{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_731-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"1 StR 731/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§ 263 Abs. 1 StGB 1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr - ist zur Feststellung des Scha- dens auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Geschädigten ein- getretenen Vermögensnachteil abzustellen. Allein hierauf muss sich das volun- tative Element des Vorsatzes beim Täter beziehen. Auf die Billigung eines eventuellen Endschadens kommt es insoweit nicht an. 2. Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensscha- den ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung be- stimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum Zeitpunkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe nicht möglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dies kann durch Schät- zung geschehen. Dem Tatrichter steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 731/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2009 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja nur 1. \nVeröffentlichung: ja \n___________________________ \n\n§ 263 Abs. 1 StGB \n\n1. Beim betrügerisch veranlassten Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer \n\nnicht mehr vertragsimmanenten Verlustgefahr - ist zur Feststellung des Scha-\n\ndens auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Geschädigten ein-\n\ngetretenen Vermögensnachteil abzustellen. Allein hierauf muss sich das volun-\n\ntative Element des Vorsatzes beim Täter beziehen. Auf die Billigung eines \n\neventuellen Endschadens kommt es insoweit nicht an. \n\n2. Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensscha-\n\nden ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung be-\n\nstimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden \n\ndar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des \n\nVermögensnachteils zum Zeitpunkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen \n\nMaßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe nicht \n\nmöglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dies kann durch Schät-\n\nzung geschehen. Dem Tatrichter steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. \n\nBGH, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08 - LG München I \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 30. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 60 Fällen zu \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und \n\nfestgestellt, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten Betrugstaten \n\n21.215.498,98 € erlangt hat und dass dem Verfall des Erlangten und des Wert-\n\nersatzes Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nDer Erörterung bedarf nur Folgendes: \n\n1. Zum Betrugsschaden: \n\nNach der Bewertung der Strafkammer erlitten die „Investoren“ mit der \n\nBezahlung ihrer Anlagegelder an den Angeklagten bzw. seine Unternehmen \n\nsofort einen endgültigen Schaden, hier in der Gesamthöhe der jeweiligen Anla-\n\n6 \n\n7 \n\ngesumme; das Vermögen der Anleger wurde insoweit nicht nur schadensgleich \n\ngefährdet. Dies ist frei von Rechtsfehlern. \n\na) Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Angeklagte versprach eine sichere, insbesondere bankgarantierte, \n\nhochrentierliche Geldanlage. Die einbezahlten Beträge dienten danach nur als \n\nKapitalnachweis. Sie durften während der gesamten Investitionszeit nicht ange-\n\ntastet werden. Als Laufzeit wurden in der Regel zehn Monate vereinbart. Monat-\n\nlich sollten dann 7 % an Verzinsung ausgeschüttet werden. Einem Großanleger \n\n(15 Millionen €) versprach der Angeklagte die Rückzahlung nach drei Monaten, \n\nzuzüglich einer Rendite von 50 %. \n\n8 \n\nTatsächlich hatte der Angeklagte nicht vor, die erhaltenen Geldmittel si-\n\ncher und gewinnbringend anzulegen. Er wollte sie zum einen zur Finanzierung \n\nseines Lebensunterhalts verwenden. Zum anderen wollte er - nach