{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR__59-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"1 StR 59/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 59/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwälte und aus München \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt aus Friedberg \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 12. Oktober 2007 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem \n\nNebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, je-\n\nweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren verurteilt. \n\nSeine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt er-\n\nfolglos. \n\nI. \n\nDie Strafkammer hat festgestellt: \n\n4 \n\nDer Angeklagte ist Vater des am 4. März 2006 geborenen D. , \n\neines sehr unruhigen Kindes, das viel schrie. Ende August/Anfang September \n\n2006 war der Angeklagte weitgehend allein für die Versorgung des Kindes ver-\n\nantwortlich. Mit dieser Aufgabe war er überfordert. Er behandelte das Kind „zu-\n\nnehmend gereizt und aggressiv“. Zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt \n\ninnerhalb dieses Zeitraumes packte der Angeklagte das schreiende Kind am \n\nBrustkorb und schüttelte es, um es zum Schweigen zu bringen, so heftig in „sa-\n\ngittaler Richtung“, dass der Kopf nach vorne und hinten schlug und wegen der \n\nnoch schwachen Nackenmuskulatur erst in der Extremposition, also Brust und \n\nNacken, abgebremst wurde. Es kam zum Abriss so genannter Brückenvenen \n\nzwischen Schädelkalotte und Gehirn. Dies führte zu subduralen Blutungen und \n\nzu beidseits flächenhaften mehrschichtigen Netzhauteinblutungen. \n\n5 \n\nUnabhängig davon hatte der Angeklagte das Kind auch wiederholt in den \n\nOberarm, die Wange und das Gesäß gebissen, was zu entsprechenden Spuren \n\nan dessen Körper führte. Weitere Spuren am Körper des Kindes im Bereich der \n\nGesäßfalte/Steißbeinregion sowie unterhalb beider Schlüsselbeine waren vom \n\nAngeklagten durch stumpfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden (wegen \n\ndieser Taten wurde das Verfahren eingestellt, da sie neben den abgeurteilten \n\nTaten nicht ins Gewicht fielen). Der Angeklagte versuchte, gegenüber der Mut-\n\nter des Kindes diese Spuren sowohl als „Knutschflecken“ als auch als von der \n\nKatze verursacht zu verharmlosen. Die Mutter ging aber wegen dieser Verlet-\n\nzungsspuren zur Polizei, die eine Untersuchung in der Rechtsmedizin veran-\n\nlasste. Dort fiel der ungewöhnliche Umfang des Kopfes des Kindes auf und es \n\nwurde sofort in die Kinderklinik verbracht, wo sein Leben - nur - durch zahlrei-\n\nche intensivmedizinische Maßnahmen gerettet werden konnte. Im Rahmen die-\n\nser Untersuchungen wurde anhand entsprechender Spuren im Körper des Kin-\n\ndes festgestellt, dass es auch schon vor Ende August/Anfang September in \n\nähnlicher Weise und mit ähnlichen Folgen wie dort geschüttelt worden sein \n\nmuss (zur Erfahrung, dass wiederholte Tathandlungen in diesem Zusammen-\n\nhang nicht selten sind vgl. auch Schneiders/Schröder: Das Schütteltrauma \n\n- eine häufig unbekannte Form der Kindesmisshandlung, Kriminalistik 2005, \n\n734, 735). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht war eine \n\nbestimmte Hirnfunktion des Kindes noch gestört. Ob dauerhaft geistige oder \n\nmotorische Retardierungen zurückbleiben werden, war noch nicht absehbar. \n\nII. \n\n1. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind nicht zu be-\n\nanstanden. Der näheren Ausführung bedarf dies nur insoweit, als die Revision \n\ndie Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des ersten Schüttelns nicht für \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hält. \n\na) Dem liegt folgendes zu Grunde: Der Angeklagte hat in der Hauptver-\n\nhandlung keine Angaben zur Sache gemacht und im Ermittlungsverfahren jedes \n\nFehlverhalten bestritten. Auch mit sachverständiger Hilfe konnte die Strafkam-\n\nmer - nahe liegend - nicht exakt feststellen, an welchem Tag der Angeklagte \n\ndas Kind erstmals so heftig