{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"1 StR 701/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungs- haft ohne die übliche erkennbare Überwachung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 701/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. April 2009 \n\nBGHSt: ja \nNachschlagewerk: ja \nVeröffentlichung: ja \n_____________________ \n\nStPO § 100f, MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen \nin einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungs-\nhaft ohne die übliche erkennbare Überwachung. \n\nBGH, Urt. vom 29. April 2009 - 1 StR 701/08 - LG Kempten (Allg.) \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n29. April 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -, \nRechtsanwalt - bei der Verkündung -, \nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kempten (Allg.) vom 1. August 2008 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist \n\nund \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus \n\nniedrigen Beweggründen, und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-\n\nschen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen \n\nund in weiterer Tateinheit mit dem Besitz eines verbotenen Fallmessers zu ei-\n\nner lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die sichergestellten Waffen \n\nwurden eingezogen. \n\n2 \n\nDie Revision des Angeklagten greift mit Verfahrensrügen und der Sach-\n\nrüge die Verurteilung wegen Mordes an. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Er-\n\nfolg, damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe. \n\nA. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der nicht vorbestrafte \n\nAngeklagte, ein marokkanischer Staatsangehöriger, nach seiner Hochzeit im \n\nJahr 2006 mit seiner Frau nach Kempten. Dort besuchte er ab Oktober 2006 \n\neinen Deutschkurs. Seine Deutschlehrerin war die ebenfalls verheiratete A. \n\nG. , das spätere Opfer der Tat. Zwischen ihr und dem Angeklagten \n\nentwickelte sich ab Februar 2007 eine außereheliche intime Beziehung. Wäh-\n\nrend für A. G. von Anfang an feststand, dass sie für den Angeklag-\n\nten weder ihren Ehemann noch ihre beiden Kinder verlassen würde, entwickelte \n\nder Angeklagte die Vorstellung, gemeinsam mit A. G. Deutschland \n\nzu verlassen und ins Ausland zu gehen. Nachdem diese die Sommerferien ge-\n\nmeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern in Litauen verbracht hatte, kehrte \n\nsie mit ihrer Familie am Abend des 8. September 2007 nach Kempten zurück. \n\n4 \n\nAm 12. September 2007 traf sie sich mit dem Angeklagten in dessen \n\nWohnung. Bei diesem Treffen, das von dem Angeklagten heimlich gefilmt wur-\n\nde, kam es zunächst einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr, anschließend \n\nverlangte der Angeklagte von A. G. , dass sie ihre Familie verlassen \n\nsolle. Als sie dieses Ansinnen zurückwies, kam es zwischen ihr und dem Ange-\n\nklagten zu einem heftigen Streit. Der Angeklagte warf ihr vor, auch noch mit \n\nanderen Männern außereheliche Beziehungen zu unterhalten. Außerdem droh-\n\nte er ihr, ihren Mann von ihrer Affäre zu unterrichten und ihr Leben „kaputt“ zu \n\nmachen. Am nächsten oder übernächsten Tag kam es wegen dieser Streitigkeit \n\nauf einem Parkplatz zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und A. \n\nG. , in deren Verlauf der Angeklagte vorgab, ihre Entscheidung, sich \n\nnicht von ihrem Mann zu trennen, zu akzeptieren. Tatsächlich war er hiermit \n\njedoch nicht einverstanden. \n\n5 \n\nDeshalb versuchte der Angeklagte am Morgen des 17. September 2007, \n\ndem Tattag, mehrfach A. G. anzurufen, weil er sich noch einmal \n\nmit ihr treffen wollte. Als er sie von seinem Mobiltelefon aus erreichte, telefo-\n\nnierte der Angeklagte 20 Minuten mit ihr, bis sein Gesprächsguthaben aufge-\n\nbraucht war. Dann rief er sie von seinem Festnetzanschluss in der ehelichen \n\nWohnung an und telefonierte nochmals eine halbe Stunde mit ihr. A. \n\nG. war schließlich mit einem weiteren Treffen einverstanden. Dieses \n\nfand um 10.00 Uhr auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Kempten statt. \n\nVon dort aus fuhren A. G. und der Angeklagte gemeinsam in dem \n\nPkw der Familie G. zum Oyweiher, einem kleinen Stausee zwischen \n\nB. und W. . Dort kam es erneut zu einem Streit, weil sich A. \n\nG. weiterhin weigerte, ihre Familie zu verlassen und mit dem Ange-\n\nklagten ins Ausland zu gehen. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin heftig ins \n\nGesicht, so dass es bei ihr zu erheblichem Nasenbluten kam. Mit einem weite-\n\nren kräftigen Schlag gegen den Hals brach er ihr das rechte obere Kehlkopf-\n\nhorn. Dann entschloss er sich, A. G. zu töten, weil sie nicht bereit \n\nwar, ihre Familie zu verlassen und mit ihm ins Ausland zu gehen. Der Ange-\n\nklagte wollte damit seinen absoluten Macht- und Besitzanspruch gegenüber \n\nA. G. durchsetzen. Er erwürgte sie und legte ihren Leichnam in \n\neiner versteckt liegenden Erdmulde ab. Sodann bedeckte er die Leiche mit be-\n\nlaubten Ästen. A. G. s Handtasche versenkte er im Oyweiher. An-\n\nschließend fuhr er zurück nach Kempten, wo er das Auto der Familie \n\nG. auf dem Parkplatz eines ehemaligen Elektronik-Fachmarktes