Art eines \n\nSchneeballsystems - neu eingehende Gelder einsetzen, um Rendite- und \n\nRückzahlungsforderungen der Altinvestoren soweit wie möglich zu befriedigen, \n\num diese in Sicherheit zu wiegen und zu weiteren Einzahlungen zu bewegen. \n\n9 \n\nIm Vertrauen auf die Versprechungen des Angeklagten zahlten 31 Per-\n\nsonen in der Zeit von September 2005 bis Januar 2008 - teilweise mehrfach - \n\ninsgesamt 28.206.841,12 € an die Unternehmen des Angeklagten. \n\n7.310.145,58 € schüttete der Angeklagte wieder aus. Einzelne Anleger beka-\n\nmen damit nicht nur ihr gesamtes Kapital zurück, sondern auch versprochene \n\nErträge ausbezahlt. Mit der Verhaftung des Angeklagten konnten bei seinen \n\nUnternehmen noch Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 16,8 Millionen € \n\nsichergestellt werden (§§ 111c, 111d StPO). \n\n10 \n\nb) Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung \n\n(hier die vertragsgemäße Bezahlung der Anlagesumme an den Angeklagten \n\nbeziehungsweise eines seiner Unternehmen) unmittelbar zu einer nicht durch \n\nZuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des \n\nVermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. BGHSt \n\n3, 99, 102; 16, 220, 221; 30, 388, 389; 34, 199, 203; 45, 1, 4; 51,10, 15 Rdn. \n\n18; 51, 165, 174 Rdn. 31; BGHR StGB § 263 Abs. 1, Vermögensschaden 54, \n\n70; BGH, Beschl. vom 26. Januar 2006 - 5 StR 334/05 -; BVerfG, Beschl. vom \n\n20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - 2. Kammer des 2. Senats -; Hefendehl in \n\nMünchKomm-StGB § 263 Rdn. 442 ff.). \n\n11 \n\nMaßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Ver-\n\ngleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung \n\n(vgl. BGHSt 6, 115, 116; 23, 300, 303; Tiedemann in LK 6. Aufl. § 263 Rdn. \n\n161). Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich \n\n(-wiedergutmachung), berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. „Wie sich \n\ndie Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang“ \n\n(BGHSt 30, 388, 389 f.). Dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung \n\n(vgl. BGHSt 51, 10, 17 Rdn. 23). \n\n12 \n\nBeim Eingehen von Risikogeschäften - mit einer täuschungs- und irr-\n\ntumsbedingten Verlustgefahr über der vertraglich vorausgesetzten - gilt nichts \n\nanderes. Auch in derartigen Fällen ist mit der Vermögensverfügung bei Saldie-\n\nrung der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ein Schaden unmittelbar \n\neingetreten. Der Begriff der konkreten Vermögensgefährdung beschreibt dies \n\nnur unzureichend und ist entbehrlich (vgl. schon BGH, Beschl. vom 20. März \n\n2008 - 1 StR 488/07 - [BGHR StGB § 266 I Nachteil 65] Rdn. 18 bis 22 zur ent-\n\nsprechenden Situation beim Vorwurf der Untreue gemäß § 266 StGB). Dement-\n\nsprechend erkannte der Bundesgerichtshof auch schon früher: „Für Risikoge-\n\nschäfte, wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, dass ein Vermögensschaden \n\nnur insoweit vorliegt, als die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung \n\nwertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berück-\n\nsichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebe-\n\nnen Gewinnmöglichkeiten“ (BGHSt 30, 388, 390; vgl. auch BGHSt 34, 394, 395 \n\nund BGHSt 51, 165, 177 Rdn. 38, wonach die Annahme einer konkreten Ver-\n\nmögensgefährdung bedeutet, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise \n\nschon eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage vorliegen \n\nmuss, dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge \n\nhat; sowie Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 718: „Hierbei handelt es \n\nsich indes um ein Scheinproblem, weil die ‚Möglichkeit des Schadens’ eben ein \n\nSchaden sein muss“). „Zwischen Schaden (Verlust) und Gefährdung (Beein-\n\nträchtigung) besteht bei wirtschaftlicher Betrachtung also kein qualitativer son-\n\ndern nur ein quantitativer Unterschied“ (Tiedemann in LK 6. Aufl. § 263 