{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_105-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"1 StR 105/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1 Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 105/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2009 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n________________________ \n\nStGB § 176 Abs. 4 Nr. 1 \n\nDer Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn das \nOpfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters \nzeitgleich am Bildschirm mitverfolgt. \n\nBGH, Beschl. vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09 - LG München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf tateinheitlich begange-\n\nner Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der \n\nVerbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Frei-\n\nheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem \n\nhat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklag-\n\nten, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelik-\n\nten vorbestrafte Angeklagte am Mittag des 18. Mai 2007 über das Internet in \n\nKontakt mit den Kindern R. , M. und S. D. sowie C. \n\nMa. und X. P. , die zur Tatzeit zwischen fünf und 13 Jahre \n\nalt waren und an einem Computer im Wohnhaus der Familie D. /Co. in \n\nE. (Belgien) im Internet surften. Während dieser Verbindung wurden Live-\n\nBilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Ange-\n\nklagte, dessen Steuerungsfähigkeit wegen einer bei ihm diagnostizierten \n\nschweren Persönlichkeitsstörung und seiner exhibitionistischen Neigungen, die \n\nschon zu früheren Verurteilungen führten, erheblich im Sinne des § 21 StGB \n\nbeeinträchtigt war, äußerte zunächst gegenüber S. D. , dass er sie \n\n„ficken“ wolle; außerdem fragte er sie, ob sie sich nicht ausziehen wolle. S. \n\nD. drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass \n\nsie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte den Kindern zu-\n\nrück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken“. An-\n\nschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied \n\nund führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es \n\nihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnah-\n\nmen. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\na) Insbesondere hat das Landgericht die Tat zu Recht als sexuellen \n\nMissbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB („sexuelle Handlungen \n\nvor einem Kind vornimmt“) gewürdigt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen des Landgerichts waren die sexuellen Handlungen des Ange-\n\nklagten von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184f Nr. 1 StGB aF (jetzt \n\n§ 184g Nr. 1 StGB), indem er mit entblößtem Glied vor den Augen der Kinder \n\nonanierte. Außerdem kam es ihm bei seinen Handlungen gerade darauf an, die \n\nKinder in das sexuelle Geschehen mit einzubeziehen. Sie sollten seine sexuel-\n\nlen Handlungen wahrnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 1133, 1135). Dies wird zum \n\neinen dadurch deutlich, dass der Angeklagte mit den Kindern über das Internet \n\n- sexualbezogen - kommunizierte. So fragte er S. D. zweimal, ob sie \n\nsich ausziehen wolle, und er äußerte ihr gegenüber wiederholt, dass er sie „fi-\n\ncken“ wolle. Zum anderen veränderte er die Position der Webcam vor Beginn \n\nseiner Onanierbewegungen, so dass diese direkt auf sein entblößtes Glied ge-\n\nrichtet war. \n\n5 \n\nb) Dass sich der Angeklagte und die fünf Kinder bei der Tatbegehung \n\nnicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, sondern \n\ndurch eine Live-Übertragung miteinander über das Internet verbunden waren, \n\nsteht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im vor-\n\nliegenden Fall nicht entgegen. Der Tatbestand ist nämlich auch dann erfüllt, \n\nwenn eine räumliche Distanz zwischen dem Täter und seinem konkreten Opfer \n\nim Wege einer simultanen Bildübertragung überwunden wird, so dass das Op-\n\nfer die übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm \n\nmitverfolgen kann (vgl. Hörnle in MK-StGB § 184f Rdn. 16). \n\n6 \n\naa) Nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sollen Kinder unter 14 Jahren vor ei-\n\nner Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitio-\n\nnistischen Handlungen geschützt werden, die vor ihnen vorgenommen werden \n\n(BTDrucks. VI/1552 S. 17). Um dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt \n\neines sexuellen Missbrauchs von Kindern gerecht zu werden, hat der Gesetz-\n\ngeber die Strafandrohung im Laufe der Jahre kontinuierlich heraufgesetzt. Wa-\n\nren exhibitionistische Handlungen vor Kindern in der bis 31. März 1998 gelten-\n\nden Fassung noch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe \n\nbedroht, wurde diese Strafobergrenze durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 \n\n(BGBl I S. 164) auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht. In \n\nder heute geltenden Fassung wurde, zurückgehend auf das SexualdelÄndG \n\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 1607), die Mindeststrafandrohung auf drei \n\nMonate Freiheitsstrafe heraufgesetzt. Die vom Gesetzgeber vorgenommenen \n\nVeränderungen, die zu einer deutlichen Erhöhung des Strafniveaus geführt ha-\n\nben, belegen somit, dass eine effektive und umfassende Regelung zum Schutz \n\nder ungestörten Entwicklung von Kindern getroffen werden sollte. \n\n7 \n\nbb) Der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille macht \n\ndeutlich, dass es nach dem Schutzzweck des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht auf \n\neine unmittelbare Nähe zwischen Täter und Opfer ankommen kann. Zwar ist die \n\nStrafbarkeit von sexuellen Handlungen „vor“ einem anderen gemäß § 184f Nr. 2 \n\nStGB aF (jetzt § 184g Nr. 2 StGB) auf solche Handlungen beschränkt, die vor \n\neinem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies be-\n\ndeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig \n\nin unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen, was bei typi-\n\nschen exhibitionistischen Handlungen, die in der Regel durch eine gewisse Dis-\n\ntanz zwischen Täter und Betrachter gekennzeichnet sind, ohnehin