ab-\n\nstellte. Von dort ging er zu Fuß zu seinem 900 Meter entfernt geparkten Fahr-\n\nzeug und fuhr nach Hause, wo er noch an seinem Computer arbeitete. Danach \n\nholte er seine Ehefrau von der Arbeit ab, fuhr mit ihr zur Bank und hob von ih-\n\nrem gemeinsamen Konto 10.800,-- Euro ab. \n\n6 \n\nBereits am Nachmittag des 17. September 2007 fiel auf, dass A. \n\nG. verschwunden war. Sie hatte ihren Sohn nicht wie üblich von der \n\nSchule abgeholt und war auch über ihr Mobiltelefon nicht zu erreichen. Über \n\nihre Telefonverbindungsdaten konnte festgestellt werden, dass sie zuletzt mit \n\ndem Angeklagten telefoniert hatte. Nachdem am 21. September 2007 der Pkw \n\nder Familie G. verlassen aufgefunden worden war, wurde der Ange-\n\nklagte festgenommen. Seitdem befindet er sich aufgrund richterlichen Haftbe-\n\nfehls in der Justizvollzugsanstalt Kempten in Untersuchungshaft. Bei der \n\nDurchsuchung der Garage des Angeklagten fand die Polizei eine funktionsfähi-\n\nge halbautomatische Kurzwaffe, zwei Gaspistolen und ein Fallmesser, für die \n\nder Angeklagte keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Am 9. Dezember 2007 \n\nwurde A. G. s stark verwester Leichnam zufällig am Oyweiher ent-\n\ndeckt. \n\n7 \n\n2. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Das Landgericht hat seine Über-\n\nzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen gestützt auf die \n\nErkenntnisse aus den Telefonverbindungsdaten vom Tattag, auf die vom Opfer \n\nstammenden Blutspuren an der vom Angeklagten am Tattag getragenen Klei-\n\ndung, auf von ihm stammende DNA-Spuren im Fahrzeug der Getöteten und auf \n\ndie vom Angeklagten am 12. September 2007 heimlich gefertigte Videoauf-\n\nzeichnung seines Zusammenseins mit A. G. in seiner Wohnung. \n\nAußerdem hat es die Strafkammer als ein deutliches Indiz für die Täterschaft \n\ndes Angeklagten angesehen, dass er in einem heimlich abgehörten Gespräch \n\nmit seiner Ehefrau, das am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum \n\nder Haftanstalt stattfand, noch vor dem Auffinden der Leiche geäußert hatte, \n\ndass A. G. tot sei. In diesem Gespräch bat der Angeklagte seine \n\nEhefrau zudem, die Schuld für A. G. s Tod auf sich zu nehmen und \n\ngegenüber den Ermittlungsbehörden anzugeben, dass sie zwei Russen mit de-\n\nren Ermordung beauftragt habe, um den Angeklagten dafür zu bestrafen, dass \n\ner sie hintergangen habe. \n\nB. \n\n8 \n\nDie Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der allein noch angegriffe-\n\nnen Verurteilung wegen Mordes bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Ge-\n\ngenstand der Rüge ist die Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht die \n\nErkenntnisse aus dem am 15. Oktober 2007 in einem separaten Besuchsraum \n\nwährend der Untersuchungshaft heimlich abgehörten Gespräch zwischen dem \n\nAngeklagten und seiner Ehefrau zur Überführung des Angeklagten herangezo-\n\ngen. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge kommt es daher nicht \n\nmehr an. \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDer Verfahrensrüge liegt folgender Geschehensablauf zugrunde: \n\nMit Beschluss vom 25. September 2007 ordnete der Ermittlungsrichter \n\ndes Amtsgerichts Kempten auf Antrag der Staatsanwaltschaft an, dass Be-\n\nsuchskontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der Untersu-\n\nchungshaft in einem separaten Raum durchzuführen und die dabei geführten \n\nGespräche mittels Anbringung von Mikrofonen abzuhören und aufzuzeichnen \n\nseien. Die Anordnung wurde darauf gestützt, dass nach den bisherigen Ermitt-\n\nlungen davon ausgegangen werden müsse, dass der Angeklagte A. \n\nG. getötet habe. Sie sei seit einem Treffen mit dem Angeklagten am \n\n17. September 2007 spurlos verschwunden. Die Angaben des Angeklagten, \n\nA. G. sei während des Treffens auf ihrem Mobiltelefon angerufen \n\nworden, habe russisch mit dem Anrufer gesprochen und sei im Anschluss an \n\ndas Treffen mit dem Angeklagten zu zwei Russen ins Auto gestiegen, seien \n\naufgrund der eingeholten Telefonverbindungsdaten widerlegt. Es sei deshalb zu \n\nerwarten, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau Einzelheiten zur Tat bespre-\n\nchen werde. Ohne die Abhörmaßnahme seien die weiteren Ermittlungen aus-\n\nsichtslos oder würden wesentlich erschwert. \n\n11 \n\nIn Vollziehung der ermittlungsrichterlichen Anordnung wurden die Ge-\n\nspräche des Angeklagten mit seiner Ehefrau bei deren jeweils halbstündigen \n\nBesuchen in der Untersuchungshaft von beiden unbemerkt akustisch über-\n\nwacht. Die Gespräche fanden jeweils in einem separaten Raum der Haftanstalt \n\nstatt; dabei wurde - entsprechend der richterlichen Anordnung - seitens der Er-\n\nmittlungsbehörden bewusst auf die sonst übliche Anwesenheit einer Aufsichts-\n\nperson verzichtet, so dass dem Angeklagten, der sich mit seiner Ehefrau in sei-\n\nner Muttersprache unterhalten konnte, der Eindruck einer unüberwachten Ge-\n\nsprächssituation vermittelt wurde. Um gleichwohl eine Verwertung der Äuße-\n\nrungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau zu ermöglichen, wurden die \n\nGespräche mittels einer Abhöreinrichtung elektronisch aufgezeichnet und zu-\n\ndem in einen Nebenraum übertragen, wo