{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_549-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"1 StR 549/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 549/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n18. März 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\nProf. Dr. Jäger, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklage, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-\n\ngers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Mai \n\n2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes in Tat-\n\neinheit mit Raub mit Todesfolge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nNach der Anklage lag ihm zur Last, zu einem nicht genau feststellbaren Zeit-\n\npunkt zwischen dem 21. Februar 2007 gegen 18.00 Uhr und dem 22. Februar \n\n2007 gegen 15.00 Uhr seinen Onkel K. H. aus Habgier und heimtückisch \n\nerdrosselt zu haben. \n\n2 \n\nGegen diesen Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Nebenklage, mit denen sie die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nwerden, haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es \n\ndaher nicht mehr an. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer wegen Diebstahls und Betrugs vorbestrafte arbeitslose Angeklagte, \n\nder seit seiner Jugend Kampf- und Ausdauersportarten betreibt, befand sich \n\nseit Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. Im Februar 2007 lebte er mit seiner \n\nFrau, die sich von ihm trennen wollte, und seinem kleinen Sohn in einem Motel \n\nin Straubing. An regelmäßigen Einkünften hatten sie nur das Erziehungs- und \n\nKindergeld, das für die Deckung ihrer Lebenshaltungskosten - der Angeklagte \n\nhatte neben dem Motelzimmer auch einen Mietwagen (einen schwarzen Audi \n\nA3) zu zahlen - nicht ausreichte. In dieser Zeit hatte der Angeklagte engen Kon-\n\ntakt zu seinem in Bogen wohnenden Onkel, dem 48 Jahre alt gewordenen K. \n\nH. , dem späteren Opfer der Tat. Er besuchte ihn zu Hause, fuhr ihn zum \n\nEinkaufen und ging gelegentlich mit ihm aus. Außerdem stellte er den Kontakt \n\nzu einem Gebrauchtwagenhändler her, der K. H. s Auto, das durch einen \n\nUnfall beschädigt worden und nicht mehr fahrtauglich war, kaufen wollte. Am \n\nNachmittag des 21. Februar 2007 war der Angeklagte bei seinem Onkel in Bo-\n\ngen zu Besuch. Gegen 17.00 Uhr holte der Gebrauchtwagenhändler das Auto \n\nbei K. H. ab und zahlte diesem 2.700,-- Euro in bar, davon 2.500,-- Euro \n\nin fünf 500-Euro-Scheinen. Das letzte Lebenszeichen, das zweifelsfrei K. \n\nH. zugeordnet werden konnte, war eine SMS mit persönlichem Inhalt, die \n\ndieser um 18.50 Uhr an die Lebensgefährtin seines Bruders verschickte. \n\n5 \n\nAm späten Nachmittag des folgenden Tages, dem 22. Februar 2007, \n\nzahlte der Angeklagte einen Teil seiner Schulden zurück. So überbrachte er \n\ndem Zeugen M. einen Umschlag, in dem sich ein 500-Euro-Schein und \n\nein 100-Euro-Schein befanden. Das Geld hatte er sich von diesem mit dem \n\nVersprechen geliehen, es umgehend wieder zurück zu zahlen. An dieses Ver-\n\nsprechen hatte er sich jedoch nicht gehalten und der Zeuge M. hatte ihn \n\nzuletzt massiv zur Rückzahlung des Darlehens gedrängt. Gegen 16.30 Uhr \n\nzahlte er mit weiteren zwei 500-Euro-Scheinen zudem einen Teil seiner Motel-\n\nRechnung, nachdem er auch hier bereits mehrfach zur Zahlung aufgefordert \n\nworden war. Am 23. Februar 2007 zahlte er noch 500,-- Euro auf seinem Konto \n\nbei der Postbank ein. \n\n6 \n\nAn diesem Tag fiel erstmals auch das Verschwinden von K. H. \n\nauf. Sein Bruder, der Zeuge F. H. , und dessen Lebensgefährtin, die \n\nZeugin E. W. , konnten ihn nicht mehr erreichen. Sein Mobiltelefon \n\nwar ausgeschaltet und auch zuhause konnte er nicht mehr angetroffen werden. \n\nIm Rahmen ihrer Suche befragten F. H. und E. W. auch den \n\nAngeklagten nach dem Verbleib von K. H. . Dieser gab dabei an, dass er \n\nnicht wisse, wo dieser sei. Am 25. Februar 2007 fand