{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"1 StR 745/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 154 Abs. 1 und 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den an- gehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, 96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2009 \n\n1 StR 745/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n_____________________ \n\nStPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 154 Abs. 1 und 2 \n\nDas Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im \nVerfahren gegen einen Mitbeschuldigten hat, erlischt, wenn das gegen den an-\ngehörigen Beschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, \nauch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § \n154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (im Anschluss an BGHSt 38, \n96 sowie BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und 9). \n\nBGH, Beschl. vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 - LG Augsburg \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 13. August 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuer-\n\nhinterziehung in neun Fällen und wegen versuchter Umsatzsteuerhinterziehung \n\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die \n\nRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen ledig-\n\nlich die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung von \n\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO und von § 252 StPO geltend macht. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Zum Verfahrensablauf trägt die Revision folgendes vor: \n\nDas Ermittlungsverfahren habe sich zunächst gegen den Angeklagten \n\nund die damaligen Mitbeschuldigten Z. und B. , den Neffen Z. s, \n\ngerichtet. Gegen diese drei Personen habe die Staatsanwaltschaft am 2. Mai \n\n2006 Anklage zum Landgericht Augsburg erhoben, das mit Beschluss vom \n\n31. Juli 2006 das Hauptverfahren eröffnet habe. Bereits am ersten Hauptver-\n\nhandlungstag sei das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und aus-\n\ngesetzt worden, nachdem Z. und B. - im Gegensatz zum nicht ge-\n\nständigen Angeklagten - eine geständige Einlassung angekündigt hätten. Nach \n\nTeileinstellung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 \n\nStPO seien mit Urteil vom 23. Oktober 2006 Z. wegen Umsatzsteuerhin-\n\nterziehung in drei Fällen (betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2000 \n\nbis 2002) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren und B. \n\nwegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung (betreffend die Umsatzsteuer-\n\nvoranmeldungen für die Monate Juni bis November 2003) zu einer zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt \n\nworden. Beide Verurteilungen seien rechtskräftig; B. habe auf Rechtsmittel \n\nverzichtet, die von Z. eingelegte Revision sei am 12. September 2007 \n\nvom Bundesgerichtshof verworfen worden. \n\n4 \n\nIn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten seien dann Z. \n\nund B. am 11. August 2008 als Zeugen vernommen worden, dabei auch zu \n\nTatvorwürfen, die in ihren eigenen Verfahren von der Verfahrenseinstellung \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO erfasst worden seien. Eine Belehrung von Z. \n\nund B. über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, \n\nAbs. 3 Satz 1 StPO sei dabei nicht erfolgt. \n\n5 \n\nIn derselben Hauptverhandlung habe das Landgericht auch den Zeugen \n\nK. , einen Sohn Z. s, vernommen. Auch er sei nicht über ein Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht belehrt worden. Zwar habe er umfassend von seinem \n\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Das Land-\n\ngericht habe jedoch seine Angaben aus einer Beschuldigtenvernehmung im \n\nErmittlungsverfahren durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten der Steuer-\n\nfahndung in die Hauptverhandlung eingeführt und zur Verurteilung des Ange-\n\nklagten herangezogen. \n\n6 \n\n2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Angaben der Zeu-\n\ngen Z. und B. im Verfahren gegen den Angeklagten nicht verwertbar \n\nseien, weil ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, über das \n\nsie entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht belehrt worden seien. Zwar sei der \n\nAngeklagte mit diesen Personen nicht verwandt; den Zeugen habe jedoch un-\n\ntereinander wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses ein Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden. Im Hinblick auf die frü-\n\nhere prozessuale Gemeinsamkeit habe dieses Zeugnisverweigerungsrecht trotz \n\nVerfahrensabtrennung auch im Verfahren gegen den Angeklagten bestanden. \n\nDieses Recht sei auch nicht hinsichtlich solcher Tatvorwürfe erloschen, hinsicht-\n\nlich deren die Strafverfahren gegen Z. und B. zuvor gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellt worden seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Wie-\n\nderaufnahme