knall eines gezündeten Bodensprengsimulators und kamen \n\nlaut schreiend aus ihrer Deckung. Auch hier waren die Rekruten aufgrund des \n\nlangen Marsches und nach fast 24 Stunden Dienst zu erschöpft und auch zu \n\nüberrascht, um noch größeren Widerstand zu leisten. Nach einem Schuss-\n\nwechsel leisteten die Rekruten der Aufforderung, die Waffe abzulegen und sich \n\nhinzulegen, Folge. Einige Rekruten wurden von den Ausbildern zu Boden ge-\n\ndrückt oder gerissen. Als sich der Zeuge P. verteidigen wollte, rammte ihm \n\neiner der Ausbilder die Schulterstütze eines Gewehres in den Rücken. \n\n39 \n\nNachdem die Rekruten entwaffnet worden waren, wurden ihnen die \n\nHände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt. Bei acht Rekruten saßen sie \n\njedoch so eng, dass diese Druckspuren auf der Haut davontrugen. Drei Solda-\n\nten erlitten durch die Fesselung Schürfwunden und bei dem Zeugen P. , dem \n\nzusätzlich - ebenso wie dem Zeugen M. - auch die Füße gefesselt worden \n\nwaren, schnitten die Kabelbinder in die Haut ein, so dass anschließend Abdrü-\n\ncke auf der Haut zu sehen waren. Allen Rekruten wurde zudem ein Wäsche-\n\nbeutel beziehungsweise Stiefelsack über den Kopf gezogen, oder ihnen wurden \n\ndie Augen mit einem Dreiecktuch verbunden. Zugleich wurden die Rekruten be-\n\nfragt. Dabei erhielt einer, weil er eine Frage nicht beantwortete, von einem der \n\nAusbilder einen Schlag gegen seinen Helm, einem anderen wurden leichte Trit-\n\nte versetzt, und neben dem Kopf des Zeugen La. wurde eine Pistole \n\ndurchgeladen und ihm an die Schläfe gehalten. \n\n40 \n\ndd) Anschließend wurden die Rekruten auf die Ladefläche eines heran-\n\ngefahrenen Pritschenwagens gesetzt und hinein geschoben. Die Zeugen P. \n\nund M. , die an Händen und Füßen gefesselt waren, wurden zum Fahrzeug \n\ngetragen und auf die Ladefläche gelegt. Auf der folgenden Fahrt zur Kaserne \n\nfuhr zumindest einer der Ausbilder auf der Ladefläche mit, um die Rekruten zu \n\nbefragen und um für Ruhe zu sorgen. Als der Zeuge P. , der mit seinem \n\nBauch auf dem Knie eines Kameraden lag und deshalb schlecht Luft bekam, \n\nversuchte, sich aufzurichten, wurde er von einem der Ausbilder niedergedrückt \n\nund geschlagen, wodurch er Schmerzen erlitt. Ein anderer Rekrut wurde mit der \n\nSchulterstütze eines Gewehrs angestoßen, was „nicht übertrieben weh tat, aber \n\nauch nicht angenehm“ war. Wieder einem anderen wurde, als er eine Frage \n\nfalsch beantwortet hatte, der Mündungsfeuerdämpfer eines Gewehres in seine \n\nOberschenkelregion gedrückt, was Schmerzen verursachte. \n\n41 \n\nee) Im Keller des Kasernenblocks 6 hatten sich zwischenzeitlich die für \n\ndas Verhör eingeteilten Ausbilder - darunter auch der Angeklagte K. - ein-\n\ngefunden und warteten auf die Ankunft der ersten Gruppe. Als diese um \n\n6.30 Uhr immer noch nicht in der Kaserne war, meldete sich der Angeklagte \n\nK. , der ab 7.00 Uhr den zweiten Zug unterrichten sollte, ab und ging auf \n\nseine Stube. \n\n42 \n\nff) Nach kurzer Fahrt in der Kaserne angekommen, fuhr der Pritschen-\n\nwagen mit den Rekruten rückwärts an eine auf dem Boden ausgelegte, etwa 30 \n\nbis 40 cm dicke Hochsprungmatte heran. Zum „Abladen“ wurden die Rekruten \n\nbis an die Ladekante des Fahrzeugs gezogen und wurden dann entweder zum \n\nSpringen aufgefordert oder hinunter gestoßen. Dadurch sollte bei den Rekruten, \n\ndie nichts sehen konnten, Angst erzeugt werden. \n\n43 \n\nSodann wurden die Rekruten in den Keller des Kasernenblocks 6 ge-\n\nbracht. Dabei wurden sie wegen ihrer verbundenen Augen in der Regel von ei-\n\nnem Ausbilder begleitet. Der Zeuge Lan. , dessen Schnürsenkel möglicher-\n\nweise zusammengebunden waren, fiel dabei auf der Kellertreppe hin und stieß \n\nsich das Knie, was ihm wehtat. Zudem ließ ihn der Ausbilder, der ihn in den Kel-\n\nler führte, gegen eine Wand laufen. \n\n44 \n\ngg) Die Rekruten sollten sich zunächst in einem Waschraum hinknien \n\nund wurden weiterhin auf Englisch befragt. Wenn sie keine Antworten gaben, \n\nwurden sie verschiedenen Behandlungen unterzogen. Teilweise wurde ihnen \n\nWasser mit der Kübelspritze oder mit einem Eimer auf die Kleidung gespritzt, so \n\ndass diese durchnässt war. \n\n45 \n\nDann wurden die Rekruten nacheinander in den als „Verhörraum“ vorge-\n\nsehenen Partyraum gebracht und weiter „verhört“. Als der Zeuge P. als ein-\n\nziger noch im Waschraum war und versuchte die Tür zuzuschlagen, um sich zu \n\nbefreien, stieß ihn ein Ausbilder in eine Ecke, wo er mit dem Kopf gegen die \n\nWand prallte. Anschließend wurde der Zeuge P. in dem „Verhörraum“ auf ei-\n\nnen Stuhl gesetzt und weiter befragt. Als er nach wie vor nicht antwortete, wur-\n\nde er mit einem harten, länglichen Gegenstand fest auf Arme, Beine und Rü-\n\ncken geschlagen. Dies bereitete ihm Schmerzen. Nachfolgend wurde er in ei-\n\nnem anderen Raum weiterhin befragt, während seine Kleidung mit Wasser \n\ndurchnässt wurde. Schließlich wurde er in den Kellerflur hinausgebracht, wo er \n\nsich hinknien musste. Dort blies ihm einer der Ausbilder Rauch unter das Drei-\n\necktuch und es wurde ihm ein heißer Gegenstand an seinen Nacken gedrückt. \n\nAuch einem weiteren Rekruten wurde, als er im Kellerflur knien musste und be-\n\nfragt wurde, Rauch ins Gesicht geblasen. \n\n46 \n\nDem Zeugen La. wurde während der Befragung mit einer Lampe \n\nins Gesicht gestrahlt. Danach musste er sich in einem anderen Raum hinknien \n\nund mit dem Kopf auf einem Waschbecken abstützen. Nachdem er in dieser \n\nStellung einige Zeit ausgeharrt hatte, wurde seine Feldbluse aufgeknöpft und er \n\nwurde mit Wasser übergossen, während er weiter befragt wurde. Der Zeuge \n\nBä. musste sich hinknien und seinen Kopf an eine Wand anlehnen. In dieser \n\nHaltung wurde er dann befragt. Gab er keine Antworten, bekam er einen Schlag \n\nauf den Helm. Zwei andere Rekruten wurden herum und gegen die gepolsterten \n\nWände geschubst, wodurch einer stolperte und sich schmerzhaft das Knie \n\nstieß. \n\n47 \n\nSechs Rekruten - darunter auch der Zeuge Lan. - wurde wiederum mit \n\nder Kübelspritze Wasser in den Mund gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei \n\ndie Nase zugehalten, so dass sie zeitweise keine Luft mehr bekamen. Der Zeu-\n\nge Lan. , dem bei diesem Geschehen Wasser auch in die Nase gelaufen war \n\nund dem daher das Atmen schwer fiel, musste anschließend aufstehen und al-\n\nlein die deutsche Nationalhymne singen. Danach wurde er auf dem Kellerflur \n\nweiter befragt. Da er nach wie vor keine Antworten gab, wurde sein Oberkörper \n\nnach vorne gebeugt. In dieser Haltung wurde er mehrmals - jedes Mal, wenn er \n\nnicht antwortete - mit seinem behelmten Kopf gegen die Kellerwand gestoßen. \n\nEr erlitt dadurch zwar keine Schmerzen, empfand es jedoch als „unangenehm“. \n\nWeil der Zeuge Lan. die ihm gestellten Fragen immer noch nicht beantworte-\n\nte, sagte einer der Ausbilder, dass man jetzt „Ernst“ mache. Dem Zeugen Lan. \n\n wurde daraufhin der Helm abgenommen und er wurde nochmals mit dem \n\nKopf gegen die Wand geschubst. Entgegen seinen Befürchtungen prallte der \n\nZeuge jedoch lediglich gegen ein Stück Schaumstoff, das einer der Ausbilder \n\nzum Abfangen des Stoßes an die Wand gehalten hatte. \n\n48 \n\nEinem anderen Rekruten wurde während seiner Befragung eine „wirklich \n\nnicht gut“ riechende Creme unter die Nase gerieben, während wieder anderen \n\nder Mund gewaltsam geöffnet wurde und ihnen sodann Ketchup und/oder Senf \n\nbeziehungsweise Soßenreste eingeflößt wurden. \n\n49 \n\nhh) Nach etwa 30 bis 45 Minuten war die Übung für eine Gruppe been-\n\ndet. Die Rekruten wurden in der Regel von den Kabelbindern befreit und konn-\n\nten auf ihre Stube gehen. Bei dem Zeugen P. saßen die Kabelbinder aller-\n\ndings so eng, dass sie zunächst nicht gelöst werden konnten und erst von ei-\n\nnem Kameraden mit einem Messer durchtrennt werden mussten. \n\n50 \n\nAuch die übrigen Gruppen des dritten Zuges wurden im Laufe der Nacht \n\nüberfallen, gefangen genommen und in dem Keller „verhört“. Zu einem späteren \n\nZeitpunkt erklärte der Mitangeklagte H. den Rekruten des dritten Zuges, \n\nwie sie sich bei einer Geiselnahme richtig zu verhalten hätten. \n\n51 \n\nb) Für den zweiten Zug fand in diesem Quartal die Geiselnahmeübung in \n\nder Nacht vom 31. August auf den 1. September 2004 statt (Fall B.II.2 der Ur-\n\nteilsgründe). \n\n52 \n\naa) Auf einer zuvor stattfindenden Ausbilderbesprechung, deren Leitung \n\ndem früheren Mitangeklagten Z. oblag, der stellvertretender Zugführer die-\n\nses Zuges war, wurde das Vorgehen zumindest wieder in groben Zügen erör-\n\ntert. Die Rekruten sollten im Anschluss an die für den 31. August 2004 vorge-\n\nsehene Schießübung, die sich bis in den späten Abend ziehen sollte, erneut auf \n\neinen zuvor nicht angekündigten nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt \n\nwerden, bei dem sie kurz vor Ende überfallen, gefangen genommen und mit ei-\n\nnem Fahrzeug zum „Verhör“ gebracht werden sollten, das auch dieses Mal im \n\nKeller des Kasernenblocks 6 stattfinden sollte. Der frühere Mitangeklagte Z. \n\nteilte bei dieser Besprechung für den „Zugriff“ neben anderen die Angeklagten \n\nS. und K. ein. Für das „Verhör“ sah er neben einigen Hilfsausbildern \n\nden Angeklagten J. vor (ihn betreffend ist das Geschehen nach Ansicht \n\ndes Landgerichts nicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage). \n\n53 \n\nDas Landgericht sah sich erneut nicht in der Lage aufzuklären, ob bei \n\ndieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung \n\nerörtert wurden. \n\n54 \n\nAuch hier enthielten weder der für die Rekruten einsehbare, noch der \n\nvom Kompaniechef, dem Mitangeklagten Sc. , unterzeichnete und an das \n\nBataillon gesandte Dienstplan Informationen über die geplante Geiselnahme mit \n\nVerhör. \n\n55 \n\nbb) Die Rekruten des zweiten Zuges wurden am 31. August 2004 - wie \n\nauch in den vorangegangenen Fällen - im Anschluss an ihre Schießübung auf \n\nden nächtlichen Orientierungsmarsch geschickt. Der frühere Mitangeklagte \n\nZ. wies sie in die Lage ein. Auch er erklärte den Rekruten, sie könnten die \n\nÜbung durch Nennung des Wortes „Tiffy“ jederzeit beenden. „Möglicherweise“ \n\näußerte er dabei ironisch, dieses Wort sei als Codewort international anerkannt \n\nund stehe auch in der Genfer Konvention. Jedenfalls einer der Rekruten ging \n\ndeshalb davon aus, dass das Wort zwar benutzt werden könne, dies aber nur \n\nauf Kosten des Stolzes oder der Ehre der Rekruten. Die bevorstehende Geisel-\n\nnahme erwähnte der frühere Mitangeklagte Z. nicht. Einige Rekruten hatten \n\nzwischenzeitlich aber von der vorangegangenen Geiselnahmeübung des dritten \n\nZuges erfahren und ahnten, dass ihnen Gleiches widerfahren könnte. \n\n56 \n\ncc) Die Rekruten des zweiten Zuges wurden auf „vermutlich“ drei Grup-\n\npen aufgeteilt und marschierten zeitlich versetzt begleitet von ihrem jeweiligen \n\nGruppenführer los. Wie bei den Übungen vorher kamen die Rekruten nach ei-\n\nnem etwa 20 Kilometer langen, mehrstündigen Marsch, dieses Mal allerdings \n\nnoch im Dunkeln, am Überfallort an. Die Ausbilder verwirrten die Rekruten \n\ndurch das Zünden eines Bodensprengsimulators und von Gefechtsfeldbeleuch-\n\ntung, die zudem auch blendete. Sie kamen aus ihrer Deckung und forderten die \n\nRekruten auf, ihre Waffen ab und sich auf den Boden zu legen. Nach einem \n\nSchusswechsel