geschüttelt hatte, dass die geschilderten Folgen \n\nauftraten. Festzustellen war nur, dass das Kind mindestens vier Wochen alt \n\nwar, als ihm diese Verletzungen zugefügt wurden und dass die Verletzungen \n\nschon mindestens vier Wochen alt waren, als sie entdeckt wurden. Da das Kind \n\nam 6. März 2006 geboren wurde und ab dem 8. September 2006 in der Kinder-\n\nklinik untersucht und behandelt wurde, hat demnach das erste Schütteln frühes-\n\ntens Anfang April 2006 und spätestens Mitte August 2006 stattgefunden. Der \n\nAngeklagte wohnte jedoch erst ab Ende April 2006 mit dem Kind in derselben \n\n6 \n\n7 \n\nWohnung. Daher geht die Strafkammer davon aus, dass die erste Tat nicht vor \n\ndiesem Zeitpunkt begangen wurde. \n\n8 \n\nb) Die Revision meint, die Annahme der Täterschaft des Angeklagten sei \n\nein Zirkelschluss. Ein Tatzeitpunkt vor Ende April 2006 sei medizinisch nicht \n\nauszuschließen. Der Angeklagte habe aber erst ab Ende April 2006 Gelegen-\n\nheit zur Tat gehabt. Das Gericht habe sich mit der Möglichkeit, dass die Tat \n\nschon vorher begangen worden sei, der Angeklagte also nicht der Täter sei, \n\ngedanklich nicht auseinandergesetzt. Soweit die Strafkammer, so die Revision \n\nergänzend in der Hauptverhandlung vor dem Senat, geprüft und verneint habe, \n\nob andere Personen als der Angeklagte als Täter in Betracht kämen, bezöge \n\nsich dies (ebenfalls) nur auf den Zeitraum ab Ende April 2006. Dies bekräftige, \n\ndass die Strafkammer den möglichen Tatzeitraum rechtsfehlerhaft zum Nachteil \n\ndes Angeklagten verkürzt habe. \n\nc) Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. \n\nDas Kind lebte bis Ende April 2006 in der Wohnung des früheren Ehe-\n\nmannes der Mutter, R. , dann zogen Mutter und Kind mit dem Ange-\n\nklagten zusammen. Die Strafkammer hat jedoch, ohne insoweit eine zeitliche \n\nEinschränkung vorzunehmen, geprüft, ob der frühere Ehemann oder - sämtliche \n\n- andere Personen, die mit dem Kind schon in der Wohnung des früheren Ehe-\n\nmannes Kontakt hatten, als Täter in Betracht kommen. Ihre Prüfung beschränkt \n\nsich daher offensichtlich nicht auf den Zeitraum, ab dem das Kind nicht mehr in \n\nder Wohnung des früheren Ehemannes lebte. Dass die Strafkammer diese Per-\n\nsonen rechtsfehlerhaft als Täter ausgeschlossen hätte, ist weder konkret be-\n\nhauptet noch sonst ersichtlich. Mit anderen Personen als denen, deren mögli-\n\nche Täterschaft die Strafkammer geprüft hat, hatte das Kind, so ergeben die \n\n9 \n\n10 \n\nUrteilsgründe, zu keinem Zeitpunkt Kontakt. Auch diese Feststellungen, gegen \n\ndie die Revision ebenfalls keine konkreten Einwendungen erhebt, sind rechts-\n\nfehlerfrei. Wenn also eine andere Person als der Angeklagte Täter des ersten \n\nSchüttelns sein sollte, müsste es ein Unbekannter gewesen sein, zu dem das \n\nKind im Übrigen keinen Kontakt hatte. Es ist jedoch weder im Hinblick auf den \n\nZweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten einen Sachver-\n\nhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen sich keine konkreten Anhaltspunkte \n\nergeben haben (NJW 2007, 2274; NStZ-RR 2005, 147; 2003, 371 <LS>; NStZ \n\n2004, 35, 36 m.w.N.). Dementsprechend war auch eine ausdrückliche Erörte-\n\nrung der aufgezeigten fern liegenden und bloß theoretischen Möglichkeit nicht \n\ngeboten. \n\n2. Auch der - bedingte - Tötungsvorsatz ist rechtsfehlerfrei bejaht. \n\nDer Senat verkennt nicht, dass nach forensischer Erfahrung in „Schüttel-\n\nfällen“ ein derartiger Vorsatz vielfach nicht festzustellen ist (vgl. zusammenfas-\n\nsend Schneider in NStZ 2004, 202, 203 <Anm. zu BGH aaO 201 f.