{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_737-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"1 StR 737/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 737/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Dortmund vom 14. Juli 2008 wird das Verfahren auf \n\nAntrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. \n\nAbs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte \n\nim Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt \n\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten \n\nmit der Maßgabe verworfen, dass \n\na) der Angeklagte in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe eines \n\nFalls des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halb-\n\nautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist und \n\nb) für die Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe eine Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei (Fall 1 der \n\nUrteilsgründe), unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge (Fall 2), versuchten schweren Raubes (Fall 3), unerlaubten Besitzes \n\neiner Schusswaffe nebst Munition in zwei Fällen (Fälle 4 und 5), Beihilfe zum \n\nunerlaubten Erwerb einer Schusswaffe (Fall 6) und Versuchs der Beteiligung an \n\neinem Verbrechen (Fall 7) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Die der Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde liegenden \n\nEinzelstrafen betragen dabei neun Monate im Fall 1, vier Jahre und sechs Mo-\n\nnate im Fall 2, zwei Jahre im Fall 3, jeweils ein Jahr in den Fällen 4, 5 und 7 \n\nsowie sechs Monate im Fall 6. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nsachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil-\n\nerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 6. Februar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision \n\n(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden, unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: \n\n3 \n\n1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im \n\nFall 1 der Urteilsgründe ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerheh-\n\nlerei im Sinne von § 374 Abs. 1 AO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nNachdem die Zigaretten, die entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche \n\nSteuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht \n\nworden waren und für die auch nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG \n\neine Steuererklärung abgegeben worden war, in die Lagerhalle des Angeklag-\n\nten verbracht wurden, war die mit dem Verbringen in die Bundesrepublik voll-\n\nendete Steuerhinterziehung beendet. \n\n4 \n\nDas sich daran anschließende Umladen der Zigaretten erfolgte, um die \n\nZigaretten sodann in Deutschland weiterzuveräußern, was der Angeklagte auch \n\nwusste (UA S. 26). Diesen - nach den Gesamtumständen hinreichend konkreti-\n\nsierten - Absatz der Zigaretten unterstützte der Angeklagte unmittelbar im Inte-\n\nresse der Vortäter. Der Umstand, dass dieser Absatz aufgrund des Einschrei-\n\ntens der Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen ist, steht der Vollendung der \n\nAbsatzhilfe nicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der \n\nAbsatzhilfe setzen einen Absatzerfolg nicht voraus (BGH NJW 2007, 1294, \n\n1297 m.w.N.). \n\n5 \n\n2. Demgegenüber hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte \n\nhabe sich in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe des Besitzes von Schuss-\n\nwaffen und Munition in zwei rechtlich selbständigen Fällen schuldig gemacht, \n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bewahrte der \n\nAngeklagte zunächst zwei geladene halbautomatische Schusswaffen in einer \n\nPlastiktüte verpackt direkt neben der Terrasse des von ihm bewohnten Hauses \n\nauf. Eine der Waffen übergab er einer von der Polizei geführten Vertrauens-\n\nperson, die andere verwahrte er danach im Haus. \n\n6 \n\nDas gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über \n\nmehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter die-\n\nselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht \n\n(st. Rspr., vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2003, 124f.; \n\nBGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 13. Ja-\n\nnuar 2009 - 3 StR 543/08 jew. m.w.N.). Der Senat sieht keine Veranlassung \n\ndiese Rechtsprechung in Frage zu stellen, wenn die Waffen gemeinsam an ei-\n\nnem Ort aufbewahrt werden. \n\n7 \n\n8 \n\nDer Schuldspruch ist daher so wie geschehen zu berichtigen. § 265 \n\nStPO steht dem nicht entgegen, der insoweit geständige Angeklagte hätte sich \n\nauch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender, als ge-\n\nschehen verteidigen können. \n\nZutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang aber hinsicht-\n\nlich der Weitergabe einer der beiden Waffen an die Vertrauensperson von einer \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer Waffe \n\nnach § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG abgesehen. Insoweit ist keine Tatvollendung ge-\n\ngeben. \n\n9 \n\nDas durch § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG geschützte Rechtsgut, das darin zu \n\nerblicken ist, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. \n\n§ 1 Abs. 1 WaffG) Waffen der vorliegenden Art nicht an unberechtigte Personen \n\nüberlassen werden sollen, ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt. Denn \n\ndas Scheingeschäft mit der Vertrauensperson schafft keine Gefährdungslage, \n\ndie § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verhindern will, oder hält eine solche aufrecht. \n\nVielmehr soll das Scheingeschäft gerade verhindern, dass Waffen unter Miss-\n\nachtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben. \n\nInsoweit ist die Sach- und Interessenlage mit der vergleichbar, die bei der Liefe-\n\nrung eines Hehlers an eine Vertrauensperson gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR \n\n2000, 266). Hier wie dort kann in solchen Fällen regelmäßig eine weitere Beein-\n\nträchtigung des Rechtsguts ausgeschlossen werden. Danach ist, wenngleich \n\ndie Verfügungsgewalt über die Waffe auf eine andere Person übertragen wur-\n\nde, vorliegend das Tatbestandsmerkmal des „Überlassens“ im Sinne des § 52 \n\nAbs. 3 Nr. 7 WaffG nicht erfüllt. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, \n\nob die Vertrauensperson eine berechtigte Person im Sinne von § 34 Abs. 1 \n\nSatz 1 WaffG ist. \n\n10 \n\n11 \n\nDer Versuch eines Vergehens gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG ist nicht \n\nunter Strafe gestellt. \n\n3. Aus den nämlichen Gründen scheidet im Fall 6 der Urteilsgründe eine \n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Erwerb bzw. zum Überlassen \n\neiner halbautomatischen Kurzwaffe aus. Hier hatte der Angeklagte ein Waffen-\n\ngeschäft einer anderweitigen Person mit der von der Polizei geführten Ver-\n\ntrauensperson vermittelt. \n\n12 \n\nEin Teilfreispruch ist insoweit gleichwohl nicht veranlasst, weil eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz einer halbautomatischen \n\nKurzwaffe in Betracht kommen kann. Einer Zurückverweisung an das Landge-\n\nricht zur Aufklärung, ob ergänzende Feststellungen in diesem Zusammenhang \n\ngetroffen werden können, bedarf es aber deshalb nicht, weil angesichts der \n\nVielzahl der gegen den Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen \n\neine insoweit in Betracht kommende Einzelstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht \n\nfiele. \n\n13 \n\n14 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren da-\n\nher hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. \n\n4. Der Wegfall einer der in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe verhäng-\n\nten Einzelstrafen von einem Jahr und der im Fall 6 der Urteilsgründe verhäng-\n\nten Einzelstrafe von sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamt-\n\nstrafausspruchs. In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der maß-\n\nvollen Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, kann \n\nder Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen, \n\ndass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Jahre und neun \n\nMonate erkannt hätte. \n\n15 \n\nAngesichts des nur geringen Erfolges der Revision war es nicht unbillig, \n\ndem Angeklagten die verbleibenden Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_737-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/1-str-737-08","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_737-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_737-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-05/1-str-737-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_737-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:08.950690+00:00"}}