entfalte diese Einstellung - anders als eine rechtskräftige Verurtei-\n\nlung oder ein rechtskräftiger Freispruch - nur eine beschränkte Sperrwirkung \n\nund führe deshalb nicht zu einem Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts. \n\nDer Verwertung der Angaben der Vernehmungsbeamten der Steuerfahndung \n\nals Zeugen in der Hauptverhandlung stehe gemäß § 252 StPO ebenfalls ein \n\nBeweisverwertungsverbot entgegen, soweit durch deren Vernehmung die An-\n\ngaben des Zeugen K. in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, \n\ndie er als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Der Verwertung \n\nstehe entgegen, dass der Zeuge K. damals nicht über sein Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten beruhe auf diesen Verfahrensverstößen, denn die Straf-\n\nkammer habe ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die-\n\nse Zeugenaussagen gestützt. \n\n7 \n\n3. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg; sie sind jedenfalls unbe-\n\ngründet. Das Landgericht hat bei den Zeugen Z. und B. nicht gegen \n\ndie Belehrungspflicht aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO verstoßen und war auch \n\nnicht nach § 252 StPO gehindert, die von dem Zeugen K. im Ermitt-\n\nlungsverfahren gemachten Angaben durch Vernehmung der damaligen Ver-\n\nnehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuführen. Zwar waren die Zeu-\n\ngen Z. , B. und K. jeweils Angehörige eines früheren Mitbe-\n\nschuldigten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Das sich aus dieser Vorschrift \n\nergebende Zeugnisverweigerungsrecht war zum Zeitpunkt der jeweiligen Ver-\n\nnehmung der Zeugen jedoch bereits erloschen, weil die Strafverfahren gegen \n\ndie Zeugen Z. und B. bereits beendet waren, zum Teil durch rechts-\n\nkräftige Verurteilung, im Übrigen durch gerichtliche Einstellung nach § 154 Abs. \n\n2 StPO. \n\n8 \n\na) Allerdings ist ein Zeuge nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses \n\ngemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich \n\nein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge \n\njedenfalls zu einem von ihnen in einem von § 52 Abs. 1 StPO erfassten Ange-\n\nhörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch \n\nseinen Angehörigen betrifft (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldig-\n\nter 12 m.w.N.). Nach überkommener Rechtsprechung erlischt dieses Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht selbst dann nicht, wenn der Angehörige des Zeugen später \n\naus dem Verfahren gegen den Angeklagten ausscheidet (vgl. nur BGHSt 34, \n\n138, 139). \n\n9 \n\nb) Ob hieran festzuhalten ist oder ob das Zeugnisverweigerungsrecht \n\ndes Zeugen nur solange Bestand haben kann, wie das Verfahren auch gegen \n\neinen seiner Angehörigen geführt wird, und daher auch nur insoweit als Rechts-\n\nreflex nicht-angehörige Beschuldigte begünstigt (vgl. dazu BGHSt 38, 96, 99), \n\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn nach der Rechtsprechung be-\n\nsteht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nicht-\n\nangehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den \n\nAngehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten \n\ngeknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, \n\nden die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldig-\n\nten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 96, 101; BGHR StPO § 52 \n\nAbs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9). Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung \n\nanerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den \n\nMitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung (vgl. BGHSt 38, 96, \n\n101), seinen rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mit-\n\nbeschuldigter 9) oder seinen Tod (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbe-\n\nschuldigter 7). \n\n10 \n\nc) Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach \n\nvorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und \n\nWeisungen erfüllt (§ 153a Abs. 1 Satz 4 StPO) und nach Sachlage ausge-\n\nschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden \n\nkann, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 1 \n\nNr. 3 Mitbeschuldigter 12). