{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"1 StR 552/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 552/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender Richter \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Passau vom 1. Juli 2008 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine im Jahre \n\n1987 geborene Stieftochter O. - die Nebenklägerin - im Jahre 1992, im \n\nMai/Juni 1996 sowie zwischen Ende 1996 und Mai 1997 sexuell missbraucht zu \n\nhaben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen von der Ne-\n\nbenklägerin eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\nDer Senat muss offen lassen, ob der Freispruch in der Sache rechtsfeh-\n\nlerfrei erfolgt ist, da ihm insoweit eine Nachprüfung nicht möglich ist. Das ange-\n\nfochtene Urteil wird nämlich schon den Anforderungen an die Begründungs-\n\npflicht bei einem freisprechenden Urteil nicht gerecht. Spricht das Tatgericht \n\nden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss es in den Urteils-\n\ngründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die we-\n\nsentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Erwägungen mitteilen (Meyer-\n\nGoßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen \n\nsind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an mehreren Darstellungs- und Erörterungs-\n\nmängeln, die dem Senat eine Prüfung auf Rechtsfehler verwehren. \n\n3 \n\n1. Die Urteilsgründe geben bereits nicht die einzelnen Anklagevorwürfe \n\nin den wesentlichen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen wieder, \n\nsondern setzen sie als bekannt voraus. Eine Bezugnahme auf die Anklage-\n\npunkte ist jedoch insoweit nicht zulässig. Das Urteil muss aus sich heraus ver-\n\nständlich sein (vgl. BGHSt 37, 21, 22). \n\n4 \n\n2. Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zum Werdegang und \n\nzur Persönlichkeit des Angeklagten. Zu solchen Feststellungen ist das Tatge-\n\nricht verpflichtet, wenn diese - z.B. bei einschlägigen Vorverurteilungen - für die \n\nBeurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (vgl. BGH, Urt. vom \n\n23. Juli 2008 - 2 StR 150/08). Einschlägige Vorverurteilungen stehen hier im \n\nRaum. \n\n5 \n\n3. Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen waren der Strafkam-\n\nmer zwar nicht möglich, weil sie zu der Auffassung gelangte, dass nach der \n\nBeweisaufnahme nichts blieb, was zu den Tatvorwürfen zu ihrer Überzeugung \n\nals erwiesen hätte festgestellt werden können. In diesem Falle hätte sie jedoch \n\ndie hierfür maßgeblichen Gründe so darlegen müssen, dass das Revisionsge-\n\nricht prüfen kann, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt \n\nerschöpfend gewürdigt ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Hieran \n\nfehlt es in mehrfacher Hinsicht: \n\n6 \n\nDie Kammer teilt schon im Ausgangspunkt nicht die Aussage der Belas-\n\ntungszeugin in ihrer Entstehung und nach ihrem wesentlichen Inhalt mit. Dies \n\nwar hier erforderlich, weil Aussage gegen Aussage stand und die Entscheidung \n\nallein davon abhing, welcher Person die Kammer Glauben schenkt. Ihrer Pflicht \n\nkonnte die Kammer sich nicht dadurch entziehen, dass sie einige Argumente \n\ngegen die Glaubhaftigkeit der Aussage angeführt hat. Denn diese stellen nur \n\neinen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtwürdigung dar. Eine umfassende \n\nNachprüfung der Überzeugungsbildung ist so nicht möglich. \n\n7 \n\nTagebuchaufzeichnungen der Belastungszeugin, die für die Beweiswür-\n\ndigung von zentraler Bedeutung waren, werden im Urteil nicht wiedergegeben, \n\nsondern nur unter Bezugnahme auf den Akteninhalt bewertet. Eine Verweisung \n\nauf Schriften ist in den Urteilsgründen nicht statthaft (vgl. BGH bei Becker NStZ-\n\nRR 2003, 99). \n\n8 \n\nEin weiterer durchgreifender Mangel liegt darin, dass die Strafkammer \n\nden Inhalt des erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht mitteilt, obwohl \n\ndieses im Gegensatz zur Kammer zu dem Ergebnis kommt, dass \"mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit von der Erlebnisfundiertheit der Bekundungen von O. \n\nL. auszugehen\" sei. Zwar ist das Gericht nicht gehindert, eine von dem \n\nSachverständigengutachten abweichende eigene Beurteilung der Aussagekon-\n\nstanz und der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen vorzuneh-\n\nmen; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets \n\nzu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverstän-\n\ndiger 9; BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08). Will es jedoch \n\neine Frage, zu deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich \n\ngehalten hat, in Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Aus-\n\nführungen des Sachverständigen \n\nin nachprüfbarer Weise wiedergeben. \n\nEs muss sich außerdem mit ihnen konkret auseinandersetzen und seine abwei-\n\nchende Auffassung tragfähig und nachvollziehbar begründen (BGH aaO). Auch \n\ndies lässt die angefochtene Entscheidung vermissen. \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/1-str-552-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/1-str-552-08","retrieved":"2026-07-10 19:07:44.321436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-12-17/1-str-552-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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