> m.w.N.; \n\nvgl. auch Schneiders/Schröder aaO m.w.N. in Fußn. 9). Allein dass ein be-\n\nstimmtes Ergebnis nicht fern liegt, schließt jedoch nicht aus, dass der Tatrichter \n\nim Einzelfall auch rechtsfehlerfrei zu einem anderen Ergebnis kommen kann \n\n(vgl. BGH, Urt. vom 12. Juni 2007 - 1 StR 73/07; zum Tötungsvorsatz beim \n\nSchütteltrauma vgl. BGH, Urt. vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99). Hier \n\nstützt die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht allein auf \n\ndas - wie sich die Strafkammer nach sachverständiger Beratung und Demonst-\n\nration \n\nüberzeugt hat - vorliegend „äußerst heftige“ und „sehr schnelle“ Schütteln, son-\n\ndern auch etwa darauf, dass der Angeklagte wiederholt und von unterschiedli-\n\nchen Personen darauf hingewiesen worden war, dass man bei Kindern „ganz \n\n11 \n\n12 \n\nbesonders auf den Kopf achten müsse, nachdem diese ihren Kopf noch nicht \n\nselbst halten könnten“, und dass „so ein Genick schnell gebrochen sei“. Diese \n\nund weitere für und gegen einen Tötungsvorsatz, auch hinsichtlich des erforder-\n\nlichen voluntativen Vorsatzelements (vgl. zusammenfassend Schneider aaO \n\nm.w.N.), sprechende Gesichtspunkte, wie sie sich etwa aus den Feststellungen \n\nzum sonstigen Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kind ergeben, hat \n\ndie Strafkammer sorgfältig gegeneinander abgewogen. Hinsichtlich des zweiten \n\nSchüttelns hat sie auch erwogen (und verneint), ob der letztlich nicht tödliche \n\nAusgang des ersten Schüttelns gegen einen (bedingten) Tötungsvorsatz beim \n\nzweiten Schütteln sprechen könnte. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass das \n\nvon ihr gefundene Ergebnis auf widersprüchlicher, lückenhafter oder unklarer \n\nGrundlage beruhte, gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstieße oder sonst die \n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen rechtlichen Grenzen über-\n\nschritte. \n\n13 \n\n3. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Straf-\n\nkammer nicht geprüft hat, ob (jeweils) ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) \n\nvorliegen könnte. Ein den Bestand des Urteils gefährdender durchgreifender \n\nMangel liegt deshalb jedoch nicht vor. \n\n14 \n\na) Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt käme allerdings schon im An-\n\nsatz nicht in Betracht, wenn die Tat(en) fehlgeschlagen wäre(n). Dies ist der \n\nFall, wenn entweder der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist und der \n\nTäter dies erkennt oder wenn der Täter den Erfolgseintritt jedenfalls nicht mehr \n\nfür möglich hält (st. Rspr., vgl. nur BGHSt <GS> 39, 221, 228 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Es ist den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen, dass die Straf-\n\nkammer (jeweils) von einem fehlgeschlagen Versuch ausgegangen wäre. \n\n16 \n\nAllerdings stellt sie Erwägungen darüber an, wie lange genau der Ange-\n\nklagte das Kind geschüttelt hat. Sachverständig beraten geht sie davon aus, \n\ndass - auch angesichts des Gewichts des Kindes - ein Erwachsener das Kind \n\nso heftig wie festgestellt zehn oder maximal 20 Sekunden geschüttelt haben \n\nkann, danach würde er ermüden und könnte nicht länger schütteln. „Zu Guns-\n\nten des Angeklagten“, so die Strafkammer, gehe sie davon aus, dass er zehn \n\nSekunden geschüttelt habe, offenbar weil er dann ermüdet gewesen sei. Wenn \n\nmit alledem zum Ausdruck gebracht sein sollte, es läge ein fehlgeschlagener \n\nVersuch vor, weil der Angeklagte das Kind so lange geschüttelt habe, wie er \n\nkonnte, bestünden allerdings Bedenken. Ein Versuch ist (unter anderem) dann \n\nnicht gescheitert, wenn sie der Täter zwar auf der Stelle kurzfristig nicht fortset-\n\nzen kann, ihm dies aber ohne nennenswerte zeitliche Zäsur möglich bleibt \n\n(BGH, Beschl. vom 27. November 2002 - 1 StR 462/02 m.w.N. = NStZ-RR \n\n2003, 199 <LS>; BGHSt aaO m.w.N.). Dass ein junger, zur Tatzeit 22 oder 23 \n\nJahre alter Mann, selbst wenn er wegen Ermüdung einen Säugling nicht länger \n\nals zehn oder 20 Sekunden schütteln kann, nicht alsbald wieder so zu Kräften \n\nkäme, dass er weiter schütteln könnte, wenn er dies will, versteht sich jedenfalls \n\nnicht von selbst. Im Übrigen ist jedenfalls im zweiten Fall der Versuch schon \n\ndeshalb nicht fehlgeschlagen, weil das Kind ohne die späteren intensivmedizini-\n\nschen Maßnahmen an den Folgen des Schüttelns gestorben wäre. Der Senat \n\nversteht die Urteilsgründe jedoch nicht