{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_727-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"1 StR 727/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Januar 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 727/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und P. wird das \n\nUrteil des Landgerichts München I vom 6. August 2008, soweit \n\nes diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit \n\nden jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\na) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2 \n\nund II. 3 der Urteilsgründe sowie \n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der \n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Beteiligung an \n\ngewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und \n\ngewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 \n\nder Urteilsgründe) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und neun Monaten \n\nbzw. fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich eines sichergestellten \n\n500-Euro-Scheins den Verfall und in Höhe von 4.500 Euro den Verfall von \n\nWertersatz angeordnet sowie sichergestelltes Falschgeld eingezogen. Die auf \n\nVerfahrensrügen und näher ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen der \n\nAngeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Urteilsfeststellungen versuchten die Angeklagten in einem Fall \n\n(Fall II. 1 der Urteilsgründe) erfolglos, sich Falschgeld im Nennwert von 500.000 \n\nEuro zu verschaffen, um es mit Gewinn zu veräußern. In zwei weiteren Fällen \n\n(Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) verkauften sie zuvor beschafftes Falschgeld \n\njeweils an Vertrauenspersonen der Polizei. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch insgesamt und zum \n\nStrafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Dagegen haben die auf die fehlerhafte Ablehnung von Beweisan-\n\nträgen auf die Vernehmung des Zeugen K. gestützten Verfahrensrügen \n\nzum Strafausspruch in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe und hieraus \n\nfolgend auch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg; im Fall II. 3 der Urteilsgründe \n\ngreifen zur Strafzumessung im Hinblick auf das von der Strafkammer nicht nä-\n\nher gewürdigte Verhalten der eingesetzten Vertrauenspersonen (VP) auch die \n\nSachrügen durch. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: \n\n„Zu a) Fall II. 3 (Tatzeitpunkt: 19. Oktober 2007) \n\nNach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten L. und P. von \nden beiden VP vor der Tat ´erheblich unter Druck gesetzt und bedroht \nworden und es wurde ihnen mitgeteilt, man würde die serbische Mafia \nauf sie hetzen, sollten sie aus dem Geschäft aussteigen´ (UA S. 12). \n\nDer Angeklagte L. hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend \neingelassen, er - L. - und P. seien am 6. Oktober 2007, nachdem \nsie gegenüber den VP M. und B. angedeutet hätten, dass sie \n´aussteigen´ wollten, von diesen massiv bedroht worden mit den Sätzen \nwie: ´Wenn die Sache nicht über die Bühne geht, hetzen wir die Mafia \naus Belgrad auf euch bzw. eure Familie´. M. und B. hätten wei-\nteres Falschgeld gefordert. Aus Angst vor Repressalien hätten sie - L. \nund P. - sich entschlossen, weiter zu machen (UA S. 15). Hierauf \nbezog sich die vom Landgericht zugesagte Wahrunterstellung (Bd. II \nBl. 767 d.A.). \n\nDas Landgericht hat die insoweit gegen die Angeklagten L. und P. \nverhängten Einzelfreiheitsstrafen - zugleich Einsatzstrafen - von jeweils \nvier Jahren dem Strafrahmen des § 146 Abs. 2 StPO entnommen. Zu-\ngunsten beider Angeklagten hat es u.a. (´desweiteren´, ´schließlich´) be-\nrücksichtigt, dass die Tat unter polizeilicher Mitwirkung von Vertrauens-\npersonen begangen worden ist (UA S. 23 - L. , S. 26 - P. ). \n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr wa-\nren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot he-\nrangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein, \nals die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu \n\nwollen. Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den \nVP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben \n- mithin durch eine strafbare Handlung - dazu genötigt, das weitere \nFalschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre \nFestnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechts-\nstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die \nPolizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt \n45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge \nR. als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen \nwurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfah-\nrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe. \n\nDas Landgericht wird die Sache daher nach Maßgabe der Grundsätze \nder Entscheidungen BGHSt 45, 321; 47, 44 zu prüfen haben. \n\nZu b) Fall II. 2 (Tat vom 4. Oktober 2007) \n\nZutreffend machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Begründung, \nmit welcher das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des \nZeugen K. (VP) zum Beweis der Tatsache, dass sie bereits am \n29. September 2007 in Memmingen gegenüber den VP geäußert hatten, \naussteigen zu wollen und daraufhin im Sinne des der Wahrunterstellung \nzugrundeliegenden Geschehens bedroht worden seien, ´zurückgewiesen \nhat´, rechtsfehlerhaft ist. Da der benannte Zeuge die unter Beweis ge-\nstellten Tatsachen selbst wahrgenommen bzw. die Bedrohungen selbst \nbzw. im Zusammenwirken mit der weiteren VP ausgesprochen haben \nsoll, war er kein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 \nAbs. 3 StPO. \n\nDer Sache nach hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die behaup-\nteten Tatsachen den Einlassungen der Angeklagten L. und P. wi-\ndersprächen, die zum Treffen am 29. September 2007 ´einzig und allein \ndie Bedrohung durch die VPs schildern, nach dem sie diesen von den \nLieferschwierigkeiten des Falschgeldes berichtet hatten´. Ein ´ins Blaue´ \ngestellter Antrag lag nicht vor. Zwar muss einem Beweisbegehren nicht \noder nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, \nwenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und \nohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit auf Geratewohl ins Blaue \nhinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht \nernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (vgl. \nBGH NStZ 2003, 497; StV 2002, 233 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht, \n\nzumal das Landgericht als wahr unterstellt hat, dass sich das unter Be-\nweis gestellte Geschehen - wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt \n- tatsächlich abgespielt hat.“ \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\n RiBGH Dr. Graf ist \n erkrankt und deshalb \n an der Unterschrift \n gehindert. \n\nNack Wahl Nack \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_727-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/1-str-727-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_727-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_727-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/1-str-727-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_727-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:12.721402+00:00"}}