Rdn. \n\n168 m.w.N.). \n\n13 \n\nDass mit dem Eingehen eines Risikogeschäfts - mit einer nicht mehr ver-\n\ntragsimmanenten Verlustgefahr - ein unmittelbarer Wertverlust, eine Vermö-\n\ngenseinbuße einhergeht, liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf der \n\nHand. Dieser Schaden ist auch benennbar. Das mit der Verfügung (hier: Zah-\n\nlung des Anlagebetrags) eingegangene - aufgrund einer Täuschung und eines \n\nentsprechenden Irrtums überhöhte - Risiko und der dadurch verursachte Min-\n\nderwert des im Synallagma Erlangten sind zu bewerten (vgl. Hefendehl in \n\nMünchKomm-StGB § 263 Rdn. 569 ff.), wie im Falle einer Einzelwertberichti-\n\ngung (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Aufl. § 253 Rdn. 21; zu \n\nIAS [International Accounting Standards] 39.58 ff. - Finanzinstrumente, Ansatz \n\nund Bewertung - vgl. Baumbach/Hopt aaO, Rdn. 42 f., sowie Lüdenbach in \n\nHaufe IAS/IFRS, 2. Aufl. § 2 Rdn. 81, Kehm/Lüdenbach in Haufe IAS/IFRS, \n\n2. Aufl. § 28 Rdn. 120 ff.), bei der Bildung von Rückstellungen für drohende \n\nVerluste (§ 249 HGB) oder auch beim Verkauf von Forderungen (vgl. auch \n\nTiedemann in LK 6. Aufl. § 263 Rdn. 168 mit Hinweis auf die Institute des Bi-\n\nlanzrechts; Goldschmidt/Weigel, Die Bewertung von Finanzinstrumenten bei \n\nKreditinstituten in illiquiden Märkten nach IAS 39 und HGB, WPg 2009, 192 ff.). \n\nDies ist kaufmännischer Alltag (nicht überzeugend deshalb Beulke/Witzigmann, \n\nJR 2008, 430, 433, wonach diese schon im Senatsbeschl. vom 20. März 2008 \n\n- 1 StR 488/07 - [BGHR StGB § 266 I Nachteil 65] zur Untreue vertretene Auf-\n\nfassung nicht nur bei Wirtschaftswissenschaftlern auf Unverständnis stoße, \n\nsondern auch bei all denen Kopfschütteln auslöse, die in der Praxis mit der \n\nVergabe von Krediten betraut sind). \n\n14 \n\nWenn eine genaue Feststellung zur Schadenshöhe zum Zeitpunkt der \n\nVermögensverfügung nicht möglich ist, wird der Tatrichter im Hinblick auf die \n\nBesonderheiten des Strafrechts Mindestfeststellungen zu treffen haben (BGHSt \n\n30, 388, 390). Dies kann durch Schätzung im Rahmen des dabei eingeräumten \n\nBeurteilungsspielraums geschehen. \n\n15 \n\nAußerdem entfiele auch mit der verschleiernden Bezeichnung des Scha-\n\ndens als konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung im Grunde nicht \n\ndie Notwendigkeit von deren Bewertung zur Erfassung des Tatunrechts, wenn \n\ndem bislang auch kaum entsprochen wurde. Die Rechtsfigur des Gefährdungs-\n\nschadens birgt aber gerade auch deshalb die Gefahr der Überdehnung des Be-\n\ntrugstatbestands hin zum Gefährdungsdelikt durch Einbeziehung tatsächlich nur \n\nabstrakter Risiken in sich (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 96). Die Not-\n\nwendigkeit, den mit der Vermögensverfügung unmittelbar real eingetretenen \n\nSchaden zu bewerten und zu benennen, zwingt demgegenüber zur Klarheit und \n\nvermeidet Grenzüberschreitungen. \n\n16 \n\nSchließlich wäre die Subsumtion wirklich nur „schadensgleicher“ Gefähr-\n\ndungen unter den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG \n\nkaum vereinbar. Auch deshalb ist schon die Formulierung bedenklich. \n\n17 \n\nAllein auf den unmittelbar mit der Vermögensverfügung des Getäuschten \n\neingetretenen tatbestandlichen Schaden muss sich das voluntative Element des \n\nVorsatzes des Täters erstrecken. Auf die Billigung eines eventuellen Endscha-\n\ndens kommt es nicht an. Ebenso ist die Absicht des späteren Ausgleichs der \n\nVermögensminderung ohne Bedeutung (vgl. auch BGHSt 34, 199, 204 zur \n\nSchadenswiedergutmachung nach Ausübung eines eingeräumten Rücktritts-\n\nrechts; BGHSt 23, 300, 303: die Bereitschaft zur Stornierung ist unerheblich; \n\nund zur entsprechenden Situation bei der Untreue BGH, Urt. vom 29. August \n\n2008 - 2 StR 587/07 - Rdn. 45 f.). „Wer … die ... Gefährdung des Rückzah-\n\nlungsanspruchs bei Kreditgewährung … erkennt und billigend in Kauf nimmt, \n\nhandelt auch dann