selten vor-\n\nkommen dürfte. Durch die in § 184f Nr. 2 StGB aF verwendete Formulierung \n\nsoll vielmehr klargestellt werden, dass für die Verwirklichung des Straftatbe-\n\nstandes nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen \n\nHandlungen ausschlaggebend ist, sondern die unmittelbare Wahrnehmung des \n\nOpfers von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung (BTDrucks. VI/3521 \n\nS. 37). Ohne diese Wahrnehmung, die nicht notwendig auf das Visuelle be-\n\nschränkt sein muss, fehlt es an einer intellektuellen Einbeziehung des Kindes in \n\ndie sexuelle Handlung und damit an einer vom Strafzweck erfassten Einwirkung \n\nauf das Kind (vgl. BTDrucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB). \n\n8 \n\nDass es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 \n\nStGB maßgeblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf \n\neine unmittelbare räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer, wird auch bei ei-\n\nnem Vergleich mit den übrigen in § 176 Abs. 4 StGB enthaltenen Tatbestands-\n\nvarianten deutlich. Keine der in § 176 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 StGB genannten sexu-\n\nalbezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare räumliche \n\nNähe zwischen Täter und Opfer. Selbst Tathandlungen, die wie in § 176 Abs. 4 \n\nNr. 3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensität sind, als die von § 176 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB erfassten, und dennoch die selbe Strafandrohung aufweisen, \n\nsetzen eine unmittelbare räumliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stellen \n\nauch diese Varianten, die für die Tatbestandsverwirklichung ein Einwirken auf \n\nein Kind mittels bloßer Gedankenäußerung, etwa durch Schriften im Sinne des \n\n§ 11 Abs. 3 StGB (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographi-\n\nscher Abbildungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts \n\noder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), aus-\n\nreichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Gedankenäußerun-\n\ngen durch das Kind ab. Nichts anderes kann deshalb für die von § 176 Abs. 4 \n\nNr. 1 StGB erfassten sexuellen Handlungen gelten, zumal der Gesetzgeber bei \n\nder Schaffung des Tatbestands durch das 4. StrRG vom 23. November 1973 \n\n(BGBl I 1725) noch nicht mit der Möglichkeit der Live-Übertragung sexueller \n\nHandlungen mittels Webcam und Internet rechnen konnte (vgl. Hörnle in MK-\n\nStGB § 184f Rdn. 15). \n\n9 \n\nDem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n31. Oktober 1995 (BGHSt 41, 285) entgegen. In dieser verneinte der Bundes-\n\ngerichtshof eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB („ein Kind dazu be-\n\nstimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt“) in \n\nder bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der Täter \n\nnur über eine Telefonverbindung ein Kind zu sexuellen Handlungen „vor ihm“ \n\nbestimmen wollte, weil es an einer räumlichen Nähe zwischen Täter und Opfer \n\nfehlte. Danach - ersichtlich auch mit Blick auf diese Entscheidung - änderte der \n\nGesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, dass das Kind sexuelle Hand-\n\nlungen „an sich“ vornimmt (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Kraft seit dem 1. April \n\n1998). Mit dieser erweiterten Fassung wollte der Gesetzgeber gerade auch den \n\nFall erfassen, „dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe“ zu sexuel-\n\nlen Manipulationen veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 11). Erfasst werden \n\ndamit auch durch den Täter veranlasste akustische oder optische Aufzeichnun-\n\ngen der sexuellen Handlungen des Opfers, bei denen der Täter sich nicht in \n\nräumlicher Nähe zu dem Kind befindet (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 176 Rdn. 13). \n\n10 \n\ncc) Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Landgericht \n\nzu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB \n\nausgegangen ist. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in \n\nunmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Op-\n\nfer das entblößte Glied und die Onanierbewegungen des Angeklagten aufgrund \n\nder simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm \n\nihres Computers unmittelbar wahrnehmen und verfolgen. Bei dieser Fallgestal-\n\ntung kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Täter mit seinen Opfern \n\nim selben Raum befindet und sich entblößt oder ob er die mittlerweile beste-\n\nhenden technischen Möglichkeiten zur Überwindung der räumlichen Distanz \n\nnutzt, um seine sexuellen Triebe auf diese Weise auszuleben. Gerade die Mög-\n\nlichkeiten, die das Internet und der Einsatz einer Webcam für einen Täter bie-\n\nten, nämlich dass er, wie im vorliegenden Fall, in eine Interaktion mit seinen \n\nOpfern tritt bzw. die Webcam zu Nahaufnahmen seines Gliedes einsetzt, führen \n\nzu einem intensiveren Erleben des Tatgeschehens durch das Opfer als dies bei \n\neinem Exhibitionisten in der Regel der Fall ist, der sich von seinen Opfern ent-\n\nfernt entblößt (vgl. Sander, Zur Beurteilung exhibitionistischer Handlungen S. \n\n51). Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, \n\ndass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen \n\nWahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen. \n\n11 \n\nc) Der Rechtsfolgenausspruch ist - wie der Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Stellungnahme vom 2. März 2009 dargelegt hat - ebenfalls nicht zu bean-\n\nstanden. Insbesondere bestehen gegen die Unterbringung des Angeklagten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB im Hinblick auf seine zahl-\n\nreichen und erheblichen einschlägigen Vorstrafen keinerlei Bedenken (vgl. zu \n\nden Anordnungsvoraussetzungen bei exhibitionistischen Handlungen BGH \n\nNStZ-RR 1999, 298). \n\nNack Elf Graf \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/1-str-105-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184g","ref_norm":"184g","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/1-str-105-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2009/1_StR_105-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:02.222779+00:00"}}