sie von einer Dolmetscherin mitgehört \n\nwurden. Auf der Grundlage der elektronischen Gesprächsaufzeichnung fertigte \n\ndie Dolmetscherin anschließend noch eine wörtliche Übersetzung in schriftlicher \n\nForm. Hierdurch wurde auch dokumentiert, dass der Angeklagte bei dem am \n\n15. Oktober 2007 aufgezeichneten Gespräch seiner Ehefrau mitgeteilt hatte, \n\ndass A. G. tot sei. In dem aufgezeichneten Gespräch forderte der \n\nAngeklagte seine Ehefrau mehrfach auf, ihm ein Alibi zu verschaffen. Sie solle \n\neine Videonachricht anfertigen und an die Staatsanwaltschaft und seine Vertei-\n\ndiger schicken. Darin solle sie die Verantwortung für den Tod der A. \n\nG. auf sich nehmen und behaupten, sie habe aus Eifersucht zwei \n\nrussische Auftragsmörder engagiert, die A. G. für 30.000,-- Euro \n\ngetötet hätten. Anschließend solle seine Ehefrau nach Italien fliehen. \n\n12 \n\nAm fünften Hauptverhandlungstag wurde die Niederschrift dieses aus \n\nder marokkanischen Sprache übersetzten Gesprächs zwischen dem Angeklag-\n\nten und seiner Ehefrau auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen. Den von der \n\nVerteidigung gegen die Verwertung des abgehörten Gesprächs erhobenen Wi-\n\nderspruch wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass die formellen \n\nund materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachungsmaß-\n\nnahme vorgelegen hätten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse deshalb \n\nverwertbar seien. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Revision beanstandet, dass die Erkenntnisse aus dem abgehörten \n\nGespräch nicht hätten verwertet werden dürfen. Die gerichtlich angeordnete \n\nAbhörmaßnahme sei insbesondere deshalb unstatthaft gewesen, weil Gesprä-\n\nche eines Untersuchungsgefangenen mit Angehörigen im Rahmen eines Be-\n\nsuchs in der Untersuchungshaft nach § 100f StPO nur dann abgehört werden \n\ndürften, wenn der Besuch erkennbar von einem Vollzugsbeamten überwacht \n\nwerde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die zur Überwa-\n\nchung geschaffene Besuchssituation einen „unmittelbar täuschenden und irre-\n\nführenden Charakter“ gehabt, indem dem Angeklagten erlaubt worden sei, sei-\n\nne Ehefrau in einem separaten Raum und ohne die in der Untersuchungshaft \n\nübliche (erkennbare) Überwachung durch einen Vollzugsbeamten zu empfan-\n\ngen. Das Vorgehen der Ermittlungsbehörden sei gezielt darauf ausgerichtet \n\ngewesen, den Angeklagten und seine Ehefrau „in Sicherheit zu wiegen“ und bei \n\nihnen den Eindruck zu erwecken, sie könnten unbelauscht über „alles“ spre-\n\nchen. Dies führe zur Unzulässigkeit der Abhörmaßnahme und zu einem Verbot \n\nder Verwertung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse. Auf der unzulässigen \n\nVerwertung der Abhörmaßnahme beruhe das Urteil, weil das Landgericht seine \n\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Er-\n\nkenntnisse aus der Abhörmaßnahme gestützt habe. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie zulässige Rüge hat Erfolg. Das am 15. Oktober 2007 heimlich abge-\n\nhörte Gespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau bei deren Be-\n\nsuch in der Untersuchungshaft durfte nicht zu Beweiszwecken verwertet wer-\n\nden. Die Gesamtschau der Umstände der akustischen Gesprächsüberwachung \n\nbelegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG \n\ni.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Dies ist im vorliegenden Fall durch ein Beweisverwer-\n\ntungsverbot zu kompensieren. \n\n15 \n\n1. Das Beweisverwertungsverbot lässt sich allerdings nicht unmittelbar \n\naus § 100f StPO und auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der \n\nKernbereichsregelungen in § 100c und § 100a StPO herleiten. \n\n16 \n\na) Die ermittlungsrichterliche Anordnung der Maßnahme erging auf der \n\nGrundlage des hierfür einschlägigen § 100f StPO. Allein daran gemessen, wäre \n\ndas Vorgehen nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\naa) Denn das nichtöffentlich gesprochene Wort wurde mit technischen \n\nMitteln außerhalb von Wohnungen abgehört und aufgezeichnet. Der Besuchs-\n\nraum der Haftanstalt ist keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG. Bereits Haft-\n\nräume einer Justizvollzugsanstalt werden vom Schutzbereich des Art. 13 GG \n\nnicht umfasst, da das Hausrecht der Anstalt die Befugnis der Vollzugsbediens-\n\nteten beinhaltet, die Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der \n\ndort untergebrachten Gefangenen zu betreten (BVerfG NStZ 1996, 511). Für \n\nBesuchsräume gilt dies wegen der dort bestehenden besonderen Überwa-\n\nchungs- und Eingriffsbefugnisse des Anstaltspersonals (für die Untersuchungs-\n\nhaft gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO; für die Straf-\n\nhaft gemäß § 168 Abs. 3 StVollZG) erst recht (BGHSt 44, 138, 141; vgl. auch \n\nRoxin NStZ 1999, 149, 150 f.); sie schaffen keine räumliche Privatsphäre, wie \n\nsie bei einer Wohnung besteht. \n\n18 \n\nbb) Der Ermittlungsrichter hat in seinem Anordnungsbeschluss vom \n\n25. September 2007 dargelegt, dass gegen den Angeklagten der Verdacht das \n\nMordes - einer Katalogtat nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO aF (jetzt: § 100a \n\nAbs. 2 