vorsätzlich, wenn er hofft oder darauf vertraut, der (spätere \n\nendgültige) Schaden werde ausbleiben“ (Tiedemann in LK 6. Aufl. § 263 \n\nRdn. 246). \n\n18 \n\nc) Die Täuschung der Anleger über das „Anlagemodell“, über dessen tat-\n\nsächliche Nichtexistenz, begründet hier in allen Fällen von vorneherein einen \n\nSchaden im Umfang der gesamten Leistung. Diese Bewertung des Landge-\n\nrichts ist rechtlich auch für die frühen Anlagen nicht zu beanstanden, auch nicht \n\nin den Fällen, bei denen vom Angeklagten später absprachegemäß geleistet \n\nwurde. Das hat die Strafkammer zu Recht - nur - als Schadenswiedergutma-\n\nchung gewertet. Denn auch in diesen Fällen war der von den Investoren für ihre \n\nZahlungen erlangte Gegenanspruch zum Zeitpunkt der Verfügung wirtschaftlich \n\nwertlos. Zwar bestand - wie es einem Schneeballsystem immanent ist - für die \n\nersten Anleger eine gewisse Chance, ihr Kapital zurück und selbst die verspro-\n\nchenen Erträge ausbezahlt zu erhalten. Dies beruhte aber nicht auf der Umset-\n\nzung des vom Angeklagten vorgegaukelten Anlagemodells oder auch nur dem \n\nVersuch hierzu. Vielmehr hing alles vom weiteren „Erfolg“ des allein auf Täu-\n\nschung aufgebauten Systems und vom Eingang weiterer betrügerisch erlangter \n\nGelder ab. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Angeklagten \n\neingegangenen Verpflichtung war nicht, auch nicht teilweise die versprochene \n\nGegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert (vgl. BGHSt 51, \n\n10, 15 Rdn. 19). Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf \n\nVertragserfüllung ist an sich schon wertlos. Wegen des objektiv völlig unrealisti-\n\nschen Anlagemodells und der damit verbundenen Ertragsversprechungen war \n\nhier zudem - entgegen dem tatsächlichen Ablauf - ein schnelles Ende zu erwar-\n\nten, jedenfalls war von Anfang an nicht absehbar, wann das System zusam-\n\nmenbricht, sei es auf Grund strafrechtlicher Ermittlungen oder mangels Ein-\n\ngangs weiterer Anlagen. \n\n2. Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO: \n\nDer Angeklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts im Besitz \n\ngefälschter Personalpapiere, nämlich eines Passes und einer Driver Licence \n\nvon British Honduras sowie einer Yacht-Clubkarte, alle lautend auf den Alias-\n\nnamen J. G. . Außerdem besaß er einen Diplomatenpass der \n\n„Conch Republic Key West“, ausgestellt auf seinen tatsächlichen Namen \n\nDr. R. . Die Staatsanwaltschaft hatte im Zusammenhang mit der \n\nAnklageerhebung in der Schlussverfügung gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der \n\nVerfolgung weiterer Straftaten abgesehen, also auch hinsichtlich einer mögli-\n\n19 \n\n20 \n\nchen Beteiligung des Angeklagten an Urkundenfälschungen (§ 267 StGB). \n\nGleichwohl - so beanstandet die Revision - habe die Strafkammer die „ausge-\n\nschiedenen Tatteile“ strafschärfend berücksichtigt, ohne auf diese Möglichkeit \n\nhingewiesen zu haben. \n\n21 \n\n22 \n\nEines rechtlichen und tatsächlichen Hinweises bedurfte es insoweit je-\n\ndoch nicht. \n\nDie Strafkammer hat in den Urteilsgründen nicht auf die strafschärfende \n\nWirkung der Begehung weiterer von der Verfolgung ausgenommener Straftaten \n\nabgestellt. Das Landgericht hat vielmehr in der Beschaffung gefälschter Perso-\n\nnaldokumente, um sie bei Bedarf tatbezogen einsetzen zu können (UA S. 39), \n\nund in deren Verstecken in einem separaten Büro Hinweise auf die Raffinesse \n\nund damit auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten gesehen. \n\n23 \n\nEbenso hat die Strafkammer im Verbergen der Geschäftsunterlagen der \n\nvom Angeklagten etablierten Unternehmen, im Aufbau eines internationalen \n\nFirmengeflechts und in der Nutzung verschiedener Konten zu Verschleierungs-\n\nzwecken, in der Vermögensverlagerung ins Ausland sowie im Nachtatverhalten \n\ngegenüber dem Hauptgeschädigten Dr. K. (Forderung der Abgabe einer \n\n„Ehrenerklärung“ für den Angeklagten sowie die