wurden diejenigen Rekruten, die dieser Aufforderung nicht frei-\n\nwillig Folge leisteten, mit körperlicher Gewalt zu Boden gedrückt oder geworfen. \n\nEinem Rekruten wurde zudem mehrfach mit einem Pistolengriff auf den Hinter-\n\nkopf geschlagen, weil er sich der Festnahme widersetzte und fliehen wollte. \n\n57 \n\nDen Rekruten wurden wiederum die Hände mit Kabelbindern auf den \n\nRücken gefesselt. Bei drei Soldaten saßen sie so eng, dass sie Schmerzen be-\n\nreiteten. Drei andere Rekruten trugen durch diese Fesselung Druckspuren auf \n\nder Haut und ein weiterer darüber hinaus Hautabschürfungen davon. Allen Re-\n\nkruten wurde zudem ein Wäschebeutel oder Stiefelsack über den Kopf gezo-\n\ngen, und sie mussten sich hinknien. In dieser Situation wurden die Rekruten be-\n\nfragt, wobei einem von ihnen eine Pistole an den Kopf gehalten wurde. Ein an-\n\nderer wurde zu der Äußerung „I am a donkeyfucker“ aufgefordert. Auch dem \n\nZeugen Be. wurde, während er bei seiner Befragung mit auf dem Rücken ge-\n\nfesselten Händen und einem über den Kopf gezogenen Wäschebeutel auf dem \n\nBoden kniete, eine - wie ihm bewusst war - ungeladene Pistole an den Kopf ge-\n\nhalten. Als er sich wegen eines schmerzhaften Krampfes in seinen Beinen hin-\n\nlegte, bekam er von einem der Ausbilder einen Tritt in den Rücken und musste \n\nsich wieder hinknien. \n\n58 \n\nDem Zeugen De. war es gelungen, sich aus den Kabelbindern zu \n\nbefreien und den Wäschesack vom Kopf abzustreifen. Als er jedoch in den \n\nWald hineinlief, wurde er sogleich von mehreren Ausbildern verfolgt, die ihn \n\neinholten und zu Boden warfen. Dadurch war der Zeuge De. „nervlich of-\n\nfenbar überfordert“. Er bekam plötzlich Angst und begann am ganzen Körper zu \n\nzittern. Daraufhin brach der Mitangeklagte D. für diesen Zeugen die Übung \n\nab, beruhigte ihn und ließ ihn zurück zur Kaserne bringen. \n\n59 \n\nDer Zeuge Hi. hatte, nachdem seine Hände gefesselt worden \n\nwaren und ihm ein Stiefelbeutel über den Kopf gezogen worden war, mit einem \n\nmetallischen Gegenstand einen Schlag auf seinen Kopf und zudem einen Tritt \n\nin den Rücken bekommen, wodurch er kurz Zeit schlecht Luft bekam. Deshalb \n\nsagte er das Wort „Tiffy“, woraufhin er freigelassen wurde. Auch fünf weitere \n\nRekruten hatten das Codewort genannt, so dass die Übung für sie ebenfalls \n\nbeendet war und sie zurück zur Kaserne gebracht wurden. Darunter befanden \n\nsich auch der Zeuge Kü. , der bei dem Überfall auf sein Knie gestürzt war und \n\nSchmerzen hatte, sowie der Zeuge Dz. . Dieser hatte, als er mit gefesselten \n\nHänden und einem Stiefelbeutel über dem Kopf auf dem Waldboden lag, vom \n\nAngeklagte K. einen leichten Tritt mit dem Stiefel gegen den Kopf bekom-\n\nmen. Dies war aber nicht absichtlich geschehen; vielmehr war der Angeklagte \n\nK. , als er einen Schritt rückwärts machte, versehentlich dagegen gestoßen. \n\n60 \n\ndd) Die übrigen Rekruten wurden anschließend auf die Ladefläche eines \n\nPritschenwagens gelegt und zur Kaserne gebracht. Beim „Abladen“ der Rekru-\n\nten war dieses Mal keine Matte ausgelegt. Die Rekruten wurden bis zur Lade-\n\nkante des Fahrzeugs gezogen und sodann von einem Ausbilder auf die Füße \n\ngestellt. Anschließend wurden sie in den Keller des Kasernenblocks 6 und zwar \n\nzunächst wieder in den Waschraum gebracht, wo sie sich hinknien oder setzen \n\nsollten. Teilweise wurden die Rekruten weiter befragt. Manchen wurde die Klei-\n\ndung mit Wasser aus der Kübelspritze oder aus einem Eimer durchnässt - so \n\nauch dem Zeugen Bl. . Zudem wurde über diesem ein gefüllter Wassereimer \n\nausgeleert und ihm anschließend der Eimer über den Kopf gestülpt, während er \n\nweiter befragt wurde. Dadurch fühlte sich der Zeuge Bl. gedemütigt. Außer-\n\ndem füllte sich durch das Wasser auch der über den Kopf gezogene und zuge-\n\nbundene Wäschebeutel immer weiter mit Wasser, so dass der Zeuge Bl. \n\nzeitweise Probleme mit dem Atmen hatte. Anderen Rekruten wurden die Feld-\n\nbluse aufgeknöpft und hochgeschoben sowie die Feldhose bis zu den Knöcheln \n\nhinuntergezogen, bevor ihnen Wasser auf die entblößten Körperteile gegossen \n\nwurde. Ein Rekrut wurde unter eine Dusche gelegt und nass gemacht. Durch \n\nden nassen Wäschesack bekam er zunehmend schlechter Luft, so dass er das \n\nCodewort nannte und die Übung für ihn abgebrochen wurde. \n\n61 \n\nee) Die Rekruten wurden dann entweder in den „Verhörraum“ gebracht \n\nund dort weiter verhört oder in einen Duschraum, wo der Angeklagte J. \n\n- was nach Ansicht des Landgerichts allerdings ihn betreffend nicht Gegenstand \n\nder Anklage ist - eine Personenüberprüfung durchführte. Dazu öffnete dieser \n\nFeldbluse und -hose sowie Stiefel der Rekruten und überprüfte sie auf Waffen. \n\nIhm war zuvor von einem nicht näher bekannten Ausbilder gesagt worden, er \n\nsolle die Rekruten „ruhig etwas ruppiger anfassen“, um ihnen zu zeigen, dass \n\ndas kein Spaß sei. \n\n62 \n\nTeilweise wurde den Rekruten während der Befragung ein Gegenstand \n\noder eine Pistole an den Kopf gehalten. Vier Rekruten wurden der Bauch oder \n\ndie Beine entblößt und mit einer Bürste darüber gestrichen. Dies empfand der \n\nZeuge Po. als „kratzig“. Dem Zeugen Bl. , dessen Haut anschließend gerö-\n\ntet war, tat es weh. \n\n63 \n\nDer Zeuge Po. wurde schließlich in den Verhörraum gebracht, wo sich \n\nzu diesem Zeitpunkt ein Prüfgerät für Feldfernsprecher befand. Dieses Gerät \n\nbesitzt eine Kurbel, durch deren Drehung Induktionsstrom erzeugt werden \n\nkann. Damit wurden dem Zeugen Po. mehrere Stromstöße an Bauch und \n\nBeinen versetzt, indem zwei angeschlossene Drähte an den entsprechenden \n\nKörperstellen angelegt wurden. Die Stromstöße dauerten jeweils einige Sekun-\n\nden und verursachten ein Kribbeln, das deutlich unter der Schmerzgrenze blieb, \n\nda die Ausbilder, als sie merkten, dass es wehzutun begann, mit dem Kurbeln \n\naufhörten. Auch ein weiterer Rekrut erhielt, nachdem er mit Wasser aus Eimern \n\ndurchnässt worden war, während seines „Verhörs“ mit dem Feldfernsprecher-\n\nPrüfgerät mindestens vier Stromschläge am Bauch und über seine Erken-\n\nnungsmarke. Dies empfand er als unangenehm, aber nicht als schmerzhaft. \n\n64 \n\nDer Zeuge Be. wurde während seiner Befragung zunächst auf den \n\nBoden gelegt und mit Wasser aus einer Kübelspritze durchnässt. Da er nicht \n\ndie verlangten Antworten gab, wurde er sodann in einem anderen Raum auf ei-\n\nnen Stuhl gesetzt, dann die beiden Kabelenden des Feldfernsprecher-\n\nPrüfgerätes an einen seiner Handballen gehalten und die Kurbel des Gerätes \n\nbetätigt. Währenddessen wurden ihm immer die gleichen Fragen gestellt, die er \n\naber weiterhin nicht beantwortete. Daraufhin wurde die Kurbel schneller ge-\n\ndreht, so dass stärkerer Strom floss. Der Zeuge ballte seine Hand zur Faust, \n\num die Stromschläge besser aushalten zu können. Auch einem weiteren Rekru-\n\nten wurden, während er „verhört“ wurde, Stromstöße versetzt, indem die Kabel-\n\nenden des Prüfgeräts an seine nassen und unbekleideten Oberschenkel ange-\n\nlegt wurden. Die Stromstöße waren anfangs relativ milde, wurden aber immer \n\nstärker, bis sie die Schmerzgrenze des Soldaten erreicht hatten und dieser zu \n\nzittern begann. \n\n65 \n\nff) Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Angeklagten S. \n\n und K. , die in dieser Nacht an der Station „Zugriff“ im Gelände tätig wa-\n\nren, mitbekommen oder im nachhinein davon erfahren haben, auf welche Art \n\nund Weise die Rekruten bei dieser Übung im Keller „verhört“ wurden. \n\n66 \n\nc) In der Nacht vom 1. auf den 2. September 2004 fand schließlich für \n\nden ersten Zug in diesem Quartal die Geiselnahmeübung statt (Fall B.II.3 der \n\nUrteilsgründe). \n\n67 \n\naa) Zuvor fand erneut eine Ausbilderbesprechung statt, die der Mitange-\n\nklagte D. als Zugführer leitete. Dieser teilte bei dieser Besprechung unter \n\nanderem für den „Überfall“ neben anderen die Angeklagten S. und J. \n\n ein. Die Vorgehensweise bei der Geiselnahmeübung sollte unverändert \n\nbleiben. Lediglich das Verhör sollte dieses Mal im Keller des Kasernengebäu-\n\ndes 14 stattfinden, in dem der erste Zug untergebracht war. \n\n68 \n\nWiederum sah sich das Landgericht nicht in der Lage aufzuklären, ob bei \n\ndieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung \n\nerörtert wurden. Jedenfalls sollte im Keller aber wieder eine Kübelspritze bereit-\n\nstehen, um damit die Rekruten nass zu machen. \n\n69 \n\nAuch dieses Mal enthielten weder der für die Rekruten einsehbare, noch \n\nder vom Kompaniechef, dem Mitangeklagten Sc. , unterzeichnete und an \n\ndas Bataillon gesandte Dienstplan Informationen über die geplante Geiselnah-\n\nme mit Verhör. \n\n70 \n\nbb) Der Angeklagte J. bereitete den Keller für das Verhör vor. Er \n\nstellte einen Tisch und Stühle auf, legte Matratzen auf dem Boden aus, auf die \n\ndie Soldaten gelegt werden konnten, und ließ zumindest eine Kübelspritze mit \n\nWasser füllen und bereitstellen. \n\n71 \n\ncc) Die Rekruten des ersten Zuges absolvierten am 1. September 2004 \n\n- wie auch in den vorangegangenen Fällen - zunächst ihre Schießübung. Nach-\n\ndem diese gegen Mitternacht beendet war, teilte ihnen der Mitangeklagte D. \n\n mit, dass sie nun auf einen Nachtorientierungsmarsch gehen müssten, wo-\n\nbei das Gebiet zur Verhinderung terroristischer Angriffe bestreift werden müsse. \n\nZudem erklärte er ihnen, sie könnten die Übung durch Nennung des Wortes \n\n„Tiffy“ jederzeit beenden. Auch einige Rekruten dieses Zuges verstanden die-\n\nses Wort als Synonym für „Weichei“ oder „Schwächling“; für die meisten hatte \n\nes hingegen keine besondere Bedeutung. \n\n72 \n\nIm Unterschied zu den vorhergehenden Übungen vermuteten dieses Mal \n\nzahlreiche Rekruten, dass sie überfallen werden würden, da sie teilweise Ge-\n\nrüchte oder Andeutungen aus den anderen Zügen über eine bevorstehende \n\nGeiselnahme gehört hatten. Der genaue Ablauf war jedoch keinem der Rekru-\n\nten bekannt. \n\n73 \n\ndd) Auch die Rekruten des ersten Zuges machten sich in Gruppen ohne \n\nihren planmäßigen Gruppenführer im Abstand von etwa 20 Minuten auf den \n\nWeg. Die Rolle des Gruppenführers musste jeweils ein Rekrut übernehmen. \n\nDer Angeklagte K. fuhr gemeinsam mit den Mitangeklagten D. und \n\nH. los, um den Marsch zu überwachen. Gegen 23.30 Uhr informierten \n\nsie den Mitangeklagten Ja. telefonisch darüber, dass sich die erste Gruppe \n\nnun auf dem Weg zum Überfallort befinde und sich die Ausbilder bereit machen \n\nsollten. Der Angeklagte K. erwartete gemeinsam mit den Mitangeklagten \n\nD. und H. die für den „Überfall“ eingeteilten Ausbilder bereits am Ort \n\ndes geplanten Zugriffs. \n\n74 \n\nDie erste Gruppe kam nach einem etwa 20 Kilometer langen Marsch ge-\n\ngen 3.00 Uhr am Überfallort an. Anders als in den vorangegangenen Fällen \n\ngingen die Rekruten dieses Mal äußerst behutsam vor, weil sie den Überfall er-\n\nahnten. Dennoch entdeckten sie die Angreifer nicht. Trotz ihrer Vorahnung wa-\n\nren die Rekruten infolge des Zündens eines Bodensprengsimulators und von \n\nGefechtsfeldbeleuchtung durch die Ausbilder im ersten Moment überrascht. Sie \n\ngingen aber in Deckung und versuchten, sich zu verteidigen. Nach einem kur-\n\nzen Schusswechsel hatten ihnen die Ausbilder aber die Gewehre abgenom-\n\nmen. Die Rekruten sollten sich sodann hinknien oder auf den Boden legen. Ei-\n\nnige von ihnen leisteten