eine Aussprache zwi-\n\nschen diesen Personen auf dem „Bogenberg“ statt, in deren Verlauf der Ange-\n\nklagte von F. H. und E. W. erneut zu dem Verbleib von K. \n\nH. befragt wurde. Dabei gab der Angeklagte unter anderem an, dass er am \n\nspäten Vormittag des 22. Februar 2007 bei K. H. zu Besuch gewesen sei \n\nund ihn zum Einkaufen gefahren habe. Als er den Onkel danach verlassen ha-\n\nbe, sei dieser noch am Leben gewesen. \n\n7 \n\nAm 26. Februar 2007 gegen 14.30 Uhr fand eine Feldarbeiterin die Lei-\n\nche K. H. s zwischen Strohballen auf einem Feld nahe der Bundesstraße \n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nB 8 in Straubing Lerchenhaid. An der Vorderseite seines Halses fand sich eine \n\nnahezu waagrecht verlaufende Strangfurche. Bei der anschließenden Obdukti-\n\non wurde zudem an der Vorderseite der Halswirbelsäule eine klaffende Spalt-\n\nbildung festgestellt. Als Todesursache wurde daraufhin ein zentrales Regulati-\n\nonsversagen infolge Strangulation im Sinne des Drosselns ermittelt, wobei die \n\nEinwirkung von hinten mit einer Überstreckung des Kopfes erfolgte. Geldbörse, \n\nHandy und Schlüsselbund von K. H. waren ebenso verschwunden wie \n\ndie 2.700,-- Euro, die er anlässlich des Verkaufs seines Autos erhalten hatte. \n\n2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruht auf fol-\n\ngenden Erkenntnissen: \n\na) Der Angeklagte, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, gab \n\nam Nachmittag des 22. Februar und am 23. Februar 2007 insgesamt einen Be-\n\ntrag von 2.100,-- Euro aus, wobei er mit vier 500-Euro-Scheinen und einem \n\n100-Euro-Schein zahlte. Einer der von dem Angeklagten verauslagten 500-\n\nEuro-Scheine konnte von der Polizei sichergestellt werden. Bei einem Vergleich \n\nder Seriennummer dieses Scheines mit den Seriennummern von fünf weiteren \n\n500-Euro-Scheinen, die bei dem Bruder des Gebrauchtwagenhändlers sicher-\n\ngestellt werden konnten und die, wie die an K. H. übergebenen und nach \n\ndessen Tod verschwundenen Geldscheine, aus einem Autoverkauf in Wupper-\n\ntal stammten, konnte festgestellt werden, dass alle diese Scheine aus einer Se-\n\nrie stammten, die im Jahr 2004 an die Filiale der Deutschen Bundesbank in \n\nMainz ausgegeben worden waren. \n\n10 \n\nb) Zur Herkunft des von ihm am 22. und 23. Februar 2007 verausgabten \n\nGeldes bei seiner Beschuldigtenvernehmung befragt, gab der Angeklagte an, \n\ndass ein Teil davon von einem spanischen Boxtrainer stamme, den er an dem \n\nWochenende vor dem 2. Februar 2007 in einem Hotel in München getroffen \n\nhabe und von dem er 2.800,-- Euro in bar erhalten habe. Den anderen Teil des \n\nGeldes habe er von seinen Konten in der Schweiz abgehoben. Bei den an-\n\nschließenden polizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Angeklag-\n\nte im Februar 2007 und davor keine Guthaben auf seinen Konten in der \n\nSchweiz hatte. Der spanische Boxtrainer konnte ebenfalls nicht ermittelt wer-\n\nden. Anfragen der Polizei in dem Hotel in München, bei verschiedenen spani-\n\nschen Boxverbänden und unter der von dem Angeklagten bezeichneten Wohn-\n\nadresse in Spanien verliefen negativ. Die von dem Angeklagten angegebene \n\nE-Mail-Adresse des Trainers war früher einmal existent, aber seit dem 27. Feb-\n\nruar 2007 nicht mehr gültig. \n\n11 \n\nc) Bei der Auswertung der Telefonverbindungsdaten wurde festgestellt, \n\ndass das Handy des Opfers am 22. Februar 2007 um 12.42 Uhr in dem Funk-\n\nzellenbereich „Straubing Alburg“ eingebucht war, in dem sich auch der Leichen-\n\nfundort befindet. Kurz zuvor um 12.25 Uhr fand ein Telefongespräch mit dem \n\nHandy des Opfers, das sich zu diesem Zeitpunkt in einem Funkzellenbereich im \n\nNorden von Straubing befand, und dem Handy des Bruders des Angeklagten \n\nstatt. Da K. H. kaum Kontakt zu dem Bruder des Angeklagten gehabt \n\nhatte, war der Angeklagte, der in seiner Beschuldigtenvernehmung zudem an-\n\ngegeben hatte, um die Mittagszeit des 