so, dass die Strafkammer deshalb den \n\nRücktritt nicht prüft, weil sie die Versuche wegen Ermüdung als endgültig ge-\n\nscheitert ansehen würde. Abgesehen davon, dass dies nicht ausdrücklich aus-\n\ngeführt ist, spricht gegen diese Annahme insbesondere, dass die Strafkammer \n\nin diesem Zusammenhang die von ihr als wesentlich angesehene Frage in den \n\nMittelpunkt stellt, ob der Angeklagte nach zehn oder erst nach 20 Sekunden \n\nermüdet war, was - allenfalls - für die Frage der Intensität der Handlung bedeut-\n\nsam sein mag, für die Frage eines gescheiterten Versuchs aber bedeutungslos \n\nist. \n\n17 \n\nIm Übrigen bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang, dass es je-\n\ndenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Täter in derartigen Fällen zu \n\nschütteln aufhört, weil das Kind still geworden ist und er deshalb sein eigentli-\n\nches Ziel erreicht hat: „Das Fatale bei dem Schütteltrauma ist, dass der von \n\ndem Täter/der Täterin intendierte Erfolg, dass der Säugling endlich aufhört zu \n\nschreien, aufgrund der Schädigungen sofort eintritt“ (Schneiders/Schröder aaO \n\n735). Die unterbliebene Erörterung dieser Möglichkeit durch die Strafkammer \n\nstellt jedoch keine den Bestand des Urteils gefährdende Lücke dar, weil die \n\n(etwaige) Feststellung, der Angeklagte habe zu Schütteln aufgehört, weil das \n\nKind nicht mehr geschrien hat, keine notwendigen - zumal nicht den Angeklag-\n\nten entlastende - Schlüsse darüber ergibt, welche Vorstellungen er über die \n\nbisherigen Folgen des Schüttelns hatte. \n\n18 \n\nc) Liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, so kommt es hinsichtlich des \n\nRücktritts darauf an, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt. \n\nDies richtet sich nach der Vorstellung, die der Täter zu dem Zeitpunkt hat, zu \n\ndem er auf die ihm mögliche Weiterführung der Tat verzichtet („Rücktrittshori-\n\nzont“; st. Rspr. seit BGHSt 33, 295 ff. unter Hinweis auf BGHSt 31, 170). Geht \n\ner davon aus, sein bisheriges Handeln reiche nicht aus, den Erfolg der Tat her-\n\nbeizuführen, so läge ein unbeendeter Versuch vor; für einen strafbefreienden \n\nRücktritt genügt dann freiwilliges Nichtweiterhandeln (§ 24 Abs. 1 Satz 1, \n\n1. Alternative StGB). Glaubt er dagegen, sein bisheriges Verhalten werde zum \n\nErfolg der Tat führen - oder macht er sich überhaupt keine Vorstellungen hier-\n\nüber (vgl. BGHSt 40, 304, 306) - so liegt ein beendeter Versuch vor. Strafbe-\n\nfreiender Rücktritt verlangt dann, dass er erfolgreiche Bemühungen entfaltet, \n\n19 \n\n20 \n\num den drohenden Eintritt des (schädlichen) Erfolgs seiner Tat zu verhindern \n\n(§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative StGB). \n\nd) Ein auf erfolgreichen Rettungsbemühungen beruhender Rücktritt (vom \n\nbeendeten Versuch) liegt offensichtlich nicht vor. \n\ne) Grundvoraussetzung für die Annahme eines strafbefreienden Rück-\n\ntritts wäre daher, dass der Angeklagte nach dem Schütteln geglaubt hätte, töd-\n\nliche Folgen würden schon allein deshalb ausbleiben, weil er nicht weiter schüt-\n\ntelte. Hiervon brauchte die Strafkammer nicht auszugehen: \n\n21 \n\nDer Angeklagte wusste nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen beim \n\nSchütteln, dass dieses tödliche Folgen haben konnte, und nahm dies billigend \n\nin Kauf. \n\n22 \n\nIn tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich eine solche Gewalthandlung \n\nvon vielen anderen Gewalthandlungen insoweit, als ihre Auswirkungen nicht \n\nohne weiteres äußerlich erkennbar sind; ebenso wenig muss der tödliche Erfolg \n\nin unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der todesverursachenden \n\nHandlung stehen, sondern er kann - wie es hier ohne die Rettungsmaßnahmen \n\nder Fall gewesen wäre - auch etliche Tage später noch eintreten. Unter diesen \n\nUmständen ist nicht ersichtlich, an welche realen Gesichtspunkte die Annahme \n\nanknüpfen könnte, der Angeklagte habe bei Beendigung des Schüttelns ge-\n\nglaubt, dass die von ihm beim Schütteln noch für möglich