{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"1 StR 665/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 665/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHildesheim vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer \n\nGesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 600,-- Euro verurteilt. Zur Kom-\n\npensation einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden konventions-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht von der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe sechs Monate und von der Gesamtgeldstrafe 30 Tage als voll-\n\nstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der \n\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 15. Januar 2009 unbegründet; die Nachprüfung des Urteils auf \n\nGrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n3 \n\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes: \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es nicht an der in jeder \n\nLage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksa-\n\nmen Anklageschrift und - daran anknüpfend - einem wirksamen Eröffnungsbe-\n\nschluss. Die knappe Sachverhaltsschilderung ist noch ausreichend, denn mit \n\nihr ist ein Tatvorwurf im strafprozessualen Sinn als historisches Ereignis hin-\n\nreichend genau beschrieben und individualisiert (vgl. zur Individualisierungs- \n\nund Umgrenzungsfunktion der Anklage § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu hat \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend folgendes ausge-\n\nführt: \n\n„Das relevante Verhalten und der Taterfolg des § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2, \nAbs. 4 S. 1 Hs. 1 AO sind angeführt. Durch die Benennung der Daten der \nSteuererklärungen, der Steuerarten und der Veranlagungszeiträume ist \neine Unterscheidung von anderen denkbaren strafbaren Verhaltenswei-\nsen gewährleistet. Auch der Umfang des Strafklageverbrauchs lässt sich \nbestimmen … Weitere Sachverhaltsangaben sind ausschließlich für die \nInformationsfunktion der Anklage relevant (a.A. Volk wistra 1998, 281). \nInsbesondere bedurfte es entgegen der Revisionsbegründung keiner Be-\nrechnungsdarstellung der Steuerverkürzung im konkreten Anklagesatz \n(BayObLG wistra 1991, 195; 1992, 238; OLG Karlsruhe wistra 1994, 319; \na.A. OLG Düsseldorf wistra 1982, 159; 1991, 32; NJW 1989, 2145). Die \nVerkürzungsberechnung könnte keinen Beitrag zur Individualisierung der \nTat leisten (vgl. BGH wistra 2008, 465 zu unselbständigen Rechnungs-\nposten einer Betrugstat). Sie würde vielmehr dem Ziel zuwiderlaufen, \nden Vorwurf klar, übersichtlich und verständlich darzustellen (vgl. BGH \nwistra 2008, 221; Nr. 110 Abs. 1 RiStBV). Die für Urteile geltenden Dar-\nstellungsmaßstäbe können angesichts der unterschiedlichen Anforde-\nrungen nicht auf Anklagen (bzw. Strafbefehle) übertragen werden.“ \n\n4 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision war die Anklage hinsichtlich \n\nder dem Angeklagten zur Last liegenden Taten der Einkommensteuerhinter-\n\nziehung auch nicht auf einzelne Einkunftsarten beschränkt. Hierzu hat der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: \n\n \n\n5 \n\n„Zur Tat als Prozessgegenstand gehört das gesamte Verhalten des An-\ngeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschicht-\nlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen \nVorgang bildet. Dies kann nicht unabhängig von der verletzten Strafbe-\nstimmung beurteilt werden (BGHSt 45, 211; BGH NStZ 2006, 350; NStZ-\nRR 2003, 82; wistra 2002, 25). Im Steuerstrafrecht wird der Umfang und \ndie Reichweite der prozessualen Tat neben der einschlägigen Blankett-\nvorschrift maßgeblich durch die sie ausfüllenden Normen des Steuer-\nrechts bestimmt (BGHSt 49, 359; BGH wistra 2005, 145; 2008, 22; inso-\nweit zutreffend Volk wistra 1998, 281) … \n\nBei der Hinterziehung von Einkommensteuer liegt hinsichtlich eines Ver-\nanlagungszeitraums materiellrechtlich und somit auch prozessual eine \neinheitliche Tat vor. Maßgeblich dafür ist die Festsetzung als Jahres-\nsteuer aufgrund einer Steuererklärung (§§ 2 Abs. 7, 25 Abs. 1, Abs. 3 \nS. 1, 36 Abs. 1 EStG, 90 ff., 149 ff. AO), in deren Rahmen die verschie-\ndenen Einkunftsarten lediglich Rechnungsposten bilden (§ 2 Abs. 1, \nAbs. 5 S. 1 EStG). Aufgrund des in § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AO \nnormierten Verhaltens bzw. Taterfolges kann Einkommensteuer daher \nimmer nur insgesamt und nicht nur bzgl. einzelner Einkunftsarten hinter-\nzogen werden. Beendet ist eine solche Tat mit der Bekanntgabe des un-\nrichtigen Steuerbescheides \n6. Aufl. § 376 Rn. 15).