22. Februar 2007 bei K. H. gewe-\n\nsen zu sein, als potentieller Anrufer in Betracht gekommen, zumal sein eigenes \n\nHandy zum Zeitpunkt des Telefonanrufs bei seinem Bruder um 12.25 Uhr kein \n\nGesprächsguthaben mehr aufwies und deshalb bereits um 11.24 Uhr ein Tele-\n\nfonanruf auf dem Handy des Opfers nicht mehr zustande gekommen war. \n\n12 \n\nd) Bei der kriminaltechnischen Untersuchung der Opferbekleidung wurde \n\nschließlich in der rechten Gesäßtasche der Hose eine DNA-Mischspur festge-\n\n13 \n\n14 \n\nstellt, die in sechs Merkmalen mit dem Erbgut des Angeklagten identisch war. \n\nAn der linken Schulterinnenseite der Jacke des Opfers wurde zudem eine stark \n\nausgeprägte DNA-Spur nachgewiesen, die der Ehefrau des Angeklagten zuge-\n\nordnet werden konnte. \n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-\n\ngesprochen. \n\na) Im Rahmen seiner umfangreichen Beweiswürdigung hat es insbeson-\n\ndere dargelegt, dass es nicht feststehe, dass sich der Angeklagte das von ihm \n\nam 22. und 23. Februar 2007 verauslagte Geld gewaltsam oder gar durch die \n\nTötung seines Onkels verschafft habe. So könnte es ihm von diesem auch frei-\n\nwillig überlassen worden sein, beispielsweise im Wege eines Verwandtendarle-\n\nhens oder durch Betrug. Der Angeklagte sei einschlägig vorbestraft und habe in \n\nder Vergangenheit immer wieder Vermögensvorteile durch Versprechungen \n\nerlangt, die er glaubhaft vorgetragen, aber letztlich nicht gehalten habe. \n\n15 \n\nb) Dass der Angeklagte bei der Polizei behauptete, dass er das Geld \n\nnicht von dem Tatopfer erhalten habe, sondern dass dieses teilweise von einem \n\nspanischen Boxtrainer, dessen Existenz in der Beweisaufnahme nicht nachge-\n\nwiesen werden konnte, bzw. von seinen Konten in der Schweiz stammen wür-\n\nde, die jedoch nach den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung im Februar \n\n2007 und davor keine Guthaben aufwiesen, sieht das Landgericht nicht als ein \n\nfür die Annahme der Schuld des Angeklagten ausreichendes Indiz an. Es sei \n\nnämlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung zu einer Lüge gegriffen habe, nachdem ihm die Erlangung des von \n\nihm verauslagten Geldes von der Polizei als Mordmotiv vorgehalten worden sei, \n\num sich nicht selbst einem Verdacht auszusetzen. \n\n16 \n\nc) Nach den Ausführungen des Landgerichts sei es auch „nicht \n\nausschließbar zutreffend“, dass das Opfer, wie dies der Angeklagte anlässlich \n\neiner Aussprache mit F. H. am 25. Februar 2007 behauptet habe, den \n\nAnruf am 22. Februar 2007 um 12.25 Uhr auf das Handy des Bruders des An-\n\ngeklagten noch selbst getätigt habe. Bedingung hierfür sei, dass der Angeklagte \n\n- entgegen seinen eigenen Angaben gegenüber F. H. und der Polizei - \n\nnicht durchgängig vom Vormittag bis zum Nachmittag des 22. Februar 2007 bei \n\nK. H. in Bogen gewesen sein könne. Als Erklärung für die abweichende \n\nEinlassung des Angeklagten führt das Landgericht an, dass er damit mögli-\n\ncherweise einen Besuch am Morgen des 22. Februar 2007 bei E. W. \n\nhabe verschleiern wollen, indem er insbesondere einen Besuch bei dem Tatop-\n\nfer nur deshalb behauptet habe, „um entstehende Zeitlücken“ zu füllen. Auch \n\nwenn anhand der erhobenen Verbindungsdaten feststehe, dass K. H. \n\nniemals die Handynummer des Angeklagten benutzt habe, könne nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass K. H. dennoch über die Rufnummer des Bruders \n\ndes Angeklagten verfügt habe. Der Angeklagte soll nämlich gegenüber F. \n\nH. und E. W. behauptet haben, dass er K. H. einmal mit \n\ndem Handy seines Bruders angerufen habe, so dass es bei dieser Gelegenheit \n\n- im Fall der Richtigkeit dieser Angaben - zu einer Übertragung der Rufnummer \n\ngekommen sein könnte. Eine nähere Aufklärung sei in diesem Punkt aber nicht \n\nzu erzielen gewesen, weil K. H. s Handy nicht mehr zur Auswertung zur \n\nVerfügung gestanden habe. \n\n17 \n\nd) Das Landgericht