{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"1 StR 201/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 201/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Rechtsbeugung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 14. November 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in 47 Fäl-\n\nlen und versuchter Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, \n\nauf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revisi-\n\non des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n2 \n\n1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. Rechtsbeugung kann auch \n\ndurch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (vgl. \n\nBGHSt 42, 343, 344; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; jew. m.w.N.). Aller-\n\ndings ist nicht jeder Rechtsverstoß als „Beugung“ des Rechts anzusehen, viel-\n\nmehr enthält dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element und soll nur \n\nVerstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst \n\nund in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht \n\nund Gesetz entfernt (vgl. BGHSt aaO m.w.N.). Solche elementaren Rechtsver-\n\nstöße liegen hier vor. \n\n3 \n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als am Amtsgericht täti-\n\nger Richter in Betreuungssachen in den 54 verfahrensgegenständlichen Fällen \n\ngegenüber in Pflegeheimen befindlichen Personen freiheitsentziehende Maß-\n\nnahmen nach § 1906 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB - wie etwa die Anbringung von \n\nBettgittern, die Fixierung im Bett, Sessel oder Rollstuhl oder die Verwendung \n\neiner Schutzdecke, aber auch die Verlängerung der Unterbringung - genehmigt \n\nund dabei entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtung aus § 70c \n\nFGG systematisch darauf verzichtet, die Betroffenen zuvor persönlich anzuhö-\n\nren und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu verschaffen. Hierdurch \n\nwollte der Angeklagte die Verfahren leichter und schneller entscheiden können \n\nund sich Arbeit ersparen, namentlich auch, um mehr Zeit für Familie, Hobbys \n\nund Nebentätigkeiten zu haben (UA S. 8, 70). Um den Anschein ordnungsge-\n\nmäß durchgeführter Anhörungen zu erwecken, erstellte der Angeklagte formu-\n\nlarmäßig vorgefertigte Anhörungsprotokolle, die er zu den Verfahrensakten \n\nnahm. In sieben Fällen dokumentierte er damit Anhörungen von Personen, die \n\nzum angeblichen Zeitpunkt der Anhörung bereits verstorben waren. Als er in \n\neinem Fall von der Geschäftsstelle im Amtsgericht angesichts einer Todesmit-\n\nteilung darauf hingewiesen wurde, dass der Betroffene am Tag der angeblichen \n\nAnhörung bereits verstorben gewesen sei, veränderte der Angeklagte nachträg-\n\nlich den Inhalt der Verfahrensakten. \n\n4 \n\nb) Mit dem systematischen Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus \n\n§ 70c FGG bei gleichzeitiger Vorspiegelung einer verfahrensrechtlich ord-\n\nnungsgemäßen Vorgehensweise mit fingierten Anhörungsprotokollen hat sich \n\nder Angeklagte in einer derart schweren Weise bewusst von Recht und Gesetz \n\nentfernt, dass darin ein elementarer Rechtsverstoß zu sehen ist. \n\n5 \n\naa) Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht aus § 70c FGG ver-\n\nfolgt nicht nur den Zweck, dass der Betroffene in den Entscheidungsprozess \n\neinbezogen wird, indem ihm rechtliches Gehör im allgemeinen Sinne gewährt \n\nwird (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. § 70c Rdn. 3); vielmehr soll die Vor-\n\nschrift auch sicherstellen, dass das Gericht in Unterbringungssachen und \n\nBetreuungssachen seiner Kontrollfunktion gegenüber Zeugen und Sachver-\n\nständigen besser gerecht werden kann. Das Gericht darf bei derart wichtigen \n\nAngelegenheiten, die die Freiheitsgrundrechte der von den jeweiligen Maßnah-\n\nmen Betroffenen berühren, keine Entscheidungen ohne eigene Anschauungs-\n\ngrundlage nur auf Grund von Beweismitteln treffen (vgl. BTDrucks. 11/ 4528 S. \n\n90; Jansen/Sonnenfeld aaO Rdn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts ist zudem unverzichtbare Voraussetzung für ein rechtsstaatli-\n\nches Verfahren, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit \n\nbetreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in \n\ntatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der \n\nFreiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774). Demnach haftet \n\neiner Unterbringungsmaßnahme, die unter Verstoß gegen das Gebot vorheriger \n\npersönlicher Anhörung ergeht, der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentzie-\n\nhung an, der rückwirkend nicht mehr zu heilen ist (BVerfG NJW 1990, 2309, \n\n2310 m.w.N.). \n\n6 \n\nbb) Der Angeklagte hat in den ihm zur Last liegenden Fällen über die An-\n\nträge nach § 1906 BGB entweder allein nach Aktenlage entschieden oder auf-\n\ngrund von Informationen, die er aus kurzen, oberflächlichen Gesprächen mit \n\ndem Pflegepersonal über den Zustand der Betroffenen erlangt hatte. In keinem \n\nder Fälle hat der Angeklagte die Betroffenen persönlich angehört oder sich ei-\n\nnen unmittelbaren Eindruck von deren Zustand im Pflegeheim verschafft. Er hat \n\ndabei seine richterliche Pflicht zur Anhörung nicht nur im Einzelfall, etwa aus \n\nberuflicher Überlastung, vernachlässigt, sondern hat aus sachfremden Erwä-\n\ngungen, nämlich „um seine Freizeit zu optimieren“ (UA S. 70), systematisch auf \n\nAnhörungen verzichtet. Damit hat er die mit der Anhörungspflicht bezweckte \n\nStärkung der Rechtsposition von Personen im Verfahren, die aufgrund ihres \n\nAlters oder Gesundheitszustandes in besonderem Maße schutzbedürftig sind \n\n(vgl. BTDrucks. 