Nr. 1h StPO) - bestand und dass die Erforschung des Sachverhalts ohne \n\ndie Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder erheblich erschwert gewesen \n\nwäre (vgl. § 100f Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 100d Abs. 2 StPO). \n\n19 \n\nDer Ermittlungsrichter hat den ihm hierbei zustehenden Beurteilungs-\n\nspielraum nicht überschritten (vgl. BGH NStZ 2003, 215, 216 m.w.N.). Seine \n\nBewertung der Beweislage und des Subsidiaritätsgrundsatzes war mindestens \n\nvertretbar. So war namentlich die Leiche des vermissten Tatopfers noch nicht \n\naufgefunden und ausweislich der Telekommunikationsverbindungsdaten hatte \n\nder Angeklagte kurz vor dem Verschwinden des Opfers mit diesem telefoniert. \n\n20 \n\ncc) Dass der Anordnungsbeschluss keine ausdrückliche Befristung der \n\nMaßnahme auf drei Monate enthielt (vgl. § 100f Abs. 2 i.V.m. § 100b Abs. 2 \n\nSatz 4 aF sowie § 100f Abs. 4 i.V.m. § 100b Abs. 1 Satz 4 StPO nF), ist hier \n\nunschädlich. Die Überwachung wurde innerhalb von drei Monaten durchgeführt \n\nund damit noch vor Überschreiten der vom Gesetzgeber für derartige Maßnah-\n\nmen normierten zeitlichen Obergrenze. \n\n21 \n\ndd) Die Maßnahme war auch nicht allein schon deshalb unzulässig, weil, \n\nwie die Revision meint, jedes Gespräch des Untersuchungsgefangenen mit ei-\n\nnem Besucher „erkennbar von einem Beamten überwacht“ werden müsse. Die \n\nakustische Gesprächsüberwachung darf nach § 100f Abs. 1 StPO „auch ohne \n\nWissen der Betroffenen“ angeordnet werden. Insofern wäre - gemessen an \n\n§ 100f StPO - die Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 24. Juli 1998 \n\n(BGHSt 44, 138), falls sie so zu verstehen wäre, schon durch die später erfolgte \n\nGesetzgebung überholt. Zudem war das Kriterium „Erkennbarkeit der Besuchs-\n\nüberwachung“ so nicht zu verstehen; denn für den 3. Strafsenat war es lediglich \n\neines von mehreren Kriterien, das im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung \n\nim Einzelfall für die Zulässigkeit auch heimlicher Überwachungsmaßnahmen \n\nstreiten konnte. Eine zusätzliche Eingriffsvoraussetzung für derartige Ge-\n\nsprächsüberwachungen sollte damit nicht statuiert werden (vgl. auch Schneider \n\nNStZ 2001, 8, 14). \n\n22 \n\nb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Kernbereichsregelun-\n\ngen des § 100c oder des § 100a StPO entsprechend anzuwenden sind. Denn \n\nselbst nach den diesen Vorschriften zugrunde liegenden gesetzgeberischen \n\nWertungen läge hier kein Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot vor. \n\n23 \n\naa) Die in §§ 100c, 100a StPO zum Schutz des Kernbereichs privater \n\nLebensgestaltung normierten Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote be-\n\nruhen auf den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 109, 279 \n\nzu den sich aus Art. 1 und Art. 13 GG ergebenden Grenzen einer akustischen \n\nWohnraumüberwachung. Die Regelungen entsprechen diesen Vorgaben (vgl. \n\nBVerfG - Kammer - NJW 2007, 2753). \n\n24 \n\nDer Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung der §§ 100a ff. StPO ein in \n\nsich geschlossenes Regelungskonzept vor Augen, dem je nach Eingriffsintensi-\n\ntät der Maßnahmen abgestufte Verwertungsverbote zugrunde liegen. Ersichtlich \n\ndeshalb hat er für § 100f StPO - anders als bei §§ 100c und 100a StPO - keinen \n\nKernbereichsschutz vorgesehen. Von daher könnte sich bereits die Frage stel-\n\nlen, ob Gerichte überhaupt noch befugt sind, diese gesetzgeberische Konzepti-\n\non durch eine Ausweitung der Kernbereichsregelungen der §§ 100a und 100c \n\nStPO auf § 100f StPO zu durchbrechen. Für eine entsprechende Anwendung - \n\nfreilich nur im Einzelfall - könnte aber immerhin sprechen, dass auch bei einer \n\nakustischen Gesprächsüberwachung außerhalb von Wohnungen der Kernbe-\n\nreich tangiert sein kann und dass der Gesetzgeber den - eher ungewöhnlichen - \n\nFall der heimlichen Gesprächsüberwachung von Untersuchungsgefangenen mit \n\nnahen Angehörigen nicht im Blick hatte. \n\n25 \n\nbb) Eine entsprechende Anwendung des Beweiserhebungsverbots des \n\n§ 100c Abs. 4 Satz 1 StPO oder des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO kommt aber \n\nschon deshalb nicht in Betracht, weil die ex ante zu treffende Kernbereichs-\n\nprognose des Ermittlungsrichters bei der hier gegebenen Fallgestaltung negativ \n\nausgefallen ist und auch so ausfallen musste. Wegen des Gesprächsinhalts \n\nkäme auch ein Verwertungsverbot aufgrund der Ausnahmeregelung des § 100c \n\nAbs. 5 Satz 3 StPO nicht in Betracht. \n\n26 \n\n(1) Schon die „Art der zu überwachenden Räumlichkeiten“ - hier der Be-\n\nsuchsraum der Untersuchungshaftanstalt - drängt zu einer negativen Kernbe-\n\nreichsprognose. Dass sich Untersuchungsgefangene aufgrund gerichtlicher \n\nEntscheidungen und damit staatlichen Zwangs in der Untersuchungshaft befin-\n\nden, führt nicht dazu, dass der Besuchsraum der Haftanstalt als unantastbarer \n\nKernbereich privater Lebensgestaltung des Untersuchungsgefangenen einzu-\n\nstufen wäre. Ein Einzelbesuchsraum in der Haftanstalt wird auch nicht dadurch \n\nzum geschützten Privatraum, dass bei Besuchen von der gemäß § 119 Abs. 3 \n\nStPO, Nr. 27 Abs. 1 und Abs. 3 UVollzO gebotenen