{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_155-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"1 StR 155/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 155/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n18. August 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17. No-\n\nvember 2008 werden verworfen. \n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem \n\nAngeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenklägerin \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\n Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. \n\n Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen \n\ntragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen \n\nsowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und \n\nzwei Wochen verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Neben-\n\nklägerin aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch \n\nrichten sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Beweiswürdigung der \n\nStrafkammer beanstandet, und die auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision \n\nder Nebenklägerin. Beide - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmit-\n\ntel bleiben ohne Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich nach dem \n\nAufenthalt in einer Gaststätte der Angeklagte, sein Bekannter M. so-\n\nwie die stark alkoholisierte 14-jährige Nebenklägerin und deren Schwester zum \n\nSchlafen in das von den beiden Männern bewohnte Zimmer. Der Angeklagte \n\nund die Nebenklägerin einerseits sowie M. und die Schwester der \n\nNebenklägerin andererseits legten sich bekleidet in jeweils eines der beiden \n\ndort befindlichen Betten und schliefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. \n\n M. und die Schwester der Nebenklägerin führten zuvor einvernehm-\n\nlich den Geschlechtsverkehr durch. \n\n3 \n\nDen Angaben der Nebenklägerin, der Angeklagte habe seinerseits mit ihr \n\nunter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr vollzogen, ist das Land-\n\ngericht nicht gefolgt. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass \n\nüberhaupt sexuelle Handlungen zwischen dem - bestreitenden - Angeklagten \n\nund der Nebenklägerin stattfanden. Den Angaben der Nebenklägerin fehlten zu \n\nden näheren Umständen der behaupteten Tat die Konstanz, die Aussagegene-\n\nse ergebe Rechtfertigungstendenzen. Die Nebenklägerin habe sich an jenem \n\nAbend erstmals in einer hochgradigen Trunkenheit befunden, die illusionäre \n\nGedächtnisstörungen möglich erscheinen ließe. Nach den Angaben der Neben-\n\nklägerin zu erwartende Spermaspuren oder DNA-Spuren an den Scheiden- und \n\nPenisabstrichen seien nicht gefunden worden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n2. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Revision der Nebenklägerin \n\nDie Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft den Hilfsbeweisantrag \n\nauf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ab-\n\ngelehnt, ist nicht begründet. Die Strafkammer hat den Antrag mit der hier noch \n\ntragfähigen Begründung, selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurtei-\n\nlung der Zuverlässigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung \n\n15 Jahre alten Zeugin zu verfügen, abgelehnt. \n\n7 \n\nDie Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist Aufgabe \n\ndes Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über \n\ndiejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwür-\n\ndigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei \n\nschwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den be-\n\nteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst \n\nrecht, wenn die Berufsrichter - wie hier - zugleich Mitglieder der Jugendschutz-\n\nkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdig-\n\nkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (vgl. UA S. 54). \n\n8 \n\nDer Revision ist zwar einzuräumen, dass die erhebliche Alkoholisierung \n\nder Nebenklägerin zum Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat \n\nsowie psychische Auffälligkeiten der Nebenklägerin die Beweiswürdigung als \n\ndurchaus problematisch erscheinen ließen. Die Strafkammer hat sich dieser \n\nProblematik jedoch gestellt, wobei sie sich dort, wo es erforderlich erschien, \n\nergänzend auf sachverständigen Rat gestützt hat. Zu den mit der Trunkenheit \n\nder Nebenklägerin einhergehenden Symptomen und sich daraus ergebenden \n\nFolgen hat sie den Sachverständigen Dr. L. , Facharzt für Neurologie, Psy-\n\nchiatrie und Psychotherapie, sowie zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\ndie diese behandelnde Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie angehört. Un-\n\nter diesen Umständen gingen die Anforderungen an die Beweiswürdigung noch \n\nnicht über das Maß hinaus, das vom Tatrichter regelmäßig verlangt wird. Die-\n\nsen Anforderungen ist die Strafkammer auch - wie ihre ausführlichen Erwägun-\n\ngen zu den hier gegebenen Besonderheiten der Glaubwürdigkeitsprüfung bele-\n\ngen - noch gerecht geworden. \n\nb) Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Freisprechung des Angeklagten hält auch sachlich-rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. \n\nDie Würdigung der Beweise hat das Gesetz dem Tatrichter übertragen \n\n(§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat sie regelmäßig hinzunehmen. Es ist \n\nihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu bean-\n\nstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gele-\n\ngen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann \n\ndas Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler \n\nüberprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2008, 1543). \n\n12 \n\nEinen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene \n\nUrteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der den Ange-\n\nklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese aus-\n\ndrücklich - wenn auch knapp - in ihrer Gesamtheit gewürdigt (UA S. 38, 53). \n\nDass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der belastenden Anga-\n\nben der Nebenklägerin zu überzeugen und Zweifel an der Täterschaft des An-\n\ngeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n13 \n\nDie Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gründeten sich maßgeb-\n\nlich auf die Aussage der Nebenklägerin. Das Landgericht hat deshalb zu Recht \n\ndiese Aussage und ihre Entwicklung im Laufe des Verfahrens zentral in den \n\nBlick genommen und festgestellt, dass sie zu Einzelheiten des inkriminierten \n\nGeschehens gewechselt hat, und zwar in der Weise, dass die Nebenklägerin \n\nzunehmend einem Erwartungsdruck nachgegeben zu haben schien. Es hat zu \n\nberücksichtigen gehabt, dass sich die Nebenklägerin in dem behaupteten Tat-\n\nzeitraum zum ersten Mal in einem derart starken Rauschzustand befand, dass \n\nsie nicht mehr in der Lage war, die Treppen zu dem Zimmer des Angeklagten \n\nhochzugehen, und selbst von Erinnerungslücken berichtete. Es hat zutreffend \n\nauf das Fehlen verschiedener objektiver Spuren für das Stattfinden sexueller \n\nHandlungen verwiesen, ferner darauf, dass der als glaubwürdig eingestufte Mit-\n\nbewohner M. in dem benachbarten Bett von dem behaupteten Ge-\n\nschehen nichts bemerkt hat. \n\n14 \n\nDiesen Umständen hat das Landgericht Beweisanzeichen gegenüberge-\n\nstellt, die für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen \n\nkönnten. Hierbei sind weder revisionsrechtlich relevante Lücken oder Wider-\n\nsprüche erkennbar noch hat das Landgericht dem Angeklagten nachteilig er-\n\nscheinende Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. So \n\nhat die Strafkammer in Rechnung gestellt, dass es durchaus Anzeichen dafür \n\ngibt, dass die Nebenklägerin zum Kerngeschehen nicht bewusst unwahr ausge-\n\nsagt hat. Sie hat auch gesehen, dass die ungewöhnliche Lage des bei der Un-\n\ntersuchung der Nebenklägerin aufgefundenen Tampons die Richtigkeit der Dar-\n\nstellung der Nebenklägerin bestätigen könnte, aber nachvollziehbar dargelegt, \n\ndass es dafür ohne weiteres andere Erklärungen geben kann als ein Eindringen \n\ndes Angeklagten in die Scheide. \n\n15 \n\nWenn die Kammer auf dieser Grundlage die Überzeugung von der Tä-\n\nterschaft des Angeklagten nicht gewinnen konnte, spricht dies nicht für über-\n\ntriebene Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit. \n\nVielmehr ist auch insoweit den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nach-\n\nprüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt. \n\n16 \n\n3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-\n\nbenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisi-\n\nonsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die \n\nbeiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat \n\nallein die Staatskasse zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 128 m.w.N.). \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_155-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/1-str-155-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_155-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_155-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/1-str-155-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_155-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:33.796336+00:00"}}