{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_691-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"1 StR 691/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 168c Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbe- schuldigten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2009 \n\n1 StR 691/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nja \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nStPO § 168c Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 \n\nDer Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. \n\nAbs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbe-\n\nschuldigten. \n\nBGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 691/08 - LG Nürnberg-Fürth \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 26. Mai 2008 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 33 Fällen, davon in \n\n22 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge, wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von elf Jahren verurteilt. Zudem hat es ge-\n\ngen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000 Euro angeordnet. Mit \n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen \n\nRechts. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Revision \n\neine zum Nachteil des Angeklagten vorgenommene Verwertung der Zeugen-\n\naussage des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Nürnberg S. über \n\neine ermittlungsrichterliche Vernehmung des Mitangeklagten H. als unzu-\n\nlässig beanstandet. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Revision trägt hierzu folgenden Verfahrensablauf vor: \n\nDer nicht revidierende Mitangeklagte H. (im Folgenden: der Mitan-\n\ngeklagte) sei am 7. Februar 2007 anlässlich eines Rauschgifttransports von \n\nHolland nach Deutschland auf der Autobahn Frankfurt-Würzburg von der Polizei \n\nkontrolliert und vorläufig festgenommen worden. Am 8. Februar 2007 sei er \n\ndem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Aschaffenburg vorgeführt worden. \n\nNach einer Belehrung gemäß § 136 StPO und § 163 StPO habe der Mitange-\n\nklagte Angaben zu seiner Person gemacht und die Hinzuziehung eines Vertei-\n\ndigers gefordert. Erst nach dessen Erscheinen habe der Mitangeklagte Anga-\n\nben zur Sache gemacht. Mit Beschluss vom selben Tag habe das Amtsgericht \n\nden erschienen Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt; zudem sei der gegen \n\nden Mitangeklagten ergangene Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug ge-\n\nsetzt worden. In der Folgezeit habe die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das \n\nStrafverfahren übernommen. Auf deren Antrag hin sei am 5. Juni 2007 durch \n\ndas Amtsgericht Nürnberg gegen den Mitangeklagten ein neuer Haftbefehl er-\n\nlassen worden. Am 27. Juni 2007 sei der Mitangeklagte wieder festgenommen \n\nund am Folgetag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg S. \n\nvorgeführt worden. Dort sei er erneut belehrt worden, insbesondere auch über \n\nsein Recht, einen Verteidiger zu konsultieren. Anschließend habe der Mitange-\n\nklagte ein Geständnis abgelegt, mit dem er den Angeklagten erheblich belastet \n\nhabe. Der damalige Pflichtverteidiger des Mitangeklagten sei bei dieser Ver-\n\nnehmung nicht anwesend gewesen, weil er entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 \n\nStPO nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden sei. \n\n5 \n\nAm ersten Hauptverhandlungstag hätten sich der Angeklagte und der \n\nMitangeklagte nicht zur Sache geäußert. Deshalb habe die Strafkammer den \n\nErmittlungsrichter beim Amtsgericht Nürnberg S. zu den Angaben des \n\nMitangeklagten bei dessen Vernehmung vom 28. Juni 2007 vernommen. Ge-\n\ngen die Verwertung dieser Aussage hätten die Verteidiger des Angeklagten und \n\ndes Mitangeklagten rechtzeitig Widerspruch erhoben. \n\n6 \n\nAm dritten Hauptverhandlungstag habe sich der Mitangeklagte geständig \n\nzur Sache eingelassen. Sodann habe der Angeklagte auf seine - von denen des \n\nMitangeklagten abweichenden - Angaben bei der Polizei Bezug genommen und \n\nerklärt, diese seien richtig gewesen. Die Widersprüche gegen die Verwertung \n\nder Aussage des Ermittlungsrichters seien nicht zurückgenommen worden. \n\n7 \n\nDie Strafkammer sei der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt. Sie \n\nhabe ihren Feststellungen vielmehr das Geständnis des Mitangeklagten \n\nzugrunde gelegt. Dabei habe sie ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des \n\nGeständnisses des Mitangeklagten, die sie unter anderem aus der Aussage-\n\nkonstanz geschlossen habe, auf die Aussage des Ermittlungsrichters zu der \n\nVernehmung des Mitangeklagten anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 28. \n\nJuni 2007 gestützt, wenngleich „nur ergänzend, nicht entscheidend“. \n\n8 \n\n2. Die Revision ist der Auffassung, dass die Angaben des Zeugen S. \n\n über die ermittlungsrichterliche Vernehmung des Mitangeklagten vom \n\nLandgericht nicht hätten verwertet werden dürfen, auch nicht zum Nachteil des \n\nBeschwerdeführers, weil der Verteidiger des Mitangeklagten entgegen § 168c \n\nAbs. 1, Abs. 5 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden sei. \n\nAuf dieses Verwertungsverbot, auf dessen Nichtbeachtung das Urteil beruhe, \n\nkönne sich auch der Beschwerdeführer berufen. \n\n9 \n\n3. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, denn die Verwertung der Aussa-\n\nge des Ermittlungsrichters zum Nachteil des Beschwerdeführers begegnet bei \n\ndem von der Revision vorgetragenen Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken. \n\n10 \n\na) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass gemäß § 168c \n\nAbs. 5 Satz 1 StPO der Verteidiger eines Beschuldigten vor der Vernehmung \n\nseines Mandanten von einem Vernehmungstermin zu benachrichtigen ist; nach \n\n§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie den Un-\n\ntersuchungszweck gefährden würde. Ebenso trifft es zu, dass nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen diese Benachrichti-\n\ngungspflicht verletzt worden ist, zugunsten des vernommenen Beschuldigten \n\nein Verwertungsverbot angenommen worden ist, wenn er der Verwertung sei-\n\nner Vernehmung widersprochen hat (vgl. BGH NStZ 1989, 282, 283; NStZ \n\n2003, 671; Griesbaum in KK 6. Aufl. § 168c StPO Rdn. 22 m.w.N.). \n\n11 \n\nDer Senat muss nicht entscheiden, ob in Fällen der vorliegenden Art die \n\nunterbliebene Benachrichtigung des Verteidigers stets einen so schwer wiegen-\n\nden Verfahrensverstoß darstellt, dass er die Annahme eines Beweisverwer-\n\ntungsverbots zur Folge haben muss. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs besteht nämlich selbst bei einer unterbliebenen Beschuldig-\n\ntenbelehrung - und damit einem Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO \n\ni.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO - ein Verwertungsverbot dann nicht, wenn \n\ndem Beschuldigten seine Rechte bei Beginn seiner Vernehmung bekannt wa-\n\nren; denn in diesem Fall ist er nicht in dem gleichen Maße schutzbedürftig wie \n\nein Beschuldigter, der sein Schweigerecht nicht kannte (BGHSt 38, 214, 224). \n\nIm vorliegenden Fall könnte es an einer solchen Schutzbedürftigkeit und \n\nSchutzwürdigkeit des Mitangeklagten fehlen. Ihm war nämlich bei seiner zwei-\n\nten richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Nürnberg zweifelsfrei be-\n\nkannt, dass er ein Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers zur Vernehmung \n\nhatte. Über dieses Recht war er nicht nur bei Vernehmungsbeginn belehrt wor-\n\nden, sondern kannte es bereits aufgrund einer entsprechenden Belehrung vor \n\nseiner ersten richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Aschaffenburg. Dort \n\nhatte er sogar auf der Benachrichtigung eines Verteidigers bestanden und erst \n\nAngaben zur Sache gemacht, als der Verteidiger erschienen war. \n\n12 \n\nb) Selbst wenn zu Gunsten des Mitangeklagten ein Verwertungsverbot \n\nbestanden hat, vermag