offenen Besuchsüberwa-\n\nchung durch einen Vollzugsbeamten abgesehen wird. Der Untersuchungsge-\n\nfangene muss aufgrund der Beschränkungen und des Zwecks der Untersu-\n\nchungshaft jederzeit damit rechnen, dass Vollzugsbedienstete den Besuchs-\n\nraum ohne Vorankündigung betreten und von ihren Überwachungs- und Ein-\n\ngriffsbefugnissen Gebrauch machen (vgl. BGHSt 44, 138, 141). \n\n27 \n\n(2) Das gilt auch für Gespräche mit nahen Angehörigen, denn das „Ver-\n\nhältnis der zu überwachenden Personen zueinander“ lässt - jedenfalls bei einer \n\nFallgestaltung wie hier - die Prognose begründet erscheinen, dass solche Ge-\n\nspräche nicht ausschließlich privaten Charakter, sondern auch „Verdunkelungs-\n\nhandlungen“ zum Gegenstand haben. Deshalb wird die Kernbereichsprognose \n\nnoch eher negativ ausfallen müssen, als bei Gesprächen in Betriebs- oder Ge-\n\nschäftsräumen (§ 100c Abs. 4 Satz 2 StPO). \n\n28 \n\nDer Überwachungsanordnung des Ermittlungsrichters lag die Prognose \n\nzugrunde, der Beschuldigte werde mit seiner Ehefrau über die Tat sprechen. \n\nDiese Prognose ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; denn sie stützte \n\nsich auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Es bestanden gewichtige An-\n\nhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit A. G. seit längerer Zeit \n\nein intimes Verhältnis gehabt hatte. Er hatte selbst eingeräumt, sich mit ihr noch \n\nam Tag ihres Verschwindens getroffen zu haben. Außerdem hatte er in Bezug \n\nauf einen angeblichen Telefonanruf, den A. G. während des Treffens \n\nvon einem russisch sprechenden Anrufer erhalten habe, nachweislich die Un-\n\nwahrheit gesagt, was letztlich auch zu seiner Verhaftung geführt hatte. Ange-\n\nsichts dieser Umstände war zu erwarten, dass die Ereignisse im Zusammen-\n\nhang mit diesem Treffen und der Verhaftung des Angeklagten Gegenstand des \n\nGesprächs mit der Ehefrau sein würden. \n\n29 \n\ncc) Tatsächlich hat sich die Prognose des Ermittlungsrichters auch bes-\n\ntätigt, weil der Angeklagte mit seiner Ehefrau „Gespräche über begangene \n\nStraftaten“ führte; solche Gespräche sind nicht dem Kernbereich privater Le-\n\nbensgestaltung zuzurechnen (§ 100c Abs. 4 Satz 3 StPO). \n\n30 \n\nDer Angeklagte gab im Verlauf des überwachten Gesprächs nicht nur an, \n\ndass die zu diesem Zeitpunkt lediglich vermisste A. G. tot sei. Er \n\nforderte seine Ehefrau zudem mehrfach auf, eine Videoaufzeichnung anzuferti-\n\ngen und diese an die Staatsanwaltschaft und seine Verteidiger zu schicken. In \n\ndiesem Video sollte sie gestehen, aus Eifersucht zwei russische Auftragsmör-\n\nder mit der Tötung A. G. s beauftragt zu haben, die von diesen dann \n\ngefesselt und verletzt worden sei. Weiterhin sollte sie angeben, Blut und Sper-\n\nma des Angeklagten am Mund bzw. an der Scheide des Opfers hinterlassen zu \n\nhaben. Die Äußerungen des Angeklagten im abgehörten Gespräch mit seiner \n\nEhefrau enthielten somit Angaben, die sich auf die ihm vorgeworfene Straftat - \n\nnämlich die Ermordung A. G. s - bezogen. \n\n31 \n\nDer Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob die Erhe-\n\nbungs- und Verwertungsverbote des § 100c Abs. 4 und Abs. 5 StPO für den \n\nFall der Wohnraumüberwachung, die in § 100f StPO keine Entsprechung ha-\n\nben, aufgrund eines Erst-recht-Schlusses für den Bereich der akustischen \n\nÜberwachung außerhalb von Wohnungen überhaupt zur Anwendung kommen \n\nkönnen. \n\n32 \n\n2. Auch wenn danach ein Erhebungs- und Verwertungsverbot aus § 100f \n\nStPO - selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung der Kernbereichsre-\n\ngelungen der §§ 100c, 100a StPO - nicht hergeleitet werden kann, liegt bei der \n\nhier gegebenen Fallgestaltung ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Ver-\n\nfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) mit der Folge eines Beweis-\n\nverwertungsverbots vor. \n\n33 \n\nEin solcher Verstoß folgt aus einer Gesamtschau der Umstände bei der \n\nDurchführung der akustischen Gesprächsüberwachung und des Vorgehens der \n\nErmittlungsbehörden vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Ange-\n\nklagten in der Untersuchungshaft. Der Verstoß führt zu einem Beweisverwer-\n\ntungsverbot, weil das Beweismittel auf eine unzulässige, gegen das Recht auf \n\nein faires Verfahren verstoßende Weise erlangt wurde. \n\n34 \n\na) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im \n\nRechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes \n\n(Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum \n\nbloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflich-\n\ntet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (BVerfG, Beschl. vom \n\n18. März 2009 - 2 BvR 2025/07 - m.w.N.). \n\n35 \n\naa) Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass \n\nder Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Ge-\n\nsetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerich-\n\nten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. \n\nEine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn \n\neine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und \n\nAnwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Forde-\n\nrungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preis-\n\ngegeben wurde (BVerfG aaO; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145). \n\nIm Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktions-\n\ntüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239, 250; \n\n80, 367, 375). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als we-\n\nsentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und \n\nAnwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Be-\n\nrücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die \n\nder Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE \n\n33, 367, 383; 46, 214, 222). Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirklichen, \n\nwenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im \n\nRahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Be-\n\nstrafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, \n\n222; BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07). \n\n36 \n\nbb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes \n\nAngeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit inner-\n\nhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Ge-\n\nbot der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und in den \n\nVorschriften der § 136a, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag ge-\n\nfunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rah-\n\nmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine \n\neigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv \n\nbeizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279, 324; 56, 37, 49). Nach der Rechtspre-\n\nchung des EGMR ist das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Ent-\n\nscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, \n\netwa dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem \n\nsich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung an-\n\nwenden, um ihm Geständnisse oder andere belastende Angaben zu entlocken, \n\ndie sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so erlangten Ge-\n\nständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise ein-\n\nführen (EGMR StV 2003, 257, 259). Ob das Schweigerecht in einem solchen \n\nMaß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, \n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR aaO). \n\n37 \n\nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich im vorliegenden Fall \n\ndie heimliche akustische Überwachung des Ehegattengesprächs im Besucher-\n\nraum bei einer Gesamtschau aller hierfür bedeutsamen Umstände als eine Ver-\n\nletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. \n\n38 \n\naa) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die gesetzlichen Re-\n\ngelungen der StPO sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in sei-\n\nner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung darstellen. Das gilt auch \n\nund besonders für die heimliche Gesprächsüberwachung nach den §§ 100a ff. \n\nStPO. \n\n39 \n\nHier liegt aber eine besondere Fallgestaltung vor, die dadurch gekenn-\n\nzeichnet ist, dass gleich mehrere unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze \n\ntangiert wurden, und das nicht nur am Rande. Zwar sind die einzelnen Grund-\n\nsätze - jeweils für sich isoliert betrachtet - noch nicht in einem Ausmaß verletzt, \n\ndass allein schon aus dem jeweils einzelnen Grundsatz ein Verwertungsverbot \n\nabzuleiten wäre. Eine derart isolierte Betrachtung würde indessen der hier von \n\nden Ermittlungsbehörden praktizierten Vorgehensweise nicht gerecht. Daraus \n\nfolgt, dass eine der Gesamtsituation angemessene Bewertung nur durch eine \n\nBetrachtung des Verfahrens als Ganzes - also bei Berücksichtigung aller Um-\n\nstände der Gesprächsüberwachung - erfolgen kann. \n\n40 \n\nbb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den \n\nAngeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur \n\nzu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbe-\n\nlastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Ver-\n\ndeckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson ein-\n\ngesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; \n\n44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141). Vielmehr wurde durch die eigentli-\n\nche Überwachungsmaßnahme lediglich „abgeschöpft“, was der Angeklagte aus \n\nfreien Stücken gegenüber seiner Ehefrau äußerte, weil er sich unbeobachtet \n\nfühlte. Für sich genommen begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, zumal \n\ndie Ermittlungsbehörden auf den Gesprächsinhalt der Eheleute keinerlei Ein-\n\nfluss genommen haben. \n\n41 \n\ncc) In die für die Frage, ob dem Angeklagten ein faires Verfahren zuteil \n\nwurde, vorzunehmende Gesamtschau sind aber auch die besonderen Verhält-\n\nnisse des Untersuchungshaftvollzuges und die Ausgestaltung der Ehegatten-\n\nBesuchskontakte durch die Ermittlungsbehörden im konkreten Fall einzubezie-\n\nhen. \n\n42 \n\n(1) Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Zweck, die Durchführung \n\neines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvoll-\n\nstreckung sicherzustellen. Die Untersuchungshaft darf aber weder dazu miss-\n\nbraucht werden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen \n\n(BGHSt 34, 362, 363), noch darf sie auf