“ \n\n(Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision war es daher zur Bezeichnung \n\nder angeklagten Tat auch nicht erforderlich, in der Anklageschrift die Ein-\n\nkunftsarten anzugeben, bei denen der Verdacht der Hinterziehung von Ein-\n\nkommensteuer bestand (a.A. Salditt, Die Tat bei der Hinterziehung von Ein-\n\nkommensteuer, Festschrift für Klaus Volk zum 65. Geburtstag, 2009 S. 637, \n\n647). \n\n7 \n\n3. Die Hinterziehung von Einkommensteuer ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision für den Veranlagungszeitraum nicht hinsichtlich der Ein-\n\nkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ verjährt. Die verjährungsunterbre-\n\nchenden Maßnahmen erfassten jeweils die Taten der Steuerhinterziehung \n\ninsgesamt. Da der Schuldgehalt einer Tat nicht teilweise verjähren kann, kann \n\neine Steuerhinterziehung auch nicht hinsichtlich der verkürzten Steuern einer \n\nbestimmten Einkunftsart verjähren (a.A. Salditt aaO). Im Übrigen bestehen für \n\neine Beschränkung des Verfolgungswillens der Ermittlungsbehörden auf die \n\nbei Erlass der Durchsuchungsanordnungen bestehenden Verdachtsmomente \n\nkeine Anhaltspunkte. Vielmehr dienen auch bei der Straftat der Steuerhinter-\n\nziehung die Ermittlungen grundsätzlich der Aufklärung der gesamten vom An-\n\nfangsverdacht erfassten Tat, auch wenn einzelne Umstände, die zu einem \n\nzusammengehörigen Lebensvorgang zählen, noch nicht bekannt sind. Es liegt \n\nin der Natur der Sache, dass die Erkenntnisbasis zu Beginn der Ermittlungen \n\ngeringer als bei Anklageerhebung ist. Sowohl die Verfahrenseinleitung gemäß \n\n§ 397 AO als auch verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie der Erlass \n\nvon Durchsuchungsbeschlüssen, beziehen sich daher bei der Einkommen-\n\nsteuerhinterziehung auf die Steuererklärung insgesamt und nicht nur auf die \n\nAngaben zu einzelnen Einkunftsarten (a.A. Salditt aaO). \n\n8 \n\nDie Fassung und Begründung der Durchsuchungsanordnungen erfüllt \n\nauch die an sie gestellten Mindestanforderungen (vgl. dazu BGH wistra 2003, \n\n382; 2006, 421; BVerfG wistra 2005, 21). Denn die Sachverhaltsschilderung \n\nmuss nicht so vollständig sein wie in einer Anklage (vgl. Nack in KK-StPO \n\n6. Aufl. § 105 Rdn. 4). \n\n9 \n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Ein-\n\nkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998 verstößt nicht gegen den Grund-\n\nsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“, d.h. das Verbot des Zwangs zur \n\nSelbstbelastung. Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteu-\n\nererklärung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht be-\n\nreits durch die - dem Täter nicht bekannte - Verfahrenseinleitung, sondern erst \n\ndann suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstraf-\n\nverfahrens bekannt gegeben wird (BGH NStZ 2002, 437). Denn bis zu diesem \n\nZeitpunkt befindet sich der Täter regelmäßig nicht in einer Zwangslage; er \n\nkann durch eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO, die auch in einer wahrheits-\n\ngemäßen Steuererklärung liegen kann, Straffreiheit erlangen (vgl. auch BGH, \n\nBeschl. vom 17. März 2009 - 1 StR 479/08). \n\n10 \n\n5. Soweit die Revision beanstandet, dass sich die Urteilsgründe nicht \n\ndazu verhalten, ob und mit welchem Inhalt für die H. KG Bescheide über \n\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung des Gesellschaftsgewinns ergan-\n\ngen