dies der Revision des Angeklagten nicht zum Erfolg zu \n\nverhelfen, denn ein solches Verwertungsverbot erstreckt sich nicht auf Mitbe-\n\nschuldigte. \n\n13 \n\naa) Ob sich ein Angeklagter auf einen Verfahrensfehler, der lediglich ei-\n\nnen Mitangeklagten in eigenen Rechten verletzt hat, - hier den Verstoß gegen \n\ndie Benachrichtigungspflicht gemäß § 168c Abs. 5 StPO - berufen kann, wenn \n\ndas Verfahren gegen beide Angeklagte gemeinsam geführt wird und die verfah-\n\nrensfehlerhaft erlangten Erkenntnisse auch zum Nachteil des nicht durch den \n\nVerfahrensverstoß in seinen Rechten verletzten Angeklagten verwertet werden \n\nsollen, ist allerdings bislang in Rechtsprechung und Lehre umstritten. \n\n14 \n\n (1) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein Verwertungsverbot \n\nauch zugunsten von Mitbeschuldigten wirkt, entweder ausdrücklich offen gelas-\n\nsen (BGHSt 38, 214, 228; 42, 15, 24) oder - jeweils nicht tragend - verneint. Der \n\n3. Strafsenat hat in einem Urteil vom 10. August 1994, das die Verwertung von \n\nAngaben eines Mitangeklagten zum Gegenstand hatte, der in der Schweiz ver-\n\nnommen und, weil es die dortige Rechtsordnung damals nicht vorsah, nicht ü-\n\nber seine Beschuldigtenrechte im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ver-\n\nnommen worden war, ausgeführt, dass die Regelung über die Beschuldigtenbe-\n\nlehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ausschließlich den Schutz des jeweils \n\nbetroffenen Beschuldigten bezwecke und nicht den Interessen von Mitbeschul-\n\ndigten diene. Deren Rechtskreis werde von einem gegen andere Beschuldigte \n\ngerichteten Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nach § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO grundsätzlich nicht berührt. Insoweit müssten die zu § 55 StPO entwickel-\n\nten Rechtsgrundsätze entsprechende Anwendung finden (BGHR StPO § 136 \n\nBelehrung 5). Der 2. Strafsenat hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und \n\nausgeführt, dass selbst das Unterbleiben einer Belehrung des einen Mitbe-\n\nschuldigten die Verwertung seiner Angaben gegen einen anderen Mitbeschul-\n\ndigten nicht hindern würde (BGH wistra 2000, 311, 313). Ebenso hat sich der 5. \n\nStrafsenat in einem Beschluss vom 5. Februar 2002 geäußert und geurteilt, \n\ndass sich eine Angeklagte nicht auf eine unzulängliche Belehrung einer Mitan-\n\ngeklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO berufen könne, da ihre Rechte hier-\n\nvon nicht berührt würden (BGHSt 47, 233, 234). \n\n15 \n\n (2) Im Schrifttum wird dagegen zum Teil die Auffassung vertreten, dass \n\neine Wirkungserstreckung von Beweisverwertungsverboten dann anzunehmen \n\nsei, wenn der verbotene Beweis in einem gemeinsamen Verfahren zugleich ge-\n\ngen den unmittelbar Betroffenen und den Mitbeschuldigten verwertet werden \n\nsoll oder wenn dem Schutzzweck der Beweiserhebungsnorm nur dann Genüge \n\ngetan werden kann, wenn die Verwertung auch für und gegen Dritte verboten \n\nist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. Einleitung Rdn. 57b m.w.N.). Nach dieser \n\nAuffassung darf für die Frage der Verwertbarkeit nicht auf den „Rechtskreis“ \n\ndes Beschuldigten abgestellt werden, dessen Rechte im Ermittlungsverfahren \n\nverletzt worden sind. Dies wird zum einen damit begründet, dass der „Rechts-\n\nkreis“ des Betroffenen in den Fällen, in denen es um Verstöße gegen wesentli-\n\nche prozessuale Vorschriften geht, die grundlegende Bedeutung für ein rechts-\n\nstaatliches Verfahren besitzen - etwa die Belehrung nach § 136 StPO - keine \n\nRolle spiele. Deshalb müsse ein Verwertungsverbot aus Gründen des fairen \n\nVerfahrens nicht nur für den von dem Verfahrensverstoß unmittelbar betroffe-\n\nnen Beschuldigten, sondern auch für den nur mittelbar betroffenen Mitbeschul-\n\ndigten gelten (Dencker StV 1995, 232 ff.). Zum anderen wird gegen die Anwen-\n\ndung des „Rechtskreisgedankens“ angeführt, dieser könne zur Folge haben, \n\ndass in