{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_162-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"1 StR 162/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 162/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBochum vom 20. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet \n\nverworfen, dass \n\na) der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges \n\nin 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Be-\n\ntruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ur-\n\nkundenfälschung, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei \n\nFällen schuldig ist und \n\nb) in der Liste der angewandten Vorschriften § 260a StGB entfällt. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fäl-\n\nlen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen ge-\n\nwerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur Kompensa-\n\ntion einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon sechs \n\nMonate für vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange-\n\nklagte mit der auf die nicht näher begründete Rüge der Verletzung materiellen \n\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus dem \n\nTenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im \n\nÜbrigen hat es keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verur-\n\nteilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 Betrugs-\n\nfälle, nämlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und ban-\n\ndenmäßigen Betruges (im Tatkomplex C.I. insgesamt 36 vollendete und drei \n\nversuchte Taten sowie im Tatkomplex C.II. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei \n\nder Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein \n\noffensichtliches Versehen, da das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wür-\n\ndigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangen ist und für die-\n\nse Taten auch nur 40 Einzelstrafen verhängt hat. \n\n3 \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Ge-\n\nneralbundesanwalts dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen fünf lediglich \n\nwegen vier Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges \n\nschuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das Landge-\n\nricht für diese Fälle lediglich vier Einzelstrafen verhängt hat; der Gesamtstraf-\n\nausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen. \n\n4 \n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall mit der Ordnungs-\n\nnummer C.I.36 statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betru-\n\nges lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer Abände-\n\nrung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht \n\nbeschwert. Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Zahl der Fälle, in denen \n\nder Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in \n\nder Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklag-\n\nten nicht. \n\n3. Die Norm des § 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vor-\n\nschriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift straf-\n\nbar gemacht hat. \n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unter-\n\nschiedliche Bezeichnung der Einzelfälle in Sachverhalt, Beweiswürdigung, \n\nrechtlicher Würdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu \n\nfolgendem Hinweis: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nWird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die \n\neinzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ord-\n\nnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtli-\n\ncher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Be-\n\nstand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe \n\nwegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne \n\nweiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten \n\nStrafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpie-\n\nrung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, \n\nBeschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.). \n\n8 \n\nIm vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch \n\ndie mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatge-\n\nrichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils \n\naber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Dar-\n\nstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_162-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/1-str-162-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_162-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_162-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/1-str-162-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_162-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:05.123213+00:00"}}