11/4528 S. 89), durch seine Vorgehensweise wieder aufgeho-\n\nben. Da er sich nicht einmal einen persönlichen Eindruck von den Betroffenen \n\nverschaffte, fehlte ihm zudem eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die \n\nGenehmigung der beantragten Maßnahmen. \n\n7 \n\ncc) Durch den systematischen Verzicht auf die Durchführung der richter-\n\nlichen Anhörungen hat der Angeklagte mit der Genehmigung der freiheitsent-\n\nziehenden Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB bewusst einen \n\nRechtsbruch zum Nachteil der Betroffenen begangen. Er hat die Betroffenen \n\ndurch den Verstoß gegen seine Anhörungspflicht nach § 70c FGG aus sach-\n\nfremden Erwägungen, nämlich um mehr Freizeit zu haben, nicht nur der kon-\n\nkreten Gefahr eines Nachteils ausgesetzt (vgl. BGHSt 42, 343), sondern hat \n\nihre Rechtsstellung durch die Genehmigung der jeweiligen Maßnahme in der \n\nSache bereits unmittelbar verletzt. Denn weder der persönliche Eindruck noch \n\nWünsche oder sonstige möglichen Äußerungen, die sich auf die Entscheidung \n\nhätten auswirken können, wurden so Entscheidungsgrundlage. Der Verfahrens-\n\nverstoß führte somit in jedem Einzelfall auch zu einer sachlich-rechtlich fehler-\n\nhaften Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit der \n\nSchwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem Unterlassen der nach § 70c \n\nFGG gebotenen Anhörung, sondern in der Genehmigung freiheitsentziehender \n\nMaßnahmen auf unzureichender Entscheidungsgrundlage. Die hypothetische \n\nFrage, ob der Angeklagte im Falle einer durchgeführten Anhörung ebenfalls zu \n\neiner Genehmigung der jeweiligen Maßnahme gelangt wäre, ist für die Frage, \n\nob sich der Angeklagte „zum Nachteil einer Partei der Beugung des Rechts \n\nschuldig“ gemacht hat, ohne Bedeutung. Denn dies ließe die Beugung des \n\nRechts, nämlich die Sachentscheidung auf unvollständiger Grundlage und da-\n\nmit die Verletzung der Rechtsposition der Betroffenen, nicht entfallen. \n\n8 \n\nc) Die Feststellungen tragen auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Der \n\nVorsatz muss sich darauf richten, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer \n\nPartei zu verletzen; einer besonderen Absicht bedarf es nicht (vgl. Fischer, \n\nStGB § 339 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es begegnet \n\nkeinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Umstand, dass dem \n\nAngeklagten die Schwere der von ihm begangenen Verfahrensverstöße zum \n\nNachteil der Betroffenen bewusst war, aus seinen Verschleierungshandlungen \n\ngeschlossen hat. \n\n9 \n\nUm den Anschein einer ordnungsgemäßen Anhörung zu erwecken, hatte \n\nder Angeklagte ein Formular entwickelt, auf dem sich Kästchen zum Ankreuzen \n\nbefanden, die den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen, wie z.B. „nicht \n\nansprechbar“ bzw. „ansprechbar und allseits / teilweise / nicht orientiert“, doku-\n\nmentieren sollten. Außerdem hatte er auf dem Formular folgenden Satz vorfor-\n\nmuliert: „D. Betroffene äußerte zum Grund der Anhörung: nichts.“. In den ihm \n\nzur Last liegenden Fällen legte der Angeklagte jeweils ein auf den Tag der Be-\n\nschlussfassung datiertes Anhörungsprotokoll bei, obwohl er eine Anhörung ge-\n\nmäß § 70c FGG überhaupt nicht durchgeführt hatte. Der Angeklagte hat hier-\n\ndurch inhaltlich unzutreffende Dokumente zu Aktenbestandteilen der Verfah-\n\nrensakten gemacht, um auf diese Weise einen den gesetzlichen Vorschriften \n\nentsprechenden Verfahrensablauf vorzutäuschen. Im Hinblick auf die Vielzahl \n\nder Fälle, in denen der Angeklagte die von ihm begangenen schweren Verfah-\n\nrensverletzungen planvoll vertuscht hat, ist die Annahme des Landgerichts, \n\ndass der Angeklagte bewusst und aus sachfremden Motiven, namentlich um \n\nseine Freizeit zu optimieren, das Recht gebeugt hat, revisionsgerichtlich nicht \n\nzu beanstanden. Bereits das systematische Vorgehen zur Vermehrung der ei-\n\ngenen Freizeit legt nahe, dass das Handeln des Angeklagten nicht am Wohl der \n\nBetroffenen ausgerichtet war. \n\n10 \n\n2. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsgerichtlicher Nachprüfung \n\nstand. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass es das Landgericht nicht aus-\n\nzuschließen vermochte, „dass die vom Angeklagten genehmigten Maßnahmen \n\ntatsächlich erforderlich waren, seine Entscheidungen damit materiell richtig wa-\n\nren“, ohne dies im Einzelfall tatsächlich ermittelt zu haben. \n\n RiBGH Dr. Kolz befindet sich \n in Urlaub und ist deshalb an \n der Unterschrift gehindert. \n\nNack Nack Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/1-str-201-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/1-str-201-09","retrieved":"2026-07-10 19:36:43.726216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-06-24/1-str-201-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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