einem Urteil im Sinne einer „gespaltenen Beweiswürdigung“ dieselbe \n\nAussage zu Gunsten oder zu Lasten des einen Angeklagten verwertet und be-\n\nzüglich des anderen Angeklagten nicht verwertet werde. Selbst wenn eine „ge-\n\nspaltene Beweiswürdigung“ dadurch ausgeschlossen würde, dass die Verwert-\n\nbarkeit der verfahrensfehlerhaft erlangten Beweismittel allein davon abhängig \n\ngemacht werde, ob der von dem Verstoß betroffene Beschuldigte der Verwer-\n\ntung widerspricht, wäre das nach dieser Auffassung „nicht erträglich“. Denn der \n\nInhaber des Widerspruchsrechts hätte es dann allein in der Hand, seinem Mit-\n\nbeschuldigten entlastende Tatsachen zu entziehen. Eine „gespaltene Beweis-\n\nwürdigung“ solle daher unabhängig von der Frage des „Rechtskreises“ in einem \n\nrechtsstaatlichen Strafverfahren dadurch vermieden werden, dass jedem Ange-\n\nklagten ein eigenes Recht eingeräumt werde, einer gegen sich gerichteten \n\nVerwertung rechtsfehlerhaft zustande gekommener Beweismittel zu widerspre-\n\nchen (vgl. Hamm NJW 1996, 2185, 2189). \n\n16 \n\n (3) Dem wird entgegengehalten, dass diese Lösung im Hinblick auf den \n\nGrundsatz der einheitlichen Tatsachenfeststellung nicht nur zu erheblichen \n\npraktischen Schwierigkeiten, sondern ebenfalls zu einer „gespaltenen Tatsa-\n\nchenfeststellung“ führen könne, nämlich dann, wenn der von dem Verfahrens-\n\nverstoß unmittelbar betroffene Angeklagte der Verwertung nicht widerspricht, \n\nweil das Beweisergebnis für ihn günstig ist (vgl. Nack StraFo 1998, 366, 373). \n\n17 \n\nbb) Der Senat folgt der Auffassung, die trotz Verstoßes gegen die Be-\n\nnachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO die Verwer-\n\ntung einer Beschuldigtenvernehmung zu Gunsten und zu Lasten von Mitange-\n\nklagten für zulässig hält. \n\n18 \n\n (1) Die Norm des § 168c Abs. 5 StPO dient allein dem Schutz des ver-\n\nnommenen Beschuldigten. Sie soll verhindern, dass im Ermittlungsverfahren \n\nunter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens mögli-\n\ncherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne \n\ndass der vernommene Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, \n\nhierauf Einfluss zu nehmen (BGHSt 26, 332, 334). Dagegen dient die Benach-\n\nrichtigungspflicht nicht den Interessen von Mitbeschuldigten. Aus diesem Grund \n\nist bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten lediglich dessen Vertei-\n\ndiger gemäß § 168c Abs. 1 StPO die Anwesenheit gestattet, Mitbeschuldigte \n\noder deren Verteidiger haben dagegen kein Anwesenheitsrecht (BGHSt 42, \n\n391, 393). Hätte der Gesetzgeber auch einem Mitbeschuldigten die Möglichkeit \n\neiner Einflussnahme auf den Ablauf der Beschuldigtenvernehmung geben wol-\n\nlen, hätte er für die Verteidiger von Mitbeschuldigten, wie bei richterlichen Zeu-\n\ngenvernehmungen gemäß § 168c Abs. 2 StPO, ein Anwesenheitsrecht nor-\n\nmiert. Dies hat er indes nicht getan; vielmehr hat er ausdrücklich zwischen Be-\n\nschuldigtenvernehmungen (§ 168c Abs. 1 StPO) einerseits und der Verneh-\n\nmung von Zeugen und Sachverständigen (§ 168c Abs. 2 StPO) andererseits \n\ndifferenziert. \n\n19 \n\n (2) Die Sachlage bei einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht \n\naus § 168c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO entspricht auch nicht derjenigen bei ei-\n\nnem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, bei dem aus übergeordneten \n\nGründen zum Schutz der Familie des Angeklagten einem verwandten Zeugen \n\nein umfassendes Aussageverweigerungsrecht gewährt wird (BGHSt 11, 213, \n\n216) und das dergestalt mit dem Rechtskreis des Angeklagten verbunden ist, \n\ndass es sich bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen nicht zu Ungunsten \n\neines Mitangeklagten einschränken lässt (BGHSt 7, 194, 196). Auch mit den \n\nZeugnisverweigerungsrechten nach den §§ 53, 53a StPO werden andere \n\nSchutzzwecke verfolgt. Im Zentrum steht hier der Vernehmungsgegenstand. \n\nEntscheidend ist, ob