hat weiterhin ausgeführt, dass es auch keine sonsti-\n\ngen „tragfähigen“ Erkenntnisse für die Täterschaft des Angeklagten gebe. Eine \n\nbei der kriminaltechnischen Untersuchung in der rechten Gesäßtasche der Ho-\n\nse des Opfers festgestellte DNA-Mischspur sei zwar in sechs Merkmalen mit \n\ndem Erbgut des Angeklagten identisch. Nach den Ausführungen des Sachver-\n\nständigen sei diese Mischspur aber auch als eine Kombination aus der DNA \n\nvon bis zu vier Personen oder als eine indirekte Antragung durch das Opfer \n\nselbst denkbar. Eine an der linken Schulterinnenseite der Jacke des Opfers \n\nstark ausgeprägte DNA-Spur, die der Ehefrau des Angeklagten zugeordnet \n\nwerden konnte, könnte entweder direkt anlässlich eines Besuchs des Angeklag-\n\nten und seiner Familie bei K. H. am Faschingssonntag, dem \n\n18. Februar 2007, oder indirekt durch den Angeklagten selbst angetragen wor-\n\nden sein, ohne dass dies aber in Bezug zu der konkreten Tat stehen müsse. \n\n18 \n\ne) Das Landgericht hat schließlich dargelegt, dass eine zusammen-\n\nfassende Würdigung aller Beweise und Indizien zu dem Ergebnis führen würde, \n\ndass erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verbleiben würden, \n\nda seine Einlassung im Wesentlichen stimmig sei, ein unmittelbarer Tatnach-\n\nweis fehle und die vorhandenen Beweisanzeichen mehrdeutig und „mit real \n\nfundierten Argumenten zu Gunsten des Angeklagten interpretierbar“ seien. \n\n19 \n\n20 \n\nII. \n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nSpricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Tä-\n\nterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in \n\nder Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es \n\nkommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-\n\nders würdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hät-\n\nte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter \n\nbei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, \n\nwenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, \n\netwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie \n\nlückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Lo-\n\ngik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung \n\nerforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (Senat, \n\nUrt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO § \n\n261 Überzeugungsbildung 25 und 33). \n\n21 \n\n22 \n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\n1. In der Beweiswürdigung selbst muss der Tatrichter sich mit allen fest-\n\ngestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis \n\nzu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei muss \n\nsich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass die einzelnen Beweisergeb-\n\nnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung \n\neinbezogen wurden. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht \n\ndie entsprechende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Be-\n\nweisanzeichen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines \n\nAngeklagten ausreicht (BGH NStZ-RR 2003, 369, 370 m.w.N.). \n\n23 \n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Landgericht vorgenommene Ge-\n\nsamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht. \n\n24 \n\na) Bereits die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung des \n\nLandgerichts, wonach die vorhandenen Beweisanzeichen mehrdeutig und „mit \n\nreal fundierten Argumenten zu Gunsten des Angeklagten interpretierbar“ seien, \n\nlässt nicht erkennen, inwieweit das Landgericht die vorhandenen gewichtigen \n\nbelastenden Indizien tatsächlich im Zusammenhang gewürdigt hat. \n\n25 \n\nb) Die Urteilsgründe lassen zudem besorgen, dass das Landgericht die \n\nbetreffenden Beweisanzeichen nur isoliert bewertet und nicht in die erforder-\n\nliche Gesamtwürdigung eingestellt hat. Das Landgericht stellt die - sich in Teil-\n\nbereichen widersprechenden - Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei \n\nbzw. gegenüber F. H. und E. W. nicht im Zusammenhang \n\ndar, sondern legt seiner Beweiswürdigung jeweils nur die einzelnen von dem \n\nAngeklagten genannten Tatsachen zugrunde und überprüft diese nacheinander \n\nauf ihre Glaubhaftigkeit. Die den Angeklagten belastenden Umstände würdigt \n\nes dabei nur isoliert im Kontext der jeweiligen Tatsachenbehauptung des Ange-\n\nklagten und erörtert diese lediglich auf die Frage hin, ob sie dazu geeignet sind, \n\ndie Angaben des Angeklagten zu widerlegen. Dabei kommt das Landgericht \n\njeweils zu dem Ergebnis, dass auch Deutungen dieser einzelnen Beweisanzei-\n\nchen möglich sind, die den Angeklagten nicht belasten würden. \n\n26 \n\nDiese Vorgehensweise legt die Annahme nahe, dass das Landgericht \n\nden Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen an-\n\ngewandt und so den Blick dafür verloren hat, dass auch Indizien, die einzeln \n\nnebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf die Täterschaft \n\ndes Angeklagten enthalten, zwar nicht quantitativ, wovon das Landgericht zu-\n\ntreffend ausgeht, aber doch in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrich-\n\nters von dessen Schuld begründen können (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 45). Es \n\nkann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht diese und wei-\n\ntere Indizien, die es aufgrund der von ihm in den Raum gestellten Deutungs-\n\nmöglichkeiten als nicht ausreichend erachtet hat, um die Angaben des Ange-\n\nklagten in ihren jeweiligen Einzelheiten zu widerlegen, bei der Gesamtwürdi-\n\ngung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang \n\nmit den übrigen belastenden Indizien ein belastender Beweiswert zukommen \n\nkann (vgl. BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR 284/07). \n\n27 \n\n2. Eine ausführliche Gesamtwürdigung war im vorliegenden Fall auch ge-\n\nrade deshalb erforderlich, weil das Landgericht seine Überzeugung, wonach die \n\nEinlassung des Angeklagten „im Wesentlichen stimmig“ sei und die „vor-\n\nhandenen Beweisanzeichen mehrdeutig und zu Gunsten des Angeklagten in-\n\nterpretierbar“ seien, durchgängig auf Deutungsmöglichkeiten stützt, die als eher \n\nfern liegend betrachtet werden müssen. \n\n28 \n\na) Der Senat verkennt dabei nicht, dass es die Aufgabe des Tatrichters \n\nist, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indi-\n\nzien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten (BGH \n\nNStZ 2008, 146, 147). Allein, dass ein bestimmtes Ergebnis dabei nicht fern \n\nliegt, schließt nicht aus, dass der Tatrichter im Einzelfall auch rechtsfehlerfrei zu \n\neinem anderen Ergebnis kommen kann (BGH, Urt. vom 3. Juni 2008 - 1 StR \n\n59/08 m.w.N.). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten \n\nund führt zur Begründung seiner Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten \n\nnur Schlussfolgerungen an, für die es nach der Beweisaufnahme entweder kei-\n\nne tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fern liegend zu betrachten \n\nsind, so muss er im Rahmen der Gesamtwürdigung erkennbar erwägen, dass \n\ner sich dieser besonderen Konstellation bewusst war. Anderenfalls kann näm-\n\nlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter überspannte Anforderun-\n\ngen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat. \n\n29 \n\nb) Im vorliegenden Fall ist das Landgericht in seiner Beweiswürdigung \n\nmehrfach von Hypothesen ausgegangen, für die es nach der Beweisaufnahme \n\nkeine oder nur unzureichende Anhaltspunkte gab und die damit eher fern lie-\n\ngend waren. \n\n30 \n\naa) So erörtert die Kammer in Bezug auf die Herkunft der von dem An-\n\ngeklagten verausgabten 500-Euro-Scheine, dass er diese möglicherweise durch \n\nein Verwandtendarlehen oder - worauf seine Vorstrafen hindeuten könnten - \n\ndurch einen Betrug von dem Getöteten bekommen haben könnte, obwohl der \n\nAngeklagte dies nicht einmal selbst behauptet