Zahlung von 300.000,-- € an \n\ndiesen als Voraussetzung für die Rückzahlung der geleisteten Einlage) Indizien \n\nfür die hohe kriminelle Energie des Angeklagten gesehen. Auch im zuletzt ge-\n\nnannten Punkt spielte eine mögliche strafrechtliche Relevanz bei der Bewertung \n\nseitens des Landgerichts keine Rolle. \n\n24 \n\nAll diese Punkte gehören zum Tatgeschehen und charakterisieren Tat \n\nund Täter, wie zahlreiche andere von der Strafkammer aufgeführte strafzumes-\n\nsungsrelevante Aspekte. Der strafrechtliche Betrugsvorwurf hat sich durch den \n\nBesitz der gefälschten Personalpapiere weder in rechtlicher noch in tatsächli-\n\ncher Hinsicht bezüglich der Tatrichtung, der Beteiligung oder sonstiger wesent-\n\nlicher Punkte verändert. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Strafzumes-\n\nsungsrelevanz derartiger das Tat- und Täterbild kennzeichnenden Aspekte des \n\nTatgeschehens bedarf es nicht. Dies ist selbstverständlich. \n\n25 \n\nDass der Besitz der gefälschten Personalpapiere - in der Anklageschrift \n\nhatte dies keine Erwähnung gefunden - als Facette zur Kennzeichnung der Tä-\n\nterpersönlichkeit relevant sein könnte, war nach dem auch der Revisionsbe-\n\ngründung zu entnehmenden Verfahrensgang (Inaugenscheinnahme der Doku-\n\nmente sowie Vernehmung des Zeugen S. hierzu) offensichtlich. Der Angeklag-\n\nte hat die Existenz der Papiere in der Hauptverhandlung auch eingeräumt. \n\n26 \n\n27 \n\n3. Zur Rüge der Nichterörterung des § 41 StGB: \n\nDie Revision beanstandet die fehlende Erörterung der Möglichkeit der \n\nVerhängung einer Geldstrafe neben einer - dann niedrigeren - Freiheitsstrafe \n\ngemäß § 41 StGB. Dies sei immer geboten, wenn die Straftaten zu erheblichen \n\nGewinnen geführt haben, durch die ein Angeklagter ein beträchtliches Vermö-\n\ngen erworben hat. \n\n28 \n\nDie Revision übersieht hierbei jedoch, dass bei der Beurteilung der wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse (§ 41 Satz 1 StGB) solche Vermögenswerte außer \n\nBetracht zu bleiben haben, die dem Verfall gemäß §§ 73, 73a StGB (vgl. \n\nFischer, StGB 56. Aufl. § 41 Rdn. 2) bzw. der Rückgewinnungshilfe nach § 111i \n\nStPO unterliegen (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Straf-\n\nzumessung, 4. Aufl. Rdn. 214). Das Gericht hat gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO zwar festgestellt, dass der Angeklagte 21.215.498,98 € aus den abgeur-\n\nteilten Betrugstaten erlangt hat, aber auch, dass dem Verfall des Erlangten und \n\ndes Wertersatzes Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Die auf Betreiben \n\nder Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Werte (Arrest- und Pfändungs-\n\nbeschlüsse über 16,8 Mio. €) fließen damit an die Geschädigten oder - unter \n\nden Vorsaussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO - dann doch in die Staatskasse. \n\nVor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen zu den persönlichen Ver-\n\nhältnissen des Angeklagten lag deshalb die Verhängung einer zusätzlichen \n\nGeldstrafe gemäß § 41 StGB neben einer - auch dann noch mehrjährigen Frei-\n\nheitsstrafe - sehr fern. Einer Erörterung in den schriftlichen Urteilsgründen be-\n\ndurfte dies deshalb nicht. Ausführungen hierzu hätten die Gründe, die sich auf \n\ndas Wesentliche konzentrieren sollen, vielmehr nur unnötig belastet. \n\n29 \n\n4. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in \n\nseiner Antragsschrift vom 13. Januar 2009 verwiesen. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_731-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/1-str-731-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111c","ref_norm":"111c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_731-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_731-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/1-str-731-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_731-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:22.830209+00:00"}}