es sich um Erkenntnisse handelt, die dem Zeugen in sei-\n\nner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, was für ein \n\nund denselben Vernehmungsgegenstand aber nur einheitlich beurteilt werden \n\nkann. Wegen der prozessualen Bedeutung der berufsbezogenen Zeugnisver-\n\nweigerungsrechte in Bezug auf das Geheimhaltungsinteresse und den Schutz \n\ndes Vertrauensverhältnisses zwischen der Vertrauensperson und demjenigen, \n\nder das Vertrauen in Anspruch nimmt, können Verstöße gegen die §§ 53, 53a \n\nStPO ohne Rücksicht darauf gerügt werden, ob der Beschwerdeführer selbst zu \n\nden durch das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen \n\ngehört oder nicht (BGHSt 38, 148, 153). \n\n20 \n\nDemgegenüber fehlt es bei der Benachrichtigungspflicht nach § 168c \n\nAbs. 5 Satz 1 StPO an einer entsprechenden Interessenlage, die es gebieten \n\nwürde, Mitbeschuldigte, die in Bezug auf ihre eigene Person nicht von einem \n\nVerstoß gegen die Benachrichtigungspflicht betroffen sind, durch die Annahme \n\neines Verwertungsverbots zu schützen. Anders als bei den Zeugnisverweige-\n\nrungsrechten aus § 52 StPO oder den §§ 53, 53a StPO ist hier kein Vertrau-\n\nensverhältnis betroffen, das aufgrund der diesem zugrunde liegenden Bezie-\n\nhungen von grundlegender prozessualer Bedeutung und damit besonders \n\nschützenswert wäre. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass der von \n\ndem Verfahrensverstoß betroffene Angeklagte über die Verwertbarkeit der er-\n\nlangten Erkenntnisse mit seinem Widerspruch disponieren kann, um auf diese \n\nWeise seiner Entlastung dienende Umstände oder Belege für seine Einlassung \n\nin die Hauptverhandlung einzuführen. Entscheidet er sich gegen einen Wider-\n\nspruch, dann realisiert sich darin für den von dem Verfahrensverstoß nicht be-\n\ntroffenen Mitangeklagten lediglich das Risiko, das jeder Straftäter tragen muss, \n\nder gemeinsam mit anderen eine Straftat begeht. Er muss damit rechnen, dass \n\ndas Prozessverhalten Mitbeschuldigter zu seiner Überführung verwendet wird \n\n(vgl. Nack in KK 6. Aufl. § 100d Rdn. 43). Ein besonderes schützenswertes Ver-\n\ntrauensverhältnis lässt sich aus dieser Situation somit weder für den einen noch \n\nfür den anderen Angeklagten ableiten. \n\n21 \n\n (3) Auch mit dem Argument der Gefahr einer „gespaltenen Tatsachen-\n\nfeststellung“ ließe sich eine Ausdehnung des Beweisverwertungsverbots auf-\n\ngrund eines Verstoßes gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 1, \n\nAbs. 5 StPO auf Mitbeschuldigte nicht rechtfertigen; denn diese Gefahr würde \n\ndadurch im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis jedes Angeklagten über die \n\nGeltendmachung des Verwertungsverbotes nicht entfallen. \n\n22 \n\ncc) Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Landgericht \n\ndie Zeugenaussage des Ermittlungsrichters S. trotz der rechtsfehlerhaft \n\nunterlassenen vorherigen Benachrichtigung des Verteidigers des Mitangeklag-\n\nten H. gegen den Angeklagten verwerten durfte. Sein Widerspruch geht \n\nins Leere, weil seine prozessualen Rechte nicht verletzt wurden. Es wäre ledig-\n\nlich ein für den Angeklagten günstiger Rechtsreflex gewesen, wenn der Mitan-\n\ngeklagte in Anwesenheit seines vorher ordnungsgemäß benachrichtigten \n\nPflichtverteidigers beim Ermittlungsrichter die Aussage verweigert und den An-\n\ngeklagten nicht belastet hätte. Verstöße gegen Bestimmungen, die ausschließ-\n\nlich dem Schutz anderer Personen dienen, kann der Angeklagte auch mit seiner \n\nRevision nicht erfolgreich rügen. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_691-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/1-str-691-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_691-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_691-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-17/1-str-691-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_691-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:26.831627+00:00"}}