gehaltenen Folgen \n\njetzt doch nicht eintreten sollten. Auch er selbst hat sich weder innerhalb noch \n\naußerhalb des Verfahrens je in diesem Sinne geäußert. Bei einer solchen Be-\n\nweislage sind präzise Feststellungen über eine sogenannte innere Tatsache \n\n- also darüber, was der Angeklagte, ohne dies erkennbar werden zu lassen, \n\ngeglaubt oder nicht geglaubt hat - offenbar nicht möglich. \n\n23 \n\nAllerdings ist der Zweifelssatz auch auf das Vorliegen von Rücktrittsvor-\n\naussetzungen anzuwenden, wenn bei einer Gesamtbeurteilung der Tatsachen \n\nkeine eindeutigen Feststellungen getroffen werden können. Jedoch ist es \n\n- auch - in diesem Zusammenhang nicht zulässig, zu Gunsten des Angeklagten \n\nTatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt (st. \n\nRspr. vgl. d. N. oben II 1 c; speziell zum Rücktritt vgl. BGH, Urt. vom 13. März \n\n2008 - 4 StR 610/07; vgl. hierzu zusammenfassend auch Leipold/Beukelmann \n\nNJW-Spezial 2008, 281). All dies führt auch bei einem (wie hier) schweigenden \n\nbeziehungsweise pauschal bestreitenden Angeklagten nicht zu einer mit dem \n\nSchuldprinzip kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge \n\nder Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261 StPO seine Überzeugung aus \n\ndem Gang der Hauptverhandlung zu schöpfen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. No-\n\nvember 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NJW 2007, 2274). \n\n24 \n\nKann aber eine Vorstellungsänderung des Angeklagten als auf nichts \n\ngestützte und daher nur denktheoretische Möglichkeit schon im Ansatz nicht \n\ntragfähige Grundlage ihn begünstigender Schlussfolgerungen sein, so brauchte \n\ndie Strafkammer diese Möglichkeit auch nicht ausdrücklich zu erörtern. \n\n25 \n\n26 \n\n4. Auch im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. \n\n5. Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung Stand. \n\nAnzumerken ist insoweit nur folgendes: Die Strafkammer führt näher aus, dass \n\ngegen den Angeklagten 1997 ein Verfahren wegen Verwendens von Kennzei-\n\nchen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 45 JGG behandelt wurde \n\n(eingetragen im Erziehungsregister gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG) und dass er \n\nin einem weiteren Verfahren wegen Sachbeschädigung 2002 vom Jugendrich-\n\nter verwarnt wurde (eingetragen im Erziehungsregister gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBZRG). Weitere Vorahndungen gibt es nicht. Ausweislich der Urteilsgründe sind \n\ndiese Feststellungen auf einen mehrere Monate vor der Hauptverhandlung er-\n\nhobenen Auszug aus dem Bundeszentralregister gestützt. Da der Angeklagte \n\naber zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits das 24. Lebensjahr vollendet \n\nhatte, waren die genannten Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 63 \n\nAbs. 1 und 2 BZRG bereits entfernt und durften gemäß § 63 Abs. 4 BZRG \n\ni.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwendet \n\nwerden (BGHR BZRG § 60 Erziehungsregister 1 m.w.N.; § 63 Verwertung 1). \n\nNachdem die Strafkammer jedoch diese Vorahndungen ausschließlich unter \n\nder Überschrift „Strafmilderungsgründe“ bewertet und dort ausführt, dass sie \n\n„allesamt noch dem Jugendrecht unterfielen, nicht einschlägig (sind) und … \n\nbereits längere Zeit zurück(liegen)“, kann der Senat ausschließen, dass sich \n\nder aufgezeigte Mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Se-\n\nnat hat daher zu der andernfalls nahe liegenden Prüfung, ob die Strafe als an-\n\ngemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a StPO anzusehen ist, keine Veranlassung. \n\n Herr RiBGH Dr. Boetticher \n befindet sich in Urlaub und \n ist deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n\nNack Wahl Nack \n\n Graf Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/1-str-59-08","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/1-str-59-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR__59-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:13.602386+00:00"}}