eine Totalausforschung des Untersu-\n\nchungsgefangenen hinauslaufen. Deshalb wäre es unzulässig, wenn etwa \n\nsämtliche Gespräche eines Untersuchungsgefangenen ohne konkreten Anlass \n\nabgehört würden, um überhaupt erst feststellen zu können, ob die Informati-\n\nonserhebung für das Strafverfahren relevante Inhalte betrifft (vgl. BVerfGE 109, \n\n279, 323; BGHSt 44, 138, 143; Schneider aaO S. 14). Andererseits müssen \n\nBesuche in der Untersuchungshaft oft bereits deshalb - offen oder verdeckt - \n\nüberwacht werden, damit Verdunkelungshandlungen verhindert werden können. \n\n43 \n\n(2) Deswegen war es im vorliegenden Fall, in dem angesichts der Be-\n\nweissituation Verdunkelungshandlungen nicht fern lagen, für sich allein auch \n\nnicht bedenklich, dass die Kontaktmöglichkeiten des Angeklagten zu seiner E-\n\nhefrau während der Untersuchungshaft zeitlich und örtlich erheblich einge-\n\nschränkt wurden. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Untersuchungshaft hat-\n\nte der Angeklagte auch keinen Anspruch darauf, mit seiner Ehefrau ungestört \n\nund unüberwacht sprechen zu können. \n\n44 \n\n(3) Allerdings ist in die Gesamtbetrachtung auch die durch die Haft be-\n\ndingte Beschränkung des Angeklagten einzubeziehen, die ihm ein Ausweichen \n\nauf einen anderen Gesprächsort - etwa eine Wohnung - unmöglich machte. Er \n\nwar daher darauf angewiesen, auch Persönliches, das keinen Bezug zu der ihm \n\nvorgeworfenen Tat hatte, im Rahmen dieser Besuche mit seiner Ehefrau zu \n\nbesprechen. Auch dieser Umstand macht die Überwachungsmaßnahme für \n\nsich allein nicht zu einer unfairen Verfahrensgestaltung; denn die Überwachung \n\nwurde angeordnet, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen \n\nwar, dass gerade der Tatvorwurf und nicht nur persönliche Dinge der Ehegatten \n\nzur Sprache kommen würden. Es lag auf der Hand, dass der gegen den Ange-\n\nklagten erhobene gravierende Tatvorwurf und die Umstände, die zu seiner Ver-\n\nhaftung geführt haben, zwischen den Eheleuten zur Sprache kommen würden, \n\nzumal es lebensfremd gewesen wäre, anzunehmen, die Ehefrau würde die au-\n\nßereheliche Beziehung des Angeklagten zu der Person, deren Tötung dem An-\n\ngeklagten zur Last lag, unerörtert lassen. Auch wenn es in einer solchen Situa-\n\ntion einem Beschuldigten regelmäßig schwer fallen dürfte, nicht über den Tat-\n\nvorwurf zu sprechen - insbesondere, um nicht eventuelles Täterwissen zu of-\n\nfenbaren - stellt die akustische Überwachung der Besuchskontakte zum Ehe-\n\ngatten noch keinen Zwang zur Selbstbelastung dar. Der Beschuldigte kann \n\nletztlich selbst entscheiden, was er seinem Ehegatten offenbart und was nicht, \n\nauch wenn der in Betracht kommende Gesprächsstoff angesichts der Überwa-\n\nchungssituation erheblich eingeschränkt ist. \n\n45 \n\ndd) In der von den Beschränkungen des Untersuchungshaftvollzuges \n\ngeprägten Gesprächssituation erlangt hier aber das Vorgehen der Ermittlungs-\n\nbehörden besonderes Gewicht, das die Fehlvorstellung beim Angeklagten nicht \n\nnur hervorrufen musste, sondern auch sollte, er könne mit seiner Ehefrau un-\n\nüberwacht sprechen. \n\n46 \n\nZwar ist die Anwendung einer kriminalistischen List auch bei Ermitt-\n\nlungsmaßnahmen in der Haftanstalt nicht unzulässig; auch ist es gerade das \n\nCharakteristikum von heimlichen Überwachungsmaßnahmen, dass der Über-\n\nwachte sich unbeobachtet fühlt. \n\n47 \n\nDie Ermittlungsbehörden haben sich aber in einer Situation, in der dem \n\nAngeklagten ein Ausweichen auf ein von ihm selbst gewählten Gesprächsort \n\nnicht möglich war, nicht darauf beschränkt, die Gespräche des Angeklagten zu \n\nseiner Ehefrau akustisch zu überwachen. Sie haben vielmehr bewusst eine von \n\nden üblichen Abläufen in der Untersuchungshaft derart abweichende Besuchs-\n\nsituation geschaffen, dass nicht lediglich ein Irrtum des Angeklagten ausgenutzt \n\nwurde. Vielmehr wurde, anders kann man das Vorgehen nicht verstehen, die \n\nSituation - gezielt - zur Erlangung einer gerichtsverwertbaren Selbstbelastung \n\ndes Angeklagten herbeigeführt. Im Rahmen ihres Vorgehens haben die Ermitt-\n\nlungsbehörden mit mehreren aufeinander abgestimmten Maßnahmen dem An-\n\ngeklagten den Eindruck vermittelt, er erhalte nun eine Sonderbehandlung und \n\ndürfe sich völlig ungestört und ohne jegliche Überwachung mit seiner Ehefrau \n\n- noch dazu in marokkanischer Sprache - unterhalten. \n\n48 \n\nZum einen wurde für die Besuche der Ehefrau des Angeklagten nicht der \n\ngewöhnlich verwendete Besuchsraum genutzt; vielmehr wurde dem Angeklag-\n\nten für den Besuchskontakt mit seiner Ehefrau ein „separater Raum“ zugewie-\n\nsen. Zum anderen fanden diese Besuche - abweichend von den üblichen Ab-\n\nläufen in der Haftanstalt - stets ohne offene Überwachung durch einen Voll-\n\nzugsbeamten statt. Besuche in der Untersuchungshaft werden aber nach § 119 \n\nAbs. 3 StPO entsprechend Nr. 27 UVollzO in der Regel erkennbar überwacht, \n\ngerade weil bei diesen auch die Gefahr von Verdunkelungshandlungen besteht \n\nund deshalb ein unmittelbares Eingreifen durch den überwachenden Beamten \n\nerforderlich werden kann (vgl. Nr. 27 Abs. 3 UVollzO). \n\n49 \n\nAngesichts dieser Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Angeklagten, \n\ndie