{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_191-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"1 StR 191/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 191/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. Juni 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n23. Juni 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers \n\nsowie der Nebenkläger persönlich, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. November \n\n2008 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-\n\nanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihren jeweils \n\nauf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft \n\nund der Nebenkläger, dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz nicht für er-\n\nwiesen erachtet und den Angeklagten deshalb nicht wegen Totschlags verurteilt \n\nhabe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Der Angeklagte und S. , das spätere Tatopfer, waren in \n\nder Nacht zum 25. Dezember 2007 als Gäste auf einer Party des Zeugen \n\nE. , die in der Wohnung von dessen verreisten Eltern stattfand. Auf dieser \n\nParty nahmen der Angeklagte und S. in erheblichem Maß Alkohol (Wod-\n\nka und Bier) zu sich. Außerdem verbrachten sie und ein weiterer männlicher \n\nPartygast, der wie der Angeklagte und S. ohne weibliche Begleitung ge-\n\nkommen war, ihre Zeit damit, mit nackten Oberkörpern an einem Fitnessgerät in \n\neinem Nebenraum zu „spielen“ oder auf dem Boden miteinander zu „catchen“. \n\nDer Angeklagte fiel hierbei durch seine grundlose verbale Aggressivität gegen-\n\nüber den übrigen Partygästen auf, so dass der Gastgeber mehrfach beruhigend \n\nauf ihn einwirken musste. \n\n4 \n\nGegen 2.30 Uhr rangen der Angeklagte und S. miteinander auf \n\ndem Wohnzimmerboden. Der Zeuge B. , ein weiterer Partygast, trennte die \n\nbeiden stark alkoholisierten Kontrahenten, wobei er sich bei der anschließenden \n\nAuseinandersetzung mit dem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zu \n\ndiesem Zeitpunkt bei maximal 2,97 Promille lag, leichte Verletzungen an Nase \n\nund Rücken zuzog. S. , der zunächst das Wohnzimmer verlassen hatte, \n\nkam zurück und versetzte dem Angeklagten einen Stoß, so dass dieser auf ei-\n\nnen Couchtisch mit Glasfläche fiel. Hierdurch kippte der Tisch nach hinten in \n\nRichtung Wand; das Glas zersplitterte, wodurch sich unmittelbar um den Glas-\n\ntisch ein „Splitterfeld“ mit zum Teil mehreren Zentimeter langen und breiten \n\nGlassplittern bildete. Der Angeklagte empfand den Stoß als demütigend und \n\nwollte sich hierfür rächen. Er stand sofort auf, nahm einen der Glassplitter und \n\nstach ihn unmittelbar mit der linken Hand von oben nach unten mit großer \n\nWucht in S. s rechte Halsseite, um diesen zu verletzen. Die Steuerungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisie-\n\nrung in Verbindung mit seiner affektiven Erregung erheblich beeinträchtigt im \n\nSinne des § 21 StGB. Durch den Stich wurden die rechte innere Doppelvene, \n\ndie rechte Unterschlüsselbeinarterie und die fast zehn Zentimeter unter dem \n\nHalsansatz liegende rechte Pleurakuppel von S. durchtrennt. Das \n\nBlut spritzte wie eine Fontäne aus der Wunde. S. ging zu Boden und ver-\n\nstarb innerhalb der nächsten fünf Minuten an den Verletzungsfolgen. \n\n5 \n\nDer Angeklagte war über die Folgen des Stiches zutiefst erschrocken. Er \n\nbemühte sich, die Blutung bei seinem Opfer mit einem Handtuch zu stillen. Au-\n\nßerdem telefonierte er zweimal mit dem Notruf der Polizei und drängte darauf, \n\ndass der Rettungsdienst möglichst schnell zu Hilfe kommen sollte. Als der Not-\n\narzt um 2.40 Uhr am Einsatzort eintraf, stand der Angeklagte nur mit Unterhose \n\nund Socken bekleidet und in einem „völlig aufgelösten Zustand“ auf der Straße, \n\num die Rettungskräfte darauf hinzuweisen, dass sich der schwer verletzte \n\nS. oben in der Wohnung befinde. Nachdem der Notarzt in der Wohnung \n\nfestgestellt hatte, dass S. an den Verletzungsfolgen bereits ver-\n\nstorben war, forderte der Angeklagte den Arzt beharrlich auf, seine Wiederbele-\n\nbungsversuche fortzusetzen, weil er sich mit dem Tod seines Opfers nicht ab-\n\nfinden wollte. Dem Notarzt gelang es dabei nur sehr mühsam, den Angeklagten \n\ndavon zu überzeugen, dass S. nicht mehr zu retten war. Anschließend \n\nnahm der Angeklagte von dem toten S. Abschied, nachdem er \n\nzuvor einen der Polizisten diesbezüglich um Erlaubnis gebeten hatte. \n\n6 \n\nb) Das Landgericht hat sich trotz der Gefährlichkeit der Gewalthandlung \n\nvon einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu über-\n\nzeugen vermocht. Zwar sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, „dass \n\nein mit Wucht in die Halsregion des S. geführter Stich dessen Tod \n\nzur Folge haben könnte“ (UA S. 9). Es sei aber nicht auszuschließen, dass die \n\nerhebliche alkoholische Enthemmung des Angeklagten und sein Erregungszu-\n\nstand trotz der objektiven Gefährlichkeit seines Tuns zu der - vermeidbaren - \n\nFehleinschätzung geführt habe, sein Handeln würde nicht zum Tod \n\nS. s führen. Dabei hat das sachverständig beratene Landgericht ange-\n\nnommen, dass der Geschehensablauf das Vorliegen eines affektiven Erre-\n\ngungszustands bei dem Angeklagten nahe legen würde, da dieser zunächst \n\nvon S. auf den Glastisch gestoßen worden sei und das wuchtige Zuste-\n\nchen mit der Glasscherbe in den Hals des Opfers als unmittelbare Reaktion des \n\nAngeklagten hierauf anzusehen sei. Schließlich hat das Landgericht das Nach-\n\ntatverhalten des „über die Folgen seines Stichs zutiefst erschrockenen“ (UA \n\nS. 9) Angeklagten - insbesondere den Inhalt der Notruftelefonate - als gewichti-\n\nges Indiz dafür herangezogen, dass der Angeklagte den Tod des \n\nS. weder wollte noch in seine Vorstellung aufgenommen oder gebilligt \n\nhatte, als er zustach (UA S. 25). \n\n7 \n\n2. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht die An-\n\nnahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes - in dubio pro reo - ver-\n\nneint hat, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Beweiswürdigung ist Sache \n\ndes Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-\n\nzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die revisionsgerichtliche Prü-\n\nfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. \n\nDas ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wi-\n\ndersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte \n\nErfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 2, 16; BGH StV 1994, 580). Konnte sich das Tatgericht von der Täter-\n\nschaft oder vom Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen, prüft das Revisi-\n\nonsgericht auch, ob das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeu-\n\ngungsbildung gestellt hat (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25 und \n\nBeweiswürdigung 5). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisi-\n\nonsgericht die Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere \n\nÜberzeugungsbildung möglich gewesen wäre oder sogar nahe gelegen hätte. \n\nSo verhält es sich auch hier. \n\n8 \n\na) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt \n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, \n\nferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten Vor-\n\nsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- \n\nals auch das Wollenselement, geprüft und durch tatsächliche Feststellungen \n\nbelegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, \n\ndass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kom-\n\nmen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch \n\neinen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein \n\nSchluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf be-\n\ndingten Tötungsvorsatz möglich. Dabei ist in der Regel ein Vertrauen des Tä-\n\nters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der \n\nvon ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe \n\nkommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; \n\nvgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in \n\nBetracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht er-\n\nkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde \n\nnicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbe-\n\nsondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten \n\nHandlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht stets \n\ngeschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement \n\nstehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, \n\n604; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4). \n\n9 \n\nb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das diese Grundsätze beach-\n\ntet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwer-\n\ndeführer hat das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit \n\nTötungsvorsatz gehandelt hat, auch nicht die Anforderungen an die richterliche \n\nÜberzeugungsbildung überspannt. Vielmehr hält sich die Überzeugungsbildung \n\nzum Tatvorsatz noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Tatrichters. \n\n10 \n\nAllerdings liegt es angesichts der erheblichen Gefährlichkeit des Stichs \n\nmit der Glasscherbe, den der Angeklagte mit erheblicher Wucht ausführte und \n\nder zehn Zentimeter tief in den Hals des Getöteten eindrang, sehr nahe, dass \n\nder Angeklagte beim Zustechen mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung \n\nrechnete und diese auch billigend in Kauf nahm. Dies hat das Landgericht aber \n\nerkannt. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung, in die es die Beson-\n\nderheiten des vorliegenden Falles einbezogen hat, legt es dar, aus welchen \n\nGründen es sich trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Gewalthandlung \n\ngleichwohl keine Überzeugung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz \n\ndes Angeklagten verschaffen konnte. \n\n11 \n\nAls gewichtigen Umstand gegen die Annahme, der Angeklagte habe \n\nbeim Zustechen mit der Glasscherbe den Tod des Opfers billigend in Kauf ge-\n\nnommen, bezeichnet das Landgericht die erhebliche Alkoholisierung des Ange-\n\nklagten, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sin-\n\nne des § 21 StGB geführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Blutal-\n\nkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,97 Promille betragen haben. \n\nSchon vor der Tatbegehung zeigte der Angeklagte ein alkoholbedingtes auffälli-\n\nges und enthemmtes Verhalten, indem er wiederholt grundlos verbal aggressiv \n\nauftrat und mit anderen männlichen Partygästen mit nacktem Oberkörper auf \n\ndem Fußboden raufte. \n\n12 \n\nAls weiteren gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz beim \n\nAngeklagten sprechenden - freilich eher ambivalenten - Umstand nennt das \n\nLandgericht, den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen fol-\n\ngend, die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem \n\n„wut- und aggressionsbedingten Erregungszustand“ befand. Nach den rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf war der Angeklag-\n\nte über die ihm zugefügte Demütigung, den Stoß auf den Couchtisch, so verär-\n\ngert, dass er spontan zu der Glasscherbe griff und aus Wut S. \n\n- ohne genauere Überlegung - den tödlichen Stich zufügte. \n\n13 \n\nSchließlich hat das Landgericht auch das Nachtatverhalten des Ange-\n\nklagten als Gesichtspunkt dafür herangezogen, dass er den Tod des Opfers \n\nnicht wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte \n\nbemühte sich unmittelbar nach dem Zustechen um die Rettung des Opfers vor \n\ndem Tod, indem er versuchte, die Blutung mit Hilfe eines Handtuchs zu stillen, \n\nund indem er sich aktiv an der Verständigung und Unterrichtung des Notarztes \n\nbeteiligte. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten auch bloß Ausdruck einer \n\nspontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtbaren \n\nTatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Eine solche - nach \n\neiner Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes mögliche (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2007, 141, 142) - Annahme, war hier aber nicht so nahe liegend, dass \n\nes einer ausdrücklichen Erörterung dieser Möglichkeit nicht bedurfte. Es be-\n\ngegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht angesichts \n\ndes „aufgelösten Zustands“ des Angeklagten beim Eintreffen des Notarztes, der \n\nBeharrlichkeit, mit der er auf den Notarzt einwirkte, damit dieser seine Ret-\n\ntungsbemühungen fortsetzen sollte, und des noch am Tatort geäußerten \n\nWunschs des Angeklagten, sich von dem toten S. verabschieden \n\nzu dürfen, nicht bloß als Reue gewertet hat. Entgegen der Auffassung der \n\nStaatsanwaltschaft hat das Landgericht damit auch hinreichend deutlich seine \n\nÜberzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des \n\nZustechens ein möglicher Tod des Opfers nicht gleichgültig war (vgl. dazu \n\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). \n\n14 \n\nAngesichts der vom Landgericht aufgezeigten besonderen Umstände \n\nstellt es jedenfalls keine Überspannung der an die tatrichterliche Überzeugung \n\nzu stellenden Anforderungen dar, dass das Landgericht hier trotz der erhebli-\n\nchen Gefährlichkeit der Tatausführung verbliebene Zweifel an einem Tötungs-\n\nvorsatz des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2007, 141). Da auch sonst Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht vorhan-\n\nden sind, hat der Senat hinzunehmen, dass sich das Landgericht keine Über-\n\nzeugung von einem zumindest bedingten Tatvorsatz verschaffen konnte. Es ist \n\nihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene Be-\n\nweiswürdigung zu ersetzen, selbst wenn ein anderes Ergebnis wirklichkeitsnä-\n\nher erscheinen könnte. \n\nNack Kolz Elf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_191-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/1-str-191-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_191-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_191-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/1-str-191-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_191-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:37.492048+00:00"}}