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. \n\n11 \n\nd) Jedenfalls bedürfen aber die bislang anerkannten Fallgruppen eines \n\nErlöschens des Zeugnisverweigerungsrechts bei Beendigung des Strafverfah-\n\nrens der Erweiterung um den Fall einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 \n\nStPO bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten. Im Hinblick auf die \n\nsehr eingeschränkten Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens nach \n\neiner solchen Verfahrenseinstellung erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht, \n\ndas der Angehörige eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschul-\n\ndigten hat, wenn das gegen den Mitbeschuldigten geführte Verfahren rechts-\n\nkräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich \n\nderen das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Ob es sich bei \n\nder Teileinstellung des Verfahrens um eine solche nach § 154 Abs. 2 StPO \n\ndurch das Gericht handelt, oder ob die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 \n\nStPO die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeu-\n\ntung. \n\n12 \n\nBegründet wird das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts für \n\nden Zeugen nach Ausscheiden seines Angehörigen aus dem Verfahren vor al-\n\nlem damit, dass das familiäre Verhältnis zwischen Zeugen und Angehörigen \n\ngeschützt, d.h. der Familienfrieden gewahrt werden soll (vgl. BGHSt 38, 96, 99). \n\nDieser Ansatz begegnet indes bereits vor dem Hintergrund, dass sich das Ver-\n\nfahren nicht mehr gegen den Angehörigen richtet, unter dem Gesichtspunkt \n\neffektiver Strafverfolgung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR \n\n2025/07) erheblichen rechtlichen Bedenken; zudem handelt es sich für den \n\nnicht-angehörigen Beschuldigten um einen von außen kommenden, fremden \n\nund zufälligen Eingriff in sein Verfahren (vgl. BGHSt aaO). Ein fortbestehendes \n\nZeugnisverweigerungsrecht wäre daher allenfalls in solchen Fällen anzuerken-\n\nnen, in denen noch ernsthaft mit einer weiteren Verfolgung des Angehörigen \n\nwegen der zunächst gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zu rechnen ist. Ist aber \n\ndas Verfahren gegen den Angehörigen des Zeugen, der zunächst Mitbeschul-\n\ndigter war, durch Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO im \n\nHinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Taten beendet, \n\nkommt grundsätzlich eine weitere Verfolgung dieser Tatvorwürfe nicht mehr in \n\nBetracht. Es ist daher regelmäßig auch nicht mehr zu besorgen, dass der Zeu-\n\nge durch seine Aussage im Verfahren gegen andere Beschuldigte den Famili-\n\nenfrieden erheblich gefährden und in eine seelische Zwangslage geraten könn-\n\nte. Der von § 52 Abs. 1 StPO bezweckte Schutz der familiären Interessen des \n\nZeugen hat deshalb in solchen Fällen hinter dem Erfordernis einer wirksamen \n\nStrafverfolgung bezüglich eines Beschuldigten zurückzutreten, der nicht auf-\n\ngrund persönlicher Umstände, sondern lediglich aufgrund einer - zufälligen - \n\nfrüheren prozessualen Gemeinsamkeit mit dem früheren Mitbeschuldigten und \n\ndem Zeugen verbunden ist. \n\n13 \n\naa) Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO durch die Staats-\n\nanwaltschaft oder durch das Gericht führt - anders als eine Einstellung gemäß \n\n§ 170 Abs. 2 StPO - regelmäßig zu einer endgültigen Beendigung der straf-\n\nrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten, wenn die Verfahrenseinstellung im \n\nHinblick auf eine anderweitige bereits erfolgte oder im Zeitpunkt der Einstellung \n\nerst zu erwartende Verurteilung vorgenommen worden ist, die dann in Rechts-\n\nkraft erwachsen ist. \n\n14 \n\nDer gerichtliche Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO beendet \n\nnicht nur die gerichtliche Anhängigkeit des von ihm betroffenen Teils der Ankla-\n\nge und schafft insoweit ein Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n16. Dezember 2008 - 4 StR 559/08), sondern er erlangt - unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen - auch Rechtskraft (vgl. BGHSt 30, 197, 198). Die Möglichkeit der \n\nWiederaufnahme eines durch Gerichtsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellten Verfahrens ist bereits aus Gründen des verfassungsrechtlich gebote-\n\nnen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) erheblich eingeschränkt (vgl. § 154 \n\nAbs. 3 und 4 StPO). Je umfangreicher die Möglichkeiten für eine Ermittlung des \n\nSchuldvorwurfs und je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte \n\nEntscheidung waren, umso mehr Vertrauen darf der Angeklagte in den Bestand \n\nund die Endgültigkeit der getroffenen behördlichen Entscheidung setzen. Ein \n\nerneutes Aufgreifen des gerichtlich eingestellten Verfahrens durch die Staats-\n\nanwaltschaft kommt daher nur bei einem deutlich erhöhten Schuldgehalt in Be-\n\ntracht, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt. Solches ist bei \n\nSteuerstraftaten mangels Verbrechenstatbestandes freilich von vornherein aus-\n\ngeschlossen. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss führt deshalb zu einem \n\nbeschränkten Strafklageverbrauch (vgl. BGHSt 48, 331 zum Strafklagever-\n\nbrauch bei einer Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO). \n\n15 \n\nDemgegenüber bewirkt die Einstellung des Verfahrens durch die Staats-\n\nanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO keinen Strafklageverbrauch und steht \n\neiner Fortsetzung des Strafverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr \n\nkann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit wieder aufnehmen (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2007, 20 m.w.N.). Gleichwohl schafft aber auch die staatsan-\n\nwaltschaftliche Verfahrenseinstellung für den Beschuldigten regelmäßig eine \n\nVertrauensgrundlage. Nach der Einstellung kann der Beschuldigte darauf ver-\n\ntrauen, dass der von der Einstellung erfasste Tatvorwurf in einem anderen Ver-\n\nfahren nicht ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis und ohne prozessord-\n\nnungsgemäße Feststellung des betreffenden Tatgeschehens zu seinem Nach-\n\nteil berücksichtigt wird (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.w.N.; \n\nBeulke in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 153 Rdn. 87). Darüber hinaus ha-\n\nben der Beschuldigte und die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse an \n\ndem Bestand und der Verlässlichkeit der von der Staatsanwaltschaft getroffe-\n\nnen Entscheidung. Der Verfahrensabschluss befreit den Beschuldigten nicht \n\nnur von einer erheblichen Belastung, die das Strafverfahren mit sich bringt (vgl. \n\nSchroeder NStZ 1996, 319, 320), sondern er dient auch der Rechtssicherheit \n\nund dem Rechtsfrieden. Um diesen Interessen umfassend gerecht zu werden, \n\nerfordert auch eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwalt-\n\nschaft nach dem Opportunitätsprinzip eine gewisse Beständigkeit (vgl. Beulke \n\naaO Rdn. 56). Eine Wiederaufnahme eines durch die Staatsanwaltschaft einge-\n\nstellten Verfahrens darf daher nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines \n\nsachlichen Grundes erfolgen (vgl. BGHSt 37, 10, 13), um das Vertrauen des \n\nBeschuldigten und der Allgemeinheit in den Bestand des Verfahrensabschlus-\n\nses nicht zu gefährden. \n\n16 \n\nbb) Selbst in den Fällen, in denen nach einer Verfahrenseinstellung ge-\n\nmäß § 154 StPO die Fortführung der Strafverfolgung gegen den Angehörigen \n\ngrundsätzlich möglich ist, bedarf es in einem Verfahren gegen einen nicht-\n\nangehörigen Beschuldigten zum Schutz des Familienfriedens zwischen Zeugen \n\nund seinem Angehörigen eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO nicht. Vielmehr kann der Zeuge auch ohne ein derartiges \n\numfassendes Aussageverweigerungsrecht die Auskunft auf solche Fragen ver-\n\nweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO \n\nbezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat \n\noder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Damit ist der \n\nFamilienfrieden zwischen dem Zeugen und seinem Angehörigen ausreichend \n\ngeschützt; der Beschuldigte, der nicht Angehöriger des Zeugen ist, hat insoweit \n\nkeine schützenswerte Rechtsposition. \n\n17 \n\ncc) Angesichts der sehr eingeschränkten Möglichkeiten einer Wiederauf-\n\nnahme eines gemäß § 154 StPO im Hinblick auf eine rechtskräftige Verurtei-\n\nlung eingestellten Verfahrens und des Umstandes, dass der Zeuge in einem \n\nVerfahren aussagen soll, aus dem sein Angehöriger bereits ausgeschieden ist, \n\nist somit dem Erfordernis der effektiven Strafverfolgung der Vorrang vor dem \n\nSchutz des Familienfriedens zwischen dem Zeugen und seinem Angehörigen \n\ndurch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts zu geben. Dieser Schutz \n\nist durch das Aussageverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO hinreichend \n\ngewährleistet. \n\n18 \n\nd) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zeugen Z. und \n\nB. nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung auch hinsichtlich der durch Ge-\n\nrichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteile nicht \n\nmehr berechtigt waren, im Verfahren gegen den Angeklagten das Zeugnis ge-\n\nmäß § 52 Abs. 1 StPO zu verweigern. Eine Wiederaufnahme der durch § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteile kam wegen des beschränkten Straf-\n\nklageverbrauchs schon deshalb nicht in Betracht, weil die Möglichkeit, dass sich \n\ndie ihnen zur Last liegenden Steuerstraftaten als Verbrechen darstellen könn-\n\nten, von vornherein ausgeschlossen war. Der von der Revision vermissten Be-\n\nlehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO \n\nbedurfte es daher nicht. \n\n19 \n\nAus denselben Gründen stand auch dem Zeugen K. in der \n\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten kein Zeugnisverweigerungsrecht \n\ngemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Die Einführung der Aussage des Zeugen \n\nK. aus seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch \n\nVernehmung seiner damaligen Vernehmungsbeamten war daher zulässig und \n\nverstieß nicht gegen die Vorschrift des § 252 StPO. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/1-str-745-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/1-str-745-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:59.237994+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-30/1-str-745-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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