hat. \n\n31 \n\nbb) Das Landgericht hält es zudem auf der Grundlage der Aussage des \n\nZeugen S. , eines Nachbarn des Getöteten, nicht für ausgeschlossen, \n\ndass dieser am Vormittag des 22. Februar 2007 von einem unbekannten Audi-\n\nfahrer abgeholt worden sein könnte. Der Zeuge S. hatte nach den \n\nAusführungen des Landgerichts berichtet, dass in der Zeit von 10.15 Uhr bis \n\n10.45 Uhr ein dunkelblauer Audi A3 oder A4 vor dem Wohnhaus des Opfers \n\ngestanden habe, in dem ein ihm unbekannter Mann gesessen und im Hand-\n\nschuhfach gekramt habe. Das Fahrzeug sei dann eine zeitlang weg gewesen \n\nund habe gegen 12.30 Uhr erneut vor dem Wohnhaus des Getöteten gestan-\n\nden. Die Schlussfolgerung, die von der Kammer aus dieser Beobachtung gezo-\n\ngen wird, nämlich dass das Opfer noch am 22. Februar 2007 mit einem unbe-\n\nkannten Mann unterwegs gewesen sein könnte, ist vor dem Hintergrund des \n\nübrigen Beweisergebnisses ebenfalls als eher fern liegend anzusehen. Der An-\n\ngeklagte fuhr zu dieser Zeit ein Fahrzeug, wie es von dem Zeugen S. \n\nbeschrieben wurde, nämlich einen schwarzen Audi A 3, den er erst am \n\n21. Februar 2007 angemietet hatte. Nach den mitgeteilten Telefonverbindungs-\n\ndaten befand sich sein Handy um 11.01 Uhr zudem in dem Funkzellenbereich, \n\nin dem auch das Wohnhaus des Opfers liegt. Diese Feststellungen deuten dar-\n\nauf hin, dass es sich bei dem unbekannten Fahrer um den Angeklagten gehan-\n\ndelt haben könnte, ohne dass diese Möglichkeit von dem Landgericht bei seiner \n\nWürdigung in Betracht gezogen wird. \n\n32 \n\ncc) Auch in Bezug auf den Telefonanruf von dem Handy des Getöteten \n\nauf das Handy des Bruders des Angeklagten ist die Kammer von einer eher \n\nfern liegenden Hypothese ausgegangen. So erwägt sie, dass der Getötete die-\n\nsen Anruf selbst getätigt haben könnte, weil nicht auszuschließen sei, dass der \n\nAngeklagte, wie er dies gegenüber den Zeugen H. und W. angege-\n\nben haben soll, einmal in der Vergangenheit mit dem Handy seines Bruders bei \n\ndem Getöteten angerufen habe, so dass bei dieser Gelegenheit die Telefon-\n\nnummer übertragen worden sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Getö-\n\ntete, was nach den erhobenen Telefonverbindungsdaten feststeht, bis zu sei-\n\nnem Tod nicht einmal auf dem Handy des Angeklagten angerufen hatte, obwohl \n\ner zu diesem seit Januar 2007 in wesentlich engerem Kontakt stand, als zu \n\ndessen Bruder, sind die Erwägungen der Kammer zu der Person des Anrufers \n\ndamit ebenfalls als fern liegend anzusehen. Dies gilt vor allem auch deshalb, \n\nweil nach den Feststellungen der Kammer das Prepaid-Handy des Angeklagten \n\nzum Zeitpunkt des fraglichen Telefonanrufs kein Guthaben mehr aufwies und er \n\ndamit, wie ein gescheiterter Anrufversuch um 11.24 Uhr zeigt, nicht mehr tele-\n\nfonieren konnte. Dies legt letztlich die Schlussfolgerung nahe, dass es sich bei \n\nder Person des Anrufers um den Angeklagten gehandelt haben könnte, der mit \n\ndem Handy des Getöteten seinen Bruder anrief und der sich zum Zeitpunkt der \n\nletzten Funkzellenaufschaltung des Handys des Opfers somit im Funkzellenbe-\n\nreich des späteren Leichenfundorts aufhielt. \n\n33 \n\ndd) Aus den dargelegten Umständen wird somit ersichtlich, dass das \n\nLandgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht trotz \n\ndes Vorliegens gewichtiger Indizien, die eine Täterschaft des Angeklagten nahe \n\nlegen, von Deutungsmöglichkeiten ausgegangen ist, die aufgrund des Beweis-\n\nergebnisses als eher fern liegend zu betrachten sind. Bei der Gesamtabwägung \n\nhätte es deshalb erkennbar erwägen müssen, dass es sich dieser besonderen \n\nBeweissituation bewusst war, und darlegen müssen, dass es sich dennoch \n\nnicht in der Lage sah, bestehende Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu \n\nüberwinden. Da es dies nicht getan hat, ist nicht auszuschließen, dass es über-\n\nspannte Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt hat, die \n\nsich in rechtsfehlerhafter Weise zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt ha-\n\nben. \n\n34 \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem lückenhaft. Nach \n\nden Feststellungen teilte der Angeklagte am 25. Februar 2007 anlässlich einer \n\nAussprache auf dem „Bogenberg“, bei der auch der Bruder des Angeklagten \n\nzugegen war, den Zeugen F. H. und E. W. mit, dass er am \n\nspäten Vormittag des 22. Februar 2007 bei dem Tatopfer gewesen und mit ihm \n\nzum Einkaufen gefahren sei. In derselben Unterredung gab der Angeklagte \n\nhiervon abweichend an, dass er sich um die Mittagszeit bei seinem Bruder auf-\n\ngehalten habe. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch den Anruf, der von \n\ndem Handy des Getöteten auf dem Handy seines Bruders eingegangen sei. \n\nSein Bruder habe das Handy an ihn, den Angeklagten weitergereicht, und K. \n\nH. habe ihn gefragt, ob er Zeit habe, was er zu diesem Zeitpunkt verneint \n\nhabe. Erst am Nachmittag habe er den Getöteten dann doch besucht. In die-\n\nsem Zusammenhang erörtert die Kammer nicht, dass es sich bei diesen Anga-\n\nben des Angeklagten zu dem Telefonanruf um eine Vorwegverteidigung gehan-\n\ndelt haben könnte, die darauf gerichtet war, einen Tatumstand, der bislang nur \n\nihm bekannt war und von dem er befürchten musste, dass er zu seiner \n\nÜberführung dienen könnte, schon im Vorfeld zu entkräften. Solches Täterwis-\n\nsen könnte den Schluss auf die Täterschaft begründen, so dass der Tatrichter \n\nin Fällen dieser Art gehalten ist, die Umstände des Vorbringens einer mögli-\n\ncherweise falschen Alibibehauptung besonders darzulegen und sich mit diesen \n\nim Einzelnen, insbesondere was die Entstehungsgeschichte und den Anlass der \n\nkonkreten Äußerung angeht, im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 423, 424). Auch diesen Anforderungen an eine lückenlose Beweis-\n\nwürdigung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht gibt le-\n\ndiglich die Äußerungen des Angeklagten bei der Aussprache am „Bogenberg“ \n\nwieder. Was im Verlauf des Gesprächs letztendlich den Anlass dazu gab, dass \n\nder Angeklagte nicht nur den Anruf des Getöteten auf dem Handy seines Bru-\n\nders preisgab, sondern darüber hinaus sich nunmehr auch abweichend von \n\nseinen ursprünglichen Angaben dahingehend äußerte, dass er über die Mit-\n\ntagszeit nicht bei dem Getöteten gewesen sei, sondern sich in Gesellschaft sei-\n\nnes Bruders befunden habe, bleibt unerörtert. Dies wäre aber erforderlich ge-\n\nwesen. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass sich der Angeklagte aufgrund \n\neiner Äußerung F. H. s darüber bewusst wurde, dass bei der Suche nach \n\ndem Getöteten auch dessen Handyverbindungsdaten ausgewertet werden \n\nkönnten und dass sich dabei der Anruf auf dem Handy seines Bruders als auf-\n\nfällig erweisen könnte. Das Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, sich \n\neingehend mit den Einzelheiten des Gesprächsverlaufs auseinanderzusetzen, \n\nso dass die Beweiswürdigung in diesem Punkt lückenhaft und damit ebenfalls \n\nrechtsfehlerhaft ist. \n\n35 \n\n4. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2008 Bezug \n\ngenommen. \n\nIII. \n\n36 \n\nDie Sache muss somit neu verhandelt und entschieden werden. Einer \n\nEntscheidung über die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde gegen die im Urteil bewilligte Entschädigung für die erlittene Untersu-\n\nchungshaft bedurfte es daher nicht mehr. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_549-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/1-str-549-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_549-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_549-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/1-str-549-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2008/1_StR_549-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:02.136608+00:00"}}