aber auch nach der Entwaffnung Widerstand und lie-\n\nßen sich nicht mehr so bereitwillig fesseln wie in den vorangegangenen Fällen. \n\n75 \n\nEinem der Rekruten, der bereits auf dem Boden lag, wurde von einem \n\nAusbilder, „vermutlich“ von dem Angeklagten S. , ein Stiefelbeutel über \n\nden Kopf gezogen. Ihm wurden die Arme mit leichter körperlicher Gewalt nach \n\nhinten gedreht und mit den dafür vorgesehenen Kabelbindern auf dem Rücken \n\ngefesselt. Ein anderer war bei dem Überfall von einem der Ausbilder umgeris-\n\nsen worden und wurde ebenfalls mit Kabelbindern gefesselt. Nachdem er die zu \n\nfeste Fesselung reklamiert hatte, bekam er lockerer sitzende Kabelbinder ange-\n\nlegt. Zwischen einem Rekruten und einem Ausbilder gab es ein „kleines Hand-\n\ngemenge“, während dessen der Rekrut schließlich zu Boden gebracht, entwaff-\n\nnet und gefesselt wurde. Während seiner anschließenden Befragung wurde \n\nsein Gesicht teilweise in seinen am Boden liegenden Helm gedrückt. Außerdem \n\nverspürte er Druck an seinem Hinterkopf, der vermutlich von einem auf seinen \n\nHinterkopf gestellten Stiefel herrührte. Der Zeuge Bla. wurde bei dem Überfall \n\nzu Boden gerissen, mit Kabelbindern gefesselt, und ihm wurde ein Stiefelbeutel \n\nüber den Kopf gezogen. Damit er sich nicht weiter rührte, stellte einer der Aus-\n\nbilder einen Stiefel in seinen Nacken; einen anderen Schuh spürte der Zeuge \n\nBla. an seinen Genitalien. Bewegte sich der Zeuge, wurde dort gedrückt, um \n\nihn ruhig zu stellen. \n\n76 \n\nNachdem es einem weiteren Rekruten zweimal gelungen war, die ange-\n\nlegten Kabelbinder zu zerreißen, setzte sich der Mitangeklagte Bu. auf den \n\nam Boden liegenden Soldaten, damit dieser sich nicht mehr so stark wehrte. \n\nDennoch versuchte dieser weiterhin, sich zu befreien und streifte sich mehrfach \n\nden übergezogenen Stiefelbeutel ab. Daraufhin beendete der Mitangeklagte \n\nD. die Übung für ihn. Auch der Zeuge O. wehrte sich, so dass auch er \n\neine Rangelei mit einem Ausbilder hatte. Er wurde schließlich von zwei Angrei-\n\nfern überwältigt und mit Kabelbindern gefesselt; anschließend wurde ihm eine \n\nKapuze über den Kopf gezogen und zugebunden. Auch er zerriss mehrere Ka-\n\nbelbinder, bekam aber jeweils neue angelegt, bis er sich letztlich nicht mehr \n\nwehrte. \n\n77 \n\nWieder ein anderer Soldat wurde bei dem Überfall von einem Ausbilder \n\nzu Boden gedrückt. Die Kabelbinder, mit denen ihm die Hände auf dem Rücken \n\ngefesselt worden waren, saßen sehr stramm, so dass er Rötungen und Haut-\n\nabschürfungen davontrug. Einer der Ausbilder forderte ihn auf, das Codewort \n\n„Tiffy“ zu sagen. Dem kam der Zeuge schließlich nach, woraufhin die Übung für \n\nihn beendet wurde. Auch ein weiterer Rekrut wurde gepackt, zu Boden gedrückt \n\nund mit zu stramm sitzenden Kabelbindern gefesselt. Als er dies monierte, wur-\n\nde ebenfalls verlangt, er solle zunächst das Codewort nennen. Als er dieses \n\nsagte, wurde er sofort befreit. Allerdings konnten die sehr eng sitzenden Kabel-\n\nbinder nicht ohne weiteres durchtrennt werden. Bei dem Versuch sie mit einem \n\nMesser zu durchschneiden, erlitt dieser Rekrut leichte Schnittverletzungen an \n\nden Handgelenken. Schließlich beendete auch noch ein weiterer Rekrut durch \n\nNennung des Codeworts die Übung, nachdem er Platzangst bekommen hatte, \n\nals ihm der Stiefelbeutel über den Kopf gezogen worden war. \n\n78 \n\nDem Zeugen Ly. wurde während seiner Befragung eine Pistole an den \n\nKopf gehalten. Weil er nicht antwortete, wurde er zudem mit Tritten in den Rü-\n\ncken „malträtiert“, wodurch er zwei bis drei Tage anhaltende Rückenschmerzen \n\nerlitt. Dem Zeugen Deu. wurde bei seiner Entwaffnung ebenfalls eine Pistole \n\nvor den Kopf gehalten. Er wurde zu Boden gestoßen und, als er gefesselt auf \n\ndem Boden lag, trat jemand auf seinen Rücken. Zudem stellte ein Ausbilder für \n\nkurze Zeit einen Fuß auf seinen Helm, so dass er sich nicht mehr bewegen \n\nkonnte. Der Zeuge Ku. wurde während der Befragung dadurch am Boden \n\nfixiert, dass sich einer der Ausbilder auf seinen Rücken stellte, was schmerzhaft \n\nwar. Außerdem erhielt er von Zeit zu Zeit einen leichten Tritt gegen seine Stie-\n\nfel. Auch zwei weitere Rekruten bekamen jeweils einen - in einem Fall kräftigen, \n\nschmerzhaften - Tritt in den Rücken, dies sogar, obwohl einer der beiden der \n\nAufforderung, sich auf den Boden zu legen und die Waffe abzugeben, sofort \n\nnachgekommen war. \n\n79 \n\nee) Nachdem alle Rekruten der ersten - und später auch der zweiten - \n\nGruppe überwältigt, entwaffnet und gefesselt worden waren, wurden sie - zum \n\nTeil „recht unsanft“ - auf die Ladefläche eines Pritschenwagens „verladen“ und \n\nzur Kaserne gebracht. Während der Fahrt befand sich zumindest ein Ausbilder \n\nauf der Ladefläche, um für Ruhe zu sorgen. Dennoch verhielten sich die Rekru-\n\nten nicht ruhig, sondern versuchten teilweise, die Stiefelbeutel von ihren Köpfen \n\nabzustreifen. Deshalb gab einer der Ausbilder einen Schuss ab. \n\n80 \n\nDer Mitangeklagte D. hatte zwischenzeitlich den Mitangeklagten \n\nJa. darüber unterrichtet, dass die erste Gruppe bald in der Kaserne eintref-\n\nfen werde. Der Mitangeklagte Ja. traf sich daraufhin mit den weiteren drei \n\nfür das „Verhör“ eingeteilten Ausbildern im Keller und besprach mit ihnen das \n\nweitere Vorgehen. Die Rekruten sollten nach dem „Abladen“ zunächst in den \n\nWaschraum des Kellers gebracht und dort auf den ausgelegten Matten abge-\n\nlegt werden. Dann sollten sie einzeln zum „Verhör“ gebracht werden, dessen \n\nLeitung dem Mitangeklagten Ja. und dem früheren Mitangeklagten Z. \n\noblag. Zuletzt sollten die Rekruten in einem Materialraum auf Matten abgelegt \n\nwerden, um dort zu warten, bis das „Verhör“ für sämtliche aus der Gruppe be-\n\nendet ist. \n\n81 \n\nDie vier Ausbilder sahen, dass in dem Verhörraum ein Feldfernsprecher-\n\nPrüfgerät war. Spätestens jetzt vereinbarten sie, dieses bei dem „Verhör“ ein-\n\nzusetzen und den Rekruten damit Stromschläge zu verabreichen. \n\n82 \n\nff) Während der Fahrt zur Kaserne gelang es drei Rekruten, sich von den \n\nKabelbindern zu befreien. Als das Fahrzeug an der Kaserne angekommen war, \n\nwurden zwei von ihnen von den dort bereitstehenden Ausbildern erneut gefes-\n\nselt - dieses Mal jedoch mit einer deutlich stabileren und reißfesten Kunststoff-\n\nschnur beziehungsweise mit Klebeband. Der Zeuge O. , der ebenfalls er-\n\nneut gefesselt werden sollte, setzte sich derart heftig zur Wehr, dass er schließ-\n\nlich aus der Übung genommen wurde. \n\n83 \n\nDie übrigen Rekruten wurden von der Ladekante des Fahrzeugs gezo-\n\ngen, wobei sie auf den Füßen aufkamen. Anschließend wurden sie in den \n\nWaschraum des Kellers des Kasernenblocks geführt oder an beiden Armen hin-\n\nunter getragen. Dort mussten sie sich hinknien oder auf die ausgelegten \n\nSchaumstoffmatten legen und wurden weiter befragt. \n\n84 \n\ngg) Der Zeuge W. hatte wegen der zu fest sitzenden Kabelbinder das \n\nGefühl in seinen Händen verloren und beschwerte sich darüber, so dass er da-\n\nvon befreit und nunmehr mit Klebeband gefesselt wurde. Danach wurde er in \n\neinen anderen Raum gebracht, wo ihm mit einer Kübelspritze Wasser in den \n\nKragen gepumpt wurde, wodurch seine Kleidung vollständig durchnässt wurde. \n\nSodann wurden seine Feldbluse geöffnet und seine Feldhose bis zu den Knö-\n\ncheln hinuntergezogen, bevor ihm mit dem Feldfernsprecher-Prüfgerät zwei bis \n\ndrei Stromstöße am Bauch versetzt wurden. Anschließend wurde er in einen \n\nweiteren Raum gebracht, wo er auf den Boden gelegt wurde und warten sollte. \n\nNach einiger Zeit nannte der Zeuge W. , der die ihm zuteil gewordene Be-\n\nhandlung als entwürdigend empfand, der fror und keine Lust mehr hatte, auf \n\ndem Boden zu liegen, das Codewort. \n\n85 \n\nDer Zeuge Ly. wurde zunächst mit Wasser aus einer Kübelspritze \n\ndurchnässt, so dass er auskühlte und fror. Anschließend wurde er auf den Rü-\n\ncken gelegt, und es wurde ihm mit dem Schlauch der Kübelspritze Wasser in \n\nden Mund gepumpt, bis er zu husten begann. In dem „Verhörraum“ wurde er \n\nweiter befragt und erhielt Stromschläge in seinen Nacken, die ihm wehtaten, so \n\ndass auch er schließlich das Codewort zur Beendigung der Übung nannte. \n\nAuch die Kleidung eines weiteren Rekruten wurde durchnässt und ihm wurde \n\nWasser in den Mund gepumpt. Zudem erhielt dieser Schläge mit der Faust und \n\nder flachen Hand sowie Tritte auf seinen Nacken und den Hinterkopf, so dass \n\nauch er letztlich die Übung beendete. \n\n86 \n\nDer Zeuge Ku. wurde ebenfalls mit Wasser aus der Kübelspritze \n\ndurchnässt und auch ihm wurde Wasser in den Mund gepumpt. Außerdem stell-\n\nte sich einer der Ausbilder, nachdem der Zeuge auf den Bauch gelegt worden \n\nwar und während er befragt wurde, auf seinen Rücken, was Schmerzen verur-\n\nsachte. Desgleichen wurde der Zeuge Deu. durchnässt und ihm Wasser in \n\nden gewaltsam aufgedrückten Mund gepumpt, so dass er sich verschluckte. \n\nZusätzlich wurde ihm ein Gegenstand, der sich wie eine Pistole anfühlte, in den \n\nMund gesteckt, ihm wurde seine Hose heruntergezogen und er wurde an-\n\nschließend mit kaltem Wasser übergossen. Weil er die Fragen nach wie vor \n\nnicht beantwortete, wurden ihm zudem zwei bis drei Stromstöße am Arm ver-\n\nsetzt, die zunehmend stärker wurden und unangenehm waren. Schließlich wur-\n\nde er nochmals mit einem Schwall kalten Wassers übergossen. Im Anschluss \n\nmusste er sich auf den Kellerflur neben zwei Kameraden knien und mit seinem \n\nKopf an die Wand anlehnen. Der Mitangeklagte Ja. versetzte ihnen - und \n\nauch weiteren - Rekruten nun mehrfach der Reihe nach Schläge auf den Kopf, \n\nworaufhin die Rekruten nacheinander jeweils eine Silbe des Wortes „Budwei-\n\nser“ nennen mussten. \n\n87 \n\nLetzteres musste auch der Zeuge Wa. über sich ergehen lassen, \n\nnachdem er zuvor während der Befragung ebenfalls mit Wasser bespritzt wor-\n\nden war. Außerdem war ihm befohlen worden, ein Lied mit dem Titel „Crazy \n\nmonkey“ zu singen, während ihm mit der Kübelspritze Wasser in den Mund ge-\n\npumpt worden war, so dass er sich verschlucke. Anschließend wurden auch \n\nihm mehrere Stromstöße versetzt - vier bis fünf am Oberschenkel und weitere \n\nvier bis fünf an seinem entblößten Bauch, wodurch sich sein Bein und seine \n\nBauchmuskulatur verkrampften. Als der Zeuge die Fragen weiterhin nicht be-\n\nantwortete, sondern die Ausbilder als „asozial“ bezeichnete und nach ihnen trat, \n\nwurde ihm seine Feldhose bis zu den Knöcheln hinuntergezogen, um seine \n\nBewegungsfreiheit einzuschränken. Weil seine Boxershorts verrutscht waren, \n\nwar sein Glied zu sehen. In dieser Situation wurde der Zeuge Wa. fotogra-\n\nfiert. \n\n88 \n\nDer Zeuge Bla. erlitt Tritte auf seine Beine, so dass er mehrere Tage auf \n\nder Krankenstation verbringen musste. Zudem schmerzten und bluteten seine \n\nHandgelenke aufgrund der zu streng sitzenden Kabelbinder. Diese wurden ihm \n\nzwar schließlich von einem Ausbilder abgenommen, als er sich jedoch gegen \n\neine erneute Fesselung wehrte und erklärte, dass es ja wohl bald reiche, wurde \n\ner gepackt, in das Treppenhaus hinaus geschubst und als „Heulsuse“ bezeich-\n\nnet. \n\n89 \n\nhh) Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Angeklagten S. \n\n und K. wussten, wie das „Verhör“ der Rekruten im Einzelnen ablaufen \n\nsollte. Der Angeklagte J. , der am Überfall beteiligt war, rechnete damit, \n\ndass die Kleidung der Rekruten während des „Verhörs“ durchnässt wird. \n\n90 \n\nii) Die Übung wurde schließlich von dem Mitangeklagten D. ab-\n\ngebrochen. Bereits nach dem Überfall auf die erste Gruppe des ersten Zuges \n\nhatten der Angeklagte K. und die Mitangeklagten D. und H. be-\n\nratschlagt, ob die Übung wegen des großen Widerstandes der Rekruten nicht \n\nabgebrochen werden sollte. Sie entschieden, erst noch abzuwarten und zu-\n\nnächst das „Überfallkommando“ mit zwei Mann zu verstärken. Nachdem aber \n\nauch die zweite Gruppe heftigen Widerstand geleistet hatte und nur mit Mühe \n\nhatte überwältigt werden können, kamen sie schließlich überein, die folgenden \n\nGruppen nicht mehr zu überfallen und die Übung insgesamt vorzeitig zu been-\n\nden. \n\nII. \n\n91 \n\nDas Urteil des Landgerichts ist, soweit es den Angeklagten J. be-\n\ntrifft, im Fall B.II.3 der Urteilsgründe aufzuheben und das Verfahren insoweit \n\neinzustellen (vgl. dazu BGHSt 46, 130, 135 f.), da diese abgeurteilte Tat in Be-\n\nzug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist. \n\nEine diese Tat wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht \n\nerhoben worden. Demnach mangelt es insofern - was von Amts wegen zu prü-\n\nfen ist - an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsge-\n\nmäßen Anklage und demnach an der ordnungsgemäßen Zulassung der Ankla-\n\nge zur Hauptverhandlung. \n\n92 \n\n1. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie \n\nZeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des ge-\n\nschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat \n\ngemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen \n\ndesselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion - st. Rspr., vgl. \n\nnur BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.). Es \n\ndarf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Wil-\n\nlen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene, konkrete Tat muss \n\nvielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, \n\ndass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklag-\n\nten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. \n\nBGHSt 40, 44, 45; BGH NStZ 1995, 245 jew. m.w.N.). Darüber hinaus hat die \n\nAnklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbetei-\n\nligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gele-\n\ngenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen \n\nVorwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ih-\n\nrer Unwirksamkeit. Insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung \n\ndurch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (Informationsfunktion \n\n- vgl. BGHSt 40, 44, 45; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24 jew. m.w.N.). \n\n93 \n\n2. Diesen Anforderungen wird die mit Beschluss des OLG Hamm vom \n\n25. Juli 2006 unter anderem gegen den Angeklagten J. unverändert zur \n\nHauptverhandlung zugelassene Anklage (nachdem das Landgericht mit Be-\n\nschluss vom 22. Dezember 2005 insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens \n\ninsgesamt abgelehnt und auch Bedenken im Hinblick auf die Umgrenzungs-\n\nfunktion der Anklage geäußert hatte) nicht gerecht. Die von der Kammer im Ur-\n\nteil abgeurteilte rechtlich selbständige Tat im Fall B.II.3 der Urteilsgründe ist be-\n\ntreffend den Angeklagten J. weder im Anklagesatz noch im wesentlichen \n\nErgebnis der Ermittlungen hinreichend konkret beschrieben. \n\n94 \n\na) Die Anklageschrift vom 1. Juni 2005 richtete sich insgesamt gegen 18 \n\nAngeklagte und legte diesen unterschiedliche Beteiligungen an insgesamt vier \n\nrechtlich selbständigen Taten zur Last. Der im Anklagesatz gegen den Ange-\n\nklagten J. erhobene Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-\n\nheit mit Misshandlung und mit entwürdigender Behandlung begangen durch \n\n„zwei selbständige Handlungen“ erschöpft sich, bezogen auf diesen Angeklag-\n\nten, allein in der Darstellung des konkreten Lebenssachverhalts im Fall B.II.1 \n\nder Urteilsgründe („zweiter Vorfall“ der Anklage - EA Bd. IX Bl. 1282 f.). Im Fall \n\nB.II.3 der Urteilsgründe („vierter Vorfall“ der Anklage - EA Bd. IX Bl. 1283 f.) \n\nrichtet sich die Anklage indes ausschließlich gegen die (früheren) Mitangeklag-\n\nten D. , H. , Sc. , Bu. , K. , Mö. , S. , Z. und \n\nJa. . Eine Tatbeteiligung des Angeklagten J. wird insoweit im Anklage-\n\nsatz nicht geschildert. \n\n95 \n\nb) Zwar dürfen bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene Umgren-\n\nzung leistet, die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur \n\nErgänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt \n\n46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 \n\nTat 24; Schneider in KK 6. Aufl. § 200 Rdn. 30; BeckOK-StPO/Ritscher § 200 \n\nRdn. 19 jew. m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem \n\nAnklagesatz zumindest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende \n\nAngaben können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ent-\n\nnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich \n\nwird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt \n\n(vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 200 Rdn. 81 m.w.N.). \n\n96 \n\nDies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Anklagesatz wird die Person \n\ndes Angeklagten J. im Zusammenhang mit dem Fall B.II.3 der Urteils-\n\ngründe überhaupt nicht erwähnt. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis wird \n\ndemgegenüber im Rahmen der Wiedergabe der Zeugenaussagen und der An-\n\ngaben des Angeklagten J. in seiner disziplinarischen Vernehmung nicht \n\nnur dessen behauptetes Tätigwerden im Fall B.II.3 der Urteilsgründe geschildert \n\n(vgl. EA Bd. IX Bl. 1378, 1383, 1410), sondern darüber hinaus auch im Fall \n\nB.II.2 der Urteilsgründe („dritter Vorfall“ der Anklage - vgl. EA Bd. IX Bl. 1404 - \n\nder nach Ansicht der Kammer nicht Gegenstand der gegen den Angeklagten \n\nJ. erhobenen Anklage ist, siehe dazu unten Ziffer V.). Zudem sind die \n\ndiesbezüglichen Ausführungen auch widersprüchlich: Während die Einlassung \n\ndes Angeklagten J. dahingehend dargestellt wird, dass er seine Beteili-\n\ngung an den Übungen im Fall B.II.1 („zweiter Vorfall“ der Anklage) und B.II.2 \n\nder Urteilsgründe („dritter Vorfall“ der Anklage - vgl. EA Bd. IX Bl. 1404) einge-\n\nräumt habe (EA Bd. IX Bl. 1403 f.), lautet die abschließende Feststellung: „Der \n\nAngeklagte J. war, wie sich aus seiner Einlassung ergibt, im zweiten Fall \n\nals Mitglied des 'Überfallkommandos' und im vierten Fall bei den 'Vernehmun-\n\ngen' im Keller beteiligt“. \n\n97 \n\nDemnach ergibt sich auch aus einer Gesamtschau des Anklagesatzes \n\nund des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen nicht hinreichend konkret, \n\nob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten J. über die Tat im Fall \n\nB.II.1 der Urteilsgründe hinaus nun eine Beteiligung im Fall B.II.2 oder im Fall \n\nB.II.3 der Urteilsgründe zur Anklage bringen wollte. Damit ist die zweite dem \n\nAngeklagten J. vorgeworfene Tat nicht hinreichend beschrieben. Die \n\nUmgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ist nicht gewahrt. Dieser \n\nMangel der Anklage konnte auch nicht im Eröffnungsbeschluss des OLG Hamm \n\nvom 25. Juli 2006 behoben werden. \n\n98 \n\nc) Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, \n\nden verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage jedoch \n\nnicht entgegen. \n\nIII. \n\n99 \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie eine Verurteilung \n\nder Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Miss-\n\nhandlung und entwürdigender Behandlung - betreffend die Angeklagten S. \n\n und K. in drei Fällen und in Bezug auf den Angeklagten J. in ei-\n\nnem Fall - erstrebt, haben Erfolg. \n\n100 \n\n1. Schon der Ausgangspunkt der Kammer, wonach sie bei der rechtli-\n\nchen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten in den Fällen, in denen diese \n\n„nur am Überfall“ (vgl. beispielsweise UA S. 147, 150) auf die Rekruten teilge-\n\nnommen haben (betreffend den Angeklagten S. in den Fällen B.I., B.II.2 \n\nund 3 der Urteilsgründe, den Angeklagten K. im Fall B.II.2 der Urteilsgrün-\n\nde und den Angeklagten J. im Fall B.II.1 der Urteilsgründe), ausschließlich \n\nauf deren Tätigwerden beim Zugriff abgestellt hat, die nachfolgenden Gescheh-\n\nnisse bei den jeweiligen „Verhören“ indes unberücksichtigt gelassen und sich \n\ninsofern mit der Frage der mittäterschaftlichen Zurechnung nicht auseinander-\n\ngesetzt hat, ist rechtsfehlerhaft. \n\n101 \n\na) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesam-\n\nten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung zu beurteilen. \n\nWesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses, \n\nder Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille \n\nhierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem \n\nWillen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 \n\nm.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen \n\nseines - zumindest bedingten - Vorsatzes; er ist also für den Erfolg nur insoweit \n\nverantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht \n\nzur Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit de-\n\nnen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen \n\ndes Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. \n\nEbenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verant-\n\nwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. \n\nBGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehrakti-\n\ngen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst \n\nerfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die \n\nTatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 \n\nAbs. 2 Willensübereinstimmung 3). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer \n\nrechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt. \n\n102 \n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts wussten die Angeklagten \n\naufgrund der jeweils vorangegangenen Ausbilderbesprechungen, dass die un-\n\nter anderem von ihnen ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der nachfol-\n\ngenden Befragungen dienten, die im Fall B.I. der Urteilsgründe „etwa so wie in \n\nHammelburg … ablaufen“ (UA S. 23) und sich im Fall B.II.1 der Urteilsgründe \n\n„an den Sachen in der Sandgrube orientieren“ (UA S. 45) sollten. Die Ur-\n\nteilsausführungen belegen zudem, dass sämtlichen Beteiligten - insbesondere \n\naufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der Bundeswehr, ihrer Tätigkeit als Aus-\n\nbilder sowie den damit einhergehenden Lehrgängen und wie das Fehlen einer \n\nNachfrage zeigt - bewusst war, dass die Verhöre - wie auch bei den Geisel-\n\nnahmeübungen im Rahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ - jeweils \n\nunter psychischen und physischen Belastungen erfolgen sollten, um bei den \n\nRekruten Stress zu erzeugen. Auch wenn - was das Landgericht jeweils nicht \n\nzu klären vermochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erör-\n\ntert wurden und die Angeklagten nach den Feststellungen nicht wussten, was \n\nbei den Befragungen letztlich jeweils im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund \n\nder sonstigen Feststellungen nahe, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen \n\nder körperlichen Unversehrtheit der Rekruten (dazu näher unten Ziffer III.4.b) \n\nkommen würde. Jedenfalls legen die gemeinsamen Erörterungen der Geisel-\n\nnahmeübungen ohne weitere Nachfrage zu den Einzelheiten im Zusammen-\n\nhang mit der nachfolgenden aktiven Beteiligung der Angeklagten an den jewei-\n\nligen Übungen nahe, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den „Verhö-\n\nren“ zumindest gleichgültig war. \n\n103 \n\nc) Betreffend den Angeklagten K. kommt hinzu, dass er im Fall B.II.1 \n\nder Urteilsgründe und damit vor Fall B.II.2 der Urteilsgründe, bei dem er dem \n\n„Überfallkommando“ zugeteilt war (und auch vor Fall B.II.3 der Urteilsgründe, in \n\ndem er Marschüberwachung fuhr, dazu unten Ziffer III.2.c), für das „Verhör“ der \n\nRekruten im Keller des Kasernengebäudes eingeteilt war. Bei der dieser Gei-\n\nselnahmeübung vorausgehenden Ausbilderbesprechung wurde darauf hinge-\n\nwiesen, dass sich die für das „Verhör“ eingeteilten Ausbilder - und damit auch \n\nder Angeklagte K. - „an den Sachen aus der Sandgrube orientieren“ soll-\n\nten. Im Anschluss sprach sich der Angeklagte K. mit den weiteren für das \n\n„Verhör“ eingeteilten Ausbildern ab, wie der Kellerraum für die geplante Befra-\n\ngung der Rekruten herzurichten sei. Der Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe legt darüber hinaus nahe, dass als Ergebnis dieser Unterredung der \n\nAngeklagte K. den „Verhörraum“ - allein oder gemeinsam mit den weiteren \n\nAusbildern - entsprechend vorbereitet hat oder dies hat machen lassen. Hätte \n\nder Angeklagte K. zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt, was \n\nbei der vorhergehenden Befragung in der Sandgrube geschehen ist, so hätte \n\ndies alles nicht erfolgen können. Erst recht hatte er dann aber bei den nachfol-\n\ngenden Geiselnahmeübungen in den Fällen B.II.2 und 3 der Urteilsgründe eine \n\nVorstellung über den Ablauf der „Verhöre“. \n\n104 \n\nd) Absprachegemäß haben die Angeklagten, soweit sie an den „Überfäl-\n\nlen“ beteiligt waren, die „Verhöre“ und auch die damit einhergehenden erhebli-\n\nchen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch \n\nermöglicht, dass sie diese überfallen, entwaffnet und gefesselt haben, bevor \n\ndiese zur Sandgrube oder in den Keller der Kasernengebäude verbracht wur-\n\nden. Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der \n\nÜbung freie Hand. Die Beiträge des „Überfallkommandos“ und derjenigen, die \n\ndas „Verhör“ durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - ar-\n\nbeitsteilig. Die Feststellungen drängen zu der Annahme, dass die Angeklagten \n\nbei ihrem eigenen Handeln bei den Überfällen - insbesondere aufgrund der im \n\nRahmen der Ausbildung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung \n\nmit Kabelbindern und der teils gewaltsamen Überwältigungen - die erhebliche \n\nBeeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Rekruten zumindest billi-\n\ngend in Kauf genommen haben. Die in diesem Zusammenhang festgestellte \n\nkörperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von ihrem Willen umfasst. \n\nDie Vorgehensweise bei den Überfällen und die damit zusammenhängenden \n\nBeeinträchtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von \n\ndenjenigen der Geschehnisse bei den späteren Befragungen. Allein die Steige-\n\nrung der Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa das \n\nPumpen von Wasser in Mund und Nase bis zur Atemnot oder dem Versetzen \n\nvon Stromstößen - bewirkt nicht, dass die Geiselnahmeübung insgesamt eine \n\nandere, von diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Beein-\n\nträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hätte. Aufgetretene Exzesse \n\nsind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten zu be-\n\nrücksichtigen. \n\n105 \n\ne) Der vom Landgericht vorgenommenen Differenzierung zwischen dem \n\nÜberfall einerseits und dem Verhör andererseits kann daher nicht gefolgt wer-\n\nden. Das Überwältigen der Rekruten ermöglichte erst das anschließende „Ver-\n\nhör“ und bildete einen unverzichtbaren Bestandteil der insgesamt unzulässigen \n\n(dazu unten Ziffer III.4.c) Geiselnahmeübung. Die an den Übungen beteiligten \n\nAngeklagten müssen sich deshalb die Geschehnisse der gesamten jeweiligen \n\nÜbung zurechnen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan \n\ngedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die \n\nvon den Rekruten in der Sandgrube beziehungsweise im Kasernenkeller auszu-\n\nführenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze, das Haltenmüssen von \n\nBaumstämmen und die Scheinerschießungen stimmen nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen nach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit den Vorgehensweisen \n\nbei den zulässigen Geiselnahmeübungen, die unter anderem in Hammelburg \n\ndurchgeführt werden, überein, so dass diese vom gemeinsamen Tatplan ge-\n\ndeckt und somit den Angeklagten zurechenbar waren. \n\n106 \n\n2. Unzutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte \n\nK. sei in den Fällen B.II.1 und 3 der Urteilsgründe mangels eines eigenen \n\nTatbeitrages freizusprechen. Denn der Angeklagte K. leistete auch in die-\n\nsen beiden Fällen jeweils einen notwendigen, wesentlichen Beitrag zur Durch-\n\nführung der Geiselnahmeübung entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsa-\n\nmen Tatplan der Beteiligten. \n\n107 \n\na) Mittäterschaft kann selbst durch die bloße Beteiligung an Vorberei-\n\ntungshandlungen begründet werden, sofern der Betreffende auf der Grundlage \n\ngemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag \n\nleistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung \n\nfremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dement-\n\nsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatan-\n\nteils erscheinen lässt (BGHSt 16, 12,14; 28, 346, 347 f.; BGH, Urt. vom 30. Ok-\n\ntober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209]). Ob \n\ndas der Fall ist, ist in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche An-\n\nhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang \n\nder Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft sein, so \n\ndass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betref-\n\nfenden abhängen (BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 [insofern \n\nnicht abgedruckt in BGHSt 34, 209] m.w.N.). \n\n108 \n\nb) Der Angeklagte K. , der bei der Ausbilderbesprechung für die Gei-\n\nselnahmeübung am 24./25. August 2004 (Fall B.II.1 der Urteilsgründe) für die \n\nStation „Verhör“ eingeteilt worden war, sprach sich mit den übrigen für das \n\n„Verhör“ vorgesehenen Ausbildern ab und legte mit diesen - ohne hierfür nähe-\n\nre Vorgaben bekommen zu haben - eigenständig fest, wie der Raum für diese \n\nStation auszustatten war. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe \n\nliegt zudem nahe, dass als Ergebnis dieser Unterredung der Angeklagte K. \n\nden „Verhörraum“ - allein oder gemeinsam mit den weiteren Ausbildern - auch \n\nentsprechend vorbereitet hat oder dies hat machen lassen. Diese absprache-\n\ngemäße Beteiligung an den Vorbereitungshandlungen begründet vorliegend ei-\n\nne Mittäterschaft des Angeklagten K. , da er auf der Grundlage des ge-\n\nmeinsamen Tatplans einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag \n\nleistete, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend \n\ndie Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erschei-\n\nnen lässt. Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte K. letztlich an der \n\nErbringung weiterer, ursprünglich vorgesehener Tatbeiträge im Rahmen der \n\nDurchführung der Befragungen aus zeitlichen Gründen nicht mehr mitwirken \n\nkonnte. \n\n109 \n\nc) Bei der Geiselnahmeübung am 1./2. September 2004 (Fall B.II.3 der \n\nUrteilsgründe) ging das Tätigwerden des Angeklagten K. weit über bloße \n\nVorbereitungshandlungen hinaus. Vielmehr kontrollierte, überwachte und be-\n\nstimmte der Angeklagte K. den organisatorischen Ablauf dieser Übung in \n\nwesentlichen Teilen mit, indem er nach den Feststellungen gemeinsam mit den \n\nMitangeklagten D. und H. Marschüberwachung fuhr und zusammen \n\nmit diesen entschied, ob die Übung wegen des großen Widerstandes der Re-\n\nkruten abgebrochen werden sollte. Zweifelsohne liegt darin ein eigener Tatbei-\n\ntrag des Angeklagten K. zu der gemeinsam geplanten Geiselnahmeübung, \n\nder die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigt. \n\n110 \n\n3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer, \n\nwonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den Überfällen jeweils „nach \n\ndem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von dem ausgehen“ könne, \n\n„was den Rekruten im Regelfall passiert“ sei „und woran der [jeweilige] Ange-\n\nklagte … auch nach seiner eigenen Einlassung beteiligt“ war (UA S. 144). Inso-\n\nfern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise ebenfalls \n\nunzulänglich angewendet. \n\n111 \n\nWie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines - zumin-\n\ndest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Hand-\n\nlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn \n\ner sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinba-\n\nrungsgemäß „überfielen“, entwaffneten und fesselten die Angeklagten, soweit \n\nsie dem „Überfallkommando“ zugeteilt waren (Angeklagter S. : Fälle B.I., \n\nB.II.2 und 3 der Urteilsgründe; Angeklagter K. : Fall B.II.2 der Urteilsgründe; \n\nAngeklagter J. : Fall B.II.1 der Urteilsgründe) jeweils mit weiteren Ausbil-\n\ndern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vor-\n\nhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen \n\nliegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts, das insofern von „Ausnahmen“ ausgeht (UA S. 144) - selbstver-\n\nständlich damit rechneten, dass sich Soldaten zur Wehr setzen könnten und es \n\ndaher zu tätlichen, auch schmerzhaften, Auseinandersetzungen - wie etwa mit \n\nden Zeugen L. , Be. , De. , Kü. , Dz. , Bla. und Ku. - \n\nkommen könnte. In diesem Fall hätten die Angeklagten nach den Feststellun-\n\ngen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müssten sich da-\n\nmit diese Geschehnisse zurechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, \n\ndass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit den einzelnen betrof-\n\nfenen Rekruten nicht beteiligt waren. \n\n112 \n\n4. Die Beteiligung der Angeklagten an den jeweiligen Geiselnahmeübun-\n\ngen stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts eine körperliche Misshandlung \n\nim Sinne des § 30 Abs. 1 WStG, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Der \n\nBegriff der Misshandlung des § 30 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des \n\n§ 223 Abs. 1 StGB eine üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper \n\ndes Verletzten voraus, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß un-\n\nerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14, 269, 271; Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 \n\n- 1 StR 158/08 - Rdn. 36 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). Die \n\nBeurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objekti-\n\nven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und \n\nrichtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchti-\n\ngung (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 36 [vorgesehen \n\nzum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 223 Rdn. 4a m.w.N.). \n\n113 \n\na) An diesen Maßstäben gemessen stellen - wovon auch die Kammer im \n\nAnsatz zutreffend ausgeht (vgl. UA S. 144) - bereits das Überfallen und Über-\n\nwältigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern - erst recht die Fesse-\n\nlung an Händen und Füßen - über einen erheblichen Zeitraum, das Verbinden \n\nihrer Augen, ihr „Verladen“ auf die Ladefläche eines Lkws und der anschließen-\n\nde unzulässige Transport, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit \n\nverbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise während der \n\nFahrt gesichert waren, jeweils für sich genommen eine erhebliche Beeinträchti-\n\ngung des körperlichen Wohlbefindens dar. Erst Recht gilt dies für die hierbei \n\nteilweise verabreichten Schläge. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach \n\nrund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orientierungsmarsch mit ih-\n\nrem gesamten Marschgepäck und ihrem Gewehr zumeist ohnehin erschöpft \n\nwaren. \n\n114 \n\nb) Zudem beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit \n\n- sprich die Überfälle und die sich anschließenden „Verhöre“ der Rekruten -, \n\nworauf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.e), das körperliche \n\nWohlbefinden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden \n\ndieser „Behandlung“ über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen. \n\nZum Teil waren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. \n\nTeilweise mussten sie zusätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden \n\nZwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden \n\ngegenüber kniend) verharren (vgl. zur körperlichen Misshandlung durch \n\nZwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen \n\n(Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie \n\n- wie dargestellt - aufgrund der vorangegangenen körperlichen Anstrengungen \n\nüberwiegend am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten waren und damit die \n\nauferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße Quälerei empfinden \n\nmussten. \n\n115 \n\nc) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Ein-\n\nwirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den gel-\n\ntenden Dienstvorschriften zuwiderlief und es an einem rechtmäßigen Befehl \n\nfehlte. \n\n116 \n\naa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben \n\nist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner \n\nNatur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein \n\nVorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und zu Zwecken der \n\nAusbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen zu und verstößt er dabei \n\nnicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvor-\n\nschriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung (BGHSt 14, 269, 271; \n\nSenat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 40 [vorgesehen zum \n\nAbdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). \n\n117 \n\nNach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu \n\nachten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch \n\nfür die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß \n\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfas-\n\nsung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im \n\nmilitärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung \n\ndes § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie \n\njeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen \n\nGarantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes \n\ndurch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integ-\n\nrität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellen-\n\nwert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals \n\nanfassen darf, außer es steht zur unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßi-\n\ngen Befehls kein anderes Mittel zur Verfügung (Senat, Urt. vom 14. Januar \n\n2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 41 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; \n\nvgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1999, 321, 322 m.w.N.). \n\n118 \n\nbb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübungen jeweils \n\neinen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die \n\nGrundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung „Geiselnah-\n\nme/Verhalten in Gefangenschaft“ ist und war auch zur Tatzeit nach den gelten-\n\nden Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung \n\nder Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächti-\n\ngungsgrundlage nicht zulässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im \n\nRahmen der „Einsatzbezogenen Zusatzausbildung“ für diejenigen Soldaten in \n\nBetracht, die als Soldaten auf Zeit, als freiwillig länger Dienende oder als Be-\n\nrufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten, vor einem Aus-\n\nlandseinsatz standen. Aber selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an \n\ndrei besonderen Bundeswehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsge-\n\nmäß hat dem praktischen Teil zudem eine Unterrichtseinheit mit psychologi-\n\nscher Betreuung vorauszugehen. Eine tätliche Konfrontation mit den Soldaten \n\noder gar eine Fesselung ist nicht vorgesehen. Außerdem können die Soldaten \n\ndie Übung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit \n\nbeenden. \n\n119 \n\nObgleich unzulässig, wurden vorliegend aber nicht einmal diese Stan-\n\ndards für die Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorberei-\n\ntende Unterrichtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin zumeist erschöpften Re-\n\nkruten wurden nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden \n\nnächtlichen Orientierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezial-\n\nübungen nicht zulässigen zusätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form \n\ndes gewaltsamen Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fes-\n\nselung oder des ungesicherten Transports auf einem Transporter), aber auch \n\npsychischen Belastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körper-\n\nliche Unversehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestim-\n\nmungen, Dienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG. \n\n120 \n\n5. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die An-\n\ngeklagten hätten sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum \n\ngemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Übung \n\nausgegangen seien. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, \n\nsein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder ei-\n\nnen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldaus-\n\nschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 \n\n- 1 StR 158/08 - Rdn. 44 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). \n\n121 \n\na) § 11 Abs. 2 Satz 1 SG verbietet den Gehorsam gegenüber einem Be-\n\nfehl, wenn der Untergebene dadurch eine Straftat begeht. Ein solcher straf-\n\nrechtswidriger Befehl ist unverbindlich (vgl. BGHSt 19, 231, 232; Dau in \n\nErbs/Kohlhaas 176. Lfg. § 5 WStG Rdn. 2). Ein Befehl, dem die Verbindlichkeit \n\nfehlt, kommt lediglich als Entschuldigungsgrund in Betracht. Der Untergebene, \n\nder eine strafrechtswidrige Weisung ausführt, handelt tatbestandsmäßig und \n\nrechtswidrig, selbst wenn er an die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der An-\n\nordnung glaubt (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts - AT 5. Aufl. \n\n§ 46 I.2 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SG und § 5 Abs. 1 WStG trifft ei-\n\nnen Untergebenen, der auf Befehl eine rechtswidrige Tat begeht, die den Tat-\n\nbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, eine Schuld aber nur dann, wenn er \n\nerkennt, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, oder dies nach den \n\nihm bekannten Umständen offensichtlich ist (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 \n\n- 1 StR 158/08 - Rdn. 45 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.] \n\nm.w.N.). \n\n122 \n\nb) Erkennen verlangt hierbei positive Kenntnis, sicheres Wissen (vgl. \n\nBGHSt 22, 223, 225 zu § 47 MStGB). Erkennt der Untergebene die Straf-\n\nrechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er inso-\n\nweit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit \n\nnach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rah-\n\nmen des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen \n\nBefehlsverhältnisse nicht anwendbar (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR \n\n158/08 - Rdn. 46 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; BGHSt 5, \n\n239, 244; 22, 223, 225 [zu § 47 MStGB]). \n\n123 \n\nDer Begriff „offensichtlich“ ist objektiv zu verstehen. Er umfasst das, was \n\njedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt \n\n(vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2). Abzustellen ist damit auf die Erkennt-\n\nnisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Be-\n\nurteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekann-\n\nten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle \n\nfür die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die \n\nKenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, \n\nDienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. \n\n§ 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn ei-\n\nnem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. \n\nBGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2) und er grundsätzlich zu unverzüglichem Ge-\n\nhorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder \n\nden Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der \n\nÜberzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die \n\nÜberzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in \n\nNomos - Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, \n\n231, 233; zum Ganzen bereits Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR \n\n158/08 - Rdn. 47 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). \n\n124 \n\nc) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte \n\nsich das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzu-\n\nführenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass \n\ndie Angeklagten - entsprechend der ihnen selbst erteilten Ausbildung - die zum \n\njeweiligen Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeres-\n\nführerkommandos vom 26. Februar 2004 beziehungsweise den „Befehl 38/10“ \n\nvom 12. April 2004 gekannt oder aufgrund anderer Umstände um die Unzuläs-\n\nsigkeit einer Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ in der „Allge-\n\nmeinen Grundausbildung“ gewusst haben, wofür die Diskussion über die Frage \n\nder Genehmigung durch den Kompaniechef spricht, so sind sie - unabhängig \n\nvon ihren persönlichen Beiträgen - insgesamt für ihre Beteiligungen an den je-\n\nweiligen Übungen strafrechtlich verantwortlich. \n\n125 \n\nIm Übrigen legen bereits die bisherigen Feststellungen - insbesondere \n\ndie Diskussion unter den Ausbildern über eine Änderung der AnTrA1 in Bezug \n\nauf eine künftige Zulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbil-\n\ndung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der \n\ndiesbezüglichen „Genehmigung“ des Kompaniechefs für die Beteiligten jeden-\n\nfalls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als \n\nArt und Weise der Durchführung der Übung von den bei der „Einsatzbezogenen \n\nZusatzausbildung“ geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund \n\nbis dahin üblichen Rekrutenausbildungen sowie ihrer eigenen Ausbildung wuss-\n\nten. Für diesen Fall hätten die Angeklagten den strafrechtswidrigen, unverbind-\n\nlichen Befehl nicht ausführen dürfen. \n\n126 \n\n6. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvor-\n\nstellung hält die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven \n\nTatseite sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zum einen legt die Strafkam-\n\nmer entlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Un-\n\nrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als \n\nunwiderlegbar zugrunde. Zum anderen ist die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts insofern lückenhaft und widersprüchlich. \n\n127 \n\na) Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten seien jeweils von \n\neinem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun und von \n\nkeiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf \n\nderen Einlassungen, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, objekti-\n\nve Anhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die \n\nBewertung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen \n\nzu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter die-\n\nse seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeu-\n\ngungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Rich-\n\ntigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - inso-\n\nfern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.; Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 \n\n- 1 StR 158/08 - Rdn. 51 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). Dies \n\nhat die Kammer nicht getan. \n\n128 \n\nb) Sie hat zwar die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände \n\n- wie die Anordnung der Übung durch die Zugführer sowie deren Mitteilung über \n\ndie Genehmigung durch den Kompaniechef, den Mitangeklagten Sc. - be-\n\nrücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an \n\neinem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass den Angeklagten \n\n- ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser Übung - der Verstoß gegen die \n\ngeltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bewusst \n\nund ihnen daher die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zumindest gleichgültig war, \n\nhat sie aber nicht erkennbar in die Beweiswürdigung eingestellt. \n\n129 \n\naa) So setzt sich die Strafkammer nicht ausreichend mit dem nahe lie-\n\ngenden Gesichtspunkt auseinander, dass sämtliche Angeklagte selbst die Aus-\n\nbildung bei der Bundeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, \n\ndass eine praktische Übung „Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft“ nicht \n\nBestandteil der „Allgemeinen Grundausbildung“ war und es dazu deshalb auch \n\nkeine Ausbildungsvorschriften für die Grundausbildung von Soldaten gab. \n\nGänzlich unerörtert bleibt die Tatsache, dass die Angeklagten als Ausbilder ei-\n\nne zusätzliche, weitergehende Ausbildung erhalten hatten und ihnen in diesem \n\nZusammenhang die Ausbildungsziele und die Bestandteile der „Allgemeinen \n\nGrundausbildung“ von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. \n\n130 \n\nbb) Das Landgericht geht außerdem nicht auf die sich aufdrängende \n\nFrage nach dem Grund für die Mitteilung der beiden Zugführer D. und \n\nH. bei der Ausbilderbesprechung über die „Absegnung“ der Übung durch \n\nden Kompaniechef ein. Dies könnte dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit \n\ndes Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein \n\ngültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, \n\nsondern einfach hierauf verwiesen worden. \n\n131 \n\ncc) Unerwähnt lässt die Kammer zudem Folgendes: Nach den Urteils-\n\nfeststellungen war es „in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb \n\n(der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung \n\n„Geiselnah-\n\nme/Geiselhaft“ durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Aus-\n\nbildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern zu \n\nAnzeichen einer Traumatisierung geführt hatte“. Deshalb war in einem entspre-\n\nchenden Schreiben des Heeresführerkommandos sowie in dem „Befehl 38/10“ \n\nauf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der „Allgemeinen Grundausbil-\n\ndung“ und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen wor-\n\nden (UA S. 19/20). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die \n\nGespräche der Ausbilder über eine künftige Änderung der AnTrA1 eher abwe-\n\ngig, dass gerade darüber innerhalb der Kompanie der Angeklagten nicht ge-\n\nsprochen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb. \n\n132 \n\ndd) Letztlich gibt die Kammer auch nicht zu erkennen, worauf sie ihre \n\nAuffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten das \n\nSchreiben des Heeresführungskommandos vom 26. Februar 2004 bezie-\n\nhungsweise den „Befehl 38/10“ vom 12. April 2004 kannten. Soweit das Tatge-\n\nricht lediglich darauf verweist, dass selbst der Mitangeklagte Hauptmann \n\nSc. erklärt habe, dass ihm - obwohl Kompaniechef - beide Schreiben nicht \n\nbekannt gewesen seien, genügt dies nicht. Die Kammer hat sich mit der Glaub-\n\nhaftigkeit dieser Einlassung nicht auseinandergesetzt, obwohl sich die Frage \n\naufdrängen musste, ob dieser Mitangeklagte nicht ein gewisses Eigeninteresse \n\nverfolgt. Unberücksichtigt gelassen wird auch die in Behörden und staatlichen \n\nEinrichtungen übliche Bekanntmachung derart wichtiger Anweisungen - regel-\n\nmäßig durch unterschriftliche Bestätigung der einzelnen Empfänger oder Proto-\n\nkollierung der Bekanntgabe unter Mitteilung der hierbei anwesenden Soldaten. \n\nGerade deshalb erscheint es eher fern liegend und mit einem ordnungsgemä-\n\nßen Verwaltungsablauf unvereinbar, dass beide Schriftstücke in dieser Ausbil-\n\ndungseinheit praktisch nicht zur Kenntnis gelangt sein sollen. \n\n133 \n\nee) Im Hinblick auf die Geiselnahmeübungen in den Fällen B.II.1 bis 3 \n\nder Urteilsgründe findet außerdem keine Erwähnung, dass nach Durchführung \n\nder ersten Übung, an der der Angeklagte S. ebenfalls beteiligt war, eine \n\n- nicht näher geschilderte - Nachbesprechung stattgefunden hatte und das Ge-\n\nschehen fotografisch dokumentiert worden war. Hier wäre zu erwarten gewe-\n\nsen, dass diejenigen Beteiligten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tat-\n\nsächliche Durchführung widersprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hin-\n\nblick auf die erfolgte Behandlung der Rekruten äußerten und sich von diesem \n\nGeschehen distanzierten. Jedenfalls liegt es aufgrund dieser Nachbesprechung \n\nnahe, dass jedenfalls der Angeklagte S. zumindest bei seiner Teilnahme \n\nan den weiteren Übungen sehr wohl wusste, was mit den Rekruten im Einzel-\n\nnen geschehen wird. Dann musste sich ihm auch mindestens aufdrängen, dass \n\nsich jedenfalls einzelne Vorgänge (etwa die Behandlung des Zeugen L. \n\n ) nicht im Rahmen einer zulässigen Übung zu Ausbildungszwecken beweg-\n\nten. Nachdem die weiteren Übungen - wie den Angeklagten bekannt war - ver-\n\ngleichbar ablaufen sollten und sich insbesondere das „Verhör“ jeweils an dem \n\nvorhergehenden Geschehen orientieren sollte, spricht wenig dafür, dass die \n\nAngeklagten - insbesondere gilt dies für den Angeklagten S. - jedenfalls \n\nzu diesem Zeitpunkt noch von einer insgesamt zulässigen Übung ausgehen \n\nkonnten. \n\n134 \n\nDies alles hat das Landgericht erkennbar nicht in seine Beweiswürdigung \n\neingestellt. \n\n \n \n \n \n\n135 \n\n136 \n\nc) Zudem weist die Beweiswürdigung Widersprüche auf. \n\naa) Das Landgericht führt aus, auch der Umstand, dass eine solche \n\nÜbung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt worden sei, habe den \n\nAngeklagten keinen Grund für weitere Nachfragen bieten müssen. Denn „sei-\n\nnerzeit … war in den Kreisen der Ausbilder bereits davon die Rede, dass die \n\nAnTrA1 den geänderten Verhältnissen … angepasst werden sollte, so dass in \n\nder Allgemeinen Grundausbildung geänderte Ausbildungsinhalte zu erwarten“ \n\ngewesen seien (UA S. 145). Die Kammer geht damit davon aus, dass die Aus-\n\nbilder und damit auch die Angeklagten über eine erst in der Zukunft erfolgende \n\nÄnderung der Ausbildungsregeln diskutiert haben. Dann drängt es sich aber ge-\n\nrade auf, dass die Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass \n\ndie AnTrA1 nach den Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar \n\nund damit für sie ohne weiteres zugänglich war und zudem bereits entspre-\n\nchende Schulungen für die Ausbilder stattfanden, an denen die Mitangeklagten \n\nD. und H. auch schon teilgenommen hatten - sehr wohl wussten, \n\ndass zum jeweiligen Tatzeitpunkt eine Änderung eben gerade noch nicht erfolgt \n\nund die praktische Geiselnahmeübung daher nach wie vor nicht zulässig war. \n\nDenn wenn einerseits über eine erst zukünftige Änderung der Ausbildungsre-\n\ngeln diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals gel-\n\ntenden Regeln seien bereits außer Kraft gewesen. Wieso demnach eine vermu-\n\ntete - wie auch immer geartete - bevorstehende Veränderung der Rechtslage \n\neinen Grund dafür bieten sollte, Nachfragen im Hinblick auf die Zulässigkeit der \n\nÜbung bereits im Vorfeld zu unterlassen, erschließt sich nicht. \n\n137 \n\nbb) Widersprüchlich sind zudem die Feststellungen der Kammer zu Fall \n\nB.II.1 der Urteilsgründe, wonach einerseits die Angeklagten K. und J. \n\nan der der Geiselnahmeübung vorausgehenden Ausbilderbesprechung teilge-\n\nnommen hatten, auf der unter anderem besprochen worden war, dass die Re-\n\nkruten beim „Verhör“ wieder mit einer Kübelspritze nass gemacht und anschlie-\n\nßend, damit sie aufgrund ihrer durchnässten Kleidung nicht frieren, zugedeckt \n\nwerden sollten. Andererseits „vermochte die Kammer hingegen nicht mit einer \n\nfür eine Verurteilung … ausreichenden Sicherheit festzustellen“, dass die Ange-\n\nklagten K. und J. unter anderem damit rechneten, dass die Rekruten \n\njedenfalls wieder mit Wasser aus der Kübelspritze durchnässt werden würden \n\n(UA S. 45 f.). Wie die Kammer aufgrund der insofern eindeutigen Feststellun-\n\ngen zum Inhalt der Besprechung zu dieser damit unvereinbaren Annahme \n\nkommt, ist nicht nachvollziehbar. \n\n138 \n\nd) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch ent-\n\nlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit \n\nes keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderleg-\n\nbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung viel-\n\nmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob \n\nderartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen \n\n(vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 2007, 2274; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 \n\n- 1 StR 654/07; Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 59 [vorgesehen \n\nzum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]). Die vom Landgericht als unwiderlegbar \n\nhingenommene Einlassung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder \n\nbefehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der \n\nzuvor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit \n\ndar, die beweiskräftiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick \n\nauf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatva-\n\nrianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte \n\nerbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR \n\n1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274; Se-\n\nnat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). \n\n139 \n\n7. Schließlich hält die Auffassung des Landgerichts, der Überfall, das \n\nVerbinden der Augen, die Fesselung und das Verladen der Rekruten auf einen \n\nTransporter stellten keine entwürdigende Behandlung nach § 31 Abs. 1 WStG \n\ndar, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n140 \n\na) Entwürdigende Behandlung ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten \n\ngegenüber einem Untergebenen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit \n\nnicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträch-\n\ntigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft \n\nund im besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft An-\n\nspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die \n\nihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage \n\nstellt (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 61 [vorgesehen \n\nzum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; BayObLG NJW 1970, 769, 770; \n\nSchölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläute-\n\nrungen zum Deutschen Bundesrecht § 31 WStG jew. m.w.N.). Ob eine entwür-\n\ndigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits \n\nwegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, \n\naufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (Senat, Urt. vom 14. Janu-\n\nar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 61 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, \n\n145 ff.]; BayObLG NJW 1970, 769, 770; vgl. auch Dau in Erbs/Kohlhaas \n\n176. Lfg. § 31 WStG Rdn. 3; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 \n\nRdn. 4). \n\n141 \n\nb) Daran gemessen unterfallen jedenfalls die einzelnen Geiselnahme-\n\nübungen jeweils in ihrer Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. \n\nInsbesondere die Fesselung der Rekruten (vgl. dazu Schölz/Lingens, Wehr-\n\nstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 5), das Verbinden ihrer Augen, das Verladen der \n\nRekruten „wie Ware“ auf die Ladefläche eines Pritschenwagens, die auf den \n\nHelm verabreichten Schläge, um für Ruhe zu sorgen, das Hinknienlassen sowie \n\ndie schikanösen Zwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast \n\n24-stündigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin zumeist \n\nerschöpften Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit \n\nangesetzter Waffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in \n\nErbs/Kohlhaas 176. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen entwürdigende Be-\n\nhandlungen dar, welche zumindest bei einem Soldaten auch zu einer nahezu \n\npanischen Angst führten. Dies alles erniedrigte die Rekruten zum bloßen Ob-\n\njekt. \n\nIV. \n\n142 \n\nDie Sache bedarf daher die Angeklagten betreffend (in Bezug auf den \n\nAngeklagten J. aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung nur mehr im \n\nFall B.II.1 der Urteilsgründe) der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können \n\naufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende \n\nFeststellungen sind zulässig. \n\n143 \n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenaus-\n\nspruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten betrifft, ist durch \n\ndie insoweit erfolgte teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos (BGH StV \n\n2006, 687, 688). \n\nV. \n\n144 \n\nSoweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Angeklagten J. zu-\n\ndem rügt, die Kammer habe die ebenfalls angeklagte Tat im Fall B.II.2 der Ur-\n\nteilsgründe nicht abgeurteilt, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Das Land-\n\ngericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt. Eine Beteiligung des \n\nAngeklagten J. im Fall B.II.2 der Urteilsgründe war nicht Gegenstand des \n\nVerfahrens. \n\n145 \n\n1. Die zugelassene Anklage legt den (früheren) Mitangeklagten D. , \n\nH. , Sc. , Bu. , K. , Ja. , Mö. , S. und Z. im \n\nFall B.II.2 der Urteilsgründe („dritter Vorfall“ der Anklage - vgl. EA Bd. IX \n\nBl. 1283) jeweils ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit \n\nmit Misshandlung und entwürdigender Behandlung zur Last. Eine Beteiligung \n\ndes Angeklagten J. an dieser Tat ist im Anklagesatz nicht erwähnt. Ledig-\n\nlich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird eine Einlassung des Ange-\n\nklagten J. dazu dargestellt, in der er seine Beteiligung an dieser Übung \n\nund an derjenigen im Fall B.II.1 der Urteilsgründe („zweiter Vorfall“ der Anklage) \n\neinräumt (EA Bd. IX Bl. 1403 f.). Im Widerspruch dazu heißt es in der Anklage \n\ninsofern abschließend: „Der Angeklagte J. war, wie sich aus seiner Ein-\n\nlassung ergibt, im zweiten Fall als Mitglied des 'Überfallkommandos' und im \n\nvierten Fall bei den 'Vernehmungen' im Keller beteiligt“. Eine die Tat im Fall \n\nB.II.2 der Urteilsgründe wirksam einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 \n\nStPO) ist nicht erhoben worden. \n\n146 \n\nDie Kammer hat diesbezüglich zwar festgestellt, dass der Angeklagte \n\nJ. auch an der Geiselnahmeübung im Fall B.II.2 der Urteilsgründe teilge-\n\nnommen hatte, erachtete dies jedoch nicht als Gegenstand der gegen ihn erho-\n\nbenen Anklage (UA S. 56, 151). \n\n147 \n\n2. Soweit die Staatsanwaltschaft nunmehr - entgegen der Anklageschrift, \n\nin der dem Angeklagten J. ausdrücklich nur zwei Taten zur Last gelegt \n\nwerden - auch dessen Verurteilung wegen Beteiligung an der (dritten) Tat im \n\nFall B.II.2 der Urteilsgründe, erstrebt, handelt es sich um eine andere als die \n\nwirksam angeklagte Tat. \n\n148 \n\na) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO „die in der \n\nAnklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung \n\ndarstellt“. Dieser verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelas-\n\nsenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der An-\n\ngeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGHSt \n\n29, 341, 342; 34, 215, 216; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 33 jew. \n\nm.w.N.). Den Rahmen der Untersuchung bildet daher zunächst das tatsächliche \n\nGeschehen, wie es die Anklage beschreibt (BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidenti-\n\ntät 33 m.w.N.). Vorliegend schildert der Anklagesatz keine Vorgänge, aus de-\n\nnen sich eine Strafbarkeit des Angeklagten J. im Fall B.II.2 der Urteils-\n\ngründe ergeben könnte. Vielmehr wird ausschließlich seine Beteiligung im Fall \n\nB.II.1 wiedergegeben. Die uneinheitlichen und teils widersprüchlichen Schilde-\n\nrungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vermögen eine wirksame \n\nAnklageerhebung auch insofern nicht herbeizuführen (vgl. oben Ziffer II.2). \n\n149 \n\nb) Unerheblich ist insofern - entgegen der Auffassung der Revision -, \n\ndass das Tatgeschehen dieses Vorfalls im Anklagesatz enthalten ist, soweit die \n\nAnklage diesbezüglich andere Personen als Täter beschuldigt. Zur Tat im Sinne \n\ndes § 264 Abs. 1 StPO gehört zwar nicht nur der in der Anklage umschriebene \n\nGeschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach \n\nnatürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (st. Rspr., \n\nvgl. BGHSt 32, 215, 216; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 33 jew. \n\nm.w.N.). Die Einbeziehung weiterer, von der Anklage nicht beschriebener Vor-\n\ngänge in den Tatbegriff kommt allerdings nur in Betracht, falls auch der in der \n\nAnklage nicht erwähnte, mit dem geschilderten Geschehen eine Einheit erge-\n\nbende Vorgang das Verhalten desselben Angeklagten betrifft. Denn Tat im Sin-\n\nne des § 264 Abs. 1 StPO kann stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur \n\nLast gelegte Vorkommnis sein (BGHSt 32, 215, 216 f.). Demgemäß kann vor-\n\nliegend das Geschehen im Fall B.II.2 der Urteilsgründe, das einen von der Tat \n\nB.II.1 der Urteilsgründe trennbaren, sich damit nicht überschneidenden Vorgang \n\ndarstellt und das mit der Anklage den (früheren) Mitangeklagten des Angeklag-\n\nten J. zur Last gelegt wird, nicht als Teil der Tat gelten, die den Gegen-\n\nstand des gegen den Angeklagten J. erhobenen Tatvorwurfs bildet. \n\nVI. \n\n150 \n\n151 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Selbst wenn das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu \n\nder Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich \n\noder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung einge-\n\nwilligt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30, 31 WStG schützen \n\nnicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der \n\nWürde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bun-\n\ndeswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt \n\neinen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung al-\n\nler staatlichen Gewalt zum Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser \n\nVerpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete \n\ndurch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht frei-\n\ngestellt werden (Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 66 [vor-\n\ngesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.]; vgl. auch BVerwG NJW 2001, \n\n2343, 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). \n\n152 \n\n2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. \n\n§ 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungs-\n\ndelikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das all-\n\ngemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmiss-\n\nhandlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (Senat, Urt. vom 14. Ja-\n\nnuar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 67 [vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, \n\n145 ff.]; vgl. auch BGH NJW 1970, 1332 zu § 226 StGB aF; Schölz/Lingens, \n\nWehrstrafgesetz 4. Aufl. § 30 Rdn. 28; Dau in Erbs/Kohlhaas 176. Lfg. § 30 \n\nWStG Rdn. 18; Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts 2. Aufl. S. 218). \n\n153 \n\n3. Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht zu der Auffas-\n\nsung gelangen, eine Strafbarkeit gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, \n\n§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesse-\n\nlung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten - erst recht aufgrund der \n\nFesselung an Händen und Füßen -, deren Verbringens mit verbundenen Augen \n\nauf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports \n\nden Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB, zumin-\n\ndest aber den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick zu \n\nnehmen haben. \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_205-09B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/1-str-205-09-2","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_205-09B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_205-09B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/1-str-205-09-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_205-09B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:34.430973+00:00"}}