ihn zu der Fehlvorstellung gelangen ließ, die Besuche würden nicht über-\n\nwacht, ist das Vorgehen der Ermittlungsbehörden unter gezielter Ausnutzung \n\nder besonderen Situation des Untersuchungshaftvollzuges zur Erlangung einer \n\nprozessverwertbaren Selbstbelastung des Angeklagten schon vor dem Hinter-\n\ngrund des verfassungsrechtlich verankerten Verbots eines Zwangs zur Selbst-\n\nbelastung („nemo tenetur se ipsum accusare“) bedenklich. \n\n50 \n\nDieser Bewertung steht hier nicht entgegen, dass - isoliert betrachtet - \n\nder Abwesenheit eines Vollzugsbediensteten zur Besuchsüberwachung nach \n\naußen regelmäßig allenfalls der Erklärungsinhalt zukommt, dass Beeinträchti-\n\ngungen der Haftzwecke während des Besuchs von Seiten der Strafverfol-\n\ngungsbehörden nicht besorgt werden (vgl. Schneider aaO S. 14). Jedenfalls \n\ndann, wenn einem Untersuchungsgefangenen für die Kontakte mit der Ehefrau \n\nabweichend von der allgemeinen Praxis stets ein gesonderter Raum zur Verfü-\n\ngung gestellt wird, in dem zu keinem Zeitpunkt ein Vollzugsbediensteter zur \n\nGesprächsüberwachung anwesend ist, verliert die Überwachungsmaßnahme \n\nden Charakter einer bloßen „Abschöpfung“ freiwilliger Äußerungen und wird zur \n\nbewussten Irreführung (zum Ausnutzen eines bestehenden Irrtums durch die \n\nStrafverfolgungsbehörden vgl. BGHSt 39, 335, 348). \n\n51 \n\nZwar hat diese - wie auch die Verteidigung zu Recht in der Hauptver-\n\nhandlung hervorgehoben hat - noch nicht die Qualität einer Täuschung oder \n\neines unzulässigen Zwangs im Sinne von § 136a StPO. Jedenfalls in der Ge-\n\nsamtschau stellt sich hier aber das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden mit \n\nBlick auf die besondere Situation des Untersuchungshaftvollzuges als Verlet-\n\nzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Die Beweisgewinnung greift da-\n\nnach in erheblicher Weise in die Verfahrensrechte des Angeklagten ein und war \n\nsomit unzulässig. Sie hat ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. \n\n52 \n\nc) Eine andere Wertung ergibt sich hier auch nicht mit Blick auf die bei \n\nder Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zu beachtenden Erfordernisse \n\neiner funktionstüchtigen Strafrechtspflege. \n\n53 \n\nDieser kommt freilich bei schwer wiegenden Delikten - wie hier beim Tat-\n\nvorwurf des Mordes - erhebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz des fairen Ver-\n\nfahrens verlangt nicht, allein im Hinblick auf die besonderen Umstände des Un-\n\ntersuchungshaftvollzuges von heimlichen Ermittlungsmaßnahmen in der Haft-\n\nanstalt - generell - Abstand zu nehmen. Im Gegenteil gebietet es gerade der \n\nRechtsstaat, dass auch in Justizvollzugsanstalten effektive Ermittlungen durch-\n\ngeführt werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter im Rahmen der geltenden \n\nGesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden \n\nkönnen. \n\n54 \n\nDies bedeutet, dass auch in der Untersuchungshaft akustische Überwa-\n\nchungsmaßnahmen gemäß § 100f StPO grundsätzlich zulässig und - wenn an-\n\ndere erfolgversprechende Maßnahmen nicht in Betracht kommen - sogar gebo-\n\nten sein können. Allerdings ist bei der Anordnung und Durchführung von Maß-\n\nnahmen, die letztlich darauf gerichtet sind, den Beschuldigten „als Beweismittel \n\ngegen sich selbst“ zu verwenden, auf die besonderen Umstände der Haft Be-\n\ndacht zu nehmen. Daran fehlte es hier. \n\n55 \n\nGegen die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme bestehen dagegen kei-\n\nne Bedenken, wenn der Untersuchungsgefangene weiß oder \n\njedenfalls \n\n- etwa durch entsprechende Hinweise - wissen kann, dass Besuchskontakte \n\ngenerell oder im konkreten Fall - auch akustisch - überwacht und aufgezeichnet \n\nwerden. So gewonnene Erkenntnisse wären nach den dargelegten Maßstäben \n\nverwertbar. \n\n56 \n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes beruht auf dem Ver-\n\nfahrensfehler. Zwar liegt es angesichts der Fülle und des Gewichts der übrigen \n\nBeweisanzeichen nicht fern, dass das Landgericht auch dann zu einer Verurtei-\n\nlung des Angeklagten wegen Mordes gelangt wäre, wenn es die Erkenntnisse \n\naus der akustischen Gesprächsüberwachung in der Untersuchungshaft nicht \n\nverwertet hätte. Da die Strafkammer aber die heimlich aufgezeichneten Äuße-\n\nrungen des Angeklagten während des Besuchskontaktes mit seiner Ehefrau \n\nausdrücklich zu seiner Überführung herangezogen und als „deutliches Indiz“ für \n\nseine Täterschaft gewertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie \n\ndiesen Erkenntnissen letztlich ausschlaggebende und damit fallentscheidende \n\nBedeutung beigemessen hat. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/1-str-701-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100f","ref_norm":"100f","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100d","ref_norm":"100d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-29/1-str-701-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:18.700510+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-29/1-str-701-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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