{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_593-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"1 StR 593/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 593/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 be-\n\nschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. November 2008 ge-\n\ngen den Senatsbeschluss vom 7. November 2008 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-\n\ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Juni 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDie Revision hält rechtliches Gehör für verletzt. Die Revisionsbegründung \n\nvom 27. August 2008, ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2008 und die \n\nErwiderung vom 4. November 2008 auf den Antrag des Generalbundesanwalts \n\n(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) - bei den Schriftsätzen vom 26. September 2008 und \n\n4. November 2008 handelt es sich um Auszüge handschriftlicher Schreiben des \n\nAngeklagten an seine Verteidigerin, die diese dem Senat ohne weitere Ausfüh-\n\nrungen mit dem Bemerken vorlegte, sie übernehme für den Inhalt die Verantwor-\n\ntung - enthielten „erhebliche Rügen“. Daraus, so folgert sie, ohne dies freilich mit \n\nkonkreten Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, ergebe sich, dass der Senat \n\ndas „tatsächliche Vorbringen offensichtlich überhaupt nicht“ zur Kenntnis ge-\n\nnommen und erwogen habe. \n\n3 \n\n4 \n\nHinsichtlich der Revisionsbegründung und des Schriftsatzes vom 26. Sep-\n\ntember 2008 ist dies falsch. \n\nDie Gegenerklärung vom 4. November 2008 hat die Verteidigerin beim \n\nLandgericht eingereicht, obwohl § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich be-\n\nstimmt, dass eine etwaige Gegenerklärung „beim Revisionsgericht“ einzureichen \n\nist. Dies führte dazu, dass sie dem Senat nicht vorlag, als er nach Ablauf der \n\nFrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Revision entschied. Die Gegenerklä-\n\nrung ging erst einen Tag vor Eingang der Anhörungsrüge beim Bundesgerichts-\n\nhof ein. \n\n5 \n\nDer Senat konnte bei seiner Entscheidung jedoch nur berücksichtigen, \n\nwas ihm vorlag (vgl. BGH NStZ 1993, 552). Er hat nicht dadurch rechtliches Ge-\n\nhör verletzt, dass die Verteidigerin ihre Gegenerklärung nicht an die im Gesetz \n\nvorgeschriebene Stelle gerichtet hat (vgl. auch Kuckein in KK 6. Aufl. § 356a \n\nRdn. 6). \n\n6 \n\n7 \n\nEine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung unter dem Gesichts-\n\npunkt vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verteidigerverschuldens käme \n\nnach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr in Betracht (BGH \n\naaO; BGHR StPO § 33a Anhörung 1 m.w.N.). \n\nDer Senat bemerkt jedoch, dass der Inhalt des Briefes des Angeklagten \n\nan seine Verteidigerin die Verwerfung der Revision als unbegründet auch dann \n\nnicht in Frage gestellt hätte, wenn die Gegenerklärung der Verteidigerin dem Se-\n\nnat rechtzeitig vorgelegen hätte. Selbst wenn also - was aus den dargelegten \n\nGründen nicht der Fall ist - hinsichtlich der Gegenerklärung rechtliches Gehör \n\nverletzt wäre, wäre dies daher, anders als dies ein erfolgreicher Antrag gemäß \n\n§ 356a StPO voraussetzt, nicht in entscheidungserheblicher Weise geschehen \n\n(vgl. Kuckein aaO Rdn. 5 m.w.N.). \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 \n\nStPO (vgl. Kuckein aaO Rdn. 14 m. w. N.). \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/1-str-593-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/1-str-593-08","retrieved":"2026-07-10 19:00:10.429561+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-19/1-str-593-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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