sind, deckt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. \n\n11 \n\nZwar trifft es zu, dass gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO die \n\neinkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang ste-\n\nhende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, wenn an \n\nden Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Per-\n\nsonen steuerlich zuzurechnen sind; diesen Bescheiden kommt als Grundla-\n\ngenbescheiden auch Bindungswirkung zu (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Den Ur-\n\nteilsfeststellungen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die unrichtigen \n\nEinkommensteuerbescheide - mit Ausnahme des Schätzungsbescheides für \n\ndas Jahr 1997 - jeweils auf der Grundlage der in den Einkommensteuererklä-\n\nrungen des Angeklagten gemachten unrichtigen Angaben erlassen worden \n\nsind. Dass dies nicht so gewesen sei oder dass Feststellungsbescheide mit \n\nabweichenden Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen ergangen wä-\n\nren, behauptet auch die Revision nicht. Für die Annahme, der Angeklagte \n\nkönnte in Anträgen auf einheitliche und gesonderte Feststellung des Gesell-\n\nschaftsgewinns andere Angaben zum Gewinn als in seinen Einkommensteu-\n\nererklärungen gemacht haben, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, zumal nach den \n\nUrteilsfeststellungen der Bruder des Angeklagten als einziger Kommanditist \n\nnur mit einer Einlage in Höhe von 2.000,-- DM an der Kommanditgesellschaft \n\nbeteiligt war und lediglich eine Verzinsung dieser Kapitalanlage erhielt (UA \n\nS. 6). Damit steht fest, dass die unrichtigen Einkommensteuerbescheide auf \n\nden unrichtigen Angaben des Angeklagten beruhen. Der Zurechnungszusam-\n\nmenhang wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs in der unzutreffenden Feststellung von Be-\n\nsteuerungsgrundlagen bereits ein Steuervorteil liegen kann; denn die Steuer-\n\nverkürzung tritt erst dann ein, wenn die unrichtigen Angaben in den Folgebe-\n\nscheid Eingang gefunden haben (BGH NJW 2009, 381, 383). \n\n12 \n\n6. Soweit der Angeklagte für das Jahr 1997 bis zum allgemeinen Ab-\n\nschluss der Veranlagungsarbeiten keine Einkommensteuererklärung abgege-\n\nben hat, weil er davon ausging, „dass das Finanzamt seine Einkommensteuer \n\nzu niedrig schätzen würde“ (UA S. 9), entnimmt der Senat dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte auch keinen Antrag auf \n\neinheitliche und gesonderte Feststellung des Gesellschaftsgewinns abgege-\n\nben hat. \n\n13 \n\n7. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das angefoch-\n\ntene Urteil nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht in den Urteilsgrün-\n\nden nicht ausdrücklich erörtert hat, ob in der - unwirksamen - strafbefreienden \n\nErklärung des Angeklagten vom 27. Dezember 2004 hinsichtlich von bislang \n\nnicht erklärten Kapitalerträgen aus den Jahren 1993 bis 1999 (UA S. 17) eine \n\nstrafbefreiende Selbstanzeige liegen könnte. Nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts wurde vom Ermittlungsrichter bereits am 8. Mai 2001 gegen den \n\nAngeklagten ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, der am 12. Juni 2001 \n\nvollstreckt wurde (UA S. 95 ff.). Dieser Durchsuchungsbeschluss stützt sich \n\ninsbesondere auf den Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer für \n\ndie Jahre 1993 bis 1998. Im Hinblick auf die somit vorliegenden Sperrgründe \n\ndes § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b AO konnte in der im Dezember \n\n2004 gegenüber den Finanzbehörden abgegebenen Erklärung für die verfah-\n\nrensgegenständlichen Taten keine wirksame Selbstanzeige mehr liegen. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/1-str-665